95. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, des § 14 Abs. 1 Z 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 sowie des § 184 der Bundesabgabenordnung wird verordnet
§ 1. Bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl.
Nr. 88/1993, können im Rahmen
1. der Gewinnermittlung bestimmte Betriebsausgaben
2. der Entrichtung der Umsatzsteuer bestimmte abziehbare Vorsteuersteuerbeträge
jeweils mit Durchschnittssätzen angesetzt werden.
§ 2. Bei der Anwendung von Durchschnittssätzen gilt folgendes
(1) Durchschnittssätze können nur für die in Abs. 2 und 3 angeführten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge
angesetzt werden. Neben dem jeweiligen Durchschnittssatz dürfen Betriebsausgaben oder
Vorsteuerbeträge nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang nach den tatsächlichen
Verhältnissen angesetzt werden.
(2) Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben umfaßt
– Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des § 4 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988),
– Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Lagerräumlichkeiten und
Kanzleiräumlichkeiten),
– Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden,
– üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben für auswärtige
Telefongespräche.
Der Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung), höchstens
jedoch 80000 S jährlich.
(3) Der Durchschnittssatz für Vorsteuerbeträge gilt die bei Betriebsausgaben im Sinne des Abs. 2
anfallenden Vorsteuern ab. Der Durchschnittssatz beträgt 12% des sich aus Abs. 2 ergebenden Durchschnittssatzes.
Als Vorsteuer darf höchstens ein Betrag von 9600 S jährlich angesetzt werden. Soweit die
abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist das Unternehmen von der Aufzeichnungspflicht
gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit.
§ 3. Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde
vorgelegten Beilage hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der
Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.
§ 4. Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
VEREINTE NATIONEN
WIRTSCHAFTSKOMMISSION FÜR EUROPA
S. E.
Herrn Botschafter
Harald Kreid
Ständiger Vertreter Österreichs
bei den Vereinten Nationen in Genf
26. März 1996
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich würde gerne das Transeuropäische Schienen Projekt (TER) und das Abkommen über den
Cooperation Trust Fund Kundgemacht in BGBl. Nr. 776/1995, das von elf Ländern unterzeichnet wurde, Ihres eingeschlossen, zur Sprache
bringen.
Ich würde gerne daran erinnern, daß dieses Abkommen ursprünglich für eine Dauer von 1992 bis
1996 ausgelegt war.
Angesichts der Langfristigkeit der Projektziele, und auf Grund der Erkenntnis, daß eine weitere
Entwicklung des Projektes von allgemeinem Interesse für die Teilnehmerländer das Abkommens ist,
schlage ich eine Verlängerung für die Zeit von 1997 bis 2000 vor.
Falls daher innerhalb von 90 Tagen vom Datum dieses Schreibens kein Einwand von seiten Ihrer
Regierung erhoben wird, ist das als Ihre Zustimmung zu werten.
Ich würde es begrüßen, wenn es möglich wäre, dieses Schreiben an die zuständigen Stellen in Ihrem
Land weiterzuleiten.
In der Überzeugung, daß die an dem Projekt beteiligten Länder von der fortgesetzten Kooperation
profitieren werden, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Yves Berthelot
Exekutivsekretär
Der Bundespräsident hat genehmigt, gegen diese Verlängerung keinen Einspruch zu erheben.
Laut Mitteilung des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission für Europa ist die Verlängerung
des Projekts vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2000 wirksam.