95a. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes 1969,
BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 510/1974, 335/1979 und 135/1986 wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten verordnet
§ 1. Türkische Staatsangehörige sind von der
Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen
gewöhnlichen türkischen Reisepaß und eine der
nachstehend angeführten Einreiseerlaubnisse der
Schweiz vorweisen
1. gültiger Sichtvermerk,
2. gültige Kurzaufenthaltsbewilligung (L),
3. gültige Saisonbewilligung (A),
4. gültige Aufenthaltsbewilligung (B),
5. Niederlassungsbewilligung (C).
Die Einreiseerlaubnisse gemäß Z 2 bis 5 sind durch
die Eintragung im Reisepaß in Verbindung mit dem
entsprechenden schweizerischen Ausländerausweis
(L, A, B oder C) nachzuweisen.
§ 2. Türkische Staatsangehörige sind von der
Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen
gewöhnlichen türkischen Reisepaß und eine der
nachstehend angeführten Einreiseerlaubnisse der
Bundesrepublik Deutschland vorweisen
1. gültiger Sichtvermerk,
2. gültige Aufenthaltserlaubnis,
3. Aufenthaltsberechtigung.
Ferner sind türkische Staatsangehörige, die das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über
keine auf ihren Namen lautende Einreiseerlaubnis
für die Bundesrepublik Deutschland verfügen, von
der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie in
Begleitung eines Elternteiles reisen, der eine gültige
Einreiseerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland
besitzt oder falls sie allein reisen, wenn sie eine
Bescheinigung einer Ausländerbehörde der Bundesrepublik
Deutschland vorweisen, daß im Zeitpunkt
der Einreise zumindest ein Elternteil in der
Bundesrepublik Deutschland zum Aufenthalt berechtigt
ist.
§ 3. Türkische Staatsangehörige sind von der
Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie im Besitz
eines gültigen türkischen Spezialpasses sind.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1990
um 0.00 Uhr in Kraft.