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95_1996 AT

95. Verordnung: Zweite Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Verordnung: Zweite Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 857/1995 wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Soweit die dem Betrieb entsprechende Referenzmenge auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der

Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, steht

die Anlieferungs-Referenzmenge II bei Änderungen des Verfügungsrechts über den Betrieb durch Kauf

oder Pacht bis zur endgültigen Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge II dem neuen Verfügungsberechtigten

nicht zu und ist in diesem Fall der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten bezeichneten Reserve

zuzuschlagen.“

2. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Bei Übertragung der Referenzmenge im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 werden 15% der zur

Übertragung vorgesehenen Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß

Abs. 2 freigesetzten Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind. Die übertragene

Referenzmenge ist auf ganze Zahlen zu runden.“

3. § 9 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. Für Übertragungen im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 kann die teilweise Übertragung der Referenzmenge

höchstens 50% der Referenzmenge umfassen. Eine teilweise Übertragung von mehr

als 50% der Referenzmenge ist im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hinsichtlich bis 50% übersteigenden

Anteils unwirksam.“

4. § 9 Abs. 3 lautet

„(3) Bei Übertragung der gesamten Referenzmenge im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 werden 15%

der Referenzmenge für die Dauer der Übertragung der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die

gemäß Abs. 2 zugeschlagenen Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind.“

5. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. sofern der Wirksamkeitsbeginn der Übertragung im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 liegt, die

Übertragung der Referenzmenge auf Betriebe erfolgt, die im selben Bundesland gelegen sind,

und“

6. § 36 Z 1a lautet

„1a. als Abnehmer unterläßt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität und

die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage überprüfen zu lassen,“

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