96. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2, Abs. (4), des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, B. G. Bl.
Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt in der derzeit
geltenden Fassung wird kundgemacht
1. Im Gesetz vom 20. Juli 1945, St.G. Bl.
Nr. 94, über die Überleitung der Verwaltungs- und
Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches
in die Rechtsordnung der Republik Österreich
(Behörden-Überleitungsgesetz — Behörden-ÜG.)
hat es zu lauten
Im § 20, Abs. (3), statt „Sicherungsdirektion"
richtig „Sicherheitsdirektion" und im § 68,
Abs. (1), statt „Amt für das Eich- und Vermessungswesen"
richtig „Amt für Eich- und
Vermessungswesen" und im § 80, Abs. (2),
Zeile 4, statt „einen" richtig „einem".
2. Im Verfassungsgesetz vom 19. September
1945, St. G. Bl. Nr. 177, über das Verfahren
vor dem Volksgericht und den Verfall des Vermögens
(Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz)
hat es zu lauten
Im § 16, Abs. (1), statt „(§ 13)" richtig
„(§ 14)".