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969. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1993 und Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1993

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 969. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1993 und Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1993

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I Änderung des Marktordnungsgesetzes 1985

Artikel I (Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind hinsichtlich der Abschnitte A, B und C bis zum

Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1992, wird wie folgt geändert

1. In § 1 a Abs. 2 wird nach der Zolltarifnummer 0406 folgende Zolltarifnummer eingefügt

„1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren Fraktionen der Nummer 1516: 10 - Margarine, ausgenommen flüssige

ex 10 - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10

Gewichtsprozent, aber nicht mehr als 15 Gewichtsprozent 90 - andere

A - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10 Gewichtsprozent, aber nicht mehr als 15 Gewichtsprozent"

1 a. In § 1 a Abs. 2 lautet die Zolltarifnummer 2106

„2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen 90 - andere

B - andere

1 - mit einem Milchfettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Zuckergehalt, gerechnet als Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent

oder mehr

a - von Topfen der Unternummer 0406 10

b - andere

2 - sonstige

ex 2 - Mischungen oder Zubereitungen von Waren der Nummer 0405 und pflanzlichen Fetten und Ölen mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 15 Gewichtsprozent 2 - sonstige

a - von Topfen der Unternummer 0406 10"

1 b. § 2 a Abs. 1 und Abs. 2 lauten

„§ 2 a. (1) Die AMA hat durch Verordnung (§ 59) bis 15. Oktober jeden Jahres mit Wirkung für das gesamte jeweils darauffolgende Kalenderjahr einen Richtpreis für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen festzustellen.

(2) Der Richtpreis ist jener von der AMA festgestellte Durchschnittswert, der sich auf Grund von Preisbeobachtungen der AMA wie folgt berechnet

1. Von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben ist an die AMA der von ihnen durchschnittlich während eines zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums ausgezahlte Erzeugerpreis für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen zu melden. Als Beobachtungszeitraum gilt der Zeitraum von Juli bis einschließlich Juni jenes Jahres, in dem die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe die Meldungen zu erstatten haben. Die Meldungen über die ausgezahlten Erzeugerpreise für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen sowie über die mit diesem Satz verrechneten Mengen an Milch sind von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben an die AMA bis spätestens 31. August zu erstatten.

2. Auf Grund der Meldungen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe hat die AMA einen nach Mengen gewichteten Durchschnittswert für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen für das gesamte Bundesgebiet zu errechnen und als Richtpreis festzustellen. Die AMA hat unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 sowie zur Anhebung der Qualität der von den Milcherzeugern angelieferten Milch angemessene Abschläge für Milch geringerer Bewertungsstufen bei den nach § 18 Abs. 1 festgesetzten Kriterien festzustellen, wobei die Qualitätsabschläge mindestens 0,8 vH, höchstens jedoch 17 vH des Richtpreises betragen dürfen."

2. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt

„(1 a) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 1 zur Förderung einer Gemeinschaftswerbung im Bereich der Milchwirtschaft sind auf Sachverhalte, die ab dem 1. Jänner 1994 verwirklicht werden, nicht mehr zu gewähren."

3. Nach § 5 Abs. 5 a werden folgende Abs. 5 b und 5 c eingefügt

„(5 b) Ferner kann die AMA ab dem Jahr 1993 zur Förderung der Strukturverbesserung Zuschüsse zu besonderen Belastungen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe gewähren, wenn diese durch gesetzliche Zahlungen oder durch die Erfüllung von Sozialplänen anläßlich einer Verminderung des Personalstandes im Zuge von strukturverbessernden Maßnahmen entstanden sind. Die AMA hat durch Verordnung die näheren Bedingungen, insbesondere über Art und Höhe dieser Zuschüsse, festzusetzen.

(5 c) Soweit dies einer möglichst zweckmäßigen und einfachen Abwicklung der Gewährung von Zuschüssen dienlich ist, kann die AMA Zuschüsse für die Lagerhaltung von Erzeugnissen aus Milch auch an den Eigentümer dieser Waren und Zuschüsse für Verbilligungsaktionen von Milch und Erzeugnissen aus Milch an Vertriebsorganisationen, die zur Abwicklung derartiger Aktionen befähigt sind, gewähren. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten, einschließlich einer allfälligen Rückforderung von zu Unrecht gewährten Zuschüssen, sind diese Eigentümer oder Vertriebsorganisationen einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gleichzustellen."

4. § 6 Abs. 2 und Abs. 3 lauten

„(2) Der Richtpreis für Kuhmilch mit den höchsten Qualitätsmerkmalen (ausgenommen bei Abgabe unmittelbar an den Verbraucher) beträgt abweichend von § 2 a im Jahr 1994

Grundpreis je kg.............. 208,1 Groschen,

plus festgestellte Betriebsleistung

je kg...................... 8,7 Groschen,

Preis je Fetteinheit............. 68,0 Groschen,

Preis je Eiweißeinheit.......... 35,0 Groschen.

(3) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sind berechtigt, gegenüber sämtlichen Milcherzeu-

gern einen einheitlichen durchschnittlichen Transportkostenanteil je Kilogramm Milch für den Transport vom Bauernhof oder einem Platz zur Übernahme von Milch einschließlich der allenfalls erforderlichen Kosten für eine Zwischenlagerung in einer Milchsammelstelle bis zur Rampe des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs zur Verrechnung zu bringen. In diesem Fall ist sämtlichen Milcherzeugern ein einheitlicher durchschnittlicher Kostenanteil je Kilogramm Milch zu verrechnen. Der den Milcherzeugern von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben angelastete Kostenanteil ist als durchlaufender Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen."

5. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Zuschüsse sind nur Betrieben zu gewähren, die Milch oder Erzeugnisse aus Milch aus Einzugsgebieten (Abs. 2) beziehen oder in Versorgungsgebiete (Abs. 3) liefern. Ab 1. Jänner 1994 sind Zuschüsse nur Betrieben — ausgenommen Gemeinschaftsanlagen gemäß § 16 a — zu gewähren, die mit Milcherzeugern Lieferverträge (§ 14 a Abs. 2) abgeschlossen haben. Zuschüsse sind ferner Betrieben bis einschließlich 30. Juni 1994 zu gewähren, auf die § 14 a Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist. Die AMA kann Betrieben, die die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht erfüllen, Ausnahmen bewilligen, sofern diese mit den in § 1 Z 1 bis 4 genannten Zielen vereinbar sind."

6. Nach § 14 a Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt

„(2 a) Wechselt ein Milcherzeuger oder ein Zusammenschluß von Milcherzeugern durch Abschluß eines neuen Liefervertrags den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, so hat der bisher zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb umgehend sämtliche Unterlagen, die zur sachgerechten Durchführung des Abschnitts D dieses Bundesgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Höhe der vorhandenen Einzelrichtmenge dienen, an den zuständigen neuen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu übermitteln."

6 a. § 14 a Abs. 3 lautet

„(3) Die Milcherzeuger oder Zusammenschlüsse von Milcherzeugern sind jederzeit berechtigt, ihren Vertrag gemäß Abs. 2 fristlos aufzulösen, wenn der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftliche Zusammenschluß) die Zahlung des Erzeugerpreises zur Gänze einstellt oder ein Insolvenzverfahren gegen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) eingeleitet wird oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten einen unter der Toleranzgrenze gemäß § 2 b Abs. 1 liegenden Preis auszahlt."

7. In § 15 Abs. 1 Z 4 entfallen im ersten Teilsatz die Worte „für die Einzugs- und Versorgungsgebiete".

8. Nach § 15 Abs. 2 a wird folgender Abs. 2 b eingefügt

„(2 b) Die AMA kann, wenn ein Bedürfnis nach einheitlichen Beurteilungsgrundsätzen angenommen werden kann, auch Regelungen treffen über die Feststellung der wertbestimmenden Bestandteile und Eigenschaften der angelieferten Milch und die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens für Fälle, in denen bezüglich dieser Bestandteile oder Eigenschaften die Beschaffenheit der angelieferten Milch zwischen Milchlieferanten und Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb strittig wird."

9. § 16 Abs. 1 a lautet

„(1 a) Milcherzeuger, die im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51 LMG 1975) Milch und Erzeugnisse aus Milch herstellen, dürfen derartige Milch sowie derartige herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb im Rahmen der biologischen Landwirtschaft stammen, an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben. Weiters dürfen Milcherzeuger derartige Milch bei Veranstaltungen traditioneller Art (sogenannte „Bauernmärkte") unmittelbar an Verbraucher abgeben. Milcherzeuger, auf deren milchwirtschaftlichen Betrieben seit dem 1. Juli 1978 keine Einzelrichtmenge vorhanden ist und auch zwischenzeitlich nicht erworben wurde, dürfen Milch mit einem Fettgehalt von 8% und mehr sowie herkömmlicherwiese von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb stammen, an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben. Die Abgabe an Wiederverkäufer ist von den Milcherzeugern unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes jährlich bis 31. Jänner dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu melden."

10. Nach § 16 Abs. 2 a wird folgender Abs. 2 b eingefügt

„(2 b) Ab dem 1. Jänner 1994 können Milcherzeuger aus ihrem Betrieb stammende Milch mit einem Fettgehalt von weniger als 8% bei Veranstaltungen traditioneller Art abgeben."

11. § 16 Abs. 6 lautet

„(6) Für die unmittelbare Abgabe im Sinne der Abs. 1 bis 4 ist die Abhofpauschale im Wege der zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe (§ 71 Abs. 6) zu entrichten. Dies gilt sinngemäß für die in § 13 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Fälle. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben im Namen der AMA mindestens einmal jährlich alle Milchlieferanten, mit denen sie Lieferverträge (§ 14 a Abs. 2) abgeschlossen haben, über die rechtlichen und finanziellen

Bedingungen der Abhofabgabe, insbesondere über die Folgen von Übertretungen, zu informieren."

12. § 16 a lautet

„§ 16 a. (1) Milcherzeuger, die im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51 LMG 1975) Milch herstellen, dürfen Erzeugnisse aus dieser Milch in Gemeinschaftsanlagen herstellen oder herstellen lassen und unmittelbar an Verbraucher oder an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen

1. Die Gemeinschaftsanlage muß von mindestens drei, höchstens jedoch zwanzig Milcherzeugern gemeinsam betrieben werden und diese Milcherzeuger müssen Geschäftsanteile an der Gemeinschaftsanlage haben,

2. die Milcherzeuger dürfen an keiner weiteren derartigen Gemeinschaftsanlage beteiligt sein,

3. die Milcherzeuger dürfen bis 30. Juni 1994 Milch oder Erzeugnisse aus Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nur in jenem Ausmaß liefern, das der Differenz ihrer Einzelrichtmenge zu der gemäß Z 5 zulässigen Liefermenge entspricht,

3 a. die Milcherzeuger mit einer Einzelrichtmenge dürfen ab 1. Juli 1994 während eines Wirtschaftsjahres Milch und Erzeugnisse aus Milch entweder an eine Gemeinschaftsanlage oder an einen anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb liefern; ist die Einzelrichtmenge bei Lieferung an eine Gemeinschaftsanlage kleiner als 36500 kg Milch, so darf der jeweilige Milcherzeuger Milch und Erzeugnisse aus Milch für bis zu 36500 kg Milch jährlich an die Gemeinschaftsanlage liefern; ist die Einzelrichtmenge bei Lieferung an eine Gemeinschaftsanlage größer als 36500 kg Milch, so darf der jeweilige Milcherzeuger jährlich bis zum Ausmaß seiner Einzelrichtmenge Milch und Erzeugnisse aus Milch an die Gemeinschaftsanlage liefern,

4. sofern auf den Betrieben dieser Milcherzeuger Einzelrichtmengen bestehen, dürfen diese ihre Einzelrichtmengen mittels Anzeigen oder Meldungen, die nach dem 31. Mai 1992 erfolgen, mit Wirksamkeit ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93 weder ganz noch teilweise auf andere milcherzeugende Betriebe übertragen; sofern auf den Betrieben dieser Milcherzeuger Einzelrichtmengen bestehen, dürfen diese die Einzelrichtmengen mittels Anzeigen oder Meldungen während des Zeitraumes der Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage weder ganz noch teilweise auf andere milcherzeugende Betriebe übertragen,

5. die tägliche Verarbeitungsmenge an derartiger Milch darf in der Gemeinschaftsanlage 2000 kg Milch insgesamt nicht überschreiten, und ab 1. Juli 1994 darf die jährliche

Verarbeitungsmenge an derartiger Milch in der Gemeinschaftsanlage während eines Wirtschaftsjahres 730000 kg Milch insgesamt nicht überschreiten, wobei ab 1. Juli 1994 je beteiligtem Milcherzeuger je Wirtschaftsjahr höchstens die sich aus Z 3 a ergebenden höchstzulässigen Milchmengen übernommen werden dürfen; bis 1. Juli 1994 dürfen je beteiligtem Milcherzeuger höchstens 100 kg derartiger Milch pro Tag übernommen werden; und

6. die Gemeinschaftsanlage durch den Fonds bzw. die AMA bis 31. Dezember 1993 bewilligt wurde oder ab 1. Jänner 1994 die beabsichtigte Aufnahme der Produktion in einer Gemeinschaftsanlage der AMA gemeldet wurde.

(2) Die Betreiber der Gemeinschaftsanlage haben bis 31. Dezember 1993 vor Aufnahme der Produktion eine Bewilligung dieser Anlage bei der AMA zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Antragsteller eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorlegen, daß sie Milch im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft herstellen und wenn sie darüber hinaus die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 nachweisen und die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 ausdrücklich schriftlich erklären. Eine derartige Bewilligung ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften allenfalls erforderlichen Bewilligungen.

(2 a) Ab dem 1. Jänner 1994 entfällt das Erfordernis einer Bewilligung für die Betreibung einer Gemeinschaftsanlage. Erteilte Bewilligungen gelten als Meldung der beabsichtigten Aufnahme der Produktion in einer Gemeinschaftsanlage. Für am 31. Dezember 1993 noch nicht erledigte Anträge auf Erteilung einer Bewilligung entfällt die Entscheidungspflicht und ist ein neuer Antrag gemäß Abs. 2 b zu stellen.

(2 b) Die Betreiber einer Gemeinschaftsanlage haben vor Aufnahme der Produktion die beabsichtigte Aufnahme der Produktion an die AMA schriftlich zu melden. Diese Meldung ist nur gültig, wenn sämtliche Betreiber die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß dem Einleitungssatz zu Abs. 1 sowie gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 schriftlich erklären und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorlegen, daß sie Milch im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft herstellen. Unvollständige und unrichtige Anträge sind von der AMA mit Bescheid zurückzuweisen. In diesem Fall liegt keine gültige Anmeldung vor.

(3) Die Betreiber der Gemeinschaftsanlage haben über die täglich von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen Milchmengen sowie über Art und Menge der daraus hergestellten Waren detaillierte Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Kontrollorganen der AMA und der Bezirksverwaltungs-

behörden ist auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren und sind einschlägige Auskünfte, die mit dem Betrieb der Gemeinschaftsanlage und mit der Erfüllung der Voraussetzungen für den Betrieb dieser Anlage in Zusammenhang stehen, zu erteilen. Ferner ist diesen Organen Zutritt zu den Betriebsräumen und sonstigen Einrichtungen (wie zB Lager) der Gemeinschaftsanlage zu gestatten.

(4) Die AMA hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung durch geeignete Personen zu kontrollieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Folge zu kontrollieren, ob die Gemeinschaftsanlagen mit einer Bewilligung des Fonds oder der AMA betrieben werden oder ob eine gültige Meldung an die AMA vorliegt, die Voraussetzungen, die für eine Erteilung der Bewilligung oder für die gültige Meldung maßgeblich waren, weiterhin vorliegen oder Gründe für eine allfällige Aberkennung der Bewilligung oder für eine allfällige Untersagung des Betriebs einer Gemeinschaftsanlage vorliegen. Ferner haben die Bezirksverwaltungsbehörden der AMA Mitteilung über das Ergebnis der von ihnen durchgeführten Kontrollen der Gemeinschaftsanlagen zu erstatten.

(5) Die AMA hat die Bewilligungen zu entziehen oder den Betrieb der Gemeinschaftsanlage zu untersagen, wenn

1. in der Gemeinschaftsanlage Milch, die nicht im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft hergestellt wurde, verarbeitet wird,

2. weniger als drei oder mehr als zwanzig Milcherzeuger an der Gemeinschaftsanlage beteiligt sind,

3. einer oder mehrere an der Gemeinschaftsanlage beteiligte Milcherzeuger bis einschließlich 30. Juni 1994 in größerem Umfang Milch oder Erzeugnisse aus Milch einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb überlassen, als der in Abs. 1 Z 3 genannten Differenz entspricht oder ab dem 1. Juli 1994 sowohl an eine Gemeinschaftsanlage als auch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb Milch oder Erzeugnisse aus Milch liefern,

4. einer oder mehrere an der Gemeinschaftsanlage beteiligte Milcherzeuger ihre Einzelrichtmengen mit einer nach dem 31. Mai 1992 erfolgenden Anzeige oder Meldung ganz oder teilweise auf andere milcherzeugende Betriebe übertragen,

5. durch die Gemeinschaftsanlage vor dem 1. Juli 1994 innerhalb eines Kalenderjahres öfter als zehnmal mehr als 2000 kg Milch für die tägliche Verarbeitung übernommen werden oder ab dem 1. Juli 1994 in einer Gemeinschaftsanlage während eines Wirtschaftsjahres mehr als 730000 kg Milch verarbeitet werden,

6. die gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt

werden oder diese Unterlagen trotz Aufforderung von den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden,

7. die in der Gemeinschaftsanlage hergestellten Erzeugnisse aus Milch nicht unmittelbar an Verbraucher oder an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgegeben werden oder

8. einer oder mehrere an der Gemeinschaftsanlage beteiligte Milcherzeuger an einer weiteren Gemeinschaftsanlage beteiligt sind.

(6) Wurde eine Bewilligung gemäß Abs. 5 entzogen, ist eine neuerliche Bewilligung erst nach Ablauf eines Jahres zulässig. Wurde die Bewilligung mehr als zweimal entzogen, ist eine neuerliche Bewilligungserteilung nicht zulässig.

(6 a) Wurde der Betrieb einer Gemeinschaftsanlage durch die AMA untersagt, ist die Wiederaufnahme des Betriebs dieser Gemeinschaftsanlage erst nach der Aufhebung der Untersagung durch die AMA zulässig. Die Aufhebung der Untersagung ist von der AMA erst dann zu erteilen, wenn von den Betreibern nachgewiesen wird, daß jene Gründe, die zur Untersagung des Betriebs der Gemeinschaftsanlage führten, nicht mehr vorliegen.

(7) Für die in bewilligten Gemeinschaftsanlagen verarbeitete Milch, die vor dem 1. Juli 1994 je beteiligtem Milcherzeuger die tägliche Verarbeitungsmenge von 100 kg Milch nicht überschreitet, sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten. Für die in gemeldeten Gemeinschaftsanlagen verarbeitete Milch, die ab dem 1. Juli 1994 je beteiligtem Milcherzeuger die in Abs. 1 Z 3 a genannte jährliche Höchstmenge nicht überschreitet, sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten. Wird die in einer bewilligten Gemeinschaftsanlage täglich verarbeitete Menge Milch von 100 kg Milch je beteiligtem Milcherzeuger vor dem 1. Juli 1994 überschritten, ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag im Ausmaß der jeweils überschrittenen Menge zu entrichten. Wird in einer gemeldeten Gemeinschaftsanlage mehr als die jährliche Höchstmenge gemäß Abs. 1 Z 3 a von einem Milcherzeuger übernommen, so ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag im Ausmaß der jeweils überschrittenen Menge zu entrichten. Die an der Gemeinschaftsanlage beteiligten Milcherzeuger gelten in diesen Fällen als Beitragsschuldner gemäß § 79 zur ungeteilten Hand. In diesen Fällen ist Abschnitt D dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(8) Milcherzeuger, die ab dem 1. Juli 1994 Milch oder Erzeugnisse aus Milch sowohl an eine Gemeinschaftsanlage als auch an einen anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb liefern, haben für jene Mengen, die von einem anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernommen werden, einen zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag zu entrichten. Milcherzeuger, die Milch

oder Erzeugnisse aus Milch an eine Gemeinschaftsanlage liefern, sind ab dem 1. Juli 1994 von der Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme ausgeschlossen."

12 a. § 17 Abs. 1 lautet

„(1) Die AMA hat unter Bedachtnahme auf die im § 1 genannten Ziele und auf die diesbezüglichen handelsüblichen Gebräuche die Eigenschaften festzusetzen, die Milch und Erzeugnisse aus Milch aufweisen müssen, damit ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlicher Zusammenschluß von solchen) zur Übernahme dieser Waren im Sinne des § 13 Abs. 2 und ab 1. Jänner 1994 auf Grund des Abschlusses von Lieferverträgen (§ 14 a Abs. 2) oder auf Grund des § 14 a Abs. 2 erster Satz verpflichtet ist."

13. § 17 Abs. 5 lautet

„(5) Die AMA kann für Milch und Erzeugnisse aus Milch Qualitäts- und Ursprungszeugnisse ausstellen, wenn dies im Interesse des Exports von Milch und Milcherzeugnissen geboten erscheint, insbesondere aber wenn dies zur Durchführung völkerrechtlicher Vereinbarungen notwendig ist. Diese Ermächtigung zur Ausstellung von Qualitäts- und Ursprungszeugnissen gilt sinngemäß auch für Käse, der nicht oder nicht ausschließlich aus Kuhmilch stammt."

13 a. Dem § 18 Abs. 3 sind folgende Sätze anzufügen

„Diese Bestimmung ist auf Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 1993 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden. Ferner entfällt die Pflicht zur Verwarnung in jenen Fällen, die vor dem 1. Jänner 1994 verwirklicht wurden, in denen jedoch eine Verwarnung am 1. Jänner 1994 noch nicht ausgesprochen worden ist. Übernahmeverbote nach dieser Bestimmung enden mit Ablauf des 31. Dezember 1993. Unbeschadet dessen sind jedoch Übernahmeverbote auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen zu beachten."

13 b. § 18 Abs. 4 entfällt.

13 c. Dem § 20 Abs. 3 sind folgende Abs. 3 a und 3 b anzufügen

„(3 a) Importeure, die eine Ware, die dem Importausgleich nach Abs. 1 unterliegt, erstmals einführen, sind verpflichtet, der AMA Proben in dem für die Identifizierung der importierten Ware erforderlichen Ausmaß zu stellen. Die Probenstellung bildet Voraussetzung für die Ausstellung von Bescheiden nach Abs. 2 und Abs. 5 bis 7 für weitere gleichgelagerte Importe. Hinsichtlich der Kosten für die Untersuchung der Proben gilt § 60 Abs. 5.

(3 b) Die AMA hat durch Verordnung Waren, die einem Importausgleich nach Abs. 1 unterliegen, auf Grund ihrer Beschaffenheit und ihren charakteristischen Merkmalen in einzelne Warenarten, die

jeweils mit einem bestimmten Code zu versehen sind, einzuteilen. Importeure sind verpflichtet, anläßlich der Einfuhr derartiger Waren diese auf Grund der vorstehenden Verordnung mit Code, Warenbezeichnung, allenfalls näherer Handelsbezeichnung und Herkunftsland im Antrag auf Ausstellung eines Importausgleichsbescheids richtig und vollständig zu bezeichnen. Die vorstehenden Angaben bilden Voraussetzung für die Ausstellung von Bescheiden nach Abs. 2 und Abs. 5 bis 7."

13 d. § 21 Abs. 1 lautet

„(1) Anläßlich der Einfuhr der im § 1 a angeführten Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B sowie der Nummern 1517, 1806, 1901, 1904, 2106, 2202 und 3501 des Zolltarifs ist ein Beitrag zu erheben, wenn für diese Waren oder für die zu deren Herstellung verwendeten Vorprodukte ein Ausgleichsbeitrag nach § 3 Abs. 2 oder ein Beitrag nach § 11 zu erheben ist. Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Ausgleichsbeitrag nach § 3 Abs. 2 Z 1 für die zur Herstellung verwendeten Vorprodukte, aus dem Ausgleichsbeitrag nach § 3 Abs. 2 Z 3 und aus dem Beitrag nach § 11."

13 e. § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Vom Importausgleich und von Beiträgen nach § 21 sind Waren befreit,

1. auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit nach den §§ 30 bis 40 und 42 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zutreffen, ausgenommen jedoch Geschenke im Wert von über 1000 S,

2. die im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen im passiven Veredelungsverkehr, im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht werden; § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 ist nicht anzuwenden,

3. für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Eingangsabgabenbefreiung oder für die nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957, Zollfreiheit eingeräumt ist."

13 f. § 22 Abs. 6 lautet

„(6) Sofern nicht ein Bescheid nach § 20 oder § 21 dem Zollamt vorliegt, ist der Importausgleich und der Beitrag nach § 21 in der Höhe des sich aus der Anwendung des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles für zollpflichtige Vorräte, die an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels zum Verbrauch durch die Reisenden oder die Besatzung eingeführt werden, zu erheben."

13 g. § 24 lautet

„§ 24. Die AMA ist berechtigt, von den Importeuren Berichte und Nachweise zu fordern, soweit solche zur Bestimmung des Importausgleichssatzes notwendig sind, sowie in diesen Fällen durch geeignete Sachverständige in die in Betracht

kommenden Aufzeichnungen und in die Lager Einsicht zu nehmen. Die Importeure haben die Ziehung von Proben in dem für die Identifizierung einer importierten Ware erforderlichen Ausmaß zu dulden oder über Aufforderung der AMA weitere Proben importierter Waren zu stellen."

14. In § 26 Abs. 2 wird nach der Unternummer 1104 29 A, ex A, des Zolltarifes folgende Position eingefügt

„B - aus Korn-Sorghum oder Hirse, geschnitten oder geschrotet ex B - aus Hirse, soweit sie nicht unter Abs. 3 fällt"

15. Im § 26 Abs. 3 lautet die Zolltarifnummer 1214

„ex 1214 -- Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches pflanzliches Futter, auch in Form von Pellets"

16. § 28 Abs. 3 lautet

„(3) Einfuhren der in § 26 genannten Waren bedürfen der Bewilligung der AMA. Soweit es die Stabilität der Preise der im § 26 genannten Waren und die Bedarfslage erfordern, hat die AMA die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen und zu diesem Zweck hat sie zu Anbotstellungen für die in Aussicht genommenen Einfuhren durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern oder einen den jeweiligen wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechenden Bewilligungsvorgang zu beschließen, bei welchem sie auch Mindest- und Höchstmengen für jeden Einfuhrantrag festsetzen kann. Fordert die AMA durch öffentliche Bekanntmachungen zu Anbotstellungen auf, so ist der Importabgabepreis Preisbasis für die Anbotstellungen, sofern die AMA nicht zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele in der öffentlichen Bekanntmachung eine andere Preisbasis bestimmt. Die AMA hat den preiswertesten Einfuhrantrag zu bewilligen; sie hat jedoch die Bewilligung nur für eine Teilmenge zu erteilen oder von einer Bewilligung überhaupt abzusehen, wenn seit der Aufforderung zur Anbotstellung Änderungen in den für diese Aufforderung maßgebenden Voraussetzungen — insbesondere hinsichtlich der Bedarfslage oder der Preislage — eingetreten sind. Bei der Beurteilung der Preiswertigkeit hat die AMA auch auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen (wie zB die Bedürfnisse der Handels- und Devisenpolitik, die allgemeine Marktlage, die Marktbedürfnisse und die handelsüblichen Gepflogenheiten) Bedacht zu nehmen. Die Bewilligung der AMA bildet die Voraussetzung für

die Erteilung der nach den devisenrechtlichen Vorschriften und der nach den Vorschriften über den Warenverkehr mit dem Ausland erforderlichen Bewilligungen."

17. Nach § 41 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Zuerkennung oder Nachforderung von Beträgen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall der Betrag unter 100 S ausmacht."

18. § 53 Abs. 1 lautet

„(1) Der Beitrag gemäß § 46 ist eine Einnahme des Fonds. Der Fonds kann bis 0,7 vH des Beitragsaufkommens zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erhebung dieser Beiträge erwachsen, verwenden. Ab dem 1. Juli 1993 sind diese von der Agrarmarkt Austria für ihre bei der Beitragserhebung anfallenden Kosten zu verwenden."

19. (Verfassungsbestimmung) § 53 a Abs. 2 lautet

„(2) (Verfassungsbestimmung) Als Verwendung gilt

1. die Verschaffung der Verfügungsmacht, im Falle von Verpackungen bis einschließlich 10 kg Rohgewicht gemäß § 1 Abs. 3 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, (Kleinpackungen) die Abgabe durch den Hersteller,

2. die Einfuhr im Falle des Eigenverbrauches oder die Einfuhr von Kleinpackungen,

3. die Herstellung im Falle des Eigenverbrauches."

20. In § 53 b Abs. 1 lautet die Zolltarifnummer 3105

21. § 53 c lautet

„§ 53 c. Schuldner des Förderungsbeitrages ist

1. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 1 derjenige, der die Verfügungsmacht verschafft, oder bei Kleinpackungen der Hersteller,

2. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 2 der zollrechtliche Empfänger und

3. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 3 der Hersteller."

22. § 53 f Abs. 1 lautet

„(1) Die Förderungsbeitragsschuld entsteht

1. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 1 im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht oder bei Kleinpackungen im Zeitpunkt der Abgabe durch den Hersteller,

2. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 2 im Zeitpunkt gemäß § 6 Zollgesetz 1988,

3. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 3 im Zeitpunkt der Entgegennahme zum Eigenverbrauch."

23. § 53 m Abs. 1 lautet

„(1) Der Förderungsbeitrag ist eine Einnahme des Fonds. Der Fonds kann bis 31. Dezember 1987 bis 1 vH und ab 1. Jänner 1988 bis 0,7 vH des Beitragsaufkommens zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erhebung des Förderungsbeitrags erwachsen, verwenden. Ab dem 1. Juli 1993 sind diese von der Agrarmarkt Austria für ihre bei der Beitragserhebung anfallenden Kosten zu verwenden."

24. § 53 v Abs. 1 lautet

„(1) Der Saatgutbeitrag ist eine Einnahme des Fonds. Der Fonds kann bis 0,5 vH des Beitragsaufkommens zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erhebung des Saatgutbeitrages erwachsen, verwenden. Ab dem 1. Juli 1993 sind diese von der Agrarmarkt Austria für ihre bei der Beitragserhebung anfallenden Kosten zu verwenden."

25. Nach § 53 v wird folgender § 53 w eingefügt

„§ 53 w. Für Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 1993 verwirklicht werden, ist kein Saatgutbeitrag zu erheben."

26. § 60 Abs. 2 lautet

„(2) Der Aufwand der AMA im Bereich Getreidewirtschaft einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß § 68 a entstehen, sowie jener Kosten, die für den Transportausgleich gemäß § 33 in der Fassung der MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, benötigt werden und nicht durch seinerzeit eingehobene Transportausgleichsbeträge abgedeckt werden konnten, wird durch Verwaltungskostenbeiträge gedeckt, die die Mühlen nach den vermahlenen Vulgareweizenmengen im Rahmen der Handelsvermahlung von Vulgareweizen zu leisten haben und die höchstens 20 Groschen je kg vermahlener Vulgareweizenmenge betragen. Für Exportvermahlungen sind keine Verwaltungskostenbeiträge zu entrichten. Mittel, die der GWF gemäß § 2 e Abs. 5 Mühlenstrukturverbesserungsgesetz erhalten hat, und nicht im Rahmen von Zuschüssen für Lagerhaltungen von Brotgetreide auszuzahlen hat, sind für Zwecke der Abdeckung eines offenen Fehlbetrages im Rahmen des Transportausgleiches gemäß § 33 in der Fassung MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, heranzuziehen."

27. Nach § 60 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt

„(7) Die AMA kann sich zur Durchführung von Qualitätskontrollen von auszuführendem Getreide fachlich befähigter Personen privater Organisationen bedienen. Die anfallenden Kosten werden im Rahmen der Finanzierung der Absatz- und

Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft gemäß § 53 Abs. 2 b gedeckt."

28. § 61 a lautet

„§ 61 a. Ab dem 1. Juli 1993 sind § 60 Abs. 1 bis 5 und § 61 mit der Maßgabe durch die AMA anzuwenden, daß die Verwaltungskostenbeiträge den Verwaltungsaufwand der AMA einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht abdecken, abzüglich jener Mittel, die der AMA

1. gemäß § 20 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621, in Verbindung mit § 39 des AMA-Gesetzes 1992 und

2. gemäß § 53 Abs. 1, § 53 m Abs. 1 und § 53 v Abs. 1 oder auf Grund von ähnlichen, den Verwaltungsaufwand der AMA vermindernden Bestimmungen

zufließen. Die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge darf dabei die in § 60 Abs. 1 und 2 festgesetzten Höchstwerte nicht übersteigen."

29. Nach § 68 Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a eingefügt

„(3 a) Für die Schätzung der Berechnungsgrundlage (Bemessungsgrundlage) für Beiträge nach § 2 b Abs. 4 bis 6, § 3 Abs. 2, § 8, § 9, § 11, § 46, § 53 a, § 53 n, § 60 Abs. 1 und 2 sowie § 61 und für Zuschüsse nach § 5 ist § 184 BAO sinngemäß anzuwenden."

30. § 71 Abs. 1 und Abs. 2 lauten

„(1) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die

1. ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt oder

2. ein Milcherzeuger an einen anderen als einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb — ausgenommen in den Fällen des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 7 — abgibt,

ist ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.

(2) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die

1. der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger über die diesem zustehende Einzelrichtmenge hinaus übernimmt oder

2. ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt oder

3. ein Milcherzeuger an einen anderen als einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb — ausgenommen in den Fällen des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 7 — abgibt,

ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten."

31. § 71 Abs. 4 lautet

„(4) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben eine Liste der Almen ihres Einzugsgebietes — ab 1. Jänner 1994 Almen jener Landwirte, mit denen sie einen Liefervertrag abgeschlossen

haben (§ 14 a Abs. 2) oder hinsichtlich derer § 14 a Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist — zu führen, der AMA auf Verlangen Einsicht zu gewähren und den in Betracht kommenden Milchlieferanten darüber Auskunft zu erteilen, ob sie in die Liste aufgenommen sind. Änderungen in den Listen sind von der AMA nur mit Wirkung vom Beginn des Wirtschaftsjahres an vorzunehmen, das auf die Feststellung der AMA folgt, daß die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe können milcherzeugende Betriebe in die Liste der Almen nur mit vorherigem Bescheid der AMA aufnehmen."

32. § 73 Abs. 1 lautet

„(1) Die Einzelrichtmenge ist diejenige Milchmenge, für deren Übernahme durch einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger in einem Wirtschaftsjahr ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag nicht zu entrichten ist. Die Einzelrichtmenge bemißt sich in Kilogramm und ist erforderlichenfalls auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Milchmenge aufzurunden. Wenn auf ein und demselben landwirtschaftlichen Betrieb mehrere Einzelrichtmengen bestehen, sind für alle Milcherzeuger dieses Betriebes die Einzelrichtmengen und Milchlieferungen zusammenzuzählen. Einzelrichtmengen und Milchlieferungen eines Milcherzeugers, seines Ehegatten, seiner minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie der am selben Hof lebenden volljährigen Kinder und Wahlkinder sind auf schriftlichen Antrag sämtlicher Verfügungsberechtigter beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zusammenzuzählen, wenn diese Personen über mehrere landwirtschaftliche Betriebe im selben Land oder in einem an dieses Land angrenzenden Verwaltungsbezirk verfügungsberechtigt sind. Der Antrag ist mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres wirksam, das unmittelbar auf das Einlangen der Antragstellung beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Der Entfall der Voraussetzungen für die Zusammenzählung der Einzelrichtmenge oder ein schriftlicher Wiederruf durch einen der Verfügungsberechtigten beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb beenden die Zusammenrechnung mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres, das unmittelbar auf den Entfall der Voraussetzungen oder auf das Einlangen des Widerrufs beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Die Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen, die gemäß § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 373/1992, am 31. Dezember 1993 wirksam ist, bleibt bis einschließlich 30. Juni 1994 bestehen."

33. Im § 73 Abs. 2 a und 2 b hat der Ausdruck „nach der Einzugsgebietsregelung" zu entfallen.

34. § 73 Abs. 3 b lautet

„(3 b) Ist ein milcherzeugender Betrieb nicht mehr bewirtschaftbar, so steht ab dem 1. Juli 1992 die Einzelrichtmenge anteilsmäßig jenen Personen zu, die zum Zeitpunkt, zu dem die Bewirtschaftbarkeit des Betriebs verlorengeht, Eigentümer der zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) sind. Diese jeweiligen Eigentümer können sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres ab Untergang der Bewirtschaftbarkeit gegenüber dem für den nicht mehr bewirtschaftbaren Betrieb zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb äußern, welchem Betrieb oder welchen Betrieben, die einem oder mehreren dieser Eigentümer gehören, diese Einzelrichtmenge zustehen soll. Ist keine Äußerung erfolgt, kann die AMA die Eigentümer auffordern, binnen drei Monaten eine derartige Äußerung abzugeben. Verstreicht diese Frist ergebnislos, erlischt die Einzelrichtmenge. Eine Bewirtschaftbarkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt jedoch dann vor, wenn der milcherzeugende Betrieb einer anderen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird. Übertragungen von Einzelrichtmengen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind unwirksam. Dies gilt auch für Übertragungen, die erst mit 1. Juli 1994 wirksam werden sollen."

35. § 73 Abs. 6 und 7 lauten

„(6) Jeder Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat der AMA hinsichtlich der in seinem Einzugsgebiet gelegenen Betriebe — 1. Jänner 1994 hinsichtlich jener Landwirte, mit denen Lieferverträge abgeschlossen wurden (§ 14 a Abs. 2) oder hinsichtlich derer § 14 a Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist — bis zum 15. August das Ausmaß

1. der an die Milcherzeuger mitgeteilte Einzelrichtmengen des laufenden Wirtschaftsjahres,

2. sämtlicher frei gewordener Einzelrichtmengen,

3. der im Wirtschaftsjahr nicht genützten Anteilen von Einzelrichtmengen,

4. der im Wirtschaftsjahr überschrittenen Einzelrichtmengen,

5. der im Wirtschaftsjahr gemäß § 71 Abs. 3 erster Satz befreiten Milchmengen und

6. der im Wirtschaftsjahr gemäß § 71 Abs. 3 zweiter Satz befreiten Milchmengen

zu melden. Ferner haben sie die Anzahl der nach den Z 3 und 4 in Betracht kommenden Milchlieferanten zu melden. Die AMA kann von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben weitere Meldungen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie für die Beurteilung der in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten erforderlich sind, einholen. Dies betrifft insbesondere den durch Verpachtung (Abs. 2 dritter Satz und 2 a) oder durch sonstige gesetzlich anerkannte Möglichkeiten zulässigen Übergang von Einzelrichtmengen oder

Anteilen von Einzelrichtmengen, wobei in der Meldung auch die Anzahl der in Betracht kommenden Milchlieferanten verlangt werden kann. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sind verpflichtet, die von der AMA verlangten Meldungen zu erstatten.

(7) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben bis 1. Juni alle Milchlieferanten ihres Einzugsgebietes — ab 1. Jänner 1994 alle Milchlieferanten, mit denen Lieferverträge abgeschlossen wurden (§ 14 a Abs. 2) oder hinsichtlich derer § 14 a Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist — über die Bestimmungen der freiwilligen Lieferrücknahme (Abs. 8 bis 16) schriftlich zu informieren und ihnen die jeweilige Ausgangsmenge (Abs. 9) sowie insbesondere die möglichen Stufen für die erklärte Lieferrücknahmemenge und die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen (Abs. 10 und 11) mitzuteilen."

36. Nach § 73 Abs. 9 Z 1 wird folgende Z 1 a eingefügt

„1 a. Ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 gilt die gemäß Abs. 7 mitgeteilte Ausgangsmenge auch als Ausgangsmenge für die weiteren Wirtschaftsjahre. Personen, die keine Mitteilung gemäß Abs. 7 erhalten haben, oder die diese Mitteilungen des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes als unrichtig ansehen, können bis 30. November 1994 einen Antrag auf Feststellung der Ausgangsmenge bei der AMA stellen."

37. § 73 Abs. 9 Z 3 entfällt.

38. § 73 Abs. 9 Z 4 lautet

„4. Erhöht sich die Einzelrichtmenge des Lieferrücknahmebetriebes in jenem Wirtschaftsjahr, in dem die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme erfolgt, auf Grund eines gesetzlichen Überganges von Einzelrichtmengen oder Anteilen von Einzelrichtmengen, so erhöht sich die Ausgangsmenge im selben Ausmaß."

39. § 73 Abs. 9 Z 5 und 8 entfallen.

40. § 73 Abs. 15 lautet

„(15) Die Abs. 8 bis 12 gelten für Almen im Sinne des § 71 Abs. 3 und 4 und Heimgüter mit folgender Maßgabe

1. Als Ausgangsmenge für Almen ist die während der Alpperiode des Kalenderjahres 1986 von der Alm gelieferte Menge heranzuziehen,

2. für die Abwicklung der Prämienvorauszahlung und der Lieferrücknahmeprämie ist jener Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zuständig, in dessen Einzugsgebiet das Heimgut liegt; ab 1. Jänner 1994 ist derjenige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zuständig,

mit welchem ein Liefervertrag abgeschlossen wurde (§ 14 a Abs. 2) oder hinsichtlich dessen § 14 a Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist. Wenn zar der für die Alm zuständige, nicht jedoch der für das Heimgut zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eine ganzjährige Bearbeitung und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch durchführt, so ist der für die Alm zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb auch für die Abwicklung der Prämienvorauszahlung und der Lieferrücknahmeprämie zuständig. Im Falle des Vorhandenseins mehrerer zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe hat der teilnehmende Milcherzeuger jenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bezeichnen, der die Abrechnung für sämtliche Betriebe durchführen soll."

41. § 73 Abs. 16 lautet

„(16) Der gemäß Abs. 15 Z 2 zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat die Prämienvorauszahlung und die Lieferrücknahmeprämie für die von sämtlichen Betrieben des gemäß Abs. 14 teilnehmenden Milcherzeugers gelieferten Milchmengen gemeinsam zu verrechnen. Sind für den gemäß Abs. 14 teilnehmenden Milcherzeuger mehrere Betriebe zuständig, haben die beteiligten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe dem die Verrechnung durchführenden Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb die für die Abwicklung der freiwilligen Lieferrücknahme erforderlichen Angaben mitzuteilen."

42. In § 73 a hat der Ausdruck „in dessen Einzugsgebiet die Messe oder messeähnliche Veranstaltung stattfindet" zu entfallen.

43. § 73 b Abs. 3 lautet

„(3) Die vorübergehende Übertragung ist nur dann wirksam, wenn

1. die Anzeige von sämtlichen Verfügungsberechtigten des unbenützbaren Betriebes sowie von allen Verfügungsberechtigten über die die Einzelrichtmenge vorübergehend übernehmenden Betriebe unterzeichnet wurde,

2. über eine allfällige Aufteilung der Einzelrichtmenge auf mehrere Betriebe, eine von allen Beteiligten gemäß Z 1 unterfertigte Erklärung vorliegt und die jeweils vorübergehend übertragenen und auf ein Wirtschaftsjahr bezogenen Mengen jeweils zur Gänze durch zwölf teilbar sind,

3. die Übertragung der Einzelrichtmenge auf landwirtschaftliche Betriebe erfolgt, die im selben Einzugsgebiet wie der unbenützbare Betrieb oder einem unmittelbar daran angrenzenden Einzugsgebiet — ab 1. Jänner 1994 Betriebe, die im selben oder angrenzenden Bundesland — liegen,

4. vom Verfügungsberechtigten des unbenützbaren Betriebes Nachweise über das Ereignis gemäß Abs. 1 sowie über die Unmöglichkeit der Haltung von Kühen vorgelegt werden, und

5. der Antrag vollständige Angaben über die betroffenen Verfügungsberechtigten sämtlicher, von der vorübergehenden Übertragung betroffenen Betriebe sowie die Anschrift dieser Betriebe enthält."

44. Nach § 73 b Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb infolge eines Stallneubaus oder Stallumbaus am gleichen Ort unmöglich, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Überstellung der Kühe vom milcherzeugenden auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe ab dem Tag des Beginns des Abbruchs des alten Stallgebäudes oder ab dem Tag des Beginns des Stallumbaus zulässig ist."

45. § 75 a Abs. 2 lautet

„(2) Anträge nach Abs. 1 sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblatts von allen über die vom Antrag betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe Verfügungsberechtigten und Eigentümern zu unterfertigen. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 sind die Anträge innerhalb von fünf Jahren ab dem Ereignis einzubringen. Die Gemeinde hat die Vollständigkeit der angegebenen Eigentümer zu bestätigen. Diese Aufgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Von den Antragstellern ist jener landwirtschaftliche Betrieb anzugeben, auf den die Einzelrichtmenge übertragen werden soll. Der Antrag ist beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einzureichen. Dieser Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge der AMA zur Entscheidung vorzulegen."

46. § 75 b Abs. 2 lautet

„(2) Anträge nach Abs. 1 sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Pachtvertrages unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes bei jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einzureichen, in dessen Einzugsgebiet der vom Pächter gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 bewirtschaftete Betrieb gelegen ist. Ab 1. Jänner 1994 ist derjenige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zuständig, mit dem der Pächter einen Liefervertrag abgeschlossen hat (§ 14 a Abs. 2). Dieser Antrag ist vom zustndigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen

davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und sonstige Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge der AMA zur Entscheidung vorzulegen."

47. § 75 g Abs. 2 lautet

„(2) Die Neuzuteilung hat an milcherzeugende Betriebe zu erfolgen,

1. deren Verfügungsberechtigte entweder die Voraussetzungen des § 75 Abs. 6 c Z 3 erfüllen oder das Eigentum über diesen landwirtschaftlichen Betrieb in seiner Gesamtheit (alle Flächen, die im Zeitpunkt der Antragstellung zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören) erwarben,

2. deren Verfügungsberechtigte die Zuteilung bis 30. Juni bei der AMA im Wege des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes unter Verwendung von der AMA aufzulegenden Formblättern beantragen, sofern diese Formblätter vollständig ausgefüllt sind und alle gemäß § 75 Abs. 5 a erforderlichen Bestätigungen aufweisen, und

3. die ein Mißverhältnis gemäß § 75 Abs. 5 und 5 a aufweisen."

48. § 76 lautet

„(1) Der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat den Milcherzeugern die ihnen im nächsten Wirtschaftsjahr zustehende Einzelrichtmenge schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen. Personen, die bis zu diesem Termin keine solche Mitteilung erhalten, sowie Milcherzeuger, welche die Mitteilung durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als unrichtig ansehen, können bis 30. Juni einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge bei der AMA stellen. Die AMA hat bis 31. Oktober über solche Anträge zu entscheiden.

(2) Nach einer Veranlagung gemäß § 80 Abs. 5 kann die AMA eine Nachforderung des allgemeinen oder zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags oder eine Rückforderung von Lieferrücknahmeprämien nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf jenes Wirtschaftsjahres vornehmen, in dem der Anspruch auf Nachforderung oder Rückforderung entstanden ist. Die zeitliche Begrenzung von fünf Jahren gilt nicht, wenn der Nachforderungs- oder Rückforderungsanspruch auf Grund einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung entstanden ist."

49. Der bisherige § 79 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Als neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) Sofern die Nachforderung oder Rückforderung nicht zumindest teilweise auch auf eine Mitbeteilung des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs zurückzuführen ist, ist nach einer Veranlagung gemäß § 80 Abs. 5 abweichend von Abs. 1 bei

einer Nachforderung des allgemeinen oder zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags oder bei einer Rückforderung von Lieferrücknahmeprämien der Milcherzeuger oder sein Rechtsnachfolger Schuldner des Nachforderungs- oder Rückforderungsbetrags. Sind dies mehrere Personen, so sind sie Gesamtschuldner. An jenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder an jene Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, sie während des Zeitraums, auf den sich die Nachforderung oder Rückforderung bezieht, hinsichtlich des Milcherzeugers der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb war, hat eine Abschrift des Bescheids über die Nachforderung oder Rückforderung zu ergehen."

50. § 87 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. dem § 13 Abs. 3 dritter Satz oder Abs. 4 erster Satz oder dem § 16 Abs. 1 a, Abs. 2 a oder Abs. 6 letzter Satz zuwiderhandelt,"

51. § 87 Abs. 2 Z 7 lautet

„7. seinen Verpflichtungen nach den §§ 41 Abs. 3, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1, 53 e Abs. 2, 53 g Abs. 1, 53 h, 53 q Abs. 3, 53 r, 86 h Abs. 1 oder 86 i Abs. 1 nicht nachkommt,"

52. Nach § 87 Abs. 2 Z 9 wird anstelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt und folgende Z 10 bis 12 angefügt

„10. als Importeur eine sich aus § 24 ergebene Verpflichtung verletzt,

11. an einen anderen als einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb Milch oder Erzeugnisse aus Milch — ausgenommen in den Fällen des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 7 — abgibt oder

12. seiner Verpflichtung nach § 14 a Abs. 2 a nicht nachkommt."

53. Nach § 91 b wird folgender § 91 c eingefügt

„§ 91 c. (1) Art. II des Abschnitts I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 969/1993 tritt

1. (Verfassungsbestimmung). hinsichtlich des § 53 a Abs. 2 mit 1. März 1994,

2. hinsichtlich des § 5 Abs. 5 b und 5 c, § 13 Abs. 1, § 14 a Abs. 2 a und 3, § 16 Abs. 1 a, § 17 Abs. 5, § 22 Abs. 2 und 6, § 26 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 3, § 41 Abs. 4, § 53 Abs. 1, § 53 m Abs. 1, § 53 v Abs. 1, § 60 Abs. 2 § 60 Abs. 7, § 61 a, § 68 Abs. 3 a, § 71 Abs. 4, § 73 Abs. 1, § 73 Abs. 3 b, § 73 b Abs. 10 und § 87 Abs. 2 Z 7, 10 und 12 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

3. hinsichtlich des § 53 b Abs. 1, § 53 c und § 53 f Abs. 1 mit 1. März 1994,

4. hinsichtlich des § 1 a Abs. 2, § 5 Abs. 1 a, § 6 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 Z 4, § 15 Abs. 2 b, § 16 Abs. 2 b, § 16 Abs. 6, § 16 a, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 3 a und 3 b, § 21 Abs. 1, § 24, § 53 w, § 71 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 1,

§ 73 Abs. 2 a und 2 b, § 73 Abs. 6 und 7, § 73 Abs. 15, § 73 Abs. 16, § 73 a, § 73 b Abs. 3, § 75 a Abs. 2, § 75 b Abs. 2, § 76 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 2 und § 87 Abs. 2 Z 1 und 11 mit 1. Jänner 1994 und 5. hinsichtlich des § 2 a Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 9

Z 1 a und 4 und § 75 g Abs. 2 mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Art. II des Abschnitts I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 969/1993 tritt

1. hinsichtlich des § 18 Abs. 4 mit 1. Jänner 1994 und

2. hinsichtlich des § 73 Abs. 9 Z 3, 5 und 8 mit 1. Juli 1994

außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund Art. II des Abschnittes I des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 969/ 1993, können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie können jedoch frühestens ab den in Abs. 1 genannten Terminen in Kraft treten."

ABSCHNITT II Änderung des Viehwirtschaftsgesetzes 1983

Artikel I (Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 374/1992, wird wie folgt geändert

1. Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Grund der Verordnung gemäß Abs. 1 und 2 sowie die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Abs. 3 ist die AMA berechtigt, durch ihre Organe oder von ihr beauftragte Sachverständige im gesamten Bundesgebiet Richtmärkte und meldepflichtige Betriebe (insbesondere auch Schlachtstätten) sowie die in Betracht kommenden Lager, Aufzeichnungen und Unterlagen zu überprüfen, sowie Berichte und Nachweise zu fordern."

2. § 10 Abs. 10 Z 1 lautet

„1. Auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit nach den §§ 30 bis 40 und 42 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zutreffen, ausgenommen jedoch Geschenke im Wert von über 1000 S,"

3. § 10 Abs. 12 lautet

„(12) Sofern nicht ein Bescheid nach Abs. 2, 3, 7 oder 8 dem Zollamt vorgelegt wird, ist der Importausgleich in der Höhe des sich aus der Anwendung des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles für zollpflichtige Vorräte, die an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels zum Verbrauch durch die Reisenden oder die Besatzung eingeführt werden, zu erheben."

4. § 27 Abs. 3 lautet

„(3) Wer einer Verordnung gemäß § 2 a oder § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder wer einer Verpflichtung gemäß § 2 a Abs. 3, § 3 Abs. 3 und Abs. 5, § 8, § 13 Abs. 8 oder Abs. 14 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist ebenso zu bestrafen, wer eine Einfuhrbewilligung dadurch erschleicht, daß er in Verfahren nach § 5 Abs. 3 zu Preisen anbietet, die unter dem Einstandspreis liegen. Der Versuch ist strafbar."

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