965. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert
1. § 28 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen und bei Glücksspielen (§ 1 Abs. 1 GSpG) sind die Verträgsteile sowie die Veranstalter, die Glücksspiele organisieren, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Gewinste vermindern sich um die Gewinstgebühr. Bei Wetten und Glücksspielen hat der Veranstalter die Gebühr unmittelbar zu entrichten (§ 31 Abs. 3).
(4) Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, sowie die übrigen zur unmittelbaren Gebührenentrichtung verpflichteten Personen haben besondere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind."
2. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lautet
„7. Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden, und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen,
a) wenn die Gewinste in Waren, in geldwerten Leistungen, in Waren und geldwerten Leistungen bestehen, vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze.................... 12 vH,
b) wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom Gewinst........ 25 vH,
c) wenn die Gewinste in Geld und in Waren, in Geld und in geldwerten Leistungen, in Geld und in Waren und in geldwerten Leistungen bestehen, vom vierfachen Wert der als Gewinste bestimmten Waren und geldwerten Leistungen............... 12 vH,
sowie von den in Geld bestehenden Gewinsten............... 25 vH.
Von der Gebührenpflicht nach Z 7 sind ausgenommen
— Ausspielungen gemäß Z 8,
— Glücksspiele, für die Abgaben gemäß § 28 GSpG zu entrichten sind,
— Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten,
— Ausspielungen die gemäß § 4 Abs. 3 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen."
3. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 8 lautet
„8. Ausspielungen, deren Durchführung nach den Bestimmungen des § 14 GSpG durch Erteilung einer Konzession übertragen wurden, vom Einsatz........................ 16 vH."
4. Im § 33 TP 19 Abs. 4 2 4 werden die Worte „Ausfuhrförderungsgesetz 1964" durch die Worte „Ausfuhrförderungsgesetz 1981" ersetzt.