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95_2001 AT

95. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof und des Gerichtsorganisationsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 95. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof und des Gerichtsorganisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof

Das Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 20/1991, wird wie folgt geändert

1. § 1 samt Überschrift lautet

„Aufgabenbereich und Zusammensetzung

§ 1. (1) Der Oberste Gerichtshof (Art. 92 Abs. 1 B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen

Gerichtsbarkeit.

(2) Er besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie der erforderlichen Anzahl von

sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Hofräten).“

2. § 3 samt Überschrift lautet

„Leitung und Dienstaufsicht

§ 3. (1) Der Präsident leitet den Obersten Gerichtshof, er übt die Dienstaufsicht über das gesamte

Personal des Gerichtshofes aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof,

soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch

die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr.

(2) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben durch die Vizepräsidenten und durch andere Mitglieder

des Obersten Gerichtshofes unterstützt.

(3) Sonstige Mitglieder dürfen nur mit ihrer Zustimmung in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen

einbezogen werden.

(4) Nach Maßgabe der Vorgaben des jährlichen Stellenplans hat der Bundesminister für Justiz

Richter und/oder Staatsanwälte aus dem Bereich der Justizbehörden in den Ländern dem Präsidenten des

Obersten Gerichtshofes zur Wahrnehmung von Justizverwaltungsaufgaben zuzuteilen (§ 78 RDG). Unter

den gleichen Voraussetzungen können für das Evidenzbüro allenfalls auch andere Bundesbedienstete mit

einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studium (Diplomstudium nach dem Bundesgesetz über

das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, oder rechts- und staatswissenschaftliche

Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945) zugeteilt

werden.

(5) Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach Abs. 1 nachzukommen, oder falls die

Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 dem Vizepräsidenten, der

über die längere Dienstzeit als Vizepräsident, bei gleichlanger Dienstzeit der über die längere für die

Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit verfügt. Sind auch die Vizepräsidenten verhindert,

vertreten die nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Mitglieder des

Obersten Gerichtshofes.“

3. Die §§ 5 bis 11 samt Überschriften lauten

„Senate

§ 5. (1) Der Oberste Gerichtshof wird, soweit sich nicht aus diesem Bundesgesetz etwas anderes

ergibt, in Senaten tätig. Die den Senatsvorsitzenden nach den Verfahrensvorschriften zustehenden

Befugnisse, die nur den Gang der Verfahren betreffen oder der Vorbereitung von Entscheidungen dienen,

bleiben davon unberührt. Über das Recht auf Akteneinsicht entscheidet der Senatsvorsitzende allein. § 89i

des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, ist anzuwenden.

(2) Bei der Abstimmung hat der Berichterstatter seine Stimme zuerst, der Vorsitzende seine Stimme

zuletzt abzugeben. Die anderen Senatsmitglieder stimmen nach der Dienstzeit beim Obersten Gerichtshof,

bei gleicher Dienstzeit nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit, und zwar

die Älteren vor den Jüngeren ab. Die Bestimmungen über die Abstimmung in Senaten, in denen

fachkundige Laienrichter mitwirken, bleiben unberührt (§ 13 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl.

Nr. 104/1985, und § 93 Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600).

Einfache Senate

§ 6. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und

vier weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, von denen einer als Berichterstatter fungiert,

zusammen (einfacher Senat).

Dreiersenate

§ 7. (1) In folgenden Fällen setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern

des Obersten Gerichtshofes zusammen (Dreiersenat)

1. Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm, RGBl.

Nr. 111/1895, und § 54 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631;

2. Delegierungssachen;

3. Verweisungen gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975;

4. Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 111 Abs. 2 der

Jurisdiktionsnorm;

5. Bestimmung des Gerichtes nach § 9 Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;

6. Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und Disziplinarsachen gemäß den §§ 93 und

116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961;

7. Stellungnahmen zu Gnadengesuchen (§ 509 Z 2 der Strafprozessordnung 1975);

8. Erkenntnisse nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl. Nr. 35/1993;

9. Entscheidungen nach § 11a Abs. 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985;

10. Behandlung von Entscheidungsanträgen, die in der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind.

(2) In den in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fällen hat auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates

der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.

Verstärkte Senate

§ 8. (1) Ein einfacher Senat ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung – vorbehaltlich des § 11

Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes – durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes

zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit Beschluss ausspricht,

1. dass die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der

ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt

ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofes bedeuten würde oder

2. dass eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des

Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.

(2) Ein Beschluss nach Abs. 1 ist in nichtöffentlicher Sitzung (§ 509 Abs. 1 der Zivilprozessordnung,

RGBl. Nr. 113/1895, § 285c Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975) zu fassen, und zwar vor einer

allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 509 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) oder vor dem Gerichtstag zur

öffentlichen Verhandlung (§ 285c Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975). Ergibt sich die Notwendigkeit,

einen solchen Beschluss zu fassen, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung oder des Gerichtstages zur

öffentlichen Verhandlung, so ist der Beschluss zu verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche

Verhandlung oder den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.

(3) Neben dem für den einfachen Senat bestimmten Berichterstatter hat im verstärkten Senat ein

weiteres Mitglied den Bericht zu erstatten.

Vollversammlung

§ 9. (1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (§ 1 Abs. 2) bilden die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.

(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen.

§ 10. (1) Zur Beschlussfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwei

Dritteln der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes erforderlich.

(2) In der Vollversammlung führt der Präsident den Vorsitz. Er bestimmt einen oder mehrere

Berichterstatter; diese haben den Bericht schriftlich zu erstatten und mündlich vorzutragen. Bei der

Abstimmung ist § 5 Abs. 2 anzuwenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich.

Begutachtungssenate

§ 11. Im Rahmen der Geschäftsverteilung sind Begutachtungssenate zu bilden, die sich aus dem

Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammensetzen, die in den

jeweils angesprochenen Geschäftssparten des Gerichtshofes tätig sein sollen. Aufgabe dieser Senate ist es,

auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zu

Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen Gutachten abzugeben.“

3a. § 12 samt Überschrift lautet

„Tätigkeitsbericht

§ 12. Der Oberste Gerichtshof verfasst nach Schluss jedes Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit

und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht unter Anschluss der Geschäftsausweise

dem Bundesminister für Justiz mit. Der Bericht kann darüber hinaus an den Präsidenten des Nationalrates,

die Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, andere Bundesminister

und die Landeshauptleute übermittelt werden. In den Bericht können auch Anregungen betreffend Maßnahmen

der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden.“

4. Die §§ 13 bis 15a samt Überschriften lauten

„Geschäftsverteilung

§ 13. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Obersten Gerichtshof zufallenden

gerichtlichen Geschäfte sind vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des

nächsten Jahres unter die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verteilen. Er hat Zivilsenate und

Strafsenate, Senate für Dienstgerichts- und Disziplinarsachen, Begutachtungssenate und – soweit zweckmäßig

– Fachsenate zu bilden. Er hat die Vorsitzenden und deren Stellvertreter, die übrigen Mitglieder,

die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter der Senate zu bestimmen sowie die Reihenfolge festzulegen,

in der die Stellvertreter, die Ersatzmitglieder und die Berichterstatter herangezogen werden. Jedes Mitglied

des Obersten Gerichtshofes kann auch mehreren Senaten angehören. Die Verteilung ist insgesamt so

vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Senatsmitglieder erreicht wird,

wobei Vertretungsaufgaben oder Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen sind.

§ 26a des Gerichtsorganisationsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten dürfen nur in einem solchen Ausmaß in die Geschäftsverteilung

einbezogen werden, das sie in der Wahrnehmung ihrer Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt.

(3) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das

nächste Jahr vom 15. bis 30. November zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Jedes von der Geschäftsverteilung

betroffene Mitglied des Obersten Gerichtshofes ist berechtigt, während der Einsichtsfrist

schriftlich Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen sollen eine Begründung und

einen Abänderungsantrag enthalten. Der Personalsenat hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss über

diese Einwendungen zu beraten.

(4) Soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, kann der Personalsenat von

Amts wegen oder auf Antrag die Geschäftsverteilung ändern, wenn Veränderungen im Personalstand der

Mitglieder des Obersten Gerichtshofes eingetreten sind oder dies wegen Überlastung eines Senates oder

eines einzelnen Mitglieds notwendig ist.

Evidenzbüro

§ 14. (1) Dem Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes obliegt die Erfassung und Aufbereitung der

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sowie der für den Obersten Gerichtshof allenfalls bedeutsamen

Entscheidungen anderer Gerichte.

(2) Die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen hat im Rahmen einer allgemein zugänglichen

Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz-JUDOK, § 15) zu erfolgen.

(3) Das Evidenzbüro gibt den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und der Generalprokuratur die

erforderliche Unterstützung bei der Sammlung der für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen.

Den rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Justiz steht das Recht auf Einsicht in

sämtliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu.

(4) Das Evidenzbüro besteht aus seinem Leiter, dessen Stellvertreter, den dem Präsidenten des

Obersten Gerichtshofes aus dem Bereich der Justizbehörden in den Ländern zugeteilten Richtern und/oder

Staatsanwälten und allenfalls anderen zugeteilten Bundesbediensteten mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichem

Studium (§ 3 Abs. 4).

(5) Der Leiter des Evidenzbüros und sein Stellvertreter werden vom Präsidenten des Obersten

Gerichtshofes aus dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes bestimmt. Die Bestellung kann

vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes jederzeit widerrufen werden.

(6) Die Bestellung eines Mitgliedes des Obersten Gerichtshofes zum Leiter oder Stellvertreter des

Leiters des Evidenzbüros bedarf seiner Zustimmung.

(7) Dem Leiter des Evidenzbüros obliegt nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die Organisation

sowie die Überwachung der Tätigkeit des Evidenzbüros.

(8) Die dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zugeteilten Richter und anderen rechtskundigen

Bediensteten können bei Sitzungen und Verhandlungen als Schriftführer eingesetzt werden.

Entscheidungsdokumentation Justiz

§ 15. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation

Justiz) einzurichten, in die

1. Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (Volltexte), die sich nicht in einer begründungslosen

Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen, sowie

2. nach § 14 Abs. 1 aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Texte

aufzunehmen sind. In Zweifelsfällen entscheidet bei Rechtssätzen der jeweilige Senatsvorsitzende,

ansonsten der Leiter des Evidenzbüros.

(2) Der erkennende Senat kann bei der Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen das Verfahren in

allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, anordnen, dass die

Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst die Anonymität der

Betroffenen nicht sichergestellt ist.

(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen

Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und auf eine

Sicherung vor Missbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen,

1. welche Übermittlungsstellen für die Abfrage einzurichten und

2. welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Entscheidungsdokumentation Justiz einzuhalten

sind.

(4) In der Entscheidungsdokumentation Justiz sind Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch

sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen,

durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der

Entscheidung nicht verloren geht.

(5) Anordnungen nach dem Abs. 4 hat der erkennende Senat bei der Beschlussfassung, bei vor dem

1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.

(6) Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden

aus Fehlern bei der Führung der Entscheidungsdokumentation Justiz haftet der Bund. Die Haftung ist

ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf

einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten

Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz anzuwenden.

Zugänglichkeit der Entscheidungen

§ 15a. (1) Die für die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15) erstellten Daten sind nach Maßgabe

der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.

(2) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des

Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 4) gegen Kostenersatz

Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.“

5. § 16 Abs. 2 lit. f lautet

„f) den Rechnungsführer oder die Zahlstelle (§ 6 Abs. 4 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/

1986),“

6. § 18 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden

im Inland, an andere ausländische Behörden oder zwischenstaatliche Organisationen sowie

internationale Gerichtshöfe hat der Vorsitzende des Senates, der die Erledigung beschlossen hat, in

Justizverwaltungssachen der Präsident zu unterschreiben. Das Gerichtssiegel ist beizusetzen.

(3) Die Geschäftsabteilungen haben auch die für die Akten der ersten und zweiten Instanz, für die

Parteien und Behörden erforderlichen Ausfertigungen herzustellen und der ersten Instanz im Wege der

Rechtsmittelinstanz, oder wenn es in den Verfahrensordnungen vorgesehen ist, unmittelbar zu übersenden.“

6a. § 19 samt Überschrift lautet

„Aktenaufbewahrung

§ 19. Akten sowie die händisch geführten Register und Namensverzeichnisse werden dauernd

aufbewahrt. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die automationsunterstützte Registerführung sind die

Verfahrensdaten auf Dauer verfügbar zu halten.“

7. § 21 zweiter Satz lautet

„Er wird hiebei von einer Bibliothekskommission unterstützt, die er aus Mitgliedern des Obersten

Gerichtshofes mit deren Zustimmung bestellt.“

7a. Im § 22 Abs. 2 werden der Klammerausdruck „(§ 14 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 14

Abs. 3)“ und der Klammerausdruck „(§ 15a Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 15a Abs. 2)“

ersetzt.

8. Dem § 23 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und

Männer gleichermaßen.

(5) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden

Fassung anzuwenden.“

9. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die §§ 1, 3, 5 bis 15a, 16 Abs. 2 lit. f, 18 Abs. 2 und 3, 19, 21 zweiter Satz, 22 Abs. 2 sowie 23

Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2001 treten mit 1. September 2001 in

Kraft. Soweit diese Bestimmungen die Geschäftsverteilung betreffen, sind sie erstmals auf die Geschäftsverteilung

für das Jahr 2002 anzuwenden.“

10. Im § 25 wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“

ersetzt.

Artikel II

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 19/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 43 Abs. 1 wird der Hundertsatz „0,7 vH“ durch den Hundertsatz „0,85 vH“ ersetzt.

2. Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Von den nach Abs. 1 für die Justizverwaltung gebundenen Planstellen sind der inneren Revision

bei jedem Oberlandesgericht vorbehalten

1. 0,4 Planstellen und

2. weitere Planstellen im Ausmaß von 0,2 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen

Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung).“

3. Die §§ 48a und 48b lauten

„§ 48a. (1) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, über die Entscheidungsdokumentation

Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige

Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz, soweit sie von allgemeinem, über den Einzelfall

hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden.

(2) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist von den Bezirksgerichten

hinsichtlich bestimmt bezeichneter Entscheidungen durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15

Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) gegen Kostenersatz

Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.

§ 48b. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen Ausstattungen

und Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit die Speicherung des

Wortlauts rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen und ihrer Aufbereitung im Sinne des § 14 Abs. 2

des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, mittels automationsunterstützter

Datenverarbeitung im Rahmen der Entscheidungsdokumentation Justiz – JUDOK (§ 15 des Bundesgesetzes

über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) anzuordnen.“

4. Im § 78b Abs. 1 werden die zwei letzten Sätze aufgehoben; die Abs. 2 und 3 werden durch folgende

Absätze ersetzt

„(2) Der Leitende Visitator wird überdies durch die Visitatoren der Landesgerichte unterstützt.

Visitator des Landesgerichtes ist der Vizepräsident, bei mehreren Vizepräsidenten der damit vom

Präsidenten des Oberlandesgerichtes betraute Vizepräsident. Zur Unterstützung des Visitators kann der

Präsident des Oberlandesgerichtes im Rahmen der für die Justizverwaltung gebundenen Arbeitskapazitäten

auch andere Richter des Landesgerichtes mit deren Zustimmung mit Aufgaben der inneren

Revision betrauen.

(3) Die Visitatoren unterstehen in dieser Funktion der Aufsicht des Leitenden Visitators.

(4) Der Visitator des Landesgerichtes kann im gesamten Sprengel des Oberlandesgerichtes eingesetzt

werden. Bei dem Gericht, bei dem er ernannt ist, darf er in dieser Funktion nicht eingesetzt werden.

(5) Die innere Revision bei einem Oberlandesgericht ist durch einen oder mehrere vom Bundesminister

für Justiz beauftragte Leitende Visitatoren anderer Oberlandesgerichte durchzuführen.“

5. Dem § 98 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Die §§ 43 Abs. 1 und 3, 48a, 48b und 78b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/

2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.“

BGBlPdf 95. Verordnung: Vertrauensmänner-Wahlordnung – VM-WO

Auf Grund des § 37d Abs. 8 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2000, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Wahl der Vertrauensmänner (und deren Stellvertreter) der Zivildienstpflichtigen,

die einen ordentlichen Zivildienst leisten.

Wahlbereich

§ 2. Die Vertrauensmänner (Stellvertreter) werden in gemäß § 4 ZDG anerkannten Einrichtungen

und Einsatzstellen gewählt, sofern bei diesen mindestens fünf Zivildienstleistende unmittelbar eingesetzt

sind (§ 37b ZDG).

Wahlberechtigung

§ 3. Alle Zivildienstpflichtigen, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, sind bei ihrer Einrichtung

oder Einsatzstelle (§ 2) aktiv und passiv wahlberechtigt.

Wahlstelle

§ 4. (1) Die Wahl ist von der nach § 37d Abs. 5 ZDG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

durchzuführen (Wahlstelle).

(2) Der Rechtsträger hat die Anzahl der jeweils bei seinen Einrichtungen oder Einsatzstellen

eingesetzten Zivildienstleistenden der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche ab Dienstantritt

der Zivildienstleistenden bekannt zu geben.

Anzahl der Vertrauensmänner und Stellvertreter

§ 5. Die Wahlberechtigten haben aus ihren Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen

1. mit 5 bis 19 Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter,

2. mit 20 und mehr Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter

zu wählen.

Neuwahlen

§ 6. Ist sowohl die Funktion des Vertrauensmannes als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen

(§ 37d Abs. 4 ZDG) oder hat eine Abberufung nach § 18 stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.

Wahltag, Stichtag und Wahlort

§ 7. (1) Der Tag der Wahl ist von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu bestimmen, dass er auf einen

Werktag fällt und die Wahl jeweils spätestens fünf Wochen nach den vom Bundesministerium für Inneres

festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen (§ 37d Abs. 2 ZDG), in den Fällen des § 6 spätestens fünf

Wochen nach Einlangen der Mitteilung über das die Neuwahl erfordernde Ereignis bei der

Bezirksverwaltungsbehörde, stattfinden kann.

(2) Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt jeweils der elfte Tag vor dem

Wahltag.

(3) Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung des

Bundesministers für Inneres zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer

Einsatzstelle zugeteilt werden.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Beginn und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal so

zu bestimmen und im Wege des Rechtsträgers an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle

kundzumachen, dass jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.

Wahlkommission und Wählerliste

§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich zur Durchführung der Wahl einer Wahlkommission

zu bedienen, die sie spätestens bis zum Stichtag bildet. Erforderlichenfalls können mehrere Wahlkommissionen

eingerichtet werden. Der Vorsitzende der Wahlkommission (Wahlleiter) ist der Leiter der

Bezirksverwaltungsbehörde oder ein von diesem bestellter rechtskundiger Vertreter. Weitere Mitglieder

der Wahlkommission sind ein zweiter Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde und der an Jahren

älteste wahlberechtigte Zivildienstleistende, in dessen Verhinderungsfall der jeweils nächstälteste Zivildienstleistende

des jeweiligen Wahlbereiches als nicht ständiges Mitglied.

(2) Der Wahlkommission als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde obliegen

1. die Entgegennahme, der Abschluss und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

2. die Durchführung der Wahl,

3. die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen der Wahlkommission, den Wahlvorgang

und die Stimmenzählung (Muster Anlage 1) sowie

4. die Übergabe der Wählerliste (Muster Anlage 2), des Abstimmungsverzeichnisses (Muster

Anlage 3), der Stimmzettel (Anlage 4) und der Niederschriften nach beendeter Wahl an die

Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Wählerliste ist von der Einrichtung oder der Einsatzstelle für den jeweiligen Wahlbereich

(§ 2) zu erstellen und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nach dem Stichtag, spätestens jedoch

am neunten Tag vor dem Wahltag vorzulegen. Sie ist außerdem im Wahlbereich an einer für alle

Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle aufzulegen. In der Wählerliste sind alle Zivildienstleistenden,

die am Stichtag (§ 7 Abs. 2) wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familien- und

Vornamen unter Beifügung des Geburtsjahres einzutragen.

Wahlvorschlag

§ 9. (1) Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Rechtsträger einen Kandidaten für die Wahl des

Vertrauensmannes vorzuschlagen. Der Rechtsträger hat in alphabetischer Reihenfolge die Namen der

vorgeschlagenen Kandidaten nach Einholung ihrer Zustimmung in einem Wahlvorschlag (Muster

Anlage 5) zusammenzufassen und diesen der Wahlkommission spätestens am neunten Tag vor dem

Wahltag vorzulegen.

(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne Rücksicht darauf, ob sie im Wahlvorschlag aufscheinen.

(3) Die fristgerecht eingelangten Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens am

achten Tag vor dem Wahltag abzuschließen.

(4) Der Wahlvorschlag ist vor Beginn der Wahl in der Wahlzelle anzuschlagen.

Übermittlung der Wahlunterlagen bei Briefwahl

§ 10. (1) Nach Abschluss des Wahlvorschlages nach § 9 sind den Wahlberechtigten, die von der

Ausübung ihres Wahlrechtes mittels Briefwahl Gebrauch machen wollen und dies der Wahlkommission

spätestens bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag schriftlich mitgeteilt haben, im Wege der Einrichtung

oder Einsatzstelle nachweislich

1. der Wahlvorschlag,

2. ein Stimmzettel (§ 14),

3. einen undurchsichtigen Briefumschlag (Wahlkuvert, § 11 Abs. 3) und

4. ein frankierter und mit der Adresse der Wahlkommission sowie dem Namen des Wahlberechtigten

versehener und besonders gekennzeichneter zweiter Briefumschlag

zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen.

(2) Der Stimmzettel und das Wahlkuvert haben von gleicher Beschaffenheit zu sein wie die beim

Wahlvorgang im Wahllokal verwendeten.

(3) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind den Wahlberechtigten so zeitgerecht zu übermitteln oder

auszuhändigen, dass ihre Stimmen unter Berücksichtigung des Postweges bis zur Beendigung der

Stimmabgabe am Wahltag bei der Wahlkommission einlangen können.

Wahlvorgang im Wahllokal

§ 11. (1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung beim Wahlvorgang

und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.

(2) Wahlberechtigte, die nicht von der Ausübung ihres Wahlrechts mittels Briefwahl Gebrauch

gemacht haben, haben zur Ausübung ihres Wahlrechts zur festgesetzten Zeit im Wahllokal vor der Wahlkommission

persönlich zu erscheinen und sich dem Wahlleiter gegenüber auszuweisen.

(3) Für die Wahl sind Stimmzettel und undurchsichtige Briefumschläge (Wahlkuverts) je von

gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format zu verwenden. Der Wahlleiter hat jedem Wahlberechtigten

einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben.

(4) Der Wahlberechtigte hat sich allein in die vorgesehene Wahlzelle zu begeben, die so einzurichten

ist, dass die Stimmabgabe unbeobachtet durchgeführt werden kann. Der Wahlberechtigte hat in den

Stimmzettel den Vor- und Familiennamen des von ihm Gewählten einzutragen. Sodann hat er den

Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben. Das Wahlkuvert ist dem Wahlleiter zu übergeben, der es

ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Der Name des Wählers ist in der Wählerliste zu kennzeichnen

und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen.

(5) Jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, wegen Nichtaufnahme in die Wählerliste oder Verletzung

der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim Wahlleiter zu erheben. Die Wahlkommission hat

diese Einsprüche unverzüglich zu prüfen. Der Wahlleiter hat über sie nach Anhörung der übrigen

Mitglieder der Wahlkommission zu entscheiden. Wurde die im Einspruch behauptete Rechtswidrigkeit

erwiesen und war sie auf das Wahlergebnis von Einfluss, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die

Neudurchführung der Wahl zu veranlassen.

(6) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit oder sobald alle Wahlberechtigten gewählt haben, hat der

Wahlleiter den Wahlvorgang für beendet zu erklären.

Wahlvorgang bei Briefwahl

§ 12. (1) Bei Durchführung einer Briefwahl gemäß § 37d Abs. 1 ZDG ist die Beachtung der

Grundsätze eines geheimen und persönlichen Wahlrechtes sicherzustellen.

(2) Der Wahlleiter hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu

vermerken und diese Briefumschläge ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges

im Wahllokal aufzubewahren.

(3) Bezüglich Wahlberechtigter, die mittels Briefwahl ihre Stimme abgegeben haben, ist in der

Wählerliste ein entsprechender Vermerk anzubringen.

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 13. (1) Der Wahlleiter hat nach Beendigung der Stimmabgabe

1. die zeitgerecht eingelangten Briefumschläge derjenigen Wahlberechtigten, die ihre Stimme

mittels Briefwahl abgegeben haben, zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und die ungeöffneten

Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen,

2. die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen,

3. die Wahlurne zu entleeren,

4. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, die Zahl der abgegebenen

Wahlkuverts und den mutmaßlichen Grund, falls die vorgenannten Zahlen nicht

übereinstimmen, festzustellen.

(2) Der Wahlleiter hat die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der

Wahlkommission die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.

(3) Zu spät einlangende Briefumschläge sind ungeöffnet mit einem entsprechenden Vermerk zu

versehen und zu den Wahlakten zu legen.

Gültigkeit der Stimmzettel

§ 14. (1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem wählbaren Zivildienstleistenden

der Wähler seine Stimme geben wollte.

(2) Der Stimmzettel ist daher insbesondere ungültig, wenn

1. ein anderer als der von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung gestellte Stimmzettel

verwendet wurde,

2. aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchem Zivildienstleistenden der Wähler seine Stimme

geben wollte,

3. er den Namen eines nicht wählbaren Zivildienstleistenden enthält,

4. er mehrere Namen enthält oder

5. er keinen Namen enthält.

(3) Werden in einem Wahlkuvert mehr als ein Stimmzettel mit gleichem Namen vorgefunden, so ist

nur ein Stimmzettel gültig. Werden mehr als ein Stimmzettel mit verschiedenen Namen vorgefunden, so

sind alle ungültig. Ein leeres Wahlkuvert gilt als ungültige Stimme.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die zu anderen Zwecken als zur Bezeichnung des gewählten

Zivildienstleistenden angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn

sich hiedurch nicht ein Ungültigkeitsgrund nach Abs. 2 oder 3 ergibt.

Stimmenzählung

§ 15. (1) Die Wahlkommission hat zunächst

1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,

2. die Summe der ungültigen Stimmzettel und

3. die Summe der gültigen Stimmzettel festzustellen.

(2) Die Wahlkommission hat sodann die Zahl der für die einzelnen Zivildienstleistenden abgegebenen

gültigen Stimmen festzustellen. Jener Zivildienstleistende, auf den die meisten Stimmen

entfallen, ist zum Vertrauensmann gewählt. Zum (ersten) Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende

gewählt, der nach dem gewählten Vertrauensmann die nächstniedrigere Stimmenanzahl erhalten hat. Ist

nach § 5 ein zweiter Stellvertreter zu wählen, so ist neben dem ersten Stellvertreter jener Zivildienstleistende

zum Stellvertreter gewählt, welcher die nächstniedrigere Stimmenanzahl aufweist. Bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auslosung hat der Wahlleiter vorzunehmen.

(3) Erachtet ein Mitglied der Wahlkommission das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so

kann es die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat die

Wahlkommission durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung,

so ist dieses unverzüglich richtig zu stellen.

Annahme der Wahl

§ 16. (1) Nach Beendigung der Stimmenzählung ist die Annahmebestätigung des gewählten

Vertrauensmannes und des (der) Stellvertreter(s) einzuholen. Lehnt der Vertrauensmann die Wahl ab, so

gilt der (erste) Stellvertreter als Vertrauensmann gewählt. Die dadurch erforderliche Bestellung des

Stellvertreters (der Stellvertreter) richtet sich nach § 15 Abs. 2. Gleiches gilt, wenn ein Stellvertreter die

Wahl ablehnt.

(2) Das Ergebnis der Stimmenzählung sowie einer allfälligen Überprüfung und das Ergebnis der

Befragung der gewählten Zivildienstleistenden über die Annahme der Wahl sind in der Niederschrift

gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 fest zu halten. Diese ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen.

Kundmachung

§ 17. (1) Das Wahlergebnis und die Namen des Vertrauensmannes sowie des (der) Stellvertreter(s)

sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege des Rechtsträgers unverzüglich in den Einrichtungen

oder Einsatzstellen an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle kundzumachen.

(2) Das Bundesministerium für Inneres und der Landeshauptmann sind vom Rechtsträger der

Einrichtung über eine durchgeführte Wahl – wie auch über eine Abberufung nach § 18 – unverzüglich in

Kenntnis zu setzen.

Abberufung

§ 18. (1) Bei einer Abstimmung über die Abberufung eines Vertrauensmannes oder eines Stellvertreters

(§ 37d Abs. 3 ZDG) sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß

anzuwenden, dass die Stimmzettel auf ,,ja“ oder ,,nein“ zu lauten haben.

(2) Für die Abberufung eines Vertrauensmannes (Stellvertreters) ist die Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Vertrauensmann (Stellvertreter) in seiner

Funktion bestätigt.

In-Kraft-Treten

§ 19. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig

tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 16. September 1989 über die Wahl des

Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden, BGBl. Nr. 468/1989, außer Kraft.

BGBlPdf 95. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Tschechische Republik,

von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der

sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstigen allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf

die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;

2. „zuständige Behörde“

die Bundesminister oder Ministerien, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften betraut sind,

3. „Träger“

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

4. „zuständiger Träger“

den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen

den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des

Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;

5. „Wohnort“

den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;

6. „Aufenthalt“

den vorübergehenden Aufenthalt;

7. „Familienangehöriger“

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger,

zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

8. „Versicherungszeiten“

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden

Vertragsstaaten als solche gelten;

9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln,

aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die

als Beitragserstattungen geleistet werden;

10. „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“

in bezug auf die Tschechische Republik die materielle Sicherstellung der Arbeitsuchenden.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten zukommt.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. auf die tschechischen Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Gesundheitsversicherung,

c) die Pensionsversicherung und die Pensionserhöhung wegen Hilflosigkeit,

d) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

2. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

d) das Arbeitslosengeld.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstaben a bezeichneten Personen

ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen

nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates

gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht

a) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung

im Bereich der sozialen Sicherheit;

b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen

Staaten;

c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer

amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer

solchen Vertretung beschäftigten Personen.

(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von

Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für tschechische Staatsangehörige, die

unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Artikel 5

Gebietsgleichstellung

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere

Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Anspruch erhoben worden ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht,

entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.

(2) Die Gebietsgleichstellung nach Absatz 1 bezieht sich bei Anwendung der tschechischen

Rechtsvorschriften auch auf Fälle, in denen die berechtigte Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates

erwerbstätig ist.

(3) Absatz 1 bezieht sich nicht

a) auf den Erwerb des Anspruches auf eine volle Invaliditätspension nach den tschechischen

Rechtsvorschriften für Personen, die auf Grund ihres vor dem 18. Lebensjahr eingetretenen

langfristigen ungünstigen Gesundheitszustandes nicht während der erforderlichen Zeit versichert

waren;

b) auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Regelung

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts

anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit

ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich

der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates

befindet.

Artikel 7

Besondere Regelungen

(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in

das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach

dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch

in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff

beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff

führt.

(4) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.

(5) Werden Dienstnehmer in einem Betrieb beschäftigt, der sich aus dem Grenzgebiet des einen

Vertragsstaates in das Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates erstreckt, so gelten diese Dienstnehmer als

im Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Personal

(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private

Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie

entsendet werden.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des

anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die

Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.

Artikel 9

Ausnahmen

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren,

wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates,

obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften

so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der

Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

Sachleistungen

(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und

a) deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich

Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen

Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder

b) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhält, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,

hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsortes

nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln

und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine

Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung nicht

aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu

gefährden.

(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.

(4) Absatz 1 gilt in der Republik Österreich in Bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige

Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen

a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in der Republik Österreich aufhalten, sowie

die sie begleitenden Familienangehörigen,

b) Personen, die ihre in der Republik Österreich wohnende Familie besuchen,

c) Personen, die sich aus anderen Gründen in der Republik Österreich aufhalten, wenn ihnen eine

ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden

Gebietskrankenkasse gewährt wurde.

Artikel 12

Geldleistungen

In den Fällen des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

Artikel 13

Träger des Aufenthaltsortes

In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt

in der Tschechischen Republik

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gesundheitsversicherungsanstalt,

in der Republik Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse.

Artikel 14

Kostenerstattung

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, die nach

Artikel 11 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für

alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen

Pauschalzahlungen treten.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 15

Sachleistungen

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und deren Zustand während eines

Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert, hat Anspruch auf

Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen

Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt

entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt

in der Tschechischen Republik

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gesundheitsversicherungsanstalt,

in der Republik Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse.

(3) Anstelle des in Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung

die Leistung erbringen.

(4) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 14 entsprechend.

Artikel 16

Berufskrankheiten

Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur

gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer

ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich,

die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates galten.

Artikel 17

Entschädigung von Berufskrankheiten

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen,

so sind Leistungen mit Ausnahme der Renten im Falle sklerogener Pneumokoniose nur nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt

wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die

nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Im Falle sklerogener Pneumokoniose hat der zuständige Träger jedes Vertragsstaates nur jenen

Teil der Rente zu gewähren, der dem Verhältnis der Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieses

Vertragsstaates nach Artikel 18 Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zur Gesamtdauer der

nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

entspricht.

(3) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu

Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen

kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der

Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der

Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger des zweiten

Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der

Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften

eingetreten wäre.

(4) Die Gewährung von Leistungen nach Kapitel 3 bleibt unberührt.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod

(Pensionen)

Artikel 18

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder

das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat

der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den

von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen

von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in

einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser

Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten

nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht

besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(3) Verlängern nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensionsgewährung den

Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum

auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates.

Artikel 19

Feststellung der Leistungen

(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 18

ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf

Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nur unter Anwendung des Artikels 18

ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf

Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie der

folgenden Bestimmungen festzustellen

1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im

Verhältnis der nach diesen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen

Betrages.

2. Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei der Berechnung von Leistungen bei

Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu

berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach diesen Rechtsvorschriften für die

Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der Zeit

von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des

Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

3. Ziffer 1 gilt nicht

a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung

eines Mindesteinkommens.

(3) Bei Durchführung des Absatzes 2 Ziffer 2 hat von der Zeit von der Vollendung des 16. Lebensjahres

bis zum Eintritt des Versicherungsfalles

a) der tschechische Träger nur volle Jahre,

b) der österreichische Träger nur die vollen Kalendermonate

zu berücksichtigen.

(4) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser

Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen

Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.

(5) Die Versicherungszeiten nach Absatz 4 sind vom zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates

bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm

anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

(6) Für die Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Leistungen nach den

tschechischen Rechtsvorschriften werden die nach den österreichischen Rechtsvorschriften im maßgebenden

Zeitraum zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 20

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Bei der Beurteilung des Anspruches auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften

des einen Vertragsstaates sind die Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates erworben wurden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Arbeitslose den Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, zuletzt unterlag und in

diesem Vertragsstaat in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens

26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern versichert war.

(3) Die in Absatz 2 festgelegte Voraussetzung der Mindestversicherungszeit von 26 Wochen gilt

nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als

nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat.

(4) Die in Absatz 2 festgelegte Voraussetzung der Mindestversicherungszeit von 26 Wochen gilt

nicht in der Tschechischen Republik, wenn der Arbeitslose dort seinen Wohnort hat.

(5) Die in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen gelten nicht in der Republik Österreich, wenn der

Arbeitslose die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt oder dies die österreichischen Rechtsvorschriften

vorsehen.

Artikel 21

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat

innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit

bezogen hat.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 22

Aufgaben der zuständigen Behörden, Amts- und Rechtshilfe

(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten

einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese

Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens

miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und

sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates

abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten

oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des

Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt. Werden ärztliche Untersuchungen in Durchführung der Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten durchgeführt, werden sie vom Träger des Aufenthalts- oder

Wohnortes der betreffenden Person zu seinen Lasten veranlaßt.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen

Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 23

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens,

insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in

Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

Artikel 24

Befreiung von Steuern und Beglaubigungen

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von

Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung

dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden

erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens

vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Stellen.

Artikel 25

Datenschutz

(1) Werden personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens oder der Vereinbarung zu seiner

Durchführung zwischen den Behörden oder den Trägern der beiden Vertragsstaaten übermittelt, so gilt für

diese Datenübermittlung das Datenschutzrecht des übermittelnden Vertragsstaates. Für jede Weiterleitung

sowie für Speicherung, Veränderung und Löschung durch den Empfängerstaat gilt das Datenschutzrecht

des Empfängerstaates. Der Empfängerstaat hat dabei bemüht zu sein, im wesentlichen ein Schutzniveau

sicherzustellen, das dem im Einzelfall im übermittelnden Vertragsstaat anwendbaren Schutzniveau

entspricht.

(2) Die Verwendung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als denen der sozialen

Sicherheit darf nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person erfolgen.

Artikel 26

Einreichung von Schriftstücken

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen

Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer

sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder

Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt

auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,

die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der

Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei

der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,

Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der

Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.

Artikel 27

Zahlungsverkehr

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können Leistungen an Berechtigte im

anderen Vertragsstaat mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung oder

in einer anderen konvertierbaren Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates

zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen,

die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 28

Vollstreckungsverfahren

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und

Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und

sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates

widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im

anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften,

die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem

Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der

Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)

versehen sein.

Artikel 29

Verrechnung von Vorschüssen

Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum

entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine

Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu

erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende

Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

Artikel 30

Schadenersatz

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen

Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen

Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den

Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl

einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der

Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung

durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig

im Verhältnis der von Ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 31

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem

Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch

Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor

Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten vor dem 27. November 1961 im Gebiet der Tschechischen

Republik zurückgelegte Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften über

Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im

Ausland als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, ausschließlich als österreichische Versicherungszeiten.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem

Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen

abgegolten worden sind.

(5) Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten

vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem

Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens

an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden

Vertragsstaaten bestimmt ist.

(6) Leistungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgestellt wurden, sind nicht neu

festzustellen. Dies gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen in einer nach den tschechischen Rechtsvorschriften

festgestellten Leistung im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte Beschäftigungszeiten

beitragsfrei als tschechische Versicherungszeiten berücksichtigt wurden und diese Beschäftigungszeiten

nach Absatz 5 in einer österreichischen Leistung als österreichische Versicherungszeiten zu

berücksichtigen sind. In diesen Fällen ist die tschechische Leistung entsprechend diesen Zeiten zu

vermindern. Ist die Summe der so errechneten tschechischen Leistung und der österreichischen Leistung

niedriger als die vorher gebührende tschechische Leistung, hat der tschechische Träger die errechnete

Leistung um einen entsprechenden Unterschiedsbetrag zu erhöhen.

(7) In den Fällen des Absatzes 6 ist Artikel 29 entsprechend anzuwenden.

Artikel 33

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in

Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem

Weg kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene

Ansprüche erhalten.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit

Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Prag, am 20. Juli 1999 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Eleonora Hostasch m. p.

Für die Tschechische Republik

Vladimir Spidla m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. April 2001 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 33 Abs. 2 mit

1. Juli 2001 in Kraft.

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