95. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über den grenzüberschreitenden Tourismusverkehr zwischen dem Naturpark Geschriebenstein und dem Naturpark Írottko
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden: die
Vertragsparteien) haben im Interesse der Vertiefung der gutnachbarlichen Beziehungen und im Interesse
der Regelung des die gemeinsame Staatsgrenze überschreitenden Tourismusverkehrs zwischen dem Naturpark
Geschriebenstein und dem Naturpark Írottkő (im Folgenden: Naturpark) Folgendes vereinbart
Artikel "
(1) Die Staatsbürger der Vertragsparteien und die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie die Staatsangehörigen von Drittstaaten, die in keinem der
Vertragsparteien der Visumpflicht unterliegen (im Folgenden: die Besucher), dürfen die österreichisch-
ungarische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisedokument zum Zweck des Besuches des Naturparks
an den im Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens bestimmten Stellen überschreiten.
(2) Die Besucher dürfen sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Fuß und – im Einklang mit
den jeweiligen gültigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien – mit dem Fahrrad unter Einhaltung der
markierten Wege in beide Richtungen bewegen und die bekannten Ausflugsorte besuchen.
Artikel 2
(1) Die Besucher dürfen die österreichisch-ungarische Staatsgrenze aus dem im Artikel 1 des gegenständlichen
Abkommens bestimmten Zweck ausschließlich an den folgenden Stellen überschreiten
– bei Grenzstein B 106/3
– bei Grenzstein C0
(2) Auf Grund des Abkommens kann folgendes Gebiet besucht werden
a) auf dem Gebiet der Republik Ungarn
von dem Gebiet des Naturparks Írottko, welches das volle Verwaltungsgebiet der Siedlungen
Bozsok, K!szegszerdahely, K!szegdoroszló, Cák, Velem, Lukácsháza, K!szeg, Ólmod, Horvátzsidány,
Kiszsidány, Peresznye umfasst, die von der Grenzübergangsstelle Bozsok-Rechnitz
(Rohonc) ausgehende Linie der öffentlichen Straße Nummer 8718 bis zum Anschluss mit der
Hauptstraße Nummer 87 in der Gemeinde Lukácsháza, danach die Linie der Hauptstraße Nummer
87 bis zum Anschluss mit der öffentlichen Straße 8627 auf dem Gebiet der Stadt K!szeg,
dann die Linie dieser bis zu der die Grenze des Komitates Vas markierenden Tafel auf dem Gebiet
der Gemeinde Peresznye, beziehungsweise der Abschnitt der öffentlichen Straße Nummer
8624 ab dem Anschlusspunkt in der Gemeinde Horvátzsidány bis zum Ortsanfang der Gemeinde
Kiszsidány und das mit dem ab diesem Punkt bis zu der Komitatsgrenze gezogenen Vertikallinie
begrenzte Gebiet;
b) auf dem Gebiet der Republik Österreich
von der Grenzübergangsstelle K!szeg-Rattersdorf auf der Straße B 55 von Lockenhaus in Richtung
Hammerteich und weiter bis Hochstrass, die Siedlung Hochstrass mit einschließend auf der
Straße 50 weiter bis Langeck und Günseck; in Richtung Bernstein die Abzweigung nach Holz-
schlag, weiter entlang der Landstraße nach Unterkohlstätten, die Siedlung Unterkohlstätten einschließend
auf dem markierten Wanderweg weiter nach Glashütten, die Siedlung Galshütten einschließend
auf dem neben dem Kl. Hirschenstein und Gr. Hirschenstein führenden markierten
Wanderweg in Richtung Althodis, die Siedlung Althodis einschließend auf dem Güterweg (Weg
durch die Weingärten) nach Markt Neuhodis, die Siedlung Markt Neuhodis einschließend des
von der zur Grenzübergangsstelle Rechnitz-Bozsok führenden Landstraße begrenzten Gebiets.
(3) Eine Karte der die Staatsgrenze überschreitenden markierten Wanderwege, der bekannten Ausflugsorte,
der Abgrenzung des Gebietes, das auf Grund des Abkommens besucht werden kann und der
Grenzübergangsstellen ist dem Abkommen als Beilage Nr. 1 angeschlossen, die einen integrierenden
Bestandteil dieses Abkommens bildet.
(4) Im Interesse des Schutzes der Naturwerte, beziehungsweise im Fall deren schwerer Beschädigung
können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien das Gebiet (Wege), das auf Grund des Abkommens
besucht werden kann, durch Vereinbarung beschränken und die weiteren nötigen Maßnahmen
bestimmen.
Artikel 3
(1) An dem im Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens bestimmten Grenzübergansstellen ist das
überschreiten der gemeinsamen Staatsgrenze vom 1. April bis 31. Oktober zwischen 7 Uhr und 20 Uhr
und vom 1. November bis 31. März zwischen 8 Uhr und 16 Uhr gestattet.
(2) Der Aufenthalt auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei aus dem im Artikel 1 dieses Abkommens
bestimmten Zweck darf nach dem Grenzübertritt fünf Tage nicht überschreiten.
(3) Der Grenzübertritt und der Aufenthalt über die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Zeiträume
hinaus ist nur im Falle von höherer Gewalt zulässig.
Artikel 4
(1) Die Besucher dürfen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausschließlich die im Artikel 2
bestimmten, sowie im Hinblick auf das Reiseziel des Ausfluges die zum Erreichen der Verköstigungs-
und Unterbringungsstellen notwendigen, markierten Wanderwege in Anspruch nehmen.
(2) Die Besucher dürfen – im Einklang mit den jeweiligen gültigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien
– nur dem Ziel und der Zeitdauer des Aufenthaltes entsprechende, für den persönlichen
Gebrauch notwendige, Reisegegenstände einschließlich der üblichen Touristenausrüstung mitnehmen.
(3) Die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen, die von den Gegenständen, die im Absatz 2 bestimmt
wurden, abweichen, insbesondere von Waffen, ist verboten.
(4) Die Besucher der Naturparks sind verpflichtet, sich auf Aufforderung durch die zuständigen
Grenzkontroll- und Zollorgane der Vertragsparteien mit dem im Artikel 1 dieses Abkommens bestimmten
Reisedokument auszuweisen und die mitgeführten Gegenstände vorzuweisen.
Artikel 5
(1) Das in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens begrenzte Gebiet ist an den entsprechenden Stellen
mit mehrsprachigen Informationstafeln zu bezeichnen, die die Anordnungen für den Grenzübertritt und
den Aufenthalt auf dem festgesetzten Gebiet enthalten. Der Text der Informationstafeln ist dem Abkommen
als Beilage 2 angeschlossen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.
(2) Die Vertragsparteien sorgen für die Erhaltung und für die einheitliche Bezeichnung der über die
Staatsgrenze führenden Wanderwege und der Informationstafeln.
Artikel 6
(1) Jeder der Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Abkommens im Interesse des Schutzes
der öffentlichen Ordnung, der allgemeinen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise
aussetzen. Beginn und Ende der Aussetzung sind dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege
vorher mitzuteilen.
(2) Über die in Absatz 1 und in Artikel 2 Abs. 4 des vorliegenden Abkommens enthaltenen Einschränkungen
sind die Besucher auf den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Informationstafeln zu informieren.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen
für das In-Kraft-Treten mitgeteilt haben.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt werden. Das Abkommen tritt mit Ablauf des 90. Tages nach dem Erhalt der Verständigung
über die Kündigung außer Kraft.
(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt der Artikel 2 des am 5. April 1991 in Budapest
unterzeichneten Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der
Republik Ungarn über die Errichtung neuer Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze Kundgemacht in BGBl. Nr. 282/1991 außer
Kraft.
Geschehen zu Lutzmannsburg, am 23. Februar 2002, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Ernst Strasser
Für die Regierung der Republik Ungarn
Sandor Pinter
Beilage 1
Das im Artikel 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung der Republik Ungarn und über den grenzüberschreitenden Tourismusverkehr
zwischen dem Naturpark Geschriebenstein und dem Naturpark Írottk! festgelegte
Gebiet
Beilage 2
Der Text der im Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Republik Ungarn über den grenzüberschreitenden
Tourismusverkehr zwischen dem Naturpark Geschriebenstein und dem Naturpark
Írottk! vorgesehenen Informationstafeln
1. Der Text der in Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens bestimmten Informationstafeln enthält in deutscher,
ungarischer, englischer und französischer Sprache Folgendes
„– Österreichische und Ungarische Staatsbürger, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige von Staaten, die in weder in Österreich noch in
Ungarn der Visumpflicht unterliegen, dürfen mit einem gültigen Reisedokument die österreichisch-
ungarische Staatsgrenze zum Zweck des Besuches des Naturparks überschreiten und sich
dort höchstens fünf Tage lang aufhalten.
– Das Überschreiten der gemeinsamen Staatsgrenze ist vom 1. April bis zum 31. Oktober zwischen
7 Uhr und 20 Uhr, vom 1. November bis zum 31. März zwischen 8 Uhr und 16 Uhr erlaubt.
– Die Besucher dürfen nur dem Ziel und der Zeitdauer des Aufenthaltes entsprechende, für den persönlichen
Gebrauch notwendige Reisegegenstände, einschließlich der üblichen Touristenausrüstung,
mitnehmen. Die Besucher sind verpflichtet, sich auf Aufforderung durch die zuständigen Grenzkontroll-
und Zollorgane mit einen gültigen Reisedokument auszuweisen und die mitgeführten Gegenstände
vorzuzeigen.
– Das Gebiet ist ein Schutzgebiet von internationaler Bedeutung. Bitte bewahren und schützen Sie
seine Landschafts- und Naturwerte!“
2. Der Text der auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und der Republik Ungarn an den Grenzen
des im Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Gebietes aufzustellenden Tafeln beinhaltet in deutscher,
ungarischer, englischer und französischer Sprache folgendes
– Achtung!
– Ende des besuchbaren Gebietes!“
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 2 des Abkommens wurden am 4. bzw. 12. März 2002 abgegeben;
das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 mit 1. Mai 2002 in Kraft.