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95a_1990 AT

95a. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95a. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes 1969,

BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 510/1974, 335/1979 und 135/1986 wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten verordnet

§ 1. Türkische Staatsangehörige sind von der

Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen

gewöhnlichen türkischen Reisepaß und eine der

nachstehend angeführten Einreiseerlaubnisse der

Schweiz vorweisen

1. gültiger Sichtvermerk,

2. gültige Kurzaufenthaltsbewilligung (L),

3. gültige Saisonbewilligung (A),

4. gültige Aufenthaltsbewilligung (B),

5. Niederlassungsbewilligung (C).

Die Einreiseerlaubnisse gemäß Z 2 bis 5 sind durch

die Eintragung im Reisepaß in Verbindung mit dem

entsprechenden schweizerischen Ausländerausweis

(L, A, B oder C) nachzuweisen.

§ 2. Türkische Staatsangehörige sind von der

Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen

gewöhnlichen türkischen Reisepaß und eine der

nachstehend angeführten Einreiseerlaubnisse der

Bundesrepublik Deutschland vorweisen

1. gültiger Sichtvermerk,

2. gültige Aufenthaltserlaubnis,

3. Aufenthaltsberechtigung.

Ferner sind türkische Staatsangehörige, die das

16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über

keine auf ihren Namen lautende Einreiseerlaubnis

für die Bundesrepublik Deutschland verfügen, von

der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie in

Begleitung eines Elternteiles reisen, der eine gültige

Einreiseerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland

besitzt oder falls sie allein reisen, wenn sie eine

Bescheinigung einer Ausländerbehörde der Bundesrepublik

Deutschland vorweisen, daß im Zeitpunkt

der Einreise zumindest ein Elternteil in der

Bundesrepublik Deutschland zum Aufenthalt berechtigt

ist.

§ 3. Türkische Staatsangehörige sind von der

Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie im Besitz

eines gültigen türkischen Spezialpasses sind.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1990

um 0.00 Uhr in Kraft.

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