95. Bundesgesetz: Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1998
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschaftsgesetz
1998 – HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, wird wie folgt geändert
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 4 folgende Zeile eingefügt
„§ 4a. Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 7 folgende Zeile eingefügt
„§ 7a. Vorsitzendenkonferenzen“
3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 20 eingefügt
„3. Abschnitt
Vertretung der Studierenden an den Akademien
§ 20a. Studierendenvertretung an den Akademien
§ 20b. Infrastruktur der Akademievertretungen der Akademien
4. Abschnitt
Vertretungen der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen
§ 20c. Studierendenvertretungen an den Fachhochschul-Studiengängen
§ 20d. Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Fachhochschul-Studiengängen“
4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 45 eingefügt
„§ 45a. Einsprüche gegen die Wahl der Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher an den Akademien
und Fachhochschul-Studiengängen“
5. § 1 lautet
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden
an folgenden Bildungseinrichtungen
1. den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG
1993), BGBl. Nr. 805/1993,
2. den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten
der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998,
3. dem Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems,
4. den Pädagogischen Akademien,
5. den Religionspädagogischen Akademien,
6. den Berufspädagogischen Akademien,
7. den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
8. den Fachhochschul-Studiengängen,
9. den akkreditierten Universitäten (Privatuniversitäten).
(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden im folgenden als Universitäten bezeichnet.
(3) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7 werden im folgenden als Akademien bezeichnet.
(4) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 werden im folgenden als Bildungseinrichtungen
bezeichnet.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium
Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder
des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr begründet.“
6. § 3 Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Der Österreichischen Hochschülerschaft gehören die ordentlichen und die außerordentlichen
Studierenden an allen Bildungseinrichtungen an.
(2) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen
Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen
sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht
ausschließlich eine Universität betreffen.
(3) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt es innerhalb ihrer Zuständigkeit, insbesondere
den staatlichen Behörden, den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den
universitären Organen, den Organen der Bildungseinrichtungen und den gesetzgebenden Körperschaften
Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden, des Universitätswesens und des
Bildungswesens im Bereich der Bildungseinrichtungen zu erstatten.“
7. § 4 lautet
„Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 4. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die in der Bundesvertretung der Studierenden
vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an allen Bildungseinrichtungen
durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität abgehalten werden, der
Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Akademie abgehalten werden, der Direktorin oder dem
Direktor, sofern sie an einem Fachhochschul-Studiengang abgehalten werden, der Studiengangsleiterin
oder dem Studiengangsleiter, in allen anderen Fällen der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen
Bildungseinrichtung mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung
der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils
zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung
gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls
auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen
Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine
Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere
im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und
Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.
(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat
durch Bescheid des jeweiligen in Abs. 1 genannten Organs zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist an
Universitäten die Berufung an das oberste Kollegialorgan der betreffenden Universität zulässig.
(3) Die Österreichische Hochschülerschaft und die für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden
Gruppen sind berechtigt, an den von den in Abs. 1 genannten Organen zur Verfügung
gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Bildungseinrichtungen Informationsmaterial
zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß
dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Österreichische Hochschülerschaft ist zur Führung des Bundeswappens im Sinne des
Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.“
8. Dem § 4 wird folgender § 4a angefügt
„Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 4a. (1) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 Universitäts-Studiengesetz –
UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) hat die Rektorin oder der Rektor der Österreichischen Hochschülerschaft in
jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur
Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht,
Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit
zur Studienrichtung zu enthalten.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat
der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Akademien,
über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis
hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift
am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Akademie zu enthalten.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat der Österreichischen
Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Fachhochschul-
Studiengängen, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses
Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum,
Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zum jeweiligen Fachhochschul-
Studiengang zu enthalten.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat der Österreichischen
Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an der Donau-Universität
Krems und an den akkreditierten Universitäten, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern,
zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht,
Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit
zur jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten.
(5) Die Österreichische Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung der Studierenden
wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über
Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem
Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die
gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.
(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine
Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3000 S bis zu 30000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.“
9. In § 7 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 und 5 werden
angefügt
„4. die Vorsitzenden der Akademievertretungen von Akademien mit mindestens 200 Studierenden
mit beratender Stimme und Antragsrecht,
5. die Vorsitzenden der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen von Fachhochschul-Studiengängen
mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht.“
10. § 7 Abs. 2 und 4 entfallen. § 7 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und § 7 Abs. 5 erhält die
Absatzbezeichnung „(4)“.
11. § 7 Abs. 3 lautet
„(3) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester
stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat,
wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.“
12. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt
„Vorsitzendenkonferenzen
§ 7a. (1) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung
bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der
Aufgaben und Tätigkeiten der Universitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer
Hochschülerschaft hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen).
(2) Die Vorsitzenden der Akademievertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung
bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben
und Tätigkeiten der Akademievertretungen dient (Vorsitzendenkonferenz der Akademievertretungen).
(3) Die Vorsitzenden der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen und die oder der Vorsitzende der
Bundesvertretung bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der
Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen dient (Vorsitzendenkonferenz
der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen).
(4) Den Vorsitz in den Vorsitzendenkonferenzen gemäß Abs. 1 bis 3 führt die oder der Vorsitzende
der Bundesvertretung, die oder der die Vorsitzendenkonferenzen mindestens einmal pro Semester einzuberufen
hat.
(5) Die in der Satzung getroffenen Festlegungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 5 sind auch für die
Vorsitzendenkonferenzen gemäß Abs. 1 bis 3 anzuwenden.“
13. Der § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
14. Dem § 8 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Universitätsvertretungen Aufgaben
im Einvernehmen übertragen werden.“
15. § 20 Abs. 4 erhält die Absatzsatzbezeichnung „(5)“.
16. § 20 Abs. 4 lautet
„(4) An Universitäten mit Fakultätsgliederung kann die jeweilige Fakultätsvertretung, an Universitäten
ohne Fakultätsgliederung die jeweilige Universitätsvertretung beschließen, daß für ein bestimmtes
Doktoratsstudium keine Studienrichtungsvertretung einzurichten ist. Im Falle eines solchen Beschlusses
übernimmt die Fakultätsvertretung bzw. die Universitätsvertretung die Aufgaben dieser Studienrichtungsvertretung.“
17. Nach § 20 werden folgende §§ 20a bis 20d eingefügt
„3. Abschnitt
Vertretung der Studierenden an den Akademien
§ 20a. (1) An den Akademien sind einzurichten
1. für jeden Jahrgang eines Studienganges an einer Akademie ist jährlich eine Jahrgangssprecherin
oder ein Jahrgangssprecher zu wählen,
2. für jede Akademie ist eine Akademievertretung einzurichten.
(2) Mitglieder einer Akademievertretung sind alle Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher
der jeweiligen Akademie. Die Akademievertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung).
(3) An Akademien mit weniger als 200 Studierenden kann die Akademievertretung beschließen, daß
eine Jahrgangssprecherin oder ein Jahrgangssprecher für alle Studiengänge anstelle von Jahrgangssprecherinnen
oder Jahrgangssprechern für die einzelnen Studiengänge zu wählen ist.
(4) Die Wahl der Jahrgangssprecherin oder des Jahrgangssprechers ist jedes Jahr innerhalb des ersten
Monats des Studienjahres von der Direktorin oder dem Direktor der Akademie in geheimer Abstimmung
durchzuführen. Das Wahlergebnis ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Österreichischen
Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.
(5) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges des
jeweiligen Jahrganges.
(6) Die Funktionsperiode der Jahrgangssprecherinnen und der Jahrgangssprecher sowie der Akademievertretung
beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.
(7) Der Akademienvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der
jeweiligen Akademie gegenüber den Organen der Akademie (insbesondere Direktorin oder Direktor und
Lehrkörper).
(8) Den Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprechern obliegt die Vertretung der Interessen der
Studierenden des jeweiligen Studienganges.
Infrastruktur der Akademievertretungen an den Akademien
§ 20b. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
hat der Akademievertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere
innerhalb der Akademiegebäude und eine dem Standard der Verwaltung der Akademie entsprechende
Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei privaten Akademien hat der Schulerhalter der Akademievertretung die für die Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Akademiegebäude und eine dem Standard der
Verwaltung der Akademie entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat
nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Akademievertretung,
zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen
Information der Studierenden zu leisten.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat
der Österreichischen Hochschülerschaft den ihr für die Akademievertretungen zukommenden Ausgabenrahmen
bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die
Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit der Österreichischen Hochschülerschaft und der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch die Erlassung
von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Akademien bei der Zuweisung der
Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen.
4. Abschnitt
Vertretung der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen
§ 20c. (1) An den Fachhochschul-Studiengängen sind einzurichten
1. für jeden Jahrgang eines Fachhochschul-Studienganges ist jährlich eine Jahrgangssprecherin oder
ein Jahrgangssprecher zu wählen,
2. für jeden Fachhochschul-Studiengang ist eine Fachhochschul-Studiengangsvertretung einzurichten.
(2) Mitglieder einer Fachhochschul-Studiengangsvertretung sind alle Jahrgangssprecherinnen und
Jahrgangssprecher des jeweiligen Fachhochschul-Studienganges. Die Fachhochschul-Studiengangsvertretung
wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender
der Fachhochschul-Studiengangsvertretung).
(3) Die Wahl der Jahrgangssprecherin oder des Jahrgangssprechers ist jedes Jahr innerhalb des ersten
Monats des Studienjahres von der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter des jeweiligen
Fachhochschul-Studienganges in geheimer Abstimmung durchzuführen. Das Wahlergebnis ist der Vorsitzenden
oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.
(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Fachhochschul-Studienganges
des jeweiligen Jahrganges.
(5) Die Funktionsperiode der Jahrgangssprecherin oder des Jahrgangssprechers sowie der Fachhochschul-
Studiengangsvertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der
nächsten Funktionsperiode.
(6) Der Fachhochschul-Studiengangsvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden
an dem jeweiligen Fachhochschul-Studiengang, insbesondere gegenüber der Studiengangsleiterin
oder dem Studiengangsleiter sowie dem Träger des Fachhochschul-Studienganges.
(7) Den Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprechern obliegt die Vertretung der Interessen der
Studierenden des jeweiligen Jahrganges.
Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Fachhochschul-Studiengängen
§ 20d. (1) Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat der jeweiligen Studierendenvertretung
die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume und eine dem Standard der Verwaltung
entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat für notwendige
Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgabenbereich
der Fachhochschul-Studiengänge gehören, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen
angemessenen Ersatz zu leisten.“
18. In § 21 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 und 8 angefügt
„7. die Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher an den Akademien,
8. die Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher an den Fachhochschul-Studiengängen.“
19. § 23 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
20. § 23 Abs. 2 lautet
„(2) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in
Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtungen erfolgt
1. an Akademien durch einen Beschluß der jeweiligen Akademievertretung,
2. an Fachhochschul-Studiengängen durch einen Beschluß der jeweiligen Fachhochschul-Studiengangsvertretung.“
21. Dem § 25 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) Die Vorsitzenden der Akademievertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder
Vorsitzender der Akademievertretung mit einem die Akademie kennzeichnenden Zusatz.
(6) Die Vorsitzenden der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende
oder Vorsitzender der Fachhochschul-Studiengangsvertretung mit einem den Studiengang kennzeichnenden
Zusatz.“
22. Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Im Referat für Bildungspolitik bei der Bundesvertretung der Studierenden sind jedenfalls Sachbearbeiterinnen
oder Sachbearbeiter für die Bereiche der anderen Bildungseinrichtungen vorzusehen.“
23. § 29 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6),“
24. § 29 Abs. 4 lautet
„(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums setzt die
Entrichtung des Studierendenbeitrages für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw.
Einzahlung des Studierendenbeitrages für Studierende an Akademien ist von der Direktorin oder dem
Direktor in geeigneter Weise zu überprüfen. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages
für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen ist vom Erhalter in geeigneter Weise zu überprüfen.“
25. § 29 Abs. 6 lautet
„(6) Die Einhebung eines Sonderbeitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Österreichische
Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten
Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des Sonderbeitrages sind die
Vertretungen der betroffenen Bildungseinrichtungen anzuhören. Die Einhebung eines Sonderbeitrages
kann auf bestimmte Mitglieder, bestimmte Standorte oder bestimmte Bildungseinrichtungen beschränkt
werden.“
26. § 30 Abs. 1 lautet
„(1) Die Studierendenbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge sind von der oder dem Vorsitzenden
der Bundesvertretung als Gesamtsumme festzustellen. Die Sonderbeiträge sind von der Summe der zu
verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen. Die Bundesvertretung hat jährlich die Verteilung der
Studierendenbeiträge nach dem Verfahren der Abs. 2 bis 10 zu beschließen.“
27. In § 30 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent“ die
Wortfolge „der Bundesvertretung“ eingefügt.
28. § 30 Abs. 6 lautet
„(6) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Beschluß über die Verteilung der
Studierendenbeiträge zwischen der Bundesvertretung und den Universitätsvertretungen unverzüglich der
Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen (§ 7a Abs. 1) zu übermitteln. Diese Vorsitzendenkonferenz
ist berechtigt, den Verteilungsbeschluß innerhalb von vier Wochen nach Vorlage mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen zu beeinspruchen.“
29. In § 30 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „von der Vorsitzendenkonferenz“ die Wortfolge „der Universitätsvertretungen“
eingefügt.
30. Der § 30 Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(10)“.
31. § 30 Abs. 8 und 9 lauten
„(8) Die Österreichische Hochschülerschaft hat für die Akademievertretungen 80 vH der Studierendenbeiträge
der Studierenden an den Akademien abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu
stellen. Die Verteilung auf die Akademievertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu
erfolgen, wobei Akademievertretungen mit einer Studierendenzahl von
1. bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 30000 S,
2. bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 50000 S,
3. bis zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 75000 S und
4. über 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 100000 S
erhalten.
(9) Die Österreichische Hochschülerschaft hat für die Fachhochschul-Studiengangsvertretungen
80 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen zur Verfügung zu
stellen. Die Verteilung auf die Fachhochschul-Studiengangsvertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der
Studierenden zu erfolgen, wobei Fachhochschul-Studiengangsvertretungen mit einer Studierendenzahl
von
1. bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 30000 S,
2. bis zu 150 einen Grundbetrag in der Höhe von 40000 S,
3. bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 50000 S und
4. über 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 60000 S
erhalten.“
32. In § 31 Abs. 1 wird das Wort „April“ durch das Wort „Juni“ ersetzt.
33. In § 32 Abs. 5 wird das Wort „1000 S“ durch das Wort „5000 S“ ersetzt.
34. § 33 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.
35. § 33 Abs. 6 und 7 lauten
„(6) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften einer Akademienvertretung, mit denen je Rechtsgeschäft
Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin
oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerschaft gemeinsam mit der
oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung ermächtigt.
(7) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften einer Fachhochschul-Studiengangsvertretung, mit denen je
Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10000 S verbunden sind,
ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerschaft gemeinsam
mit der oder dem Vorsitzenden einer Fachhochschul-Studiengangsvertretung ermächtigt.“
36. In § 35 Abs. 3 wird der Punkt gestrichen und folgender Halbsatz angefügt
„oder zum Studium an einer Akademie, einem Fachhochschul-Studiengang, der Donau-Universität Krems
oder einer Privatuniversität zugelassen sind.“
37. § 39 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
38. § 39 Abs. 6 lautet
„(6) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft ist für die Durchführung der
Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden an anderen Bildungseinrichtungen zuständig. Die
Bildung von Unterkommissionen sowie die Festlegung deren örtlichen und zeitlichen Wirkungsbereiches
ist zulässig.“
39. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt
„Einsprüche gegen die Wahlen der Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher an
Akademien und Fachhochschul-Studiengängen
§ 45a. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der
Einsprüche gegen die Wahlen der Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher an Akademien und
Fachhochschul-Studiengängen durch Verordnung, soweit Akademien betroffen sind, im Einvernehmen
mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, zu
erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten
1. Frist und Berechtigung zur Erhebung des Einspruchs,
2. Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch,
3. Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung über den Einspruch,
4. Auswirkungen, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.“
40. § 48 lautet
„§ 48. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der
Durchführung der Wahlen durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere
Bestimmungen über die Entscheidungsfindung in den Wahlkommissionen, die Bekanntmachung der
Wahltage, die Erfassung der Wahlberechtigten, die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen
sowie die für die Zulassung von Wahlvorschlägen notwendigen Unterstützungserklärungen, die Durchführung
der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts sowie die Beurkundung und Feststellung des Wahlergebnisses
zu enthalten.“
41. In § 52 Abs. 1 wird die Wortfolge „sieben Mitgliedern“ durch die Wortfolge „neun Mitgliedern“
ersetzt.
42. In § 52 Abs. 3 Z 2 wird folgende Z 2a angefügt
„2a. zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,“
43. In § 52 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „der Vorsitzendenkonferenz (§ 7 Abs. 2)“ durch die Wortfolge
„der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen (§ 7a Abs. 1)“ ersetzt.
44. In § 53 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister“ durch die Wortfolge
„die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Bundesministerin oder den Bundesminister
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.
45. In § 53 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister,“ durch die Wortfolge
„der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,“ ersetzt.
46. § 55 Abs. 2 lautet
„(2) Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über
die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen
Sonderbeitrages (§ 29 Abs. 1 Z 1), sind für Studierende an Universitäten die Universitätsvertretungen
zuständig. Gegen derartige Bescheide ist eine Berufung an die Bundesvertretung als zweite und letzte
Instanz zulässig. Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder,
insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich
eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 29 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende an den anderen Bildungseinrichtungen
die Bundesvertretung zuständig.“
47. Dem § 56 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 und Abs. 2 bis 6, § 3 Abs. 1 bis 3, § 4, § 4a
Abs. 1, 2 und 4 bis 6, § 7 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 bis 4, § 7a Abs. 1, 2, 4 und 5, § 8, § 20 Abs. 4 und 5,
§ 20a, § 20b, § 21 Abs. 1 Z 7, § 23 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 Z 1,
Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 6, § 30 Abs. 1, 2 und 6 bis 8, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 5, § 33
Abs. 6 und 8, § 35 Abs. 3 mit Ausnahme der Wortfolge „einem Fachhochschul-Studiengang“, § 39 Abs. 6
und 7, § 45a mit Ausnahme der Wortfolge „und Fachhochschul-Studiengängen“, § 48, § 52 Abs. 1 und 3,
§ 53 Abs. 3 und 4, § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4 und 5 und § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 95/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 8, § 4a Abs. 3, § 7 Abs. 1 Z 5, § 7a Abs. 3, § 20c, § 20d, § 21 Abs. 1 Z 8, § 23
Abs. 2 Z 2, § 25 Abs. 6, § 29 Abs. 4 letzter Satz, § 30 Abs. 9, § 33 Abs. 7, in § 35 Abs. 3 die Wortfolge
„einem Fachhochschul-Studiengang“ und in § 45a die Wortfolge „und Fachhochschul-Studiengängen“
treten nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft.“
48. § 59 lautet
„§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der §§ 20b, 45a, 52 Abs. 3 Z 2a, 53 Abs. 3, 4 und 6 die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder
dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,
2. hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
3. im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.“
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird verordnet
Erster Teil
Arten des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß § 166 Abs. 1 GewO 1994 ist
nachzuweisen durch
1. a) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie für Tourismus oder eines
mindestens Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 600 Stunden umfassenden Universitätslehrganges,
dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder eines
Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus
liegt, oder einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität,
sofern hiebei eine besondere betriebswirtschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet des Tourismus
absolviert wurde, und
b) eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994
oder
2. a) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer
Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe einschließlich deren Sonderformen gemäß
§ 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1993, und deren Schulversuche und
b) eine nachfolgende, mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994
oder
3. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent
und
b) eine nachfolgende, mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994
oder
4. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden
mittleren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, und
b) eine nachfolgende, mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994
oder
5. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 3.
§ 2. Die Befähigung für eine auf Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von Pauschalreisen
gemäß Art. 2 Z1 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG), eingeschränkte
Ausübung des Reisebürogewerbes ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über eine der im § 1 Z 1 bis 4 genannten Ausbildungsarten, wobei die Dauer der
fachlichen Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 jeweils ein Jahr weniger beträgt, oder
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 7.
Befähigungsprüfung
§ 3. Die Befähigungsprüfung besteht aus
1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 4 und
2. der mündlichen Prüfung gemäß § 5.
§ 4. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Reisebürogewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. einschlägiger Schriftverkehr und englische Fachsprache (Abs. 2),
2. einschlägige Kalkulation und Controlling (Abs. 3),
3. Tarifwesen (Abs. 4) und
4. Buchhaltung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung (Abs. 5).
(2) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des einschlägigen Schriftverkehrs und der
englischen Fachsprache sind eine Aufgabe aus dem deutschen Schriftverkehr und eine Aufgabe aus dem
englischen Schriftverkehr auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in
einer Stunde erwartet werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der einschlägigen Kalkulation und im Bereich des
Controlling sind eine Aufgabe über ein Inlandsreisearrangement und eine Aufgabe über ein Auslandsreisearrangement
auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in
90 Minuten erwartet werden können.
(4) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des Tarifwesens sind zwei Aufgaben aus dem
Flugbereich und zwei Aufgaben aus dem Bahn- und Busbereich auszuarbeiten. Die Erledigung dieser
Aufgaben muß vom Prüfungswerber in 90 Minuten erwartet werden können.
(5) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der Buchhaltung, der Kostenrechnung und der
Lohnverrechnung sind je zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom
Prüfungswerber in 90 Minuten erwartet werden können.
(6) Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
§ 5. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Reisebürogewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Rechtskunde (Reisevertragsrecht einschließlich der Allgemeinen Reisebedingungen und Kooperationsabkommen,
bürgerliches Recht und Handelsrecht, Arbeitsrecht einschließlich des
einschlägigen Kollektivvertragsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes, Wettbewerbsrecht,
einschlägiges Gewerberecht, Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und
Steuerrecht),
2. Tarifwesen,
3. Verkehrsgeographie und
4. englische Fachsprache (Abs. 2).
(2) Die Kenntnisse der englischen Fachsprache sind durch Führung eines Kundengespräches einschließlich
Kundenberatung auf der Grundlage einschlägiger englischer Schriftstücke nachzuweisen.
(3) Die mündliche Prüfung hat außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten
und nicht länger als eine Stunde zu dauern.
Entfall von Prüfungsteilen
§ 6. Der Prüfungsgegenstand Buchhaltung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung (§ 4 Abs. 1 Z 4)
und der Prüfungsgegenstand Rechtskunde mit Ausnahme des Reisevertragsrechtes einschließlich der
Allgemeinen Reisebedingungen und Kooperationsabkommen (§ 5 Abs. 1 Z 1) haben zu entfallen, wenn
der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer rechtswissenschaftlichen oder einer nicht durch §1
Z 1 lit. a erfaßten wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines nicht durch § 1 Z 1 lit. a
erfaßten einschlägigen Fachhochschul-Studienganges durch Zeugnisse nachweist.
Befähigungsprüfung für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes
§ 7. (1) Die Befähigungsprüfung für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes besteht
aus
1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 8,
2. der mündlichen Prüfung gemäß § 9.
(2) § 6 gilt sinngemäß.
§ 8. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. einschlägiger Schriftverkehr und englische Fachsprache (Abs. 2),
2. Buchhaltung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung (Abs. 3).
(2) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse des einschlägigen Schriftverkehrs und der
englischen Fachsprache sind eine Aufgabe aus dem deutschen Schriftverkehr und eine Aufgabe aus dem
englischen Schriftverkehr auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom Prüfungswerber in
einer Stunde erwartet werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der Buchhaltung, der Kostenrechnung und der
Lohnverrechnung sind je zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung dieser Aufgaben muß vom
Prüfungswerber in 90 Minuten erwartet werden können.
(4) Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
§ 9. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Rechtskunde (Reisevertragsrecht einschließlich der Allgemeinen Reisebedingungen und Kooperationsabkommen,
bürgerliches Recht und Handelsrecht, Arbeitsrecht einschließlich des
einschlägigen Kollektivvertragsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes, Wettbewerbsrecht,
einschlägiges Gewerberecht, Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und
Steuerrecht),
2. Verkehrsgeographie und
3. englische Fachsprache.
(2) Die Kenntnisse der englischen Fachsprache sind durch Führung eines Kundengesprächs einschließlich
Kundenberatung auf der Grundlage einschlägiger englischer Schriftstücke nachzuweisen.
(3) Die mündliche Prüfung hat außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten
und nicht länger als 45 Minuten zu dauern.
Zulassungsvoraussetzungen zu den Befähigungsprüfungen
§ 10. Zu den Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr
vollendet hat.
Zweiter Teil
Ergänzungsprüfung
§ 11. (1) Personen, die
1. den Befähigungsnachweis für eine auf Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von
Pauschalreisen gemäß Art. 2 Z 1 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
(90/314/EWG), eingeschränkte Ausübung des Reisebürogewerbes (§ 2),
2. den Befähigungsnachweis für das auf die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder
Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, beschränkte
Reisebürogewerbe (Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1994),
3. den Befähigungsnachweis für das auf die Veranstaltung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten)
in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet,
beschränkte Reisebürogewerbe (Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1994),
4. den Befähigungsnachweis für das auf die Vermittlung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten)
beschränkte Reisebürogewerbe (Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1994)
erbracht haben, können die Ausübung des unbeschränkten Reisebürogewerbes durch eine Ergänzungsprüfung
nachweisen. Die Ergänzungsprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß Abs. 2 und der
mündlichen Prüfung gemäß Abs. 3.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 2
(einschlägige Kalkulation und Controlling) und gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 (Tarifwesen) zu erstrecken.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 2
(Tarifwesen) und bei Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 Z 2 erbracht haben, auch auf
die Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 (Verkehrsgeographie) zu erstrecken.
(4) Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung hat außer in
begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn Minuten und nicht länger als 20 Minuten, im zweiten
Fall des Abs. 3 nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten zu dauern.
Zulassungsvoraussetzungen zur Ergänzungsprüfung
§ 12. Zur Ergänzungsprüfung ist zuzulassen, wer den Befähigungsnachweis für eine auf
Teiltätigkeiten, ausgenommen die Veranstaltung von Pauschalreisen gemäß Art. 2 Z 1 der Richtlinie des
Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/134/EWG), eingeschränkte Ausübung des
Reisebürogewerbes (§ 2) oder den Befähigungsnachweis für das auf die Teilberechtigung gemäß § 166
Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1994 beschränkte
Reisebürogewerbe erbracht hat.
Dritter Teil
Verfahren bei den Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 und bei der Ergänzungsprüfung
Prüfungskommission
§ 13. (1) Die Prüfungskommission für die Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 und für die
Ergänzungsprüfung hat zu bestehen aus
1. zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1994, die das unbeschränkte Reisebürogewerbe
als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer
oder Filialgeschäftsführer tätig sind und
2. zwei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde oder des Tarifwesens erforderlich
sind, und eines muß gemäß § 351 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes
sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.
Prüfungstermin
§ 14. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr Termine in der erforderlichen Anzahl für die
Abhaltung der Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 und der Ergänzungsprüfung festzulegen und
zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfungen im Amtsblatt des
jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer
verlautbart werden.
Ansuchen um Zulassung zu den Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 und zur
Ergänzungsprüfung
§ 15. (1) Die Ansuchen um Zulassung zu den Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 und zur
Ergänzungsprüfung sind spätestens sechs Wochen vor den festgelegten Prüfungsterminen beim Landeshauptmann
einzubringen.
(2) Den Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen
1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
2. die erforderlichen Zeugnisse zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung
zu den Prüfungen,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 17 und
4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für den Entfall des
Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994) oder von Teilen der
Befähigungsprüfung gemäß § 6.
Einladung zur Prüfung
§ 16. (1) Wenn der Prüfungswerber zu einer der Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 3 und 7 oder
zur Ergänzungsprüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben
1. Zeit und Ort der Prüfung,
2. die Gegenstände der Prüfung und
3. gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.
Prüfungsgebühr
§ 17. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Befähigungsprüfungen
gemäß den §§ 3 und 7 und der Ergänzungsprüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des
Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe
6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung bestimmt, wobei
der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist
1. 16% bei Durchführung der Befähigungsprüfung gemäß § 3 in vollem Umfang,
2. 13% bei Durchführung der Befähigungsprüfung gemäß § 7 in vollem Umfang und
3. 10% für die Ergänzungsprüfung.
Bei Entfall von Teilen der Befähigungsprüfung gemäß § 6 verringern sich die zur Anwendung kommenden
Prozentsätze jeweils um zwei Prozentpunkte.
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren auf die Mitglieder der
Prüfungskommission nach Maßgabe des Abs. 2 aufzuteilen. Die verbleibenden zehn Prozent sind zur
Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes
zu verwenden.
(2) Die Aufteilung der Prüfungsgebühren auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu
erfolgen, daß zunächst der zur Entschädigung zur Verfügung stehende Betrag in so viele gleiche Teilbeträge
geteilt wird, wie die Summe der gesamten Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission und der
zweifachen Zahl jener Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben
für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren,
ergibt. Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben der schriftlichen
Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je drei
Teilbeträge, die anderen Mitglieder der Prüfungskommission erhalten je einen Teilbetrag.
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 19. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe seines Rücktrittes zur Post
gegeben hat oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert
war.
Prüfungszeugnis
§ 20. (1) Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
ein Zeugnis über die bestandene Befähigungsprüfung gemäß § 3 entsprechend der Anlage 1
zu dieser Verordnung auszustellen.
(2) Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
ein Zeugnis über die bestandene Befähigungsprüfung gemäß § 7 entsprechend der Anlage 2 zu dieser
Verordnung auszustellen.
(3) Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
ein Zeugnis über die bestandene Ergänzungsprüfung gemäß § 11 entsprechend der Anlage 3 dieser
Verordnung auszustellen.
Vierter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Die Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, tritt mit Ablauf
des 30. Juni 1999 außer Kraft, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.
(3) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsnachweisprüfung gemäß den
§§ 5, 9, 13 und 16 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, dürfen
bis zum Ablauf des 1. Juli 2000 nach der Verordnung BGBl. Nr. 451/1994 abgelegt werden.
§ 22. (1) Zeugnisse über bestandene Befähigungsnachweisprüfungen gemäß § 5 und gemäß § 32
Abs. 2 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, zur unbeschränkten
Ausübung des Reisebürogewerbes gelten als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung gemäß § 3.
(2) Zeugnisse über bestandene Befähigungsnachweisprüfungen gemäß den §§ 9, 13 und 16 und
gemäß § 32 Abs. 2 der Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 451/1994, zur
eingeschränkten Ausübung des Reisebürogewerbes gelten als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung
gemäß § 7.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Spanien am 10. März 1999 als zentrale
Behörde gemäß Art. 13 des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten (BGBl. Nr. 317/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 53/1998) bestimmt
Ministerio de Justicia
Secretaría General Técnica
San Bernardo, 45
28071 Madrid
España