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95_1990 AT

95. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974,

wird verordnet

§ 1. (1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1990

betragen die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und

Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, in Verbindung

mit Art. II Z 2 und Art. X Abs. 1 Z 3, BGBl.

Nr. 737/1988, der 48. Gehaltsgesetz-Novelle für

jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages

nach

lit. a 2066,50 Schilling monatlich,

lit. b 1538,— Schilling monatlich,

lit. c 1009,30 Schilling monatlich.

(2) Die Remunerationen betragen, sofern sie der

Umsatzsteuer unterliegen, für jede Semesterwochenstunde

eines Lehrauftrages nach

lit. a 2376,50 Schilling monatlich,

lit. b 1768,70 Schilling monatlich,

lit. c 1160,70 Schilling monatlich.

§ 2. Zu den in § 1 genannten Beträgen gebühren

in den Monaten März, Juni, September und

Dezember noch je eine Sonderzahlung in der Höhe

von 50 vH der in § 1 genannten Beträge.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 60/1989,

tritt mit 31. Dezember 1989 außer Kraft.

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