95. Kundmachung: Das als Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Norwegen anzusehende Kontrollzeichen des Norwegischen Büros für die Kontrolle und Zulassung von elektrischen Ausrüstungsgegenständen (NEMKO)
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das als Prüfungs- und
Gewährzeichen des Königreiches Norwegen anzusehende Kontrollzeichen des Norwegischen Büros für
die Kontrolle und Zulassung von elektrischen Ausrüstungsgegenständen (NEMKO) Anwendung findet,
welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
Die Österreichische Bundesregierung und die Mazedonische Regierung, im folgenden „Vertragsparteien“
genannt, sind,
– vom Wunsche geleitet, die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen fortzusetzen und auszubauen,
– in der Absicht die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische
Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils zu fördern und
zu vertiefen,
– in der Überzeugung, daß dieses Abkommen eine günstige Voraussetzung und eine geeignete Grundlage
zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit und zur strukturellen Veränderung der mazedonischen
Wirtschaft in der Übergangsphase zur Marktwirtschaft schafft,
– im Hinblick auf die Bestrebungen beider Staaten, an einer umfassenden europäischen Integration
teilzunehmen,
– im Wissen um die Bedeutung, die dem Umweltschutz bei der Weiterentwicklung der Wirtschaft
zukommt,
– ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien werden um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und
Ausweitung der bilateralen wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen
Zusammenarbeit bemüht sein.
(2) Diese Zusammenarbeit wird im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften, in
Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten aus den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaft
und den Verpflichtungen gegenüber dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und
der Welthandelsorganisation (WTO) erfolgen.
Artikel 2
Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer
Möglichkeiten die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften
und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern.
Artikel 3
(1) Unter Bedachtnahme auf die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der
wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit
stimmen die Vertragsparteien überein, daß günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit
insbesondere in folgenden Bereichen gegeben sind
– Landwirtschaft und Agrartechnik;
– Forst- und Wasserwirtschaft;
– Agro- und Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte;
– Tabakindustrie;
– Leichtindustrie, insbesondere Textil-, Bekleidungs- und Lederindustrie;
– holzverarbeitende, Papier- und Zellstoffindustrie;
– Bergbau, mineralische Roh- und Grundstoffe;
– Metallurgie, metallbe- und -verarbeitende Industrie;
– Maschinen- und Anlagenbau;
– chemische und petrochemische Industrie;
– Bauwesen, einschließlich Baumaterialienindustrie, Baustoffprüfung;
– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien;
– Energiewirtschaft, einschließlich energiesparende Technologien;
– Errichtung und Revitalisierung von Kraftwerken und Leitungsnetzen;
– elektronische und elektrotechnische Industrie;
– wissenschaftliche Geräte und Geräte für die Metrologie;
– Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische, kosmetische und pharmazeutische Industrie;
– Normenwesen und Konformitätsbewertung;
– Qualitätskontrolle und Prüfungswesen, Standardisierung und Zertifikation;
– Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Bodenschutz;
– Privatisierungskonzepte;
– Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen;
– gewerblicher Rechtsschutz;
– Messe- und Ausstellungswesen.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden der Zusammenarbeit bei der Entwicklung ökologisch vertretbarer und
wirtschaftlich vernünftiger Infrastruktursysteme in folgenden Bereichen höchstes Interesse widmen
– Energie;
– Eisenbahn;
– Luftfahrt;
– Telekommunikation;
– Wasserwirtschaft;
– Abfallwirtschaft und Recycling.
Artikel 5
Bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden die Vertragsparteien
moderne und umweltfreundliche Technologien sowie die Schonung ökologischer Ressourcen
anstreben und unterstützen. Die Projekte sollen nach dem neuesten Stand der Technik verwirklicht
werden.
Artikel 6
Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften
(1) und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr
und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristencode“, Sofia
1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern;
(2) wird die fachliche, wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
bei Tourismusprojekten, insbesondere in den Bereichen Hotelbau, Tourismuskomplexe, Gesundheits-,
Berg-, Wasser- und Sporttourismus, sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur nach den
Grundsätzen des Umweltschutzes und des qualitativen Tourismus erfolgen.
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden
Rechtsvorschriften Beratungsleistungen sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern
vor allem auf dem Gebiete der Außenwirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung, des gewerblichen Rechtsschutzes,
des Tourismus, des Patent-, Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.
Artikel 8
Die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden
– Kooperationsvereinbarungen zur effizienteren Ausnutzung von Produktionskapazitäten, Minimierung
der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Errichtung von Handelsvertretungen und -niederlassungen;
– Investitionen und Unternehmensbeteiligungen auch im Rahmen der Privatisierung;
– Technologie- und Know-how-Transfer;
– Entwicklungs- und Technologieprojekte;
– angewandte Forschung;
– Informationsaustausch über Patente, Lizenzen sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte;
– Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften;
–Beratungsleistungen insbesondere in den Bereichen finanzielle und Bankdienstleistungen,
Marketing, Controlling, Entwicklung von Unternehmensstrategien, Kostenrechnung und sonstige
Dienstleistungen;
– Erstellung von Feasibility-Studien;
– Informationsaustausch auf dem Gebiet der Standardisierung und Metrologie;
– Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen,
Austausch von Delegationen und Experten;
–Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen,
Dokumentationen und Publikationen;
– Zusammenarbeit der Wirtschaftskammern und Unternehmerverbände.
Artikel 9
Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im
Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere
auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie
Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.
Artikel 10
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die wirtschaftliche, landwirtschaftliche,
industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten
im Rahmen dieses Abkommens auf kommerzieller Grundlage und nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen.
Artikel 11
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung
kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.
Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten könnte österreichischerseits Know-how auf dem Gebiet
der Finanzierungsform von Klein- und Mittelbetrieben zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 12
Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche
Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen. Wird kein Einvernehmen erzielt, empfehlen die Vertragsparteien
die freie Wahl von internationalen Schiedsgerichten.
Artikel 13
(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf
Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Mazedonien einberufen
wird.
(2) Zu den Aufgaben dieses Gemischten Ausschusses gehören insbesondere
a) Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
b) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und
der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,
c) Festlegung der Prioritäten der künftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
d) Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.
Artikel 14
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des
vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen des im Artikel 13 genannten
Gemischten Ausschusses beigelegt werden.
Artikel 15
(1) Dieses Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der
Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen des Abkommens können
daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen,
die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen der Europäischen Gemeinschaft
mit einer Vertragspartei des vorliegenden Abkommens ergeben, aufheben oder berühren.
(2) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Abs. 1 werden die Vertragsparteien
diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.
Artikel 16
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Die Inkrafttretensfrist beginnt mit Eintreffen der letzten
erforderlichen Notifikation zu laufen.
(2) Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der
beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Geschehen zu Skopje, am 6. Juni 1997 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und mazedonischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Johann M. Sachs
Für die Mazedonische Regierung
Erol Hasan
Die Notifikationen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens wurden am 31. Oktober 1997 bzw.
29. April 1998 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 1. Juli 1998 in Kraft.