960. Bundesgesetz: Bundeshaushaltsgesetz-Novelle 1993
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1993, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgendes angefügt
„oder soweit dies ein anderes Bundesgesetz für gleichartige Einrichtungen vorsieht."
2. Im § 4 Abs. 5 entfällt im letzten Satz die Wortfolge „die Österreichischen Bundesbahnen,".
3. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen."
4. Im § 16 Abs. 1 wird im 2. Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgendes angefügt
„der ausgeglichen zu erstellen ist."
5. Im § 16 Abs. 2 lautet die Z 11
„11. Einnahmen aus der Aufnahme und Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen und Ausgaben aus Kapitalzahlungen beim Abschluß von Währungstauschverträgen gemäß § 56 b Abs. 3 Z 1 lit. c."
6. § 17 Abs. 6 lautet
„(6) Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, sind mit den Beträgen zu veranschlagen, die voraussichtlich im folgenden Finanzjahr dem Bund zufließen werden."
7. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Unter Bedachtnahme auf die besondere Eigenart bestimmter Einnahmen und Ausgaben
können pauschale Voranschlagsansätze vorgesehen werden."
8. Im § 24 Abs. 1 lautet der letzte Satz
„Bei der Bildung der Voranschlagsposten sind auch die Erfordernisse der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und der Finanzstatistik zu beachten."
9. Im § 26 Abs. 2 Z 2 entfällt die lit. b). Die nachfolgenden lit. c bis f erhalten die Bezeichnung „lit. b bis e".
10. § 35 Z 5 lautet
„5. die wesentlichen Angaben aus den durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verlautbarungen über Unternehmungen, an denen der Bund mit mehr als 25 vH des Grund- oder Stammkapitals oder der Summe aller Geschäftsanteile beteiligt ist;"
11. Im § 35 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgendes angefügt
„oder soweit dies ein anderes Bundesgesetz für gleichartige Einrichtungen vorsieht."
12. § 51 Abs. 1 lautet
„(1) Jedes haushaltsleitende Organ hat die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des nächsten Monates zu ermitteln, in einem Monatsvoranschlag zusammenzufassen und dem Bundesminister für Finanzen bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt bekanntzugeben."
13. Im § 51 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
14. Im § 51 Abs. 3 lautet der letzte Satz
„Das Ergebnis hat er bis zum Beginn des nächsten Monates den haushaltsleitenden Organen bekanntzugeben, die unverzüglich die notwendigen weiteren Veranlassungen zu treffen haben."
15. Dem § 51 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der Bundesminister für Finanzen hat über die Erstellung und Abwicklung des Monatshaushaltes nähere Richtlinien zu erlassen."
16. Im § 52 Abs. 4 lautet der 1. Satz
„Die für den Abschluß der voranschlagswirksamen Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen von Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden gemäß § 78 Abs. 3 und 4 sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 79 dürfen noch bis Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 werden hiedurch nicht berührt."
17. Im § 52 wird in Abs. 5 folgender 2. Satz angefügt
„Die Einnahmen aus der Aufnahme von Finanzschulden und dem Abschluß von Währungstauschverträgen gemäß § 65 a Abs. 1 und 2 sind nicht dem laufenden, sondern dem folgenden Finanzjahr zuzurechnen."
18. § 57 Abs. 4 lautet
„(4) Die näheren Richtlinien für die Bewertung der Bestandteile des Vermögens hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aufzustellen."
19. Im § 65 entfällt der Abs. 2. Die nachfolgenden Abs. 3 bis 6 erhalten nunmehr die Bezeichnung „Abs. 2 bis 5".
20. Im neuen Abs. 4 des § 65 wird das Zitat im 1. Satz „gemäß Abs. 1 bis 4" abgeändert auf „gemäß Abs. 1 bis 3".
21. Nach § 65 wird folgender § 65 a eingefügt
„§ 65 a. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf für Zahlungen gemäß § 52 Abs. 5 über den im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG für das laufende Finanzjahr enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen hinaus zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträge unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65 b eingehen. Diese zusätzlichen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der im Ausgleichshaushalt bei Kapitel „Finanzschuld, Währungstauschverträge" veranschlagten Einnahmen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG hinausgehende Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen, insoweit damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Einnahmen im Ausgleichshaushalt zumindest der Höhe der Ausgaben im Ausgleichshaushalt entsprechen. Diese im übrigen nach den § 65 b enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen."
22. Folgender neuer § 65 b wird eingefügt
„§ 65 b. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanzschulden eingehen und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigern abschließen, wenn
1. deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;
2. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50) beträgt;
3. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.
(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze) auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, heranzuziehen.
(3) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,
1. Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen
a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;
b) bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt;
c) durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei lit. b zur Anwendung zu gelangen hat;
2. im Zuge der Angleichung an das bestehende Zinsgefälle im In- und Ausland unverloste Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer früher begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen, wobei die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen für jeden einzelnen Zeichner ein Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages nicht überschreiten darf und sich der diesem Bundesgesetz, im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG aufgezeigte Betrag um die Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung ergeben, erhöht.
(4) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in diesem Bundesgesetz, im jährlichen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen
1. erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schilling, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeipunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen;
2. erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schilling, ist für die Anrechnung der hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen;
3. bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Nominalbeträge;
4. kurzfristige Verpflichtungen des Bundes, die nicht bis zum Ende des jeweiligen Finanzjahres getilgt werden, sind auf die im jeweils geltenden Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG erteilten Ermächtigungen anzurechnen.
(5) Von diesen Bedingungen darf der Bundesminister für Finanzen auf Grund des jährlichen Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG abweichen."
23. § 68 Abs. 3 lautet
„(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof jene Fälle bestimmen, bei denen
1. die Unterschrift gemäß Abs. 1 Z 5 entfallen kann, sofern die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die volle Unbefangenheit sowie Gebarungssicherheit gewährleistet sind;
2. die Anordnungsbefugnis dem zuständigen ausführenden Organ übertragen wird."
24. Im § 71 Abs. 2 lautet der dritte Satz
„Die Eröffnung eines weiteren Sub- oder Nebenkontos oder eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur zulässig, wenn es die besonderen Verhältnisse eines Bundesbetriebes oder die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes zugestimmt hat."
25. Im § 84 Abs. 3 wird das Zitat „gemäß § 51 Abs. 2" ersetzt durch „gemäß § 51 Abs. 5".
26. § 90 Abs. 7 lautet
„(7) Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen; dabei können jene Fälle festgelegt werden, in denen die Prüfung entfallen oder anstelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann, sofern dies der Vereinfachung der Verwaltung dient."
27. § 95 Abs. 2 lautet
„(2) Die bundeseinheitliche Gliederung ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen."
28. § 96 Abs. 2 lautet
„(2) Die bundeseinheitliche Gliederung ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen."
29. Im § 100 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 960/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft."