963. Bundesgesetz: ASFINAG-Gesetz-Novelle 1993
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1991, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel VII § 1 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 neu eingefügt
„(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat ferner die Finanzierung sonstiger Investitionsausgaben für Eisenbahnanlagen der Österreichischen Bundesbahnen für einen Kostenbetrag von bis zu 900 Millionen Schilling im Jahr 1993 zu übernehmen. Der im Abs. 3 festgelegte Gesamtfinanzierungsrahmen gilt auch für diese Ausgaben."
2. Im Artikel VII § 3 Abs. 3 lautet der 1. Satz
„Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters den Österreichischen Bundesbahnen, soweit diese den Bau von Hochleistungsstrecken gemäß § 1 Abs. 2 und sonstiger Eisenbahnanlagen gemäß § 1 Abs. 4 durchführen, die notwendigen Gelder nach Bedarf zuzuweisen."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.