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961_1994 AT

961. Verordnung: Ausnahmen vom Aufenthaltsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 961. Verordnung: Ausnahmen vom Aufenthaltsgesetz

Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet

§ 1. Vom Erfordernis einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sind ausgenommen

1. Fremde hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;

2. Fremde hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Besatzungsmitglieder von See- und Binnenschiffen;

3. Fremde hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;

4. Fremde hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

5. Fremde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsabkommen mit den Europäischen Gemeinschaften;

6. Fremde hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten, sofern ihr Austausch im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen erfolgt, sowie an österreichischen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung im Rahmen von Austauschprogrammen;

7 Fremde hinsichtlich ihrer pädagogischen Tätigkeit als Lehrpersonal, einschließlich der Betreuung der Vorschulstufe ab dem 3. Lebensjahr, an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien und an der Danube International School GmbH.;

8. Fremde hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;

9. Fremde hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Honorarprofessoren, Gastprofessoren, Lektoren, Instruktoren, Lehrbeauftragte, Vertragsassistenten oder Gastforscher, die keiner Beschäftigungsbewilligung bedürfen, an österreichischen Universitäten, an der Akademie der bildenden Künste oder an Kunsthochschulen, auch im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der genannten Institutionen oder ihrer Teile;

10. Studenten oder Absolventen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Rahmen der auf Gegenseitigkeit beruhenden Praktikantenaustauschprogramme, sofern der Austausch über die Vereine AIESEC (Internationale Vereinigung von Studenten der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften), ELSA (Europäische Vereinigung von Jusstudenten), IAESTE (Internationale Vereinigung zum Austausch von Studenten auf dem Gebiet technische Wissenschaften) und AMSA (Austrian Medical Student Association) abgewickelt wird, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind. Dies gilt auch sofern der Austausch über ÖKISTA (österreichisches Komitee für Internationalen Studienaustausch) in Zusammenarbeit

mit AITP (Vereinigung für internationale Schulung) auf Grund des Vertrages vom 21. Februar 1994 abgewickelt wird;

11. Fremde als Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich der wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;

12. Fremde hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen des Internationalen Institutes für angewandte Systemanalyse (BGBl. Nr. 219/1981);

13. Fremde hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie;

14. Fremde hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastlehrer, Gastforscher oder Stipendiaten an folgenden Einrichtungen: Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal,

Erwin Schrödinger-Institut für Mathematische Physik,

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,

Forschungsgesellschaft Joanneum GesmbH., Forschungsinstitut für molekulare Pathologie GmbH.,

Geologische Bundesanstalt, Internationales Forschungszentrum für Kulturwissenschaften,

International Helsinki Federation for Human Rights, Institut für den Donauraum, Institut für Europäische Studien, Institut für Höhere Studien und Wissenschaftliche Forschung, Institut für internationale Politik, Institut für Konfliktforschung, Institut für österreichische Geschichtsforschung,

Institut für Weltraummedizin, Institut für die Wissenschaften vom Menschen,

Ludwig-Boltzmann-Gesellschaft — österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Mikrostrukturzentrum,

Österreichische Akademie der Wissenschaften,

Österreichisches Archäologisches Institut, Österreichische Forschungsgemeinschaft, Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf GesmbH.,

Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung,

Österreichische Nationalbibliothek, Österreichisches Ost- und Südosteuropa-Institut,

österreichische Studiengesellschaft für Kybernetik,

Österreichisches Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung,

Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche,

Wissenschaftliche Landesakademie für Niederösterreich in Krems, Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 622/1993 außer Kraft.

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