968. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 148 Altheimer Straße im Bereich der Marktgemeinde Reichersberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 148 Altheimer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Reichersberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse führt unter teilweiser Verwendung der bestehenden Straße von km 1,687 bis 1,876, von km 1,983 bis km 2,256, von km 2,641 bis km 2,801 und von km 2,991 bis km 4,214.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Reichersberg aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.