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95_2003 AT

95. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 18 Abs. 1 Z 3 und § 22 Fremdengesetz 1997 verfassungswidrig waren

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 95. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 18 Abs. 1 Z 3 und § 22 Fremdengesetz 1997 verfassungswidrig waren

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2003, G 119, 120/03–13, dem Bundeskanzler

zugestellt am 14. Oktober 2003, ausgesprochen, dass

1. § 18 Abs. 1 Z 3 („Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998

in Österreich niedergelassen haben,“) Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, in der Stammfassung

bis zum 31. Dezember 2002 und

2. § 22 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75 in der Stammfassung

verfassungswidrig waren.

BGBlPdf 95. Verordnung: Vermögensberatungs-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

uneingeschränkten Gewerbes der Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen

und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen,

Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) und die erfolgreich

abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung

oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-

Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges

oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären

Charakters und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen,

in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten (Abs. 2) betraut war,

oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie

und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen

Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten (Abs. 2) betraut

war, und

c) den Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung gemäß § 2

Abs. 1.

(2) Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen

Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten

in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz

unterliegenden Finanzdienstleistungsunternehmen, anzusehen.

Arten des Befähigungsnachweises für das auf bestimmte Tätigkeiten eingeschränkte Gewerbe

§ 2. (1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von Personalkrediten,

kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachlich

einschlägige Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte beschränkte Befähigungsprüfung.

(2) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten

und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1

Abs. 1 Z 3 KMG), kann auch nachgewiesen werden durch

1. den in § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und b oder den in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a und b angeführten Ausbildungsgang

oder

2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte beschränkte Befähigungsprüfung.

Übergangsbestimmungen

§ 3. (1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung

BGBl. II Nr. 284/1999 gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß

§ 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.

(2) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl.

Nr. 100/1978 sowie Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 3, 6 und 7 der Verordnung

BGBl. II Nr. 284/1999 gelten als Zeugnisse über den erfolgreich abgelegten Befähigungsnachweis

gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung.

(3) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl.

Nr. 368/1978 sowie Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 8 und 9 der Verordnung

BGBl. II Nr. 284/1999 gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2

Abs. 2 Z 2 dieser Verordnung.

(4) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung,

BGBl. Nr. 318/1930, ist dem erfolgreichen Abschluss der entsprechenden im § 1 Z 2 lit. a

genannten Studienrichtung gleichgestellt.

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