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95. Bundesgesetz: Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1998

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 95. Bundesgesetz: Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschaftsgesetz

1998 – HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 4 folgende Zeile eingefügt

„§ 4a. Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 7 folgende Zeile eingefügt

„§ 7a. Vorsitzendenkonferenzen“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 20 eingefügt

„3. Abschnitt

Vertretung der Studierenden an den Akademien

§ 20a. Studierendenvertretung an den Akademien

§ 20b. Infrastruktur der Akademievertretungen der Akademien

4. Abschnitt

Vertretungen der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen

§ 20c. Studierendenvertretungen an den Fachhochschul-Studiengängen

§ 20d. Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Fachhochschul-Studiengängen“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 45 eingefügt

„§ 45a. Einsprüche gegen die Wahl der Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher an den Akademien

und Fachhochschul-Studiengängen“

5. § 1 lautet

„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden

an folgenden Bildungseinrichtungen

1. den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG

1993), BGBl. Nr. 805/1993,

2. den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten

der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998,

3. dem Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems,

4. den Pädagogischen Akademien,

5. den Religionspädagogischen Akademien,

6. den Berufspädagogischen Akademien,

7. den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,

8. den Fachhochschul-Studiengängen,

9. den akkreditierten Universitäten (Privatuniversitäten).

(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden im folgenden als Universitäten bezeichnet.

(3) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7 werden im folgenden als Akademien bezeichnet.

(4) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 werden im folgenden als Bildungseinrichtungen

bezeichnet.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium

Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder

des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr begründet.“

6. § 3 Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Der Österreichischen Hochschülerschaft gehören die ordentlichen und die außerordentlichen

Studierenden an allen Bildungseinrichtungen an.

(2) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen

Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen

sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht

ausschließlich eine Universität betreffen.

(3) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt es innerhalb ihrer Zuständigkeit, insbesondere

den staatlichen Behörden, den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den

universitären Organen, den Organen der Bildungseinrichtungen und den gesetzgebenden Körperschaften

Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden, des Universitätswesens und des

Bildungswesens im Bereich der Bildungseinrichtungen zu erstatten.“

7. § 4 lautet

„Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 4. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die in der Bundesvertretung der Studierenden

vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an allen Bildungseinrichtungen

durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität abgehalten werden, der

Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Akademie abgehalten werden, der Direktorin oder dem

Direktor, sofern sie an einem Fachhochschul-Studiengang abgehalten werden, der Studiengangsleiterin

oder dem Studiengangsleiter, in allen anderen Fällen der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen

Bildungseinrichtung mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung

der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils

zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung

gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls

auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen

Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine

Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere

im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und

Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.

(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat

durch Bescheid des jeweiligen in Abs. 1 genannten Organs zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist an

Universitäten die Berufung an das oberste Kollegialorgan der betreffenden Universität zulässig.

(3) Die Österreichische Hochschülerschaft und die für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden

Gruppen sind berechtigt, an den von den in Abs. 1 genannten Organen zur Verfügung

gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Bildungseinrichtungen Informationsmaterial

zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß

dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Österreichische Hochschülerschaft ist zur Führung des Bundeswappens im Sinne des

Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.“

8. Dem § 4 wird folgender § 4a angefügt

„Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 4a. (1) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 Universitäts-Studiengesetz –

UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) hat die Rektorin oder der Rektor der Österreichischen Hochschülerschaft in

jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur

Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht,

Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit

zur Studienrichtung zu enthalten.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat

der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Akademien,

über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis

hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift

am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Akademie zu enthalten.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat der Österreichischen

Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Fachhochschul-

Studiengängen, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses

Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum,

Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zum jeweiligen Fachhochschul-

Studiengang zu enthalten.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat der Österreichischen

Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an der Donau-Universität

Krems und an den akkreditierten Universitäten, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern,

zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht,

Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit

zur jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten.

(5) Die Österreichische Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung der Studierenden

wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über

Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem

Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die

gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.

(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine

Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3000 S bis zu 30000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist.“

9. In § 7 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 und 5 werden

angefügt

„4. die Vorsitzenden der Akademievertretungen von Akademien mit mindestens 200 Studierenden

mit beratender Stimme und Antragsrecht,

5. die Vorsitzenden der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen von Fachhochschul-Studiengängen

mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht.“

10. § 7 Abs. 2 und 4 entfallen. § 7 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und § 7 Abs. 5 erhält die

Absatzbezeichnung „(4)“.

11. § 7 Abs. 3 lautet

„(3) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester

stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat,

wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.“

12. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt

„Vorsitzendenkonferenzen

§ 7a. (1) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung

bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der

Aufgaben und Tätigkeiten der Universitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer

Hochschülerschaft hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen).

(2) Die Vorsitzenden der Akademievertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung

bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben

und Tätigkeiten der Akademievertretungen dient (Vorsitzendenkonferenz der Akademievertretungen).

(3) Die Vorsitzenden der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen und die oder der Vorsitzende der

Bundesvertretung bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der

Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen dient (Vorsitzendenkonferenz

der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen).

(4) Den Vorsitz in den Vorsitzendenkonferenzen gemäß Abs. 1 bis 3 führt die oder der Vorsitzende

der Bundesvertretung, die oder der die Vorsitzendenkonferenzen mindestens einmal pro Semester einzuberufen

hat.

(5) Die in der Satzung getroffenen Festlegungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 5 sind auch für die

Vorsitzendenkonferenzen gemäß Abs. 1 bis 3 anzuwenden.“

13. Der § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

14. Dem § 8 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Universitätsvertretungen Aufgaben

im Einvernehmen übertragen werden.“

15. § 20 Abs. 4 erhält die Absatzsatzbezeichnung „(5)“.

16. § 20 Abs. 4 lautet

„(4) An Universitäten mit Fakultätsgliederung kann die jeweilige Fakultätsvertretung, an Universitäten

ohne Fakultätsgliederung die jeweilige Universitätsvertretung beschließen, daß für ein bestimmtes

Doktoratsstudium keine Studienrichtungsvertretung einzurichten ist. Im Falle eines solchen Beschlusses

übernimmt die Fakultätsvertretung bzw. die Universitätsvertretung die Aufgaben dieser Studienrichtungsvertretung.“

17. Nach § 20 werden folgende §§ 20a bis 20d eingefügt

„3. Abschnitt

Vertretung der Studierenden an den Akademien

§ 20a. (1) An den Akademien sind einzurichten

1. für jeden Jahrgang eines Studienganges an einer Akademie ist jährlich eine Jahrgangssprecherin

oder ein Jahrgangssprecher zu wählen,

2. für jede Akademie ist eine Akademievertretung einzurichten.

(2) Mitglieder einer Akademievertretung sind alle Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher

der jeweiligen Akademie. Die Akademievertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen

Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung).

(3) An Akademien mit weniger als 200 Studierenden kann die Akademievertretung beschließen, daß

eine Jahrgangssprecherin oder ein Jahrgangssprecher für alle Studiengänge anstelle von Jahrgangssprecherinnen

oder Jahrgangssprechern für die einzelnen Studiengänge zu wählen ist.

(4) Die Wahl der Jahrgangssprecherin oder des Jahrgangssprechers ist jedes Jahr innerhalb des ersten

Monats des Studienjahres von der Direktorin oder dem Direktor der Akademie in geheimer Abstimmung

durchzuführen. Das Wahlergebnis ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Österreichischen

Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.

(5) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges des

jeweiligen Jahrganges.

(6) Die Funktionsperiode der Jahrgangssprecherinnen und der Jahrgangssprecher sowie der Akademievertretung

beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.

(7) Der Akademienvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der

jeweiligen Akademie gegenüber den Organen der Akademie (insbesondere Direktorin oder Direktor und

Lehrkörper).

(8) Den Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprechern obliegt die Vertretung der Interessen der

Studierenden des jeweiligen Studienganges.

Infrastruktur der Akademievertretungen an den Akademien

§ 20b. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

hat der Akademievertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere

innerhalb der Akademiegebäude und eine dem Standard der Verwaltung der Akademie entsprechende

Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei privaten Akademien hat der Schulerhalter der Akademievertretung die für die Erfüllung ihrer

Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Akademiegebäude und eine dem Standard der

Verwaltung der Akademie entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat

nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Akademievertretung,

zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen

Information der Studierenden zu leisten.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat

der Österreichischen Hochschülerschaft den ihr für die Akademievertretungen zukommenden Ausgabenrahmen

bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die

Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit der Österreichischen Hochschülerschaft und der Bundesministerin

oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch die Erlassung

von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Akademien bei der Zuweisung der

Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen.

4. Abschnitt

Vertretung der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen

§ 20c. (1) An den Fachhochschul-Studiengängen sind einzurichten

1. für jeden Jahrgang eines Fachhochschul-Studienganges ist jährlich eine Jahrgangssprecherin oder

ein Jahrgangssprecher zu wählen,

2. für jeden Fachhochschul-Studiengang ist eine Fachhochschul-Studiengangsvertretung einzurichten.

(2) Mitglieder einer Fachhochschul-Studiengangsvertretung sind alle Jahrgangssprecherinnen und

Jahrgangssprecher des jeweiligen Fachhochschul-Studienganges. Die Fachhochschul-Studiengangsvertretung

wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender

der Fachhochschul-Studiengangsvertretung).

(3) Die Wahl der Jahrgangssprecherin oder des Jahrgangssprechers ist jedes Jahr innerhalb des ersten

Monats des Studienjahres von der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter des jeweiligen

Fachhochschul-Studienganges in geheimer Abstimmung durchzuführen. Das Wahlergebnis ist der Vorsitzenden

oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.

(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Fachhochschul-Studienganges

des jeweiligen Jahrganges.

(5) Die Funktionsperiode der Jahrgangssprecherin oder des Jahrgangssprechers sowie der Fachhochschul-

Studiengangsvertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der

nächsten Funktionsperiode.

(6) Der Fachhochschul-Studiengangsvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden

an dem jeweiligen Fachhochschul-Studiengang, insbesondere gegenüber der Studiengangsleiterin

oder dem Studiengangsleiter sowie dem Träger des Fachhochschul-Studienganges.

(7) Den Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprechern obliegt die Vertretung der Interessen der

Studierenden des jeweiligen Jahrganges.

Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Fachhochschul-Studiengängen

§ 20d. (1) Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat der jeweiligen Studierendenvertretung

die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume und eine dem Standard der Verwaltung

entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat für notwendige

Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgabenbereich

der Fachhochschul-Studiengänge gehören, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen

angemessenen Ersatz zu leisten.“

18. In § 21 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 und 8 angefügt

„7. die Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher an den Akademien,

8. die Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher an den Fachhochschul-Studiengängen.“

19. § 23 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

20. § 23 Abs. 2 lautet

„(2) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in

Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtungen erfolgt

1. an Akademien durch einen Beschluß der jeweiligen Akademievertretung,

2. an Fachhochschul-Studiengängen durch einen Beschluß der jeweiligen Fachhochschul-Studiengangsvertretung.“

21. Dem § 25 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) Die Vorsitzenden der Akademievertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder

Vorsitzender der Akademievertretung mit einem die Akademie kennzeichnenden Zusatz.

(6) Die Vorsitzenden der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende

oder Vorsitzender der Fachhochschul-Studiengangsvertretung mit einem den Studiengang kennzeichnenden

Zusatz.“

22. Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Im Referat für Bildungspolitik bei der Bundesvertretung der Studierenden sind jedenfalls Sachbearbeiterinnen

oder Sachbearbeiter für die Bereiche der anderen Bildungseinrichtungen vorzusehen.“

23. § 29 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6),“

24. § 29 Abs. 4 lautet

„(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums setzt die

Entrichtung des Studierendenbeitrages für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw.

Einzahlung des Studierendenbeitrages für Studierende an Akademien ist von der Direktorin oder dem

Direktor in geeigneter Weise zu überprüfen. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages

für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen ist vom Erhalter in geeigneter Weise zu überprüfen.“

25. § 29 Abs. 6 lautet

„(6) Die Einhebung eines Sonderbeitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Österreichische

Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten

Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des Sonderbeitrages sind die

Vertretungen der betroffenen Bildungseinrichtungen anzuhören. Die Einhebung eines Sonderbeitrages

kann auf bestimmte Mitglieder, bestimmte Standorte oder bestimmte Bildungseinrichtungen beschränkt

werden.“

26. § 30 Abs. 1 lautet

„(1) Die Studierendenbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge sind von der oder dem Vorsitzenden

der Bundesvertretung als Gesamtsumme festzustellen. Die Sonderbeiträge sind von der Summe der zu

verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen. Die Bundesvertretung hat jährlich die Verteilung der

Studierendenbeiträge nach dem Verfahren der Abs. 2 bis 10 zu beschließen.“

27. In § 30 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent“ die

Wortfolge „der Bundesvertretung“ eingefügt.

28. § 30 Abs. 6 lautet

„(6) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Beschluß über die Verteilung der

Studierendenbeiträge zwischen der Bundesvertretung und den Universitätsvertretungen unverzüglich der

Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen (§ 7a Abs. 1) zu übermitteln. Diese Vorsitzendenkonferenz

ist berechtigt, den Verteilungsbeschluß innerhalb von vier Wochen nach Vorlage mit Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen zu beeinspruchen.“

29. In § 30 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „von der Vorsitzendenkonferenz“ die Wortfolge „der Universitätsvertretungen“

eingefügt.

30. Der § 30 Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(10)“.

31. § 30 Abs. 8 und 9 lauten

„(8) Die Österreichische Hochschülerschaft hat für die Akademievertretungen 80 vH der Studierendenbeiträge

der Studierenden an den Akademien abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu

stellen. Die Verteilung auf die Akademievertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu

erfolgen, wobei Akademievertretungen mit einer Studierendenzahl von

1. bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 30000 S,

2. bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 50000 S,

3. bis zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 75000 S und

4. über 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 100000 S

erhalten.

(9) Die Österreichische Hochschülerschaft hat für die Fachhochschul-Studiengangsvertretungen

80 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen zur Verfügung zu

stellen. Die Verteilung auf die Fachhochschul-Studiengangsvertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der

Studierenden zu erfolgen, wobei Fachhochschul-Studiengangsvertretungen mit einer Studierendenzahl

von

1. bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 30000 S,

2. bis zu 150 einen Grundbetrag in der Höhe von 40000 S,

3. bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 50000 S und

4. über 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 60000 S

erhalten.“

32. In § 31 Abs. 1 wird das Wort „April“ durch das Wort „Juni“ ersetzt.

33. In § 32 Abs. 5 wird das Wort „1000 S“ durch das Wort „5000 S“ ersetzt.

34. § 33 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

35. § 33 Abs. 6 und 7 lauten

„(6) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften einer Akademienvertretung, mit denen je Rechtsgeschäft

Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin

oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerschaft gemeinsam mit der

oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung ermächtigt.

(7) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften einer Fachhochschul-Studiengangsvertretung, mit denen je

Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10000 S verbunden sind,

ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerschaft gemeinsam

mit der oder dem Vorsitzenden einer Fachhochschul-Studiengangsvertretung ermächtigt.“

36. In § 35 Abs. 3 wird der Punkt gestrichen und folgender Halbsatz angefügt

„oder zum Studium an einer Akademie, einem Fachhochschul-Studiengang, der Donau-Universität Krems

oder einer Privatuniversität zugelassen sind.“

37. § 39 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

38. § 39 Abs. 6 lautet

„(6) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft ist für die Durchführung der

Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden an anderen Bildungseinrichtungen zuständig. Die

Bildung von Unterkommissionen sowie die Festlegung deren örtlichen und zeitlichen Wirkungsbereiches

ist zulässig.“

39. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt

„Einsprüche gegen die Wahlen der Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher an

Akademien und Fachhochschul-Studiengängen

§ 45a. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der

Einsprüche gegen die Wahlen der Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher an Akademien und

Fachhochschul-Studiengängen durch Verordnung, soweit Akademien betroffen sind, im Einvernehmen

mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, zu

erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten

1. Frist und Berechtigung zur Erhebung des Einspruchs,

2. Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch,

3. Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung über den Einspruch,

4. Auswirkungen, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.“

40. § 48 lautet

„§ 48. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der

Durchführung der Wahlen durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere

Bestimmungen über die Entscheidungsfindung in den Wahlkommissionen, die Bekanntmachung der

Wahltage, die Erfassung der Wahlberechtigten, die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen

sowie die für die Zulassung von Wahlvorschlägen notwendigen Unterstützungserklärungen, die Durchführung

der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts sowie die Beurkundung und Feststellung des Wahlergebnisses

zu enthalten.“

41. In § 52 Abs. 1 wird die Wortfolge „sieben Mitgliedern“ durch die Wortfolge „neun Mitgliedern“

ersetzt.

42. In § 52 Abs. 3 Z 2 wird folgende Z 2a angefügt

„2a. zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,“

43. In § 52 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „der Vorsitzendenkonferenz (§ 7 Abs. 2)“ durch die Wortfolge

„der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen (§ 7a Abs. 1)“ ersetzt.

44. In § 53 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister“ durch die Wortfolge

„die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Bundesministerin oder den Bundesminister

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

45. In § 53 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister,“ durch die Wortfolge

„der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,“ ersetzt.

46. § 55 Abs. 2 lautet

„(2) Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über

die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen

Sonderbeitrages (§ 29 Abs. 1 Z 1), sind für Studierende an Universitäten die Universitätsvertretungen

zuständig. Gegen derartige Bescheide ist eine Berufung an die Bundesvertretung als zweite und letzte

Instanz zulässig. Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder,

insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich

eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 29 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende an den anderen Bildungseinrichtungen

die Bundesvertretung zuständig.“

47. Dem § 56 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 und Abs. 2 bis 6, § 3 Abs. 1 bis 3, § 4, § 4a

Abs. 1, 2 und 4 bis 6, § 7 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 bis 4, § 7a Abs. 1, 2, 4 und 5, § 8, § 20 Abs. 4 und 5,

§ 20a, § 20b, § 21 Abs. 1 Z 7, § 23 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 Z 1,

Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 6, § 30 Abs. 1, 2 und 6 bis 8, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 5, § 33

Abs. 6 und 8, § 35 Abs. 3 mit Ausnahme der Wortfolge „einem Fachhochschul-Studiengang“, § 39 Abs. 6

und 7, § 45a mit Ausnahme der Wortfolge „und Fachhochschul-Studiengängen“, § 48, § 52 Abs. 1 und 3,

§ 53 Abs. 3 und 4, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4 und 5 und § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 95/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1 Z 8, § 4a Abs. 3, § 7 Abs. 1 Z 5, § 7a Abs. 3, § 20c, § 20d, § 21 Abs. 1 Z 8, § 23

Abs. 2 Z 2, § 25 Abs. 6, § 29 Abs. 4 letzter Satz, § 30 Abs. 9, § 33 Abs. 7, in § 35 Abs. 3 die Wortfolge

„einem Fachhochschul-Studiengang“ und in § 45a die Wortfolge „und Fachhochschul-Studiengängen“

treten nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft.“

48. § 59 lautet

„§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich der §§ 20b, 45a, 52 Abs. 3 Z 2a, 53 Abs. 3, 4 und 6 die Bundesministerin oder der

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder

dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,

2. hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

3. im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.“

BGBlPdf 95. Verordnung: Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),

BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird verordnet

Erster Teil

Arten des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß § 166 Abs. 1 GewO 1994 ist

nachzuweisen durch

1. a) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie für Tourismus oder eines

mindestens Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 600 Stunden umfassenden Universitätslehrganges,

dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder eines

Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus

liegt, oder einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität,

sofern hiebei eine besondere betriebswirtschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet des Tourismus

absolviert wurde, und

b) eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994

oder

2. a) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer

Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe einschließlich deren Sonderformen gemäß

§ 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1993, und deren Schulversuche und

b) eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994

oder

3. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

und

b) eine nachfolgende, mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994

oder

4. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden

mittleren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, und

b) eine nachfolgende, mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994

oder

5. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 3.

§ 2. Die Befähigung für eine auf Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von Pauschalreisen

gemäß Art. 2 Z1 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG), eingeschränkte

Ausübung des Reisebürogewerbes ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse über eine der im § 1 Z 1 bis 4 genannten Ausbildungsarten, wobei die Dauer der

fachlichen Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 jeweils ein Jahr weniger beträgt, oder

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 7.

Befähigungsprüfung

§ 3. Die Befähigungsprüfung besteht aus

1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 4 und

2. der mündlichen Prüfung gemäß § 5.

§ 4. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Reisebürogewerbes

erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. einschlägiger Schriftverkehr und englische Fachsprache (Abs. 2),

2. einschlägige Kalkulation und Controlling (Abs. 3),

3. Tarifwesen (Abs. 4) und

4. Buchhaltung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung (Abs. 5).

(2) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des einschlägigen Schriftverkehrs und der

englischen Fachsprache sind eine Aufgabe aus dem deutschen Schriftverkehr und eine Aufgabe aus dem

englischen Schriftverkehr auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in

einer Stunde erwartet werden können.

(3) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation und im Bereich des

Controlling sind eine Aufgabe über ein Inlandsreisearrangement und eine Aufgabe über ein Auslandsreisearrangement

auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in

90 Minuten erwartet werden können.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des Tarifwesens sind zwei Aufgaben aus dem

Flugbereich und zwei Aufgaben aus dem Bahn- und Busbereich auszuarbeiten. Die Erledigung dieser

Aufgaben muß vom Prüfungswerber in 90 Minuten erwartet werden können.

(5) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der Buchhaltung, der Kostenrechnung und der

Lohnverrechnung sind je zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom

Prüfungswerber in 90 Minuten erwartet werden können.

(6) Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

§ 5. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Reisebürogewerbes

erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Rechtskunde (Reisevertragsrecht einschließlich der Allgemeinen Reisebedingungen und Kooperationsabkommen,

bürgerliches Recht und Handelsrecht, Arbeitsrecht einschließlich des

einschlägigen Kollektivvertragsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes, Wettbewerbsrecht,

einschlägiges Gewerberecht, Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und

Steuerrecht),

2. Tarifwesen,

3. Verkehrsgeographie und

4. englische Fachsprache (Abs. 2).

(2) Die Kenntnisse der englischen Fachsprache sind durch Führung eines Kundengespräches einschließlich

Kundenberatung auf der Grundlage einschlägiger englischer Schriftstücke nachzuweisen.

(3) Die mündliche Prüfung hat außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten

und nicht länger als eine Stunde zu dauern.

Entfall von Prüfungsteilen

§ 6. Der Prüfungsgegenstand Buchhaltung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung (§ 4 Abs. 1 Z 4)

und der Prüfungsgegenstand Rechtskunde mit Ausnahme des Reisevertragsrechtes einschließlich der

Allgemeinen Reisebedingungen und Kooperationsabkommen (§ 5 Abs. 1 Z 1) haben zu entfallen, wenn

der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer rechtswissenschaftlichen oder einer nicht durch §1

Z 1 lit. a erfaßten wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines nicht durch § 1 Z 1 lit. a

erfaßten einschlägigen Fachhochschul-Studienganges durch Zeugnisse nachweist.

Befähigungsprüfung für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes

§ 7. (1) Die Befähigungsprüfung für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes besteht

aus

1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 8,

2. der mündlichen Prüfung gemäß § 9.

(2) § 6 gilt sinngemäß.

§ 8. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes

erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. einschlägiger Schriftverkehr und englische Fachsprache (Abs. 2),

2. Buchhaltung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung (Abs. 3).

(2) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des einschlägigen Schriftverkehrs und der

englischen Fachsprache sind eine Aufgabe aus dem deutschen Schriftverkehr und eine Aufgabe aus dem

englischen Schriftverkehr auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in

einer Stunde erwartet werden können.

(3) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der Buchhaltung, der Kostenrechnung und der

Lohnverrechnung sind je zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom

Prüfungswerber in 90 Minuten erwartet werden können.

(4) Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

§ 9. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes

erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Rechtskunde (Reisevertragsrecht einschließlich der Allgemeinen Reisebedingungen und Kooperationsabkommen,

bürgerliches Recht und Handelsrecht, Arbeitsrecht einschließlich des

einschlägigen Kollektivvertragsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes, Wettbewerbsrecht,

einschlägiges Gewerberecht, Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und

Steuerrecht),

2. Verkehrsgeographie und

3. englische Fachsprache.

(2) Die Kenntnisse der englischen Fachsprache sind durch Führung eines Kundengesprächs einschließlich

Kundenberatung auf der Grundlage einschlägiger englischer Schriftstücke nachzuweisen.

(3) Die mündliche Prüfung hat außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten

und nicht länger als 45 Minuten zu dauern.

Zulassungsvoraussetzungen zu den Befähigungsprüfungen

§ 10. Zu den Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr

vollendet hat.

Zweiter Teil

Ergänzungsprüfung

§ 11. (1) Personen, die

1. den Befähigungsnachweis für eine auf Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von

Pauschalreisen gemäß Art. 2 Z 1 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen

(90/314/EWG), eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes (§ 2),

2. den Befähigungsnachweis für das auf die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder

Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, beschränkte

Reisebürogewerbe (Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1994),

3. den Befähigungsnachweis für das auf die Veranstaltung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten)

in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet,

beschränkte Reisebürogewerbe (Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1994),

4. den Befähigungsnachweis für das auf die Vermittlung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten)

beschränkte Reisebürogewerbe (Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1994)

erbracht haben, können die Ausübung des unbeschränkten Reisebürogewerbes durch eine Ergänzungsprüfung

nachweisen. Die Ergänzungsprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß Abs. 2 und der

mündlichen Prüfung gemäß Abs. 3.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 2

(einschlägige Kalkulation und Controlling) und gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 (Tarifwesen) zu erstrecken.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 2

(Tarifwesen) und bei Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 Z 2 erbracht haben, auch auf

die Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 (Verkehrsgeographie) zu erstrecken.

(4) Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung hat außer in

begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn Minuten und nicht länger als 20 Minuten, im zweiten

Fall des Abs. 3 nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten zu dauern.

Zulassungsvoraussetzungen zur Ergänzungsprüfung

§ 12. Zur Ergänzungsprüfung ist zuzulassen, wer den Befähigungsnachweis für eine auf

Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von Pauschalreisen gemäß Art. 2 Z 1 der Richtlinie des

Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/134/EWG), eingeschränkte Ausübung des

Reisebürogewerbes (§ 2) oder den Befähigungsnachweis für das auf die Teilberechtigung gemäß § 166

Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1994 beschränkte

Reisebürogewerbe erbracht hat.

Dritter Teil

Verfahren bei den Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 und bei der Ergänzungsprüfung

Prüfungskommission

§ 13. (1) Die Prüfungskommission für die Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 und für die

Ergänzungsprüfung hat zu bestehen aus

1. zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1994, die das unbeschränkte Reisebürogewerbe

als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer

oder Filialgeschäftsführer tätig sind und

2. zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde oder des Tarifwesens erforderlich

sind, und eines muß gemäß § 351 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes

sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.

Prüfungstermin

§ 14. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr Termine in der erforderlichen Anzahl für die

Abhaltung der Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 und der Ergänzungsprüfung festzulegen und

zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfungen im Amtsblatt des

jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer

verlautbart werden.

Ansuchen um Zulassung zu den Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 und zur

Ergänzungsprüfung

§ 15. (1) Die Ansuchen um Zulassung zu den Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 und zur

Ergänzungsprüfung sind spätestens sechs Wochen vor den festgelegten Prüfungsterminen beim Landeshauptmann

einzubringen.

(2) Den Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen

1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,

2. die erforderlichen Zeugnisse zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung

zu den Prüfungen,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 17 und

4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für den Entfall des

Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994) oder von Teilen der

Befähigungsprüfung gemäß § 6.

Einladung zur Prüfung

§ 16. (1) Wenn der Prüfungswerber zu einer der Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 oder

zur Ergänzungsprüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben

1. Zeit und Ort der Prüfung,

2. die Gegenstände der Prüfung und

3. gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.

Prüfungsgebühr

§ 17. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Befähigungsprüfungen

gemäß den §§ 3 und 7 und der Ergänzungsprüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des

Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe

6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung bestimmt, wobei

der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist

1. 16% bei Durchführung der Befähigungsprüfung gemäß § 3 in vollem Umfang,

2. 13% bei Durchführung der Befähigungsprüfung gemäß § 7 in vollem Umfang und

3. 10% für die Ergänzungsprüfung.

Bei Entfall von Teilen der Befähigungsprüfung gemäß § 6 verringern sich die zur Anwendung kommenden

Prozentsätze jeweils um zwei Prozentpunkte.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren auf die Mitglieder der

Prüfungskommission nach Maßgabe des Abs. 2 aufzuteilen. Die verbleibenden zehn Prozent sind zur

Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes

zu verwenden.

(2) Die Aufteilung der Prüfungsgebühren auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu

erfolgen, daß zunächst der zur Entschädigung zur Verfügung stehende Betrag in so viele gleiche Teilbeträge

geteilt wird, wie die Summe der gesamten Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission und der

zweifachen Zahl jener Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben

für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren,

ergibt. Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben der schriftlichen

Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je drei

Teilbeträge, die anderen Mitglieder der Prüfungskommission erhalten je einen Teilbetrag.

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

§ 19. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe seines Rücktrittes zur Post

gegeben hat oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert

war.

Prüfungszeugnis

§ 20. (1) Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

ein Zeugnis über die bestandene Befähigungsprüfung gemäß § 3 entsprechend der Anlage 1

zu dieser Verordnung auszustellen.

(2) Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

ein Zeugnis über die bestandene Befähigungsprüfung gemäß § 7 entsprechend der Anlage 2 zu dieser

Verordnung auszustellen.

(3) Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

ein Zeugnis über die bestandene Ergänzungsprüfung gemäß § 11 entsprechend der Anlage 3 dieser

Verordnung auszustellen.

Vierter Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) Die Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, tritt mit Ablauf

des 30. Juni 1999 außer Kraft, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.

(3) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsnachweisprüfung gemäß den

§§ 5, 9, 13 und 16 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, dürfen

bis zum Ablauf des 1. Juli 2000 nach der Verordnung BGBl. Nr. 451/1994 abgelegt werden.

§ 22. (1) Zeugnisse über bestandene Befähigungsnachweisprüfungen gemäß § 5 und gemäß § 32

Abs. 2 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, zur unbeschränkten

Ausübung des Reisebürogewerbes gelten als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung gemäß § 3.

(2) Zeugnisse über bestandene Befähigungsnachweisprüfungen gemäß den §§ 9, 13 und 16 und

gemäß § 32 Abs. 2 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, zur

eingeschränkten Ausübung des Reisebürogewerbes gelten als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung

gemäß § 7.

BGBlPdf 95. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Spanien am 10. März 1999 als zentrale

Behörde gemäß Art. 13 des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung

personenbezogener Daten (BGBl. Nr. 317/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 53/1998) bestimmt

Ministerio de Justicia

Secretaría General Técnica

San Bernardo, 45

28071 Madrid

España

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