964. Bundesgesetz: Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 647/1992, wird wie folgt geändert
1. Dem § 3 Abs. 1 Z 1 wird angefügt
„Für Schäden im Vermögen des Unternehmens der Österreichischen Bundesbahnen gelten die Bestimmungen für Schäden im Vermögen des Bundes."
2. Dem § 3 Abs. 2 Z 1 wird angefügt
„Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres."
3. § 4 Z 4 lautet
„4. In den Jahren 1994 und 1995 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zur Tunnelbrandbekämpfung im Ausmaß von 17 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf die Länder Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg wie folgt aufzuteilen
Kärnten.................... 440000 S
Niederösterreich............. 570000 S
Oberösterreich .............. 5440000 S
Salzburg.................... 3170000 S
Steiermark.................. 3780000 S
Vorarlberg.................. 3600000 S
Die Überweisung durch den Bund an die Länder hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen."
4. § 4 Z 5 lautet
„5. In den Jahren 1994 und 1995 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Stützpunktfeuerwehren im Ausmaß von 9 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf alle Länder mit einem Sockelbetrag von je 800000 S und mit einem Zusatzbetrag für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien von je 600000 S aufzuteilen. Die Überweisung durch den Bund an die Länder hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen."
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.