963_1994
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963. Verordnung: Änderung der Verordnung über Bezeichnung, Sitz und örtliche Zuständigkeit der Dienststellen für Wildbach- und Lawinenverbauung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 963. Verordnung: Änderung der Verordnung über Bezeichnung, Sitz und örtliche Zuständigkeit der Dienststellen für Wildbach- und Lawinenverbauung
1994_963_0 963. Verordnung: Änderung der Verordnung über Bezeichnung, Sitz und örtliche Zuständigkeit der Dienststellen für Wildbach- und Lawinenverbauung
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Auf Grund des § 102 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 970/1993 wird verordnet
Die Verordnung über Bezeichnung, Sitz und örtliche Zuständigkeit der Dienststellen für Wildbach- und Lawinenverbauung, BGBl. Nr. 72/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 84/1985 wird wie folgt geändert
Im Abschnitt VI Z 4 der Anlage hat anstelle der Bezeichnung „Innsbruck" des Sitzes der Gebietsbauleitung Westliches Unterinntal die Bezeichnung „Schwaz" zu treten.