95. Bundesgesetz: Änderung des Kunstförderungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988, wird wie folgt geändert
1. In § 3 Abs. 1 Z 7 werden nach dem Wort „Prämien“ die Wörter „und Preise“ eingefügt.
1a. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Stipendien im Sinne des Abs. 1 Z 5 und Preise im Sinne des Abs. 1 Z 7 sind von der
Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf
Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren
Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden.“
2. § 12 lautet
„§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. Hinsichtlich des § 8 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 3 Abs. 3, des § 11 und des § 13 der Bundesminister für Finanzen,
3. im übrigen der Bundeskanzler.“
3. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt
„§ 13. § 3 Abs. 3 ist auf Zeiträume ab dem 1. Jänner 1991 anzuwenden.“
Gemäß § 14 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat, BGBl. Nr. 698/1993, wird verordnet
§ 1. (1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Umweltsenates gebührt eine Vergütung für ihre
Tätigkeit in den Kammern für jeden der Kammer zugeteilten Fall im Ausmaß eines Vielfachen der
Zeitgrundgebühr von 715 S wie folgt
1. dem bearbeitenden Mitglied das 20fache,
2. dem/der Kammervorsitzenden das 10fache,
3. dem dritten Mitglied das 5fache,
4. der/dem Kammervorsitzenden das 30fache, wenn er/sie zugleich bearbeitendes Mitglied ist.
(2) Übersteigt der für die Erledigung eines Falles notwendige Zeitaufwand bei einem
Kammermitglied die dem in Abs. 1 genannten Vielfachen entsprechende Stundenzahl, so hat dieses für
die darüber hinaus aufgewendete Arbeitszeit Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung im Ausmaß der
einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 je vollendeter Arbeitsstunde, höchstens jedoch für zusätzlich
100 Stunden monatlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und der
Vollversammlung und deren Ausschüssen sowie die Mitwirkung an mündlichen Verhandlungen.
(3) Für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung und deren Ausschüssen einschließlich der
Vorbereitung darauf, weiters für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und mündlichen
Verhandlungen gebührt ein Sitzungsgeld im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 je
vollendeter Stunde.
(4) Dem/der Vorsitzenden gebührt eine pauschale monatliche Vergütung im Ausmaß des 10fachen
der Zeitgrundgebühr, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden eine monatliche Vergütung im Ausmaß des
5fachen der Zeitgrundgebühr.
(5) Bei Bezügen aus einem aktiven Dienstverhältnis zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften
besteht ein Anspruch auf Vergütungen gemäß § 1 Abs. 2 lediglich in einem Höchstausmaß von
50 Stunden monatlich.
§ 2. Wird das Mitglied/Ersatzmitglied in dem seiner Kammer zugeteilten Fall nicht tätig, so entfällt
das Pauschale nach § 1 Abs. 1. Die bloße Teilnahme an einer Sitzung nach § 1 Abs. 3 gilt nicht als
Tätigwerden.
§ 3. Von den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern sind Aufzeichnungen über die für den Umweltsenat
geleisteten Tätigkeiten zu führen, die der Geschäftsführung zur Abrechnung gemäß § 7 vorzulegen sind.
§ 4. Für den für Reisen und Fortbildung im Rahmen der Tätigkeit für den Umweltsenat notwendigen
Zeitaufwand gebührt eine Vergütung im Ausmaß der halben Zeitgrundgebühr nach § 1 je vollendeter
Reisestunde und Fortbildungsstunde, sofern für den gleichen Zeitraum nicht ein Arbeitsaufwand im
Sinne dieser Verordnung gebührt. Der Zeitaufwand für Fortbildung wird höchstens im Ausmaß von
20 Stunden pro Monat abgegolten.
§ 5. Im Rahmen der Tätigkeit für den Umweltsenat getätigte Barauslagen sind gegen Rechnung zu
refundieren. Barauslagen sind nachgewiesene Aufwendungen, die bei notwendigen Tätigkeiten
entstehen, wie zB Kosten für Ferngespräche, für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien.
§ 6. Kosten für Nächtigungen werden nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der
Allgemeinen Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften ersetzt.
§ 7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Umweltsenat entstehen keine weiteren Ansprüche nach
dieser Verordnung.
§ 8. (1) Die Auszahlung der Vergütung erfolgt am Quartalsende im nachhinein auf Grund der von
den Mitgliedern/Ersatzmitgliedern vorgelegten Verrechnungsunterlagen durch das Bundesministerium
für Umwelt, Jugend und Familie.
(2) Ansprüche nach dieser Verordnung erlöschen nach Ablauf von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt gemäß Abs. 1.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem nächsten Monatsersten nach der Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung über die
Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates, BGBl. Nr. 275/1995, außer Kraft.
(3) Ansprüche, die bis zum Außerkrafttreten der Verordnung der Bundesregierung über die
Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates, BGBl. Nr. 275/1995, entstanden
sind, sind noch gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 275/1995 abzugelten.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Übereinkommens in allen authentischen
Sprachfassungen und der Übersetzung ins Deutsche durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme
während der Amtsstunden im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 20. November 1996 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 61 Abs. 3 mit 6. Februar 1997 provisorisch und gemäß
seinem Art. 61 Abs. 1 mit 14. Februar 1997 definitiv in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten
China, Côte d’Ivoire, Indonesien, Irland, Japan, Malaysia, Niederlande, Schweden, Spanien, Sri
Lanka, Thailand und Vereinigte Staaten.
Die nachstehend genannten Staaten und Organisationen haben erklärt, das Übereinkommen
provisorisch anzuwenden
Belgien, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Luxemburg, Nigeria und Vereinigtes Königreich.