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95_1998 AT

95. Kundmachung: Das als Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Norwegen anzusehende Kontrollzeichen des Norwegischen Büros für die Kontrolle und Zulassung von elektrischen Ausrüstungsgegenständen (NEMKO)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 95. Kundmachung: Das als Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Norwegen anzusehende Kontrollzeichen des Norwegischen Büros für die Kontrolle und Zulassung von elektrischen Ausrüstungsgegenständen (NEMKO)

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das als Prüfungs- und

Gewährzeichen des Königreiches Norwegen anzusehende Kontrollzeichen des Norwegischen Büros für

die Kontrolle und Zulassung von elektrischen Ausrüstungsgegenständen (NEMKO) Anwendung findet,

welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

BGBlPdf 95. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Mazedonischen Regierung über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die Mazedonische Regierung, im folgenden „Vertragsparteien“

genannt, sind,

– vom Wunsche geleitet, die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen fortzusetzen und auszubauen,

– in der Absicht die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische

Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils zu fördern und

zu vertiefen,

– in der Überzeugung, daß dieses Abkommen eine günstige Voraussetzung und eine geeignete Grundlage

zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit und zur strukturellen Veränderung der mazedonischen

Wirtschaft in der Übergangsphase zur Marktwirtschaft schafft,

– im Hinblick auf die Bestrebungen beider Staaten, an einer umfassenden europäischen Integration

teilzunehmen,

– im Wissen um die Bedeutung, die dem Umweltschutz bei der Weiterentwicklung der Wirtschaft

zukommt,

– ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien werden um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und

Ausweitung der bilateralen wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen

Zusammenarbeit bemüht sein.

(2) Diese Zusammenarbeit wird im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften, in

Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten aus den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaft

und den Verpflichtungen gegenüber dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und

der Welthandelsorganisation (WTO) erfolgen.

Artikel 2

Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer

Möglichkeiten die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften

und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern.

Artikel 3

(1) Unter Bedachtnahme auf die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der

wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit

stimmen die Vertragsparteien überein, daß günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit

insbesondere in folgenden Bereichen gegeben sind

– Landwirtschaft und Agrartechnik;

– Forst- und Wasserwirtschaft;

– Agro- und Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte;

– Tabakindustrie;

– Leichtindustrie, insbesondere Textil-, Bekleidungs- und Lederindustrie;

– holzverarbeitende, Papier- und Zellstoffindustrie;

– Bergbau, mineralische Roh- und Grundstoffe;

– Metallurgie, metallbe- und -verarbeitende Industrie;

– Maschinen- und Anlagenbau;

– chemische und petrochemische Industrie;

– Bauwesen, einschließlich Baumaterialienindustrie, Baustoffprüfung;

– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien;

– Energiewirtschaft, einschließlich energiesparende Technologien;

– Errichtung und Revitalisierung von Kraftwerken und Leitungsnetzen;

– elektronische und elektrotechnische Industrie;

– wissenschaftliche Geräte und Geräte für die Metrologie;

– Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische, kosmetische und pharmazeutische Industrie;

– Normenwesen und Konformitätsbewertung;

– Qualitätskontrolle und Prüfungswesen, Standardisierung und Zertifikation;

– Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Bodenschutz;

– Privatisierungskonzepte;

– Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen;

– gewerblicher Rechtsschutz;

– Messe- und Ausstellungswesen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden der Zusammenarbeit bei der Entwicklung ökologisch vertretbarer und

wirtschaftlich vernünftiger Infrastruktursysteme in folgenden Bereichen höchstes Interesse widmen

– Energie;

– Eisenbahn;

– Luftfahrt;

– Telekommunikation;

– Wasserwirtschaft;

– Abfallwirtschaft und Recycling.

Artikel 5

Bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden die Vertragsparteien

moderne und umweltfreundliche Technologien sowie die Schonung ökologischer Ressourcen

anstreben und unterstützen. Die Projekte sollen nach dem neuesten Stand der Technik verwirklicht

werden.

Artikel 6

Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften

(1) und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr

und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristencode“, Sofia

1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern;

(2) wird die fachliche, wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

bei Tourismusprojekten, insbesondere in den Bereichen Hotelbau, Tourismuskomplexe, Gesundheits-,

Berg-, Wasser- und Sporttourismus, sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur nach den

Grundsätzen des Umweltschutzes und des qualitativen Tourismus erfolgen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden

Rechtsvorschriften Beratungsleistungen sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern

vor allem auf dem Gebiete der Außenwirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung, des gewerblichen Rechtsschutzes,

des Tourismus, des Patent-, Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.

Artikel 8

Die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden

– Kooperationsvereinbarungen zur effizienteren Ausnutzung von Produktionskapazitäten, Minimierung

der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;

– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Errichtung von Handelsvertretungen und -niederlassungen;

– Investitionen und Unternehmensbeteiligungen auch im Rahmen der Privatisierung;

– Technologie- und Know-how-Transfer;

– Entwicklungs- und Technologieprojekte;

– angewandte Forschung;

– Informationsaustausch über Patente, Lizenzen sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte;

– Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften;

–Beratungsleistungen insbesondere in den Bereichen finanzielle und Bankdienstleistungen,

Marketing, Controlling, Entwicklung von Unternehmensstrategien, Kostenrechnung und sonstige

Dienstleistungen;

– Erstellung von Feasibility-Studien;

– Informationsaustausch auf dem Gebiet der Standardisierung und Metrologie;

– Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen,

Austausch von Delegationen und Experten;

–Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen,

Dokumentationen und Publikationen;

– Zusammenarbeit der Wirtschaftskammern und Unternehmerverbände.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im

Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere

auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie

Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.

Artikel 10

Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die wirtschaftliche, landwirtschaftliche,

industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten

im Rahmen dieses Abkommens auf kommerzieller Grundlage und nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen.

Artikel 11

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung

kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.

Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten könnte österreichischerseits Know-how auf dem Gebiet

der Finanzierungsform von Klein- und Mittelbetrieben zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 12

Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche

Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen. Wird kein Einvernehmen erzielt, empfehlen die Vertragsparteien

die freie Wahl von internationalen Schiedsgerichten.

Artikel 13

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf

Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Mazedonien einberufen

wird.

(2) Zu den Aufgaben dieses Gemischten Ausschusses gehören insbesondere

a) Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,

b) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und

der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,

c) Festlegung der Prioritäten der künftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,

d) Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.

Artikel 14

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des

vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen des im Artikel 13 genannten

Gemischten Ausschusses beigelegt werden.

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der

Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen des Abkommens können

daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen,

die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen der Europäischen Gemeinschaft

mit einer Vertragspartei des vorliegenden Abkommens ergeben, aufheben oder berühren.

(2) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Abs. 1 werden die Vertragsparteien

diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.

Artikel 16

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Die Inkrafttretensfrist beginnt mit Eintreffen der letzten

erforderlichen Notifikation zu laufen.

(2) Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert

sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der

beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Skopje, am 6. Juni 1997 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und mazedonischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Johann M. Sachs

Für die Mazedonische Regierung

Erol Hasan

Die Notifikationen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens wurden am 31. Oktober 1997 bzw.

29. April 1998 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 1. Juli 1998 in Kraft.

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