962. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1991, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 1999 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen
a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat, oder
b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im
Ausland von Unternehmen im Inland, für die die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds eine Garantie im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat, oder
c) zur Bezahlung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind, dient."
2. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 200 Milliarden Schilling der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die Beschaffungskosten durch Zuschüsse zu vermindern."
3. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 250 Milliarden Schilling nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Schillingwertes der Kreditoperation;"
4. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 6 Milliarden Schilling nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Schillingwertes der Kreditoperation;"
5. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß § 1 30 Jahre nicht übersteigt;"
6. § 2 Abs. 1 Z 8 lautet
„8. die Währung der Kreditoperation auf Schilling oder eine Fremdwährung lautet."