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96_1946 AT

96. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern.

Auf Grund des § 2, Abs. (4), des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, B. G. Bl.

Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt in der derzeit

geltenden Fassung wird kundgemacht

1. Im Gesetz vom 20. Juli 1945, St.G. Bl.

Nr. 94, über die Überleitung der Verwaltungs- und

Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches

in die Rechtsordnung der Republik Österreich

(Behörden-Überleitungsgesetz — Behörden-ÜG.)

hat es zu lauten

Im § 20, Abs. (3), statt „Sicherungsdirektion"

richtig „Sicherheitsdirektion" und im § 68,

Abs. (1), statt „Amt für das Eich- und Vermessungswesen"

richtig „Amt für Eich- und

Vermessungswesen" und im § 80, Abs. (2),

Zeile 4, statt „einen" richtig „einem".

2. Im Verfassungsgesetz vom 19. September

1945, St. G. Bl. Nr. 177, über das Verfahren

vor dem Volksgericht und den Verfall des Vermögens

(Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz)

hat es zu lauten

Im § 16, Abs. (1), statt „(§ 13)" richtig

„(§ 14)".

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