961. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 288/1991, wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) § 2 lautet
„§ 2. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 dadurch zu erleichtern, daß er für den Aussteller oder für den Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft auf Wechseln übernimmt."
2. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 lautet
„§ 3. (1) (Verfassungsbestimmung) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2
übernommenen Haftungen darf 370 Milliarden Schilling nicht übersteigen."
3. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen
1. die Summe der gemeldeten Deckungserfordernisse und der bei Nichtmeldung als Deckungserfordernis geltenden Höchstbeträge aus Haftungen gemäß § 1 Abs. 1;
2. die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes und der bei Nichtmeldung als Finanzierungsbedarf geltenden Höchstbeträge aus Haftungen gemäß § 2."
4. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, wird der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft als Bevollmächtigter des Bundes nach § 1002 ff. ABGB übertragen. Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigter im einzelnen vertraglich zu regeln. Bei Ansuchen um Haftungsübernahme der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft wird die banktechnische Behandlung, bei solchen von inländischen Exportkreditversicherern wird die Bearbeitung der Oesterreichischen Nationalbank übertragen."
5. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge von Ansuchen um Haftungsübernahmen im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall 10 Millionen Schilling nicht übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des Beirates sind
1. Ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender und je ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
2. ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
3. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;
4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht."
6. § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge von Ansuchen um Haftungsübernahmen im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall 10 Millionen Schilling übersteigen, wird ein erweiterter Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des erweiterten Beirates sind
1. Ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft sowie des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten;
2. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;
4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht."
7. (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs. 3 lautet
„(3) (Verfassungsbestimmung) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt mit 31. Dezember 1998."