95. Verordnung: Zweite Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 857/1995 wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Soweit die dem Betrieb entsprechende Referenzmenge auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der
Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, steht
die Anlieferungs-Referenzmenge II bei Änderungen des Verfügungsrechts über den Betrieb durch Kauf
oder Pacht bis zur endgültigen Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge II dem neuen Verfügungsberechtigten
nicht zu und ist in diesem Fall der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten bezeichneten Reserve
zuzuschlagen.“
2. § 8 Abs. 3 lautet
„(3) Bei Übertragung der Referenzmenge im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 werden 15% der zur
Übertragung vorgesehenen Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß
Abs. 2 freigesetzten Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind. Die übertragene
Referenzmenge ist auf ganze Zahlen zu runden.“
3. § 9 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. Für Übertragungen im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 kann die teilweise Übertragung der Referenzmenge
höchstens 50% der Referenzmenge umfassen. Eine teilweise Übertragung von mehr
als 50% der Referenzmenge ist im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hinsichtlich bis 50% übersteigenden
Anteils unwirksam.“
4. § 9 Abs. 3 lautet
„(3) Bei Übertragung der gesamten Referenzmenge im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 werden 15%
der Referenzmenge für die Dauer der Übertragung der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die
gemäß Abs. 2 zugeschlagenen Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind.“
5. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. sofern der Wirksamkeitsbeginn der Übertragung im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 liegt, die
Übertragung der Referenzmenge auf Betriebe erfolgt, die im selben Bundesland gelegen sind,
und“
6. § 36 Z 1a lautet
„1a. als Abnehmer unterläßt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität und
die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage überprüfen zu lassen,“