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95_1997 AT

95. Bundesgesetz: Änderung des Kunstförderungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 95. Bundesgesetz: Änderung des Kunstförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988, wird wie folgt geändert

1. In § 3 Abs. 1 Z 7 werden nach dem Wort „Prämien“ die Wörter „und Preise“ eingefügt.

1a. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Stipendien im Sinne des Abs. 1 Z 5 und Preise im Sinne des Abs. 1 Z 7 sind von der

Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf

Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren

Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden.“

2. § 12 lautet

„§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. Hinsichtlich des § 8 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich des § 3 Abs. 3, des § 11 und des § 13 der Bundesminister für Finanzen,

3. im übrigen der Bundeskanzler.“

3. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt

„§ 13. § 3 Abs. 3 ist auf Zeiträume ab dem 1. Jänner 1991 anzuwenden.“

BGBlPdf 95. Verordnung: Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates

Gemäß § 14 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat, BGBl. Nr. 698/1993, wird verordnet

§ 1. (1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Umweltsenates gebührt eine Vergütung für ihre

Tätigkeit in den Kammern für jeden der Kammer zugeteilten Fall im Ausmaß eines Vielfachen der

Zeitgrundgebühr von 715 S wie folgt

1. dem bearbeitenden Mitglied das 20fache,

2. dem/der Kammervorsitzenden das 10fache,

3. dem dritten Mitglied das 5fache,

4. der/dem Kammervorsitzenden das 30fache, wenn er/sie zugleich bearbeitendes Mitglied ist.

(2) Übersteigt der für die Erledigung eines Falles notwendige Zeitaufwand bei einem

Kammermitglied die dem in Abs. 1 genannten Vielfachen entsprechende Stundenzahl, so hat dieses für

die darüber hinaus aufgewendete Arbeitszeit Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung im Ausmaß der

einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 je vollendeter Arbeitsstunde, höchstens jedoch für zusätzlich

100 Stunden monatlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und der

Vollversammlung und deren Ausschüssen sowie die Mitwirkung an mündlichen Verhandlungen.

(3) Für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung und deren Ausschüssen einschließlich der

Vorbereitung darauf, weiters für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und mündlichen

Verhandlungen gebührt ein Sitzungsgeld im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 je

vollendeter Stunde.

(4) Dem/der Vorsitzenden gebührt eine pauschale monatliche Vergütung im Ausmaß des 10fachen

der Zeitgrundgebühr, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden eine monatliche Vergütung im Ausmaß des

5fachen der Zeitgrundgebühr.

(5) Bei Bezügen aus einem aktiven Dienstverhältnis zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften

besteht ein Anspruch auf Vergütungen gemäß § 1 Abs. 2 lediglich in einem Höchstausmaß von

50 Stunden monatlich.

§ 2. Wird das Mitglied/Ersatzmitglied in dem seiner Kammer zugeteilten Fall nicht tätig, so entfällt

das Pauschale nach § 1 Abs. 1. Die bloße Teilnahme an einer Sitzung nach § 1 Abs. 3 gilt nicht als

Tätigwerden.

§ 3. Von den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern sind Aufzeichnungen über die für den Umweltsenat

geleisteten Tätigkeiten zu führen, die der Geschäftsführung zur Abrechnung gemäß § 7 vorzulegen sind.

§ 4. Für den für Reisen und Fortbildung im Rahmen der Tätigkeit für den Umweltsenat notwendigen

Zeitaufwand gebührt eine Vergütung im Ausmaß der halben Zeitgrundgebühr nach § 1 je vollendeter

Reisestunde und Fortbildungsstunde, sofern für den gleichen Zeitraum nicht ein Arbeitsaufwand im

Sinne dieser Verordnung gebührt. Der Zeitaufwand für Fortbildung wird höchstens im Ausmaß von

20 Stunden pro Monat abgegolten.

§ 5. Im Rahmen der Tätigkeit für den Umweltsenat getätigte Barauslagen sind gegen Rechnung zu

refundieren. Barauslagen sind nachgewiesene Aufwendungen, die bei notwendigen Tätigkeiten

entstehen, wie zB Kosten für Ferngespräche, für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien.

§ 6. Kosten für Nächtigungen werden nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der

Allgemeinen Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften ersetzt.

§ 7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Umweltsenat entstehen keine weiteren Ansprüche nach

dieser Verordnung.

§ 8. (1) Die Auszahlung der Vergütung erfolgt am Quartalsende im nachhinein auf Grund der von

den Mitgliedern/Ersatzmitgliedern vorgelegten Verrechnungsunterlagen durch das Bundesministerium

für Umwelt, Jugend und Familie.

(2) Ansprüche nach dieser Verordnung erlöschen nach Ablauf von sechs Monaten nach dem

Zeitpunkt gemäß Abs. 1.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem nächsten Monatsersten nach der Veröffentlichung im

Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung über die

Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates, BGBl. Nr. 275/1995, außer Kraft.

(3) Ansprüche, die bis zum Außerkrafttreten der Verordnung der Bundesregierung über die

Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates, BGBl. Nr. 275/1995, entstanden

sind, sind noch gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 275/1995 abzugelten.

BGBlPdf 95. Internationales Naturkautschukübereinkommen von 1995

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Übereinkommens in allen authentischen

Sprachfassungen und der Übersetzung ins Deutsche durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme

während der Amtsstunden im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 20. November 1996 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 61 Abs. 3 mit 6. Februar 1997 provisorisch und gemäß

seinem Art. 61 Abs. 1 mit 14. Februar 1997 definitiv in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten

China, Côte d’Ivoire, Indonesien, Irland, Japan, Malaysia, Niederlande, Schweden, Spanien, Sri

Lanka, Thailand und Vereinigte Staaten.

Die nachstehend genannten Staaten und Organisationen haben erklärt, das Übereinkommen

provisorisch anzuwenden

Belgien, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Griechenland,

Luxemburg, Nigeria und Vereinigtes Königreich.

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