95. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts; Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge samt Anlagen wird genehmigt.
ABKOMMEN
ZWISCHEN DER REPUBLIK
ÖSTERREICH UND
DER EUROPÄISCHEN
WELTRAUMORGANISATION
ÜBER DEN BEITRITT
DER REPUBLIK
ÖSTERREICH ZUM
ÜBEREINKOMMEN DER
EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION
SOWIE DIE BEDINGUNGEN
UND MODALITÄTEN
DIESES BEITRITTS
Die Republik Österreich und
die Europäische Weltraumorganisation,
die durch das am 30. Mai
1975 in Paris zur Unterzeichnung
aufgelegte und am 30. Oktober
1980 in Kraft getretene Übereinkommen
gegründet worden ist
(im folgenden „die Organisation"
genannt) —
IN DER ERWÄGUNG, daß
nach Arikel XXII des Übereinkommens
der Organisation jeder
Staat dem Übereinkommen auf
Grund eines einstimmigen Ratsbeschlusses
aller Mitgliedstaaten
beitreten kann;
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Republik Österreich die Mitgliedschaft
in der Organisation
beantragt hat und daß sich der
Rat der Organisation für den Beitritt
der Republik Österreich ausgesprochen
hat;
IM HINBLICK darauf, daß
die Republik Österreich gemäß
dem am 17. Oktober 1979 in
Wien unterzeichneten und am
1. April 1981 in Kraft getretenen
Abkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 93/1981, das durch das am
12. April 1984 unterzeichnete
und am l.Mai 1985 in Kraft
getretene Abkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 150/1985 geändert
worden ist, die Rechtsstellung
eines assoziierten Mitglieds
der Organisation besitzt;
IM HINBLICK auf die zunehmende
Mitwirkung der Republik
Österreich an den Tätigkeiten
und Programmen der Organisation;
IN DER ÜBERZEUGUNG,
daß dieser Beitritt der Erreichung
der im Übereinkommen der
Organisation niedergelegten
Ziele förderlich sein wird;
GESTÜTZT auf die Artikel II,
XIII Absatz 4 und XXII des
Übereinkommens der Organisation
—
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Gegenstand dieses Abkommens
ist die Festlegung der Bedingungen
und Modalitäten für den Beitritt
der Republik Österreich zum
Übereinkommen der Organisation
und, im Hinblick darauf, die
Verlängerung des in der Präambel
genannten Abkommens vom
17. Oktober 1979, das am
12. April 1984 geändert worden
ist.
Kapitel I — Beitritt
Artikel 2
(1) Die Republik Österreich
wird Mitglied der Organisation
und Vertragsstaat des Gründungsübereinkommens.
(2) Die Republik Österreich
nimmt die in diesem Abkommen
niedergelegten Bedingungen des
Beitritts an.
Artikel 3
(1) Gemäß Artikel XXI Absatz
1 tritt das Übereinkommen der
Organisation für die Republik
Österreich an dem Tag in Kraft,
an dem sie ihre Beitrittsurkunde
bei der französischen Regierung
hinterlegt. Die Republik Österreich
trifft die erforderlichen
Maßnahmen, damit diese Hinterlegung
bis spätestens 1. Januar
1987 erfolgt; ist die Hinterlegung
an diesem Tag nicht erfolgt, so
können die nachstehenden Beitrittsbedingungen
und -modalitäten
neu ausgehandelt werden.
(2) Ab dem Tage des Beitritts
sind die Bestimmungen des Übereinkommens
der Organisation
und alle vom Rat erlassenen Akte
für die Republik Österreich verbindlich
und auf diesen Staat
anwendbar. Die Republik Österreich
ist in bezug auf die
Beschlüsse, Vorschriften, Entschließungen
oder anderen vom
Rat oder in seinem Auftrag von
einem nachgeordneten Gremium
erlassenen Akte sowie in bezug
auf alle von der Organisation
geschlossenen Übereinkünfte den
anderen Mitgliedstaaten gleichgestellt.
Infolgedessen wird sie
die sich daraus herleitenden
Grundsätze und Leitlinien befolgen
und falls erforderlich geeignete
Maßnahmen treffen, um ihre
Anwendung sicherzustellen.
(3) Die Republik Österreich
trifft innerhalb einer angemessenen
Frist alle geeigneten Maßnahmen,
um ihre innerstaatlichen
Gesetze und anderen Rechtsvorschriften
den sich aus ihrem Beitritt
zur Organisation ergebenden
Rechten und Pflichten anzugleichen.
Artikel 4
Die Republik Österreich leistet
gemäß Artikel XIII Absatz 4
Buchstabe a des Übereinkommens
der Organisation eine Sonderzahlung
in Höhe von 4 Millionen
RE (zum Preisstand von
Mitte 1984 und den 1985 geltenden
Umrechnungskursen). Diese
Zahlung wird in drei gleichen
Raten 1987, 1988 und 1989 geleistet.
Artikel 5
Der Rückflußkoeffizient wird
auf der für alle Mitgliedstaaten
geltenden Grundlage berechnet.
Artikel 6
Am Tage des Inkrafttretens des
Übereinkommens der Organisation
für die Republik Österreich
wird das Abkommen vom
17. Oktober 1979, das am
12. April 1984 geändert worden
ist, ungültig. Das gleiche gilt für
die zwischen der Republik Österreich
und der Organisation
geschlossenen Vereinbarungen
über die Beteiligung der Republik
Österreich an fakultativen Programmen
der Organisation. Die
Rechte und Pflichten der Republik
Österreich als Teilnehmerstaat
dieser Programme regeln
sich nach den einschlägigen
Erklärungen und Durchführungsvorschriften.
Kapitel II — Übergangsmaßnahmen
Artikel 7
(1) Das in der Präambel
genannte Abkommen vom
17. Oktober 1979, das am
12. April 1984 geändert worden
ist, wird unter den nachstehenden
Bedingungen bis zu dem Zeitpunkt
verlängert, in dem das
Übereinkommen der Organisation
für die Republik Österreich
in Kraft tritt, spätestens jedoch
bis zum 31. Dezember 1986
— die Republik Österreich
beteiligt sich am Nettobetrag
der im Allgemeinen
Haushalt der Organisation
für 1986 ausgewiesenen fest
zugeordneten gemeinsamen
Kosten auf der Grundlage
ihres nach Artikel XIII
Absatz 1 des Übereinkommens
der Organisation
ermittelten durchschnittlichen
Volkseinkommens;
— die Republik Österreich
kann sich in den Sitzungen
aller nachgeordneten Gremien
des Rates vertreten
lassen;
— die Republik Österreich
wird zum Auswahlverfahren
für die neuen wissenschaftlichen
Projekte hinzugezogen
und kann Programmvorschläge
vorlegen
und sich an diesen Projekten
beteiligen.
(2) Um eine angemessene
Unterrichtung der Republik
Österreich sicherzustellen, wird
ihr als künftigem Mitgliedstaat
jeder Vorschlag zur Kenntnis
gebracht, der zu einem Beschluß
des Rates der Organisation führen
kann, und die Republik
Österreich kann Stellungnahmen
abgeben. Desgleichen setzt die
Republik Österreich die Organisation
von allen bestehenden
internationalen Verpflichtungen
und allen vorgesehenen Beschlüssen
in Kenntnis, die sich auf ihre
Verpflichtungen als künftiger
Mitgliedstaat der Organisation
auswirken könnten.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen bedarf
der Ratifikation durch die Republik
Österreich.
(2) Dieses Abkommen tritt am
1. April 1986 in Kraft.
Geschehen zu Paris am
12. Dezember 1985 in zwei
Urschriften in deutscher, englischer
und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist.
Für die Republik Österreich
H. Fischer
Für die Europäische Weltraumorganisation
R. Lüst
ÜBEREINKOMMEN
ZUR GRÜNDUNG EINER
EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION
Die Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens —
VON DER ERWÄGUNG
GELEITET, daß der im Bereich
der Weltraumtätigkeiten notwendige
personelle, technische und
finanzielle Aufwand die Möglichkeiten
der einzelnen europäischen
Staaten übersteigt;
GESTÜTZT auf die von der
Europäischen Weltraumkonferenz
am 20. Dezember 1972
angenommene und von der Europäischen
Weltraumkonferenz am
31. Juli 1973 bestätigte Entschließung,
mit der beschlossen wurde,
aus der Europäischen Weltraumforschungs-
Organisation und der
Europäischen Organisation für
die Entwicklung und den Bau
von Raumfahrzeugträgern eine
neue Organisation mit dem
Namen Europäische Weltraumorganisation
zu bilden und
danach zu streben, die europäischen
nationalen Weltraumprogramme
so weitgehend und so
rasch wie möglich und sinnvoll in
ein europäisches Weltraumprogramm
zu integrieren;
IN DEM WUNSCH, die europäische
Zusammenarbeit für ausschließlich
friedliche Zwecke auf
dem Gebiet der Weltraumforschung,
der Weltraumtechnologie
und ihrer weltraumtechnischen
Anwendungen im Hinblick auf
deren Nutzung für die Wissenschaft
und für operationelle Weltraumanwendungssysteme
fortzuführen
und zu verstärken;
IN DEM WUNSCH, zur
Erreichung dieser Ziele eine einzige
europäische Weltraumorganisation
zu gründen, um die
Wirksamkeit der gesamten europäischen
Weltraumanstrengungen
durch bessere Nutzung der
derzeit für den Weltraum aufgewendeten
Mittel zu erhöhen, und
ein europäisches Weltraumprogramm
für ausschließlich friedliche
Zwecke aufzustellen —
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel I
Gründung der Organisation
(1) Hiermit wird eine europäische
Organisation mit dem
Namen Europäische Weltraumorganisation
gegründet; sie wird
im folgenden als „Organisation"
bezeichnet.
(2) Mitglieder der Organisation,
im folgenden als „Mitgliedstaaten"
bezeichnet, sind die
Staaten, die nach den Artikeln
XX und XXII Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
sind.
(3) Alle Mitgliedstaaten beteiligen
sich an den in Artikel V
Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten
obligatorischen Tätigkeiten
und leisten einen Beitrag zu den
in Anlage II genannten fest zugeordneten
gemeinsamen Kosten
der Organisation.
(4) Der Sitz der Organisation
befindet sich im Raum Paris.
Artikel II
Zweck
Zweck der Organisation ist es,
die Zusammenarbeit europäischer
Staaten für ausschließlich friedliche
Zwecke auf dem Gebiet der
Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie
und ihrer weltraumtechnischen
Anwendungen
im Hinblick auf deren Nutzung
für die Wissenschaft und für operationelle
Weltraumanwendungssysteme
sicherzustellen und zu
entwickeln,
a) indem sie eine langfristige
europäische Weltraumpolitik
ausarbeitet und durchführt,
den Mitgliedstaaten
Weltraumzielsetzungen
empfiehlt und die Politik
der Mitgliedstaaten in
bezug auf andere nationale
und internationale Organisationen
und Einrichtungen
in Einklang bringt;
b) indem sie Weltraumtätigkeiten
und -programme
ausarbeitet und durchführt;
c) indem sie das europäische
Weltraumprogramm und
die nationalen Programme
koordiniert und indem sie
die letzteren schrittweise
und so vollständig wie möglich
in das europäische
Weltraumprogramm integriert,
insbesondere hinsichtlich
der Entwicklung
von Anwendungssatelliten;
d) indem sie die für ihr Programm
geeignete Industriepolitik
ausarbeitet und
durchführt und den Mitgliedstaaten
eine einheitliche
Industriepolitik empfiehlt.
Artikel III
Informationen und Daten
(1) Die Mitgliedstaaten und die
Organisation erleichtern den
Austausch wissenschaftlicher und
technischer Informationen auf
dem Gebiet der Weltraumforschung,
der Weltraumtechnologie
und ihrer weltraumtechnischen
Anwendungen; ein Mitgliedstaat
braucht jedoch eine außerhalb
der Organisation erlangte Information
nicht mitzuteilen, falls
dies nach seiner Auffassung mit
seinen Sicherheitsinteressen, seinen
Vereinbarungen mit Dritten
oder mit den Bedingungen, unter
denen die Information erlangt
wurde, nicht vereinbar ist.
(2) Bei der Ausübung ihrer
Tätigkeiten nach Artikel V stellt
die Organisation sicher, daß die
wissenschaftlichen Ergebnisse
nach ihrer Verwendung durch die
für die Versuche verantwortlichen
Wissenschaftler veröffentlicht
oder auf andere Weise weiten
Kreisen zugänglich gemacht
werden. Die sich ergebenden
reduzierten Daten sind Eigentum
der Organisation.
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen
und dem Abschluß von Übereinkünften
sichert sich die Organisation
hinsichtlich der sich
ergebenden Erfindungen und
technischen Daten die Rechte,
die zur Wahrung ihrer Interessen
sowie der Interessen der an dem
betreffenden Programm teilnehmenden
Mitgliedstaaten und der
ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden
natürlichen und juristischen
Personen geeignet sind. Hierzu
gehören insbesondere das Recht
auf Zugang, Weitergabe und
Nutzung. Diese Erfindungen und
technischen Daten werden den
Teilnehmerstaaten mitgeteilt.
(4) Erfindungen und technische
Daten, die Eigentum der Organisation
sind, werden den Mitgliedstaaten
mitgeteilt und können
von diesen Staaten und von den
ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden
natürlichen und juristischen
Personen für ihre eigenen
Zwecke unentgeltlich genutzt
werden.
(5) Der Rat beschließt mit
Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten
die Einzelvorschriften
für die Anwendung der vorstehenden
Bestimmungen.
Artikel IV
Austausch von Personen
Die Mitgliedstaaten erleichtern
den Austausch von Personen, die
an Arbeiten im Zuständigkeitsbereich
der Organisation beteiligt
sind, soweit dies mit ihren
Gesetzen und sonstigen Vorschriften
über die Einreise in ihr
Hoheitsgebiet, den Aufenthalt
dort und die Ausreise daraus vereinbar
ist.
Artikel V
Tätigkeiten und Programme
(1) Die Tätigkeiten der Organisation
umfassen obligatorische
Tätigkeiten, an denen alle Mitgliedstaaten
teilnehmen, und
fakultative Tätigkeiten, an denen
alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme
derjenigen teilnehmen, die
förmlich erklären, an einer Teilnahme
nicht interessiert zu sein.
a) Im Rahmen der obligatorischen
Tätigkeiten wird die
Organisation
i) die Durchführung der
grundlegenden Tätig-
keiten wie Ausbildung,
Dokumentation, Untersuchung
künftiger Vorhaben
und technologische
Forschungsarbeit
sicherstellen;
ii) die Ausarbeitung und
Durchführung eines
wissenschaftlichen Programms
sicherstellen,
das Satelliten und
andere Weltraumsysteme
umfaßt;
iii) einschlägige Informationen
sammeln und an
die Mitgliedstaaten
weitergeben, auf Lücken
und Doppelarbeit
hinweisen und mit Rat
und Tat zur Harmonisierung
der internationalen
und der nationalen
Programme beitragen;
iv) regelmäßige Kontakte
mit den Benutzern von
Weltraumtechniken
unterhalten und sich
über deren Erfordernisse
auf dem laufenden
halten.
b) Im Rahmen der fakultativen
Tätigkeiten wird die Organisation
nach Maßgabe der
Anlage III die Durchführung
von Programmen
sicherstellen, die insbesondere
folgendes umfassen
können
i) den Entwurf, die Entwicklung,
den Bau, den
Start, das Einbringen in
die Umlaufbahn und
die Kontrolle von Satelliten
und anderen Weltraumsystemen;
ii) den Entwurf, die Entwicklung,
den Bau und
den Betrieb von Starteinrichtungen
und
Raumtransportsystemen.
(2) Im Bereich der weltraumtechnischen
Anwendungen kann
die Organisation gegebenenfalls
Betriebstätigkeiten ausführen; die
hierfür geltenden Bedingungen
werden vom Rat mit der Mehrheit
aller Mitgliedstaaten festgelegt.
Die Organisation wird in
diesem Rahmen
a) den betreffenden Betriebsorganisationen
die für sie
nützlichen eigenen Anlagen
zur Verfügung stellen;
b) nach Bedarf für die betreffenden
Betriebsorganisationen
den Start, das Einbringen
in die Umlaufbahn und
die Kontrolle operationeller
Anwendungssatelliten
durchführen;
c) jede sonstige Tätigkeit ausüben,
die von Benutzern
beantragt und vom Rat
genehmigt wird.
Die Kosten solcher Betriebstätigkeiten
tragen die jeweiligen
Benutzer.
(3) Für die Koordinierung und
Integration der Programme nach
Artikel II Buchstabe c wird die
Organisation von den Mitgliedstaaten
rechtzeitig Informationen
über Vorhaben im Zusammenhang
mit neuen Weltraumprogrammen
erhalten, Konsultationen
zwischen den Mitgliedstaaten
erleichtern, alle notwendigen
Bewertungen durchführen und
geeignete Vorschriften aufstellen,
die vom Rat durch einstimmigen
Beschluß aller Mitgliedstaaten
anzunehmen sind. Die Ziele und
Verfahren der Internationalisierung
von Programmen sind in
Anlage IV niedergelegt.
Artikel VI
Anlagen und Dienste
(1) Zur Durchführung der ihr
übertragenen Programme
a) hält die Organisation die
für die Vorbereitung und
Überwachung ihrer Aufgaben
erforderliche Eigenkapazität
aufrecht und errichtet
und betreibt zu diesem
Zweck die für ihre Tätigkeiten
erforderlichen Niederlassungen
und Anlagen;
b) kann die Organisation Sondervereinbarungen
zur
Durchführung bestimmter
Teile ihrer Programme
durch nationale Einrichtungen
in Mitgliedstaaten oder
in Zusammenarbeit mit sol-
chen Einrichtungen oder
aber zur Übernahme des
Betriebs bestimmter nationaler
Anlagen durch die
Organisation selbst treffen.
(2) Bei der Durchführung ihrer
Programme bemühen sich die
Mitgliedstaaten und die Organisation,
ihre vorhandenen Anlagen
und verfügbaren Dienste optimal
und mit Vorrang zu nutzen und
sie zu rationalisieren; sie werden
daher keine neuen Anlagen oder
Dienste einrichten, ohne vorher
die Möglichkeit der Nutzung der
vorhandenen Mittel geprüft zu
haben.
Artikel VH
Industriepolitik
(1) Die Industriepolitik, die die
Organisation nach Artikel II
Absatz d ausarbeitet und durchführt,
ist insbesondere dazu
bestimmt,
a) den Erfordernissen des
europäischen Weltraumprogramms
und der koordinierten
nationalen Weltraumprogramme
kostenwirksam
zu entsprechen;
b) die Wettbewerbsfähigkeit
der europäischen Industrie
in der Welt zu verbessern,
in dem sie die Weltraumtechnologie
erhält und entwickelt
und die Rationalisierung
und Entwicklung
einer den Markterfordernissen
entsprechenden Industriestruktur
fördert, wobei
in erster Linie das vorhandene
Industriepotential aller
Mitgliedstaaten genutzt
wird;
c) zu gewährleisten, daß alle
Mitgliedstaaten in gerechter
Weise, unter Berücksichtigung
ihres finanziellen Beitrags,
an der Durchführung
des europäischen Weltraumprogramms
und an der
damit zusammenhängenden
Entwicklung der Weltraumtechnologie
teilnehmen; insbesondere
räumt die Organisation
bei der Durchführung
ihrer Programme der
Industrie aller Mitgliedstaa-
ten soweit wie möglich Vorrang
ein und bietet ihr weitestgehende
Möglichkeiten
zur Teilnahme an der technologisch
interessanten
Arbeit, die für die Organisation
geleistet wird;
d) die Vorteile des offenen
Ausschreibungsverfahrens
in allen Fällen zu nutzen,
sofern dies nicht mit anderen
festgelegten Zielen der
Industriepolitik unvereinbar
ist.
Der Rat kann durch einstimmigen
Beschluß aller Mitgliedstaaten
andere Ziele setzen.
Die Einzelbestimmungen für
die Verwirklichung dieser Ziele
sind in Anlage V und in den Vorschriften
enthalten, die der Rat
mit Zweidrittelmehrheit aller
Mitgliedstaaten annimmt und
regelmäßig überprüft.
(2) Zur Durchführung ihrer
Programme nimmt die Organisation
soweit wie möglich die Dienste
außenstehender Auftragnehmer
in Anspruch, soweit dies mit
der Aufrechterhaltung ihrer
Eigenkapazität nach Artikel VI
Absatz 1 vereinbar ist.
Artikel VIII
Trägerraketen und andere Raumtransportsysteme
(1) Bei der Festlegung ihrer
Missionen berücksichtigt die
Organisation die im Rahmen
ihrer Programme, von einem Mitgliedstaat
oder mit einem bedeutenden
Beitrag der Organisation
entwickelten Trägerraketen und
anderen Raumtransportsysteme
und gibt ihrer Verwendung für
geeignete Nutzlasten den Vorrang,
sofern dies im Vergleich zu
anderen jeweils verfügbaren Trägerraketen
oder Raumtransportsystemen
nicht einen unvertretbaren
Nachteil hinsichtlich Kosten,
Zuverlässigkeit und Missionstauglichkeit
darstellt.
(2) Umfassen Tätigkeiten oder
Programme nach Artikel V die
Verwendung von Trägerraketen
oder anderen Raumtransportsystemen,
so teilen die Teilnehmerstaaten
dem Rat bei der Vorlage
des betreffenden Programms zur
Genehmigung oder Annahme
mit, welche Trägerrakete oder
welches Raumtransportsystem
vorgesehen ist. Beabsichtigen die
Teilnehmerstaaten im Laufe der
Durchführung eines Programms
eine andere Trägerrakete oder
ein anderes Raumtransportsystem
als ursprünglich vorgesehen zu
verwenden, so entscheidet der
Rat über diese Änderung nach
den gleichen Regeln wie bei der
ersten Genehmigung oder
Annahme des Programms.
Artikel IX
Benutzung der Anlagen, Unterstützung
der Mitgliedstaaten und
Lieferung von Erzeugnissen
(1) Die Organisation stellt ihre
Anlagen jedem Mitgliedstaat, der
sie für seine eigenen Programme
zu verwenden begehrt, auf dessen
Kosten zur Verfügung, sofern
dadurch die Verwendung der
Anlagen für ihre eigenen Tätigkeiten
und Programme nicht
beeinträchtigt wird. Der Rat legt
mit Zweidrittelmehrheit aller
Mitgliedstaaten die Regeln fest,
nach denen die Anlagen zur Verfügung
gestellt werden.
(2) Wollen einzelne oder mehrere
Mitgliedstaaten ein Vorhaben
in Angriff nehmen, das
außerhalb der Tätigkeiten und
Programme nach Artikel V,
jedoch innerhalb der Zweckbestimmung
der Organisation liegt,
so kann der Rat mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten die
Unterstützung durch die Organisation
beschließen. Die der Organisation
hieraus entstehenden
Kosten werden von dem oder den
betreffenden Mitgliedstaaten
getragen.
(3) a) Die im Rahmen eines
Programms der Organisation
entwickelten
Erzeugnisse werden
jedem Mitgliedstaat
geliefert, der sich an der
Finanzierung des betref-
fenden Programms beteiligt
hat und der solche
Erzeugnisse für seine
eigenen Zwecke zu verwenden
begehrt.
Der Rat legt mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
die Regeln
fest, nach der solche
Erzeugnisse zu liefern
sind, und insbesondere
die Maßnahmen, die die
Organisation in bezug
auf ihre Auftragnehmer
treffen muß, damit sich
der betreffende Mitgliedstaat
die Erzeugnisse
beschaffen kann.
b) Der betreffende Mitgliedstaat
kann die
Organisation um Mitteilung
bitten, ob sie die
von den Auftragnehmern
genannten Preise für
gerecht und angemessen
hält und ob sie sie unter
gleichen Voraussetzungen
für die Deckung
ihres eigenen Bedarfs als
annehmbar betrachten
würde.
c) Aus der Befriedigung
eines Beschaffungsbegehrens
nach diesem
Absatz dürfen der Organisation
keinerlei Mehrkosten
entstehen; alle
daraus entstehenden
Kosten werden von dem
betreffenden Mitgliedstaat
getragen.
Artikel X
Organe
Die Organe der Organisation
sind der Rat und der Generaldirektor,
dem ein Mitarbeiterstab
zur Seite steht.
Artikel XI
Der Rat
(1) Der Rat besteht aus Vertretern
der Mitgliedstaaten.
(2) Der Rat tritt nach Bedarf
entweder auf Delegierten- oder
Ministerebene zusammen. Die
Tagungen finden am Sitz der
Organisation statt, sofern der Rat
nicht etwas anderes beschließt.
(3) a) Der Rat wählt für eine
Amtszeit von zwei Jahren
einen Vorsitzenden
und Stellvertretende
Vorsitzende; sie können
einmal für ein weiteres
Jahr wiedergewählt werden.
Der Vorsitzende leitet
die Arbeiten des
Rates und sorgt für die
Vorbereitung seiner
Beschlüsse; er unterrichtet
die Mitgliedstaaten
über Vorschläge zur
Durchführung eines
fakultativen Programms;
er trägt zur Koordinierung
der Tätigkeiten der
Organe der Organisation
bei. Er hält in Grundsatzfragen,
die die Organisation
betreffen, Verbindung
mit den Mitgliedstaaten
durch deren
Delegierte im Rat und
bemüht sich, ihre diesbezüglichen
Auffassungen
miteinander in Einklang
zu bringen. Zwischen
den Tagungen berät er
den Generaldirektor und
erhält von ihm alle erforderlichen
Informationen,
b) Dem Vorsitzenden steht
ein Ratsbüro zur Seite,
dessen Zusammensetzung
der Rat beschließt
und dessen Sitzungen
vom Vorsitzenden anberaumt
werden. Das Büro
berät den Vorsitzenden
bei der Vorbereitung der
Ratstagungen.
(4) Tagt der Rat auf Ministerebene,
so wählt er einen Vorsitzenden
für die Tagung. Dieser
beraumt die nächste Ministertagung
an.
(5) Der Rat nimmt außer den
an anderer Stelle in diesem Übereinkommen
festgelegten Aufgaben
und im Einklang mit dessen
Bestimmungen folgende Aufgaben
wahr
a) Hinsichtlich der Tätigkeiten
und des Programms nach
Artikel V Absatz 1 Buchstabe
a Ziffern i und ii
i) genehmigt er durch
Mehrheitsbeschluß aller
Mitgliedstaaten die
Tätigkeiten und das
Programm; die entsprechenden
Beschlüsse
können nur durch einen
mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
gefaßten neuen
Beschluß geändert werden;
ii) setzt er durch einstimmigen
Beschluß aller
Mitgliedstaaten die
Höhe der Mittel fest,
die der Organisation
während des nächsten
Fünfjahresabschnitts
zur Verfügung zu stellen
sind;
iii) setzt er gegen Ende des
dritten Jahres jedes
Fünfjahresabschnittes
nach Überprüfung der
Lage durch einstimmigen
Beschluß aller Mitgliedstaaten
die Höhe
der der Organisation
für den nach Ablauf
dieses dritten Jahres
beginnenden neuen
Fünfjahresabschnitt zur
Verfügung zu stellenden
Mittel fest;
b) hinsichtlich der Tätigkeiten
nach Artikel V Absatz 1
Buchstabe a Ziffern iii und
iv
i) bestimmt er die Politik
der Organisation für
die Verfolgung ihres
Zwecks;
ii) nimmt er mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
an die Mitgliedstaaten
gerichtete
Empfehlungen an;
c) hinsichtlich der fakultativen
Programme nach Artikel V
Absatz 1 Buchstabe b
i) nimmt er mit der Mehrheit
aller Mitgliedstaaten
jedes dieser Programme
an;
ii) bestimmt er gegebenenfalls
im Verlauf ihrer
Durchführung die
Rangfolge der Programme;
d) er legt die jährlichen
Arbeitspläne der Organisation
fest;
e) hinsichtlich der in Anlage II
definierten Haushaltspläne
i) nimmt er mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
den Allgemeinen
Haushaltsplan
der Organisation an;
ii) nimmt er mit Zweidrittelmehrheit
der Teilnehmerstaaten
jeden
Programmhaushaltsplan
an;
f) er nimmt mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
die Finanzordnung und
alle sonstigen finanziellen
Regelungen der Organisation
an;
g) er verfolgt die Ausgaben für
die obligatorischen und
fakultativen Tätigkeiten
nach Artikel V Absatz 1;
h) er genehmigt und veröffentlicht
die geprüften Jahresrechnungen
der Organisation;
i) er nimmt mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
die Personalordnung
an;
j) er nimmt mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
Vorschriften an, nach
denen unter Berücksichtigung
der friedlichen
Zwecke der Organisation
die Ermächtigung erteilt
wird, Technologie und
Erzeugnisse, die im Rahmen
der Tätigkeiten der
Organisation oder mit ihrer
Hilfe entwickelt wurden,
aus dem Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten zu verbringen;
k) er beschließt über die Aufnahme
neuer Mitgliedstaaten
nach Artikel XXII;
1) er beschließt über die nach
Artikel XXIV zu treffenden
Regelungen, wenn ein Mitgliedstaat
dieses Übereinkommen
kündigt oder seine
Mitgliedschaft nach Artikel
XVIII verliert;
m) er trifft nach Maßgabe dieses
Übereinkommens alle
sonstigen für die Erfüllung
des Organisationszwecks
notwendigen Maßnahmen.
(6) a) Jeder Mitgliedstaat hat
im Rat eine Stimme.
Nimmt ein Mitgliedstaat
an einem angenommenen
Programm nicht teil,
so ist er bei Abstimmungen
über Angelegenheiten,
die ausschließlich
dieses Programm betreffen,
nicht stimmberechtigt.
b) Ein Mitgliedstaat ist im
Rat nicht stimmberechtigt,
wenn die Summe
seiner rückständigen Beiträge
zur Organisation
für alle Tätigkeiten Und
Programme nach Artikel
V, an denen er teilnimmt,
die für das laufende
Rechnungsjahr
festgesetzte Summe seiner
Beiträge übersteigt.
Ferner ist ein Mitgliedstaat,
dessen rückständige
Beiträge zu einem
der Programme nach
Artikel V Absatz 1 Buchstabe
a Ziffer ii oder
Buchstabe b, an denen er
teilnimmt, die für das
laufende Rechnungsjahr
festgesetzte Summe seiner
Beiträge zu diesem
Programm übersteigen,
im Rat in Fragen, die
sich ausschließlich auf
dieses Programm beziehen,
nicht stimmberechtigt.
In einem solchen
Fall kann der betreffende
Mitgliedstaat jedoch
ermächtigt werden, an
der Abstimmung im Rat
teilzunehmen, wenn eine
Zweidrittelmehrheit aller
Mitgliedstaaten der
Ansicht ist, daß die
Nichtzahlung der Beiträge
auf Umstände
zurückzuführen ist, auf
die er keinen Einfluß hat.
c) Der Rat ist verhandlungs-
und beschlußfä-
hig, wenn in der Sitzung
Delegierte der Mehrheit
aller Mitgliedstaaten
anwesend sind.
d) Soweit dieses Übereinkommen
nicht etwas
anderes vorsieht, bedürfen
die Beschlüsse des
Rates der einfachen
Mehrheit der vertretenen
und abstimmenden Mitgliedstaaten.
e) Bei der Bestimmung der
Einstimmigkeit oder
einer Mehrheit im Sinne
dieses Übereinkommens
wird ein Mitgliedstaat,
der nicht stimmberechtigt
ist, nicht berücksichtigt.
(7) Der Rat gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(8) a) Der Rat setzt einen Ausschuß
für das wissenschaftliche
Programm
ein, dem er alle das obligatorische
wissenschaftliche
Programm nach
Artikel V Absatz 1 Buchstabe
a Ziffer ii betreffenden
Angelegenheiten
überträgt. Er ermächtigt
den Ausschuß, das Programm
betreffende
Beschlüsse zu fassen;
dies gilt vorbehaltlich der
Zuständigkeit des Rates
für die Festsetzung der
Höhe der Mittel und die
Annahme des Jahreshaushaltsplans.
Der Rat
entscheidet mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
im Einklang
mit diesem Artikel über
den dem Ausschuß für
das wissenschaftliche
Programm zu erteilenden
Auftrag.
b) Der Rat kann alle sonstigen
für den Organisationszweck
erforderlichen
nachgeordneten
Gremien einsetzen. Über
ihre Einsetzung, den
ihnen zu erteilenden
Auftrag und die Fälle, in
denen sie Entscheidungsbefugnis
haben, entscheidet
der Rat mit Zweidrit-
telmehrheit aller Mitgliedstaaten.
c) Prüft ein nachgeordnetes
Gremium eine Frage, die
sich ausschließlich auf
ein fakultatives Programm
nach Artikel V
Absatz 1 Buchstabe b
bezieht, so sind Nichtteilnehmerstaaten
nicht
stimmberechtigt, es sei
denn, daß alle Teilnehmerstaaten
etwas anderes
beschließen.
Artikel XII
Generaldirektor und Personal
(1) a) Der Rat ernennt mit
Zweidrittelmehrheit aller
Mitgliedstaaten einen
Generaldirektor für eine
bestimmte Amtszeit; er
kann ihn mit der gleichen
Mehrheit aus seinem
Amt entlassen.
b) Der Generaldirektor ist
der oberste Bedienstete
der Organisation und ihr
gesetzlicher Vertreter. Er
trifft alle erforderlichen
Maßnahmen für die Leitung
der Organisation,
die Durchführung ihrer
Programme, die Anwendung
ihrer Politik und
die Erfüllung ihres
Zwecks im Einklang mit
den Weisungen des
Rates. Die Niederlassungen
der Organisation
sind ihm unterstellt. Hinsichtlich
der Finanzverwaltung
der Organisation
handelt er in Übereinstimmung
mit Anlage
II. Er erstattet dem
Rat einen Jahresbericht,
der veröffentlicht wird.
Er kann auch Tätigkeiten
und Programme
sowie Maßnahmen vorschlagen,
die zur Erfüllung
des Zwecks der
Organisation geeignet
sind. Er wohnt den
Tagungen der Organisation
ohne Stimmrecht
bei.
c) Der Rat kann die Ernennung
des Generaldirektors
nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
oder bei einem späteren
Freiwerden des Postens
solange zurückstellen,
wie er es für notwendig
erachtet. In diesem Fall
bestimmt er eine Person
zur Wahrnehmung der
Aufgaben des Generaldirektors
und legt deren
Befugnisse und Verantwortlichkeiten
fest.
(2) Dem Generaldirektor steht
das von ihm für notwendig erachtete
wissenschaftliche, technische,
Verwaltungs- und Büropersonal
innerhalb des vom Rat bewilligten
Rahmens zur Seite.
(3) a) Das leitende Personal im
Sinne der vom Rat gegebenen
Definition wird
auf Empfehlung des
Generaldirektors vom
Rat eingestellt und entlassen.
Die vom Rat vorgenommenen
Einstellungen
und Entlassungen
bedürfen der Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten.
b) Das übrige Personal wird
vom Generaldirektor im
Auftrag des Rates eingestellt
und entlassen.
c) Die Mitglieder des Personals
werden auf Grund
ihrer Befähigung unter
Berücksichtigung einer
angemessenen Verteilung
der Stellen auf
Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten eingestellt.
Die Einstellung
und die Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses
erfolgen in Übereinstimmung
mit der
Personalordnung.
d) Wissenschaftler, die
nicht zum Personal
gehören und in den Niederlassungen
der Organisation
Forschungsarbeiten
ausführen, unterstehen
dem Generaldi-
rektor und unterliegen
allen vom Rat angenommenen
allgemeinen
Bestimmungen.
(4) Die Verantwortlichkeiten
des Generaldirektors und des
Personals gegenüber der Organisation
haben ausschließlich internationalen
Charakter. Bei der
Erfüllung ihrer Pflichten dürfen
der Generaldirektor und das Personal
Weisungen von Regierungen
oder Stellen außerhalb der
Organisation weder erbitten noch
entgegennehmen. Jeder Mitgliedstaat
ist verpflichtet, den internationalen
Charakter der Verantwortlichkeiten
des Generaldirektors
und des Personals zu achten
und nicht zu versuchen, sie bei
der Erfüllung ihrer Pflichten zu
beeinflussen.
Artikel XIII
Finanzielle Beiträge
(1) Jeder Mitgliedstaat beteiligt
sich an den Kosten der Tätigkeiten
und Programme nach Artikel
V Absatz 1 Buchstabe a und
— in Übereinstimmung mit
Anlage II — an den gemeinsamen
Kosten der Organisation nach
Maßgabe eines Beitragsschlüssels,
den der Rat mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten entweder
alle drei Jahre im Zeitpunkt
der in Artikel XI Absatz 5 Buchstabe
a Ziffer iii vorgesehenen
Überprüfung oder auf einstimmigen
Ratsbeschluß aller Mitgliedstaaten,
einen neuen Schlüssel
festzulegen, beschließt. Der Beitragsschlüssel
wird auf der
Grundlage des durchschnittlichen
Volkseinkommens jedes Mitgliedstaates
während der letzten
drei Jahre, für die Statistiken verfügbar
sind, errechnet. Jedoch
a) ist ein Mitgliedstaat nicht
verpflichtet, mehr als fünfundzwanzig
vH der Summe
der Beiträge zu entrichten,
die der Rat zur Deckung
dieser Kosten festgesetzt
hat;
b) kann der Rat mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
beschließen, den
Beitrag eines Mitgliedstaa-
tes wegen besonderer
Umstände für eine
begrenzte Zeit herabzusetzen.
Insbesondere gilt es als
besonderer Umstand im
Sinne dieser Bestimmung,
wenn das jährliche Pro-
Kopf-Einkommen eines
Mitgliedstaats unter einem
vom Rat mit gleicher Mehrheit
zu beschließenden
Betrag liegt.
(2) Jeder Mitgliedstaat beteiligt
sich an den Kosten jedes fakultativen
Programms nach Artikel V
Absatz 1 Buchstabe b, sofern er
nicht förmlich erklärt hat, an
einer Teilnahme nicht interessiert
zu sein, und daher kein Teilnehmer
ist. Sofern nicht alle Teilnehmerstaaten
etwas anderes
beschließen, wird der Beitragsschlüssel
für ein Programm auf
der Grundlage des durchschnittlichen
Volkseinkommens jedes
Teilnehmerstaates während der
drei letzten Jahre, für die Statistiken
verfügbar sind, errechnet.
Dieser Schlüssel wird entweder
alle drei Jahre oder auf Beschluß
des Rates, einen neuen Schlüssel
nach Absatz 1 festzulegen, revidiert.
Jedoch ist ein Teilnehmerstaat
auf Grund dieses Schlüssels
nicht verpflichtet, mehr als fünfundzwanzig
Prozent der Summe
der Beiträge zu dem betreffenden
Programm zu entrichten. Der
von jedem Teilnehmerstaat zu
entrichtende Beitragssatz muß
jedoch mindestens fünfundzwanzig
Prozent seines nach Absatz 1
festgesetzten Beitragssatzes entsprechen,
sofern nicht alle Teilnehmerstaaten
bei der Annahme
oder während der Durchführung
des Programms etwas anderes
beschließen.
(3) Den in den Absätzen 1 und
2 genannten Beitragsschlüsseln
sind dieselben statistischen
Systeme zugrunde zu legen; sie
werden in der Finanzordnung
festgelegt.
(4) a) Jeder Staat, der nicht
Vertragspartei des Übereinkommens
zur Gründung
einer Europäischen
Weltraumforschungs-
Organisation oder des
Übereinkommens zur
Gründung einer Europäischen
Organisation
für die Entwicklung und
den Bau von Raumfahrzeugträgern
war und der
Vertragspartei des vorliegenden
Übereinkommens
wird, leistet zusätzlich
zu seinen Beiträgen
eine Sonderzahlung entsprechend
dem Zeitwert
des Vermögens der
Organisation. Die Höhe
dieser Sonderzahlung
wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
festgesetzt,
b) Die nach Buchstabe a
geleisteten Zahlungen
werden zur Herabsetzung
der Beiträge der
anderen Mitgliedstaaten
verwendet, sofern der
Rat nicht mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
etwas anderes
beschließt.
(5) Die auf Grund dieses Artikels
fälligen Beiträge werden
nach Maßgabe der Anlage II entrichtet.
(6) Der Generaldirektor kann
vorbehaltlich etwaiger vom Rat
erteilter Weisungen Schenkungen
und Vermächtnisse für die Organisation
annehmen, sofern sie
nicht an Bedingungen geknüpft
sind, die mit dem Organisationszweck
unvereinbar sind.
Artikel XIV
Zusammenarbeit
(1) Die Organisation kann auf
Grund von einstimmigen Ratsbeschlüssen
aller Mitgliedstaaten
mit anderen internationalen
Organisationen und Einrichtungen
sowie mit Regierungen,
Organisationen und Einrichtungen
von Nichtmitgliedstaaten
zusammenarbeiten und hierzu
Vereinbarungen mit ihnen treffen.
(2) Diese Zusammenarbeit kann
in Form einer Teilnahme von
Nichtmitgliedstaaten oder inter-
nationalen Organisationen an
einzelnen oder mehreren Programmen
nach Artikel V
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii
oder Buchstabe b geschehen.
Vorbehaltlich der Beschlüsse
nach Absatz 1 werden die einzelnen
Bedingungen jeder derartigen
Zusammenarbeit jeweils vom
Rat mit Zweidrittelmehrheit der
Teilnehmerstaaten des betreffenden
Programms festgelegt. Diese
Bedingungen können vorsehen,
daß ein Nichtmitgliedstaat im Rat
stimmberechtigt ist, wenn der Rat
Fragen behandelt, die sich ausschließlich
auf das Programm
beziehen, an dem der betreffende
Staat teilnimmt.
(3) Diese Zusammenarbeit kann
auch in Form einer Verleihung
der Rechtsstellung eines assoziierten
Mitglieds an Nichtmitgliedstaaten
geschehen, die sich
verpflichten, zumindest zu den
Untersuchungen künftiger Vorhaben
nach Artikel V Absatz 1
Buchstabe a Ziffer i beizutragen.
Die einzelnen Bedingungen jeder
assoziierten Mitgliedschaft werden
vom Rat mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
festgelegt.
Artikel XV
Rechtsstellung, Vorrechte und
Immunitäten
(1) Die Organisation besitzt
Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Organisation, ihr Personal
und die Sachverständigen
sowie die Vertreter ihrer Mitgliedstaaten
genießen die Rechtsstellung,
die Vorrechte und die
Immunitäten, die in Anlage I vorgesehen
sind.
(3) Zwischen der Organisation
und den Mitgliedstaaten, in deren
Hoheitsgebiet der Sitz und die
nach Artikel VI errichteten Niederlassungen
der Organisation
liegen, werden entsprechende
Abkommen über den Sitz und die
Niederlassungen geschlossen.
Artikel XVI
Änderungen
(1) Der Rat kann den Mitgliedstaaten
Änderungen dieses Übereinkommens
und der Anlage I
empfehlen. Wünscht ein Mitgliedstaat
eine Änderung vorzuschlagen,
so notifiziert er sie dem
Generaldirektor. Dieser Unterrichtet
die Mitgliedstaaten von
jedem ihm notifizierten Änderungsvorschlag
spätestens drei
Monate bevor er dem Rat zur
Erörterung vorgelegt wird.
(2) Jede vom Rat empfohlene
Änderung tritt 30 Tage nach dem
Tag in Kraft, an dem die Annahmenotifikationen
aller Mitgliedstaaten
bei der französischen
Regierung eingegangen sind.
Diese notifiziert allen Mitgliedstaaten
den Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung.
(3) Der Rat kann die übrigen
Anlagen durch einstimmigen
Beschluß aller Mitgliedstaaten
ändern; die Änderungen dürfen
jedoch nicht im Widerspruch zu
diesem Übereinkommen stehen.
Eine Änderung tritt zu dem Zeitpunkt
in Kraft, den der Rat durch
einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten
festlegt. Der Generaldirektor
unterrichtet alle Mitgliedstaaten
von jeder derartigen
Änderung und vom Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens.
Artikel XVII
Streitigkeiten
(1) Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
oder zwischen einem Mitgliedstaat
oder mehreren Mitgliedstaaten
und der Organisation
über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens
oder seiner Anlagen sowie
jede Streitigkeit nach Artikel
XXVI der Anlage I, die nicht
durch die Vermittlung des Rates
beigelegt wird, wird auf Antrag
einer Streitpartei einem Schiedsgericht
unterbreitet.
(2) Soweit die Streitparteien
nichts anderes vereinbaren, regelt
sich das Schiedsverfahren nach
diesem Artikel und den ergänzenden
Vorschriften, die der Rat mit
Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten
beschließt.
(3) Das Schiedsgericht besteht
aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei
benennt einen Schiedsrichter;
die beiden ersten Schiedsrichter
benennen den dritten Schiedsrichter,
der den Vorsitz des
Schiedsgerichts übernimmt. Die
ergänzenden Vorschriften nach
Absatz 2 legen das im Falle einer
nicht fristgemäßen Benennung
anzuwendende Verfahren fest.
(4) Mitgliedstaaten und die
Organisation können, wenn sie
nicht Streitpartei sind, mit
Zustimmung des Schiedsgerichts
am Verfahren teilnehmen, falls
sie nach dessen Ansicht ein
wesentliches Interesse an der Entscheidung
des Falles haben.
(5) Das Schiedsgericht
bestimmt seinen Tagungsort und
sein Verfahren.
(6) Die Entscheidung des
Schiedsgerichts wird mit der
Mehrheit seiner Mitglieder
getroffen; diese dürfen sich nicht
der Stimme enthalten. Die Entscheidung
ist endgültig und für
alle Streitparteien bindend; ein
Rechtsmittel kann dagegen nicht
eingelegt werden. Die Parteien
haben der Entscheidung unverzüglich
Folge zu leisten. Im Falle
einer Streitigkeit über Inhalt und
Reichweite der Entscheidung
obliegt es dem Schiedsgericht, sie
auf Antrag einer der Parteien auszulegen.
Artikel XVIII
Nichterfüllung von Verpflichtungen
Ein Mitgliedstaat, der seinen
Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen nicht nachkommt,
verliert seine Mitgliedschaft
in der Organisation, wenn
der Rat dies mit Zweidrittelmehr-
heit aller Mitgliedstaaten
beschließt. In diesem Fall findet
Artikel XXIV Anwendung.
Artikel XIX
Fortbestehen von Rechten und
Pflichten
Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens
übernimmt die
Organisation alle Rechte und
Pflichten der Europäischen Weltraumforschungs-
Organisation
und der Europäischen Organisation
für die Entwicklung und den
Bau von Raumfahrzeugträgern.
Artikel XX
Unterzeichnung und Ratifikation
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für die Staaten, die Mitglieder
der Europäischen Weltraumkonferenz
sind, bis zum
31. Dezember 1975 zur Unterzeichnung
auf. Die Anlagen sind
Bestandteil des Übereinkommens.
(2) Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation oder der
Annahme. Die Ratifikations- oder
Annahmeurkunden sind bei
der französischen Regierung zu
hinterlegen.
(3) Nach Inkrafttreten des
Übereinkommens kann ein
Unterzeichnerstaat schon vor der
Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Annahmeurkunde
ohne Stimmrecht an den Tagungen
der Organisation teilnehmen.
Artikel XXI
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt
in Kraft, sobald die folgenden
Staaten, die Mitglieder der Europäischen
Weltraumforschungs-
Organisation oder der Europäischen
Organisation für die Entwicklung
und den Bau von
Raumfahrzeugträgern sind, es
unterzeichnet und ihre Ratifikations-
oder Annahmeurkunde bei
der französischen Regierung hinterlegt
haben: das Königreich
Belgien, das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik
Deutschland, die Französische
Republik, die Italienische Republik,
das Königreich der Niederlande,
das Königreich Schweden,
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
Spanien und das Vereinigte
Königreich Großbritannien
und Nordirland. Für einen Staat,
der dieses Übereinkommen nach
seinem Inkrafttreten ratifiziert,
annimmt oder ihm beitritt, tritt
das Übereinkommen an dem Tag
in Kraft, an dem dieser Staat
seine Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde hinterlegt.
(2) Das Übereinkommen zur
Gründung einer Europäischen
Weltraumforschungs-Organisation
und das Übereinkommen zur
Gründung einer Europäischen
Organisation für die Entwicklung
und den Bau von Raumfahrzeugträgern
treten am Tag des
Inkrafttretens des vorliegenden
Übereinkommens außer Kraft.
Artikel XXII
Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann jeder
Staat dem Übereinkommen aufgrund
eines einstimmigen Ratsbeschlusses
aller Mitgliedstaaten
beitreten.
(2) Ein Staat, der dem Übereinkommen
beizutreten wünscht,
notifiziert dies dem Generaldirektor;
dieser unterrichtet die
Mitgliedstaaten von dem Antrag
spätestens drei Monate bevor er
dem Rat zur Beschlußfassung
vorgelegt wird.
(3) Die Beitrittsurkunden sind
bei der französischen Regierung
zu hinterlegen.
Artikel XXIII
Notifikationen
Die französische Regierung
notifiziert allen Unterzeichnerstaaten
und beitretenden Staaten
a) den Tag der Hinterlegung
jeder Ratifikations-, Annahme-
oder Beitrittsurkunde,
b) den Tag des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
und der Änderungen nach
Artikel XVI Absatz 2,
c) die Kündigung des Übereinkommens
durch einen
Mitgliedstaat.
Artikel XXIV
Kündigung
(1) Nachdem dieses Übereinkommen
sechs Jahre lang in Kraft
gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat
es durch eine Notifikation
an die französische Regierung
kündigen, die dies den anderen
Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor
notifiziert. Die Kündigung
wird mit Ablauf des Rechnungsjahres
wirksam, das auf
dasjenige folgt, in dem sie der
französischen Regierung notifiziert
wurde. Nach Wirksamwerden
der Kündigung bleibt der
betreffende Staat verpflichtet, seinen
Anteil an den Ausgabemitteln
zu tragen, die den Verpflichtungsermächtigungen
entsprechen,
die im Rahmen der Haushaltspläne,
zu denen er beitrug
und die im Zeitpunkt der Notifizierung
der Kündigung an die
französische Regierung galten,
sowie im Rahmen vorhergegangener
Haushaltspläne genehmigt
und in Anspruch genommen worden
waren.
(2) Ein Mitgliedstaat, der das
Übereinkommen kündigt, hat die
Organisation für jeden Vermögensverlust
in seinem Hoheitsgebiet
zu entschädigen, sofern nicht
mit der Organisation eine Sondervereinbarung
über die Weiterverwendung
dieses Vermögens
durch die Organisation oder die
Fortführung bestimmter Tätigkeiten
der Organisation im Hoheitsgebiet
dieses Staates getroffen
werden kann. Diese Sondervereinbarung
bestimmt insbesondere,
inwieweit und zu welchen Bedingungen
dieses Übereinkommen
nach Wirksamwerden der Kündigung
auf die Weiterverwendung
dieses Vermögens und die Fortführung
dieser Tätigkeiten weiterhin
Anwendung findet.
(3) Der das Übereinkommen
kündigende Mitgliedstaat und die
Organisation legen gemeinsam
die zusätzlichen Verpflichtungen
fest, die der betreffende Staat
gegebenenfalls zu übernehmen
hat.
(4) Der betreffende Staat behält
die Rechte, die er bis zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der
Kündigung erworben hat.
Artikel XXV
Auflösung
(1) Die Organisation ist aufzulösen,
wenn sich die Zahl der
Mitgliedstaaten auf weniger als
fünf verringert. Sie kann in
gegenseitigem Einvernehmen der
Mitgliedstaaten jederzeit aufgelöst
werden.
(2) Im Fall der Auflösung
errichtet der Rat eine Liquidationsstelle;
diese verhandelt mit
den Staaten, in deren Hoheitsgebieten
sich zu jenem Zeitpunkt
der Sitz und die Niederlassungen
der Organisation befinden. Die
Rechtspersönlichkeit der Organisation
bleibt für die Zwecke der
Liquidation bestehen.
(3) Überschüsse werden zwischen
den Staaten verteilt, die zur
Zeit der Auflösung Mitglieder
der Organisation sind, und zwar
im Verhältnis der Beiträge, die sie
seit dem Tag geleistet haben, an
dem sie Vertragspartei dieses
Übereinkommens wurden. Etwaige
Fehlbeträge werden von
diesen Staaten im Verhältnis der
Beiträge gedeckt, mit denen sie
für das dann laufende Rechnungsjahr
veranschlagt sind.
Artikel XXVI
Registrierung
Die französische Regierung
läßt dieses Übereinkommen,
sobald es in Kraft getreten ist,
nach Artikel 102 der Charta der
Vereinten Nationen bei deren
Sekretariat registrieren.
ANLAGE I
VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN
Artikel I
Die Organisation besitzt
Rechtspersönlichkeit. Sie kann
insbesondere Verträge schließen,
bewegliches und unbewegliches
Vermögen erwerben und veräußern
sowie klagen und verklagt
werden.
Artikel II
Die Gebäude und Räumlichkeiten
der Organisation sind
unbeschadet der Artikel XXII
und XXIII unverletzlich.
Artikel III
Das Archiv der Organisation
ist unverletzlich.
Artikel IV
(1) Die Organisation genießt
Immunität von der Gerichtsbarkeit
und Vollstreckung außer in
folgenden Fällen
a) Soweit sie durch Beschluß
des Rates im Einzelfall ausdrücklich
darauf verzichtet;
der Rat hat die Pflicht,
diese Immunität aufzuheben,
wenn ihre Aufrechterhaltung
verhindern würde,
daß der Gerechtigkeit
Genüge geschieht, und
wenn sie ohne Beeinträchtigung
der Interessen der
Organisation aufgehoben
werden kann;
b) im Fall eines von einem
Dritten angestrengten Zivilverfahrens
wegen Schäden
auf Grund eines Unfalls,
der durch ein der Organisation
gehörendes oder für sie
betriebenes Kraftfahrzeug
verursacht wurde, oder im
Fall eines Verstoßes gegen
Straßenverkehrsvorschriften,
an dem ein solches
Fahrzeug beteiligt ist;
c) im Fall der Vollstreckung
eines nach Artikel XXV
oder XXVI ergangenen
Schiedsspruchs;
d) im Fall der durch eine
gerichtliche Entscheidung
angeordneten Pfändung
von Gehältern und sonstigen
Bezügen, die die Organisation
einem Mitglied des
Personals schuldet.
(2) Das Eigentum und die sonstigen
Vermögenswerte der
Organisation genießen ohne
Rücksicht darauf, wo sie sich
befinden, Immunität von jeder
Form der Beschlagnahme, Einziehung,
Enteignung und Zwangsverwaltung.
Sie genießen ebenfalls
Immunität von jedem
behördlichen Zwang und jeder
vorläufigen gerichtlichen Maßnahme,
sofern diese nicht zur
Verhinderung oder Untersuchung
von Unfällen, an denen
der Organisation gehörende oder
für sie betriebene Kraftfahrzeuge
beteiligt sind, vorübergehend notwendig
sind.
Artikel V
(1) Im Rahmen ihrer amtlichen
Tätigkeit sind die Organisation,
ihr Vermögen und ihre Einkünfte
von der direkten Besteuerung
befreit.
(2) Werden von der Organisation
oder für die Organisation
Käufe von erheblichem Wert
getätigt oder Dienstleistungen
von erheblichem Wert in
Anspruch genommen, die für die
Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit
unbedingt erforderlich sind,
und sind bei diesen Käufen oder
Dienstleistungen Steuern oder
sonstige Abgaben im Preis enthalten,
so werden — soweit möglich
— von den Mitgliedstaaten geeignete
Maßnahmen zur Befreiung
von diesen Steuern und sonstigen
Abgaben oder zu ihrer Erstattung
getroffen.
Artikel VI
Die von der Organisation oder
für die Organisation ein- oder
ausgeführten Waren, die für die
Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit
unbedingt erforderlich sind,
werden von allen Zöllen und son-
stigen bei der Ein- und Ausfuhr
erhobenen Abgaben sowie von
allen Ein- und Ausfuhrverboten
und -beschränkungen befreit.
Artikel VII
(1) Die amtliche Tätigkeit der
Organisation im Sinne der Artikel
V und VI umfaßt ihre Verwaltungshandlungen
einschließlich
ihrer Maßnahmen im Bereich der
sozialen Sicherheit und ihre Betätigung
auf dem Gebiet der Weltraumforschung,
der Weltraumtechnologie
und ihrer weltraumtechnischen
Anwendungen zur
Erfüllung des Zwecks der Organisation,
wie er im Übereinkommen
festgelegt ist.
(2) Der Rat bestimmt jeweils
nach Konsultation mit den
zuständigen Stellen der betreffenden
Mitgliedstaaten, inwieweit
andere Anwendungen dieser Forschung
und Technologie sowie
die Tätigkeiten nach Artikel V
Absatz 2 und Artikel IX des
Übereinkommens als Teil der
amtlichen Tätigkeit der Organisation
gelten können.
(3) Die Artikel V und VI gelten
nicht für Steuern, Gebühren und
sonstige Abgaben, die lediglich
eine Vergütung für Leistungen
öffentlicher Versorgungsbetriebe
darstellen.
Artikel VIII
Für Waren und Dienstleistungen,
die für den persönlichen
Bedarf der Mitglieder des Personals
der Organisation gekauft
oder eingeführt beziehungsweise
erbracht werden, wird eine
Befreiung nach den Artikeln V
oder VI nicht gewährt.
Artikel IX
(1) Waren, die nach Artikel V
erworben oder nach Artikel VI
eingeführt worden sind, dürfen
nur zu den Bedingungen verkauft
oder abgegeben werden, die von
dem Mitgliedstaat, der die Befreiungen
gewährt hat, festgelegt
sind.
(2) Der Waren- und Dienstleistungsverkehr
zwischen dem Sitz
und den Niederlassungen der
Organisation, zwischen den Niederlassungen
selbst und — soweit
er der Durchführung eines Programms
der Organisation dient
— zwischen den Niederlassungen
und einer Einrichtung eines Mitgliedstaates
ist von Abgaben und
Beschränkungen jeder Art befreit;
soweit erforderlich, treffen
die Mitgliedstaaten alle geeigneten
Maßnahmen, um Befreiung
von den Abgaben zu gewähren
oder die Abgaben zu erstatten
oder Beschränkungen aufzuheben.
Artikel X
Der Verkehr von Veröffentlichungen
und sonstigem Informationsmaterial,
die von der Organisation
verschickt oder an sie
gesandt werden, unterliegt keiner
Beschränkung.
Artikel XI
Die Organisation darf jede Art
von Geldmitteln, Währungen
oder Wertpapieren entgegennehmen
und besitzen; sie kann für
alle im Übereinkommen vorgesehenen
Zwecke frei darüber verfügen
und in dem zur Erfüllung
ihrer Verpflichtungen erforderlichen
Umfang in jeder Währung
Konten unterhalten.
Artikel XII
(1) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr
und der Übermittlung
aller ihrer Schriftstücke hat
die Organisation Anspruch auf
eine nicht weniger günstige
Behandlung, als sie von den einzelnen
Mitgliedstaaten anderen
internationalen Organisationen
gewährt wird.
(2) Der amtliche Nachrichtenverkehr
der Organisation, gleichviel
mit welchem Nachrichtenmittel,
unterliegt nicht der Zensur.
Artikel XIII
Die Mitgliedstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen, um den
Mitgliedern des Personals der
Organisation die Einreise in ihr
Hoheitsgebiet, den Aufenthalt
dort und die Ausreise daraus zu
erleichtern.
Artikel XIV
(1) Die Vertreter der Mitgliedstaaten
genießen bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben sowie
während der Reise zum und vom
Tagungsort folgende Vorrechte
und Immunitäten
a) Immunität von Festnahme
oder Haft sowie von der
Beschlagnahme ihres persönlichen
Gepäcks;
b) Immunität von der
Gerichtsbarkeit, auch nach
Beendigung ihres Auftrags,
bezüglich der von ihnen bei
der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben vorgenommenen
Handlungen einschließlich
ihrer mündlichen und
schriftlichen Äußerungen;
diese Immunität gilt jedoch
nicht im Fall eines Verstoßes
gegen Straßenverkehrsvorschriften
durch einen
Vertreter eines Mitgliedstaats
oder eines Schadens,
der durch ein ihm gehörendes
oder von ihm geführtes
Kraftfahrzeug verursacht
wurde;
c) Unverletzlichkeit aller ihrer
amtlichen Schriftstücke und
Urkunden;
d) das Recht, Verschlüsselungen
zu verwenden, sowie
Urkunden oder sonstige
Schriftstücke durch Sonderkurier
oder in versiegelten
Behältern zu empfangen;
e) Befreiung für sich und ihre
Ehegatten von allen Einreisebeschränkungen
und von
der Meldepflicht für Ausländer;
f) die gleichen Erleichterungen
hinsichtlich der Währungs-
und Devisenvorschriften
wie Vertreter ausländischer
Regierungen mit
vorübergehendem amtlichem
Auftrag;
g) die gleichen Zollerleichterungen
hinsichtlich ihres
persönlichen Gepäcks wie
Diplomaten.
(2) Die Vorrechte und Immunitäten
werden den Vertretern der
Mitgliedstaaten nicht zu ihrem
persönlichen Vorteil gewährt,
sondern um es ihnen zu ermöglichen,
ihre Aufgaben bei der
Organisation in voller Unabhängigkeit
wahrzunehmen. Ein Mitgliedstaat
hat deshalb die Pflicht,
die Immunität eines Vertreters
aufzuheben, wenn ihre Aufrechterhaltung
verhindern würde, daß
der Gerechtigkeit Genüge
geschieht, und wenn sie ohne
Beeinträchtigung der Zwecke
aufgehoben werden kann, für die
sie gewährt wurde.
Artikel XV
Außer den in Artikel XVI aufgeführten
Vorrechten und Immunitäten
genießt der Generaldirektor
der Organisation und, wenn
der Posten unbesetzt ist, die zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben
bestimmte Person die gleichen
Vorrechte und Immunitäten wie
Diplomaten vergleichbaren Ranges.
Artikel XVI
Die Mitglieder des Personals
der Organisation
a) genießen, auch nach ihrem
Ausscheiden aus dem
Dienst der Organisation,
Immunität von der
Gerichtsbarkeit hinsichtlich
der von ihnen in Ausübung
ihres Amtes vorgenommenen
Handlungen einschließlich
ihrer mündlichen und
schriftlichen Äußerungen;
diese Immunität gilt jedoch
nicht im Fall eines Verstoßes
gegen Straßenverkehrsvorschriften
durch ein Mitglied
des Personals der
Organisation oder eines
Schadens, der durch ein ihm
gehörendes oder von ihm
geführtes Kraftfahrzeug
verursacht wurde;
b) sind von jeder Verpflichtung
zum Wehrdienst befreit;
c) genießen Unverletzlichkeit
aller ihrer amtlichen Schriftstücke
und Urkunden;
d) genießen dieselbe Befreiung
von den Einwanderungsbeschränkungen
und der Meldepflicht
der Ausländer, wie
sie allgemein den Bediensteten
internationaler Organisationen
gewährt wird; das
gleiche gilt für die in ihrem
Haushalt lebenden Familienangehörigen;
e) genießen dieselben Vorrechte
in bezug auf Devisenvorschriften,
wie sie allgemein
den Bediensteten
internationaler Organisationen
gewährt werden;
f) genießen im Fall einer internationalen
Krise dieselben
Erleichterungen bei der
Rückführung in ihren Heimatstaat
wie Diplomaten;
das gleiche gilt für die in
ihrem Haushalt lebenden
Familienangehörigen;
g) haben das Recht, ihre Wohnungseinrichtung
und ihre
persönlichen Gebrauchsgegenstände
bei Antritt ihres
Dienstes in dem betreffenden
Mitgliedstaat zollfrei
einzuführen und bei Beendigung
ihres Dienstes in
diesem Mitgliedstaat zollfrei
wieder auszuführen;
dies gilt vorbehaltlich der
Bedingungen, die der Mitgliedstaat,
in dessen
Hoheitsgebiet dieses Recht
ausgeübt wird, bei der Ein-
oder Ausfuhr für erforderlich
erachtet.
Artikel XVII
Sachverständige, die nicht Mitglieder
des Personals im Sinne
des Artikels XVI sind, genießen
während ihrer dienstlichen Tätigkeit
im Zusammenhang mit der
Organisation oder bei der Durchführung
von Aufträgen für die
Organisation, einschließlich der
bei dieser Tätigkeit oder diesen
Aufträgen durchgeführten Reisen,
folgende Vorrechte und
Immunitäten, soweit diese für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
sind
a) Immunität von der
Gerichtsbarkeit hinsichtlich
der von ihnen in Erfüllung
ihrer Aufgaben vorgenommenen
Handlungen, einschließlich
ihrer mündlichen
und schriftlichen Äußerungen,
außer im Fall eines
Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften
durch
einen Sachverständigen
oder eines Schadens, der
durch ein ihm gehörendes
oder von ihm geführtes
Kraftfahrzeug verursacht
wurde; die Sachverständigen
genießen diese Immunität
auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit bei der
Organisation;
b) Unverletzlichkeit aller ihrer
amtlichen Schriftstücke und
Urkunden;
c) dieselben Erleichterungen
in bezug auf Währungs- und
Devisenvorschriften
sowie auf ihr persönliches
Gepäck wie die Bediensteten
ausländischer Regierungen
mit vorübergehendem
amtlichen Auftrag.
Artikel XVIII
(1) Nach Maßgabe der vom Rat
festgelegten Bedingungen und
Verfahrensregeln sind der Generaldirektor
und die Mitglieder
des Personals der Organisation
für die von dieser gezahlten
Gehälter und sonstigen Bezüge
steuerpflichtig zugunsten der
Organisation. Diese Gehälter und
sonstigen Bezüge sind von der
staatlichen Einkommensteuer befreit;
die Mitgliedstaaten behalten
jedoch das Recht, diese Gehälter
und sonstigen Bezüge bei der
Festsetzung des auf Einkommen
aus anderen Quellen zu erhebenden
Steuerbetrags zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 findet keine
Anwendung auf Renten und
Ruhegehälter, die von der Organisation
an ehemalige Generaldirektoren
und Mitglieder des Personals
gezahlt werden.
Artikel XIX
Die Artikel XVI und XVIII
finden auf alle Personalgruppen
Anwendung, für die die Personalordnung
der Organisation gilt.
Der Rat bestimmt die Gruppen
von Sachverständigen, auf die
Artikel XVII Anwendung findet.
Die Namen, Dienstbezeichnungen
und Anschriften der in diesem
Artikel bezeichneten Mitglieder
des Personals und Sachverständigen
werden den Mitgliedstaaten
von Zeit zu Zeit mitgeteilt.
Artikel XX
Errichtet die Organisation ein
eigenes System der sozialen
Sicherheit, so sind die Organisation,
ihr Generaldirektor und die
Mitglieder ihres Personals vorbehaltlich
der nach Artikel XXVIII
mit den Mitgliedstaaten geschlossenen
Abkommen von sämtlichen
Pflichtbeiträgen an staatliche
Sozialversicherungsträger befreit.
Artikel XXI
(1) Die in dieser Anlage vorgesehenen
Vorrechte und Immunitäten
werden dem Generaldirektor,
den Mitgliedern des Personals
und Sachverständigen der
Organisation nicht zu ihrem persönlichen
Vorteil gewährt. Sie
sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen,
unter allen Umständen
die ungehinderte Tätigkeit der
Organisation und die volle Unabhängigkeit
der Personen, denen
sie gewährt sind, zu gewährleisten.
(2) Der Generaldirektor hat die
Pflicht, die Immunität aufzuheben,
wenn ihre Aufrechterhaltung
verhindern würde, daß der
Gerechtigkeit Genüge geschieht,
und wenn sie ohne Beeinträchtigung
der Interessen der Organisation
aufgehoben werden kann.
Für die Aufhebung der Immunität
des Generaldirektors ist der Rat
zuständig.
Artikel XXII
(1) Die Organisation wird
jederzeit mit den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten
zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße
Rechtspflege zu
erleichtern, die Einhaltung der
Polizeivorschriften, der Vorschriften
über den Umgang mit
Sprengstoffen und leicht entzündlichem
Material, der
Gesundheits-, der Arbeitsaufsichts-
und ähnlicher staatlicher
Rechtsvorschriften zu gewährleisten
und jeden Mißbrauch der in
dieser Anlage vorgesehenen Vorrechte,
Immunitäten und Erleichterungen
zu verhindern.
(2) Die Einzelheiten der
Zusammenarbeit nach Absatz 1
können in den in Artikel XXVIII
bezeichneten Ergänzungsabkommen
festgelegt werden.
Artikel XXIII
Jeder Mitgliedstaat behält das
Recht, alle im Interesse seiner
Sicherheit notwendigen Vorsichtsmaßnahmen
zu ergreifen.
Artikel XXIV
Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet,
seinen eigenen Staatsangehörigen
oder Personen, die im
Zeitpunkt ihres Dienstantritts in
diesem Mitgliedstaat ihren ständigen
Aufenthalt haben, die Vorrechte
und Immunitäten nach den
Artikeln XIV und XV, Artikel
XVI Buchstaben b, e und g
und Artikel XVII Buchstabe c zu
gewähren.
Artikel XXV
(1) In allen schriftlichen Verträgen,
die nicht gemäß der Personalordnung
geschlossen werden,
hat die Organisation ein Schiedsverfahren
vorzusehen. Die
Schiedsklausel oder die zu diesem
Zweck geschlossene besondere
Schiedsvereinbarung hat das
anwendbare Recht und den Staat
anzugeben, in dem die Schiedsrichter
zusammentreten. Das
Schiedsverfahren richtet sich
nach dem in diesem Staat angewandten
Verfahren.
(2) Die Vollstreckung des
Schiedsspruchs richtet sich nach
den Rechtsvorschriften des Staates,
in dessen Hoheitsgebiet er
vollstreckt wird.
Artikel XXVI
Jeder Mitgliedstaat kann dem
in Artikel XVII des Übereinkommens
vorgesehenen internationalen
Schiedsgericht jede Streitigkeit
unterbreiten,
a) die einen durch die Organisation
verursachten Schaden
betrifft,
b) die sich aus einer anderen
nichtvertraglichen Verpflichtung
der Organisation
ergibt,
c) an der der Generaldirektor,
ein Mitglied des Personals
oder ein Sachverständiger
der Organisation beteiligt
ist und für die der Betreffende
nach Artikel XV,
Artikel XVI Buchstabe a
oder Artikel XVII Buchstabe
a Anspruch auf Immunität
von der Gerichtsbarkeit
hat, sofern diese Immunität
nicht nach Artikel
XXI aufgehoben wird.
In Streitigkeiten, in denen
die Immunität von der
Gerichtsbarkeit nach Artikel
XVI Buchstabe a oder
Artikel XVII Buchstabe a in
Anspruch genommen wird,
tritt für dieses Schiedsverfahren
die Haftung der
Organisation an die Stelle
der Haftung der betreffenden
Person.
Artikel XXVII
Die Organisation trifft geeignete
Vorsorge zur zufriedenstellenden
Regelung von Streitigkeiten,
die zwischen der Organisation
und dem Generaldirektor,
Mitgliedern des Personals oder
Sachverständigen bezüglich ihrer
Dienstbedingungen entstehen.
Artikel XXVIII
Die Organisation kann auf
Beschluß des Rates mit einzelnen
oder mehreren Mitgliedstaaten
Ergänzungsabkommen zur
Durchführung dieser Anlage in
bezug auf diesen Staat oder diese
Staaten sowie sonstige Vereinbarungen
schließen, um eine wirksame
Tätigkeit der Organisation
und den Schutz ihrer Interessen
zu gewährleisten.
ANLAGE II
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel I
(1) Das Rechnungsjahr der
Organisation läuft vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember desselben
Jahres.
(2) Der Generaldirektor sendet
den Mitgliedstaaten bis zum
1. September jedes Jahres
a) den Entwurf eines Allgemeinen
Haushaltsplans,
b) die Entwürfe von Programmhaushaltsplänen.
(3) Der Allgemeine Haushaltsplan
umfasst
a) einen Ausgabenteil, der die
Ausgabenvoranschläge für
die Tätigkeiten nach Artikel
V Absatz 1 Buchstabe a
Ziffern i, iii und iv des
Übereinkommens einschließlich
der fest zugeordneten
gemeinsamen Kosten
sowie für die nicht fest
zugeordneten gemeinsamen
Kosten und die Unterstützungskosten
für die Programme
nach Artikel V
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer
ii und Buchstabe b des
Übereinkommens ausweist;
die fest zugeordneten und
die nicht fest zugeordneten
gemeinsamen Kosten und
die Programmunterstützungskosten
sind in der
Finanzordnung definiert;
die Ansätze werden nach
Tätigkeitsarten und allgemeinen
Titeln gegliedert;
b) einen Einnahmenteil, der
ausweist
i) die Beiträge aller Mitgliedstaaten
zu den
Ausgaben für die Tätigkeiten
nach Artikel V
Absatz 1 Buchstabe a
Ziffern i, iii und iv des
Übereinkommens einschließlich
der fest
zugeordneten gemeinsamen
Kosten;
ii) die Beiträge der Teilnehmerstaaten
zu den
nach Maßgabe der
Finanzordnung auf die
Programme nach Artikel
V Absatz 1 Buchstabe
a Ziffer ii und
Buchstabe b des Übereinkommens
entfallenden
nicht fest zugeordneten
gemeinsamen
Kosten und Unterstützungskosten;
iii) sonstige Einnahmen.
(4) Jeder Programmhaushaltsplan
umfaßt
a) einen Ausgabenteil, der ausweist
i) die veranschlagten
direkten Ausgaben für
das betreffende Programm,
gegliedert nach
allgemeinen Titeln nach
Maßgabe der Finanzordnung;
ii) die veranschlagten nicht
fest zugeordneten
gemeinsamen Kosten
und Unterstützungskosten
für das Programm;
b) einen Einnahmenteil, der
ausweist
i) die Beiträge der Teilnehmerstaaten
zu den
unter Buchstabe a Ziffer
i bezeichneten
direkten Ausgaben;
ii) sonstige Einnahmen;
iii) erinnerungshalber die
Beiträge der Teilnehmerstaaten
zu den
unter Buchstabe a Ziffer
ii bezeichneten nicht
fest zugeordneten gemeinsamen
Kosten und
Unterstützungskosten
nach Maßgabe des Allgemeinen
Haushaltsplans.
(5) Die Genehmigung des Allgemeinen
Haushaltsplans und der
Programmhaushaltspläne durch
den Rat erfolgt vor Beginn jedes
Rechnungsjahres.
(6) Die Vorbereitung und
Durchführung des Allgemeinen
Haushaltsplans und der Programmhaushaltspläne
erfolgt
nach Maßgabe der Finanzordnung.
Artikel II
(1) Wenn die Umstände es
erfordern, kann der Rat den
Generaldirektor ersuchen, ihm
einen geänderten Haushaltsplan
vorzulegen.
(2) Eine Entscheidung, deren
Durchführung zusätzliche Ausgaben
erfordert, gilt erst dann als
genehmigt, wenn der Rat einen
vom Generaldirektor vorgelegten
Voranschlag über die zusätzlichen
Ausgaben genehmigt hat.
Artikel III
(1) Der Generaldirektor nimmt,
wenn er vom Rat darum ersucht
wird, in den Allgemeinen Haushaltsplan
oder in den betreffenden
Programmhaushaltsplan Ausgabenvoranschläge
für die folgenden
Jahre auf.
(2) Bei der Annahme der Jahreshaushaltspläne
der Organisation
prüft der Rat erneut die
Höhe der Mittel und nimmt unter
Berücksichtigung der Schwankungen
des Preisniveaus und
etwaiger unvorhergesehener Änderungen
während der Durchführung
der Programme die
erforderlichen Anpassungen vor.
Artikel IV
(1) Die genehmigten Ausgaben
für die Tätigkeiten nach Artikel
V des Übereinkommens werden
durch nach Artikel XIII des
Übereinkommens festgesetzte
Beiträge gedeckt.
(2) Tritt ein Staat dem Übereinkommen
nach dessen Artikel
XXII bei, so werden die Beiträge
der anderen Mitgliedstaaten
neu festgesetzt. Ein neuer
Beitragsschlüssel, der an einem
vom Rat zu beschließenden Tag
in Kraft tritt, wird auf der Grundlage
der Statistiken über das
Volkseinkommen für die Jahre,
die dem derzeitigen Beitrags-
schlüssel zugrunde liegen, festgelegt.
Gegebenenfalls werden
Rückzahlungen vorgenommen,
damit die von allen Mitgliedstaaten
für das laufende Jahr gezahlten
Beiträge dem Beschluß des
Rates entsprechen.
(3) a) Die Einzelheiten der Beitragsentrichtung
zur
Deckung des laufenden
Finanzbedarfs der Organisation
werden in der
Finanzordnung festgelegt.
b) Der Generaldirektor teilt
den Mitgliedstaaten die
Höhe ihrer Beiträge und
die Zahlungstermine mit.
Artikel V
(1) Die Haushaltspläne der
Organisation werden in Rechnungseinheiten
aufgestellt. Eine
Rechnungseinheit entspricht
0,88867088 Gramm Feingold; der
Rat kann durch einstimmigen
Beschluß aller Mitgliedstaaten
eine andere Definition der Rechnungseinheit
festlegen.
(2) Jeder Mitgliedstaat zahlt
seine Beiträge in seiner eigenen
Währung.
Artikel VI
(1) Der Generaldirektor sorgt
für eine ordnungsgemäße Buchführung
über alle Einnahmen und
Ausgaben. Am Ende jedes Rechnungsjahres
stellt der Generaldirektor
nach Maßgabe der Finanzordnung
getrennte Jahresrechnungen
für jedes Programm nach
Artikel V des Übereinkommens
auf.
(2) Die Haushaltsrechnung, der
Haushalt und das Finanzgebaren
sowie alle sonstigen Maßnahmen
mit finanziellen Auswirkungen
werden von einer Rechnungsprüfungskommission
geprüft. Der
Rat bestimmt mit Zweidrittelmehrheit
aller Mitgliedstaaten
diejenigen Mitgliedstaaten, die in
angemessenem Wechsel aufzufordern
sind, Rechnungsprüfer für
diese Kommission zu benennen,
und zwar vorzugsweise Beamte
ihres höheren Dienstes; mit der
gleichen Mehrheit bestellt der
Rat aus dem Kreis der Rechnungsprüfer
einen Vorsitzenden
der Kommission für die Dauer
von höchstens drei Jahren.
(3) Der Zweck der Rechnungsprüfung,
die an Hand von Belegen
und nötigenfalls an Ort und
Stelle erfolgt, besteht darin, festzustellen,
daß die Ausgaben den
Mittelansätzen der Haushaltspläne
entsprechen und daß die
Buchungen vorschriftsmäßig und
richtig sind. Die Kommission
berichtet ferner über die wirtschaftliche
Verwaltung der Mittel
der Organisation. Am Ende jedes
Rechnungsjahres erstellt die
Kommission einen Bericht, den
sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder
annimmt und dann dem
Rat zuleitet.
(4) Die Rechnungsprüfungskommission
nimmt alle sonstigen
Aufgaben wahr, die in der
Finanzordnung aufgeführt sind.
(5) Der Generaldirektor erteilt
den Rechnungsprüfern alle Auskünfte
und gewährt ihnen jede
Hilfe, deren sie zur Erfüllung
ihrer Aufgaben bedürfen.
ANLAGE III
FAKULTATIVE PROGRAMME
NACH ARTIKEL V
ABSATZ 1 BUCHSTABE b
DES ÜBEREINKOMMENS
Artikel I
(1) Wird ein Vorschlag für die
Durchführung eines fakultativen
Programms nach Artikel V
Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens
vorgelegt, so übermittelt
der Vorsitzende des Rates
den Vorschlag allen Mitgliedstaaten
zur Prüfung.
(2) Sobald der Rat nach Artikel
XI Absatz 5 Buchstabe c Ziffer
i des Übereinkommens die
Durchführung eines fakultativen
Programms im Rahmen der
Organisation angenommen hat,
hat jeder Mitgliedstaat, der nicht
an dem Programm teilzunehmen
beabsichtigt, innerhalb von drei
Monaten förmlich zu erklären,
daß er an einer Teilnahme nicht
interessiert ist; die Teilnehmerstaaten
arbeiten eine Erklärung
aus, die vorbehaltlich des Artikels
III Absatz 1 ihre Verpflichtungen
in bezug auf folgendes
festlegt
a) die einzelnen Phasen des
Programms;
b) die Bedingungen seiner
Durchführung einschließlich
des Zeitplans, des veranschlagten
Finanzrahmens
und der veranschlagten
Finanzteilrahmen für die
Phasen des Programms
sowie alle sonstigen Bestimmungen
über die Leitung
und Durchführung des Programms;
c) den nach Artikel XIII
Absatz 2 des Übereinkommens
bestimmten Beitragsschlüssel;
d) die Geltungsdauer und
Höhe der ersten festen
finanziellen Verpflichtung.
(3) Die Erklärung wird dem
Rat zur Kenntnisnahme zugeleitet;
gleichzeitig wird ihm ein Entwurf
von Durchführungsvorschriften
zur Genehmigung vorgelegt.
(4) Kann ein Teilnehmerstaat
die Bestimmungen der Erklärung
und der Durchführungsvorschriften
nicht innerhalb der in der
Erklärung festgesetzten Frist
annehmen, so verliert er seine
Eigenschaft als Teilnehmerstaat.
Andere Mitgliedstaaten können
später Teilnehmerstaaten werden,
indem sie diese Bestimmungen
nach Maßgabe der mit den Teilnehmerstaaten
festzulegenden
Bedingungen annehmen.
Artikel II
(1) Das Programm wird nach
Maßgabe des Übereinkommens
und, sofern nicht in dieser Anlage
oder in den Durchführungsvorschriften
etwas anderes bestimmt
ist, nach den in der Organisation
geltenden Vorschriften und Verfahren
durchgeführt. Die
Beschlüsse des Rates werden
nach Maßgabe dieser Anlage und
der Durchführungsvorschriften
gefaßt. Sofern diese Anlage oder
die Durchführungsvorschriften
keine besonderen Bestimmungen
enthalten, finden die im Übereinkommen
oder in der Geschäftsordnung
des Rates niedergelegten
Abstimmungsvorschriften
Anwendung.
(2) Beschlüsse über den Beginn
einer neuen Phase werden mit
Zweidrittelmehrheit aller Teilnehmerstaaten
gefaßt, vorausgesetzt,
daß diese Mehrheit mindestens
zwei Drittel der Beiträge zu
dem Programm vertritt. Kann ein
Beschluß über den Beginn einer
neuen Phase nicht gefaßt werden,
so konsultieren die Teilnehmerstaaten,
die das Programm dennoch
fortzusetzen wünschen, einander
und treffen Vorkehrungen
für die Fortsetzung. Sie berichten
dem Rat darüber, der alle eventuell
erforderlichen Maßnahmen
trifft.
Artikel III
(1) Umfaßt das Programm eine
Projektdefinitionsphase, so setzen
die Teilnehmerstaaten nach
Abschluß der Phase die Kosten
des Programms neu fest. Zeigt
diese Neufestsetzung, daß die
Kosten den in Artikel I bezeichneten
veranschlagten Finanzrahmen
um mehr als 20 Prozent
überschreiten, so kann jeder Teilnehmerstaat
von dem Programm
zurücktreten. Die Teilnehmerstaaten,
die das Programm dennoch
fortzusetzen wünschen,
konsultieren einander und treffen
Vorkehrungen für die Fortsetzung.
Sie berichten dem Rat darüber,
der alle eventuell erforderlichen
Maßnahmen trifft.
(2) Während jeder in der Erklärung
festgelegten Phase nimmt
der Rat mit Zweidrittelmehrheit
aller Teilnehmerstaaten Jahreshaushaltspläne
innerhalb des entsprechenden
Finanzrahmens oder
der entsprechenden Finanzteilrahmen
an.
(3) Der Rat legt ein Verfahren
fest, nach dem der Finanzrahmen
oder die Finanzteilrahmen im Fall
von Schwankungen des Preisniveaus
geändert werden können.
(4) Muß der Finanzrahmen
oder ein Finanzteilrahmen aus
anderen als den in den Absätzen
1 und 3 genannten Gründen
geändert werden, so wenden die
Teilnehmerstaaten folgendes
Verfahren an
a) Ein Teilnehmerstaat ist
nicht berechtigt, von dem
Programm zurückzutreten,
sofern nicht die Kostenüberschreitung
insgesamt
um mehr als 20 Prozent
über dem anfänglichen
Finanzrahmen oder dem
nach Absatz 1 geänderten
Rahmen liegt.
b) Liegt die Kostenüberschreitung
insgesamt um mehr als
20 Prozent über dem entsprechenden
Finanzrahmen,
so kann jeder Teilnehmerstaat
von dem Programm
zurücktreten. Diejenigen
Staaten, die das Programm
dennoch fortzusetzen wünschen,
konsultieren einander,
treffen Vorkehrungen
für die Fortsetzung und
berichten dem Rat darüber,
der alle eventuell erforderlichen
Maßnahmen trifft.
Artikel IV
Die Organisation, die für die
Teilnehmerstaaten handelt, ist
Eigentümerin der im Rahmen des
Programms geschaffenen Satelliten,
Weltraumsysteme und sonstigen
Gegenstände sowie der zur
Durchführung des Programms
erworbenen Anlagen und Ausrüstungen.
Über Eigentumsübertragungen
entscheidet der Rat.
Artikel V
(1) Die Kündigung des Übereinkommens
durch einen Mitgliedstaat
gilt als Rücktritt dieses
Mitgliedstaats von allen Programmen,
an denen er teilnimmt.
Artikel XXIV des Übereinkommens
findet Anwendung auf die
Rechte und Pflichten, die sich aus
diesen Programmen ergeben.
(2) Der Beschluß nach Artikel
II Absatz 2, ein Programm
nicht fortzusetzen und der Rücktritt
nach Artikel III Absatz 1 und
Absatz 4 Buchstabe b werden an
dem Tag wirksam, an dem der
Rat die in den genannten Artikeln
vorgesehenen Mitteilungen erhält.
(3) Ein Teilnehmerstaat, der
nach Artikel II Absatz 2
beschließt, ein Programm nicht
fortzusetzen oder nach Artikel III
Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe
b von einem Programm
zurücktritt, behält die von den
Teilnehmerstaaten bis zum Tag
des Wirksamwerdens seines
Rücktritts erworbenen Rechte.
Nach diesem Zeitpunkt erwachsen
ihm aus dem Teil des Programms,
an dem er nicht mehr
teilnimmt, keine weiteren Rechte
oder Pflichten. Er bleibt verpflichtet,
seinen Anteil an den
Ausgabemitteln zu tragen, die
den Verpflichtungsermächtigungen
entsprechen, welche im Rahmen
des Haushaltsplans des laufenden
oder der vorhergegangenen
Rechnungsjahre für die
jeweils in der Durchführung
befindliche Programmphase genehmigt
worden waren. Die Teilnehmerstaaten
können jedoch in
der Erklärung einhellig übereinkommen,
daß ein Staat, der
beschließt, ein Programm nicht
fortzusetzen oder davon zurücktritt,
verpflichtet bleibt, seinen
Gesamtanteil an dem anfänglichen
Finanzrahmen oder an den
Finanzteilrahmen des Programms
zu tragen.
Artikel VI
(1) Die Teilnehmerstaaten können
mit der Zweidrittelmehrheit
aller Teilnehmerstaaten, die mindestens
zwei Drittel der Beiträge
zu dem Programm vertritt, die
Einstellung eines Programms
beschließen.
(2) Die Organisation notifiziert
den Teilnehmerstaaten den
Abschluß des Programms nach
Maßgabe der Durchführungsvorschriften;
mit dem Eingang dieser
Notifikation treten die Durchführungsvorschriften
außer Kraft.
ANLAGE IV
INTERNATIONALISIERUNG
NATIONALER PROGRAMME
Artikel I
Wichtigstes Ziel der Internationalisierung
nationaler Programme
ist es, daß jeder Mitgliedstaat
den anderen Mitgliedstaaten
die Möglichkeit bietet, im
Rahmen der Organisation an
jedem neuen zivilen Weltraumvorhaben
teilzunehmen, das er
entweder allein oder in Zusammenarbeit
mit einem anderen
Mitgliedstaat durchzuführen beabsichtigt.
Dazu
a) notifiziert jeder Mitgliedstaat
dem Generaldirektor
der Organisation jedes derartige
Vorhaben vor Beginn
der Phase B (Projektdefinitionsphase);
b) sollen Zeitplan und Inhalt
der Vorschläge für die Teilnahme
an einem Vorhaben
so gestaltet werden, daß die
anderen Mitgliedstaaten die
Möglichkeit haben, einen
wesentlichen Teil der damit
verbundenen Arbeit zu
übernehmen; etwaige
Gründe, die dem entgegenstehen,
und etwaige Bedingungen,
welche der Mitgliedstaat,
der das Vorhaben
in die Wege leitet, an
die Zuteilung von Arbeiten
an andere Mitgliedstaaten
zu knüpfen wünscht, sind
der Organisation frühzeitig
mitzuteilen;
c) erläuten der Mitgliedstaat,
der das Vorhaben in die
Wege leitet, die für die
technische Durchführung
geplante Verfahrensweise
sowie die dafür maßgebenden
Gründe;
d) bemüht sich der Mitgliedstaat,
der das Vorhaben in
die Wege leitet, nach besten
Kräften, alle vernünftigen
Antworten unter dem Vor-
behalt bei dem Vorhaben zu
berücksichtigen, daß im
Rahmen des durch die
Beschlüsse über das Vorhaben
bedingten Zeitplans
Einvernehmen über die
Höhe der Kosten und die
Art der Kosten- und
Arbeitsteilung erzielt wird;
der Mitgliedstaat unterbreitet
danach einen förmlichen
Vorschlag nach Anlage III
des Übereinkommens,
sofern das Vorhaben nach
Maßgabe jener Anlage
durchgeführt werden soll;
e) die Durchführung eines
Vorhabens im Rahmen der
Organisation wird nicht
dadurch ausgeschlossen,
daß andere Mitgliedstaaten
nicht in dem von dem Mitgliedstaat,
der das Vorhaben
in die Wege leitet,
ursprünglich vorgeschlagenen
Umfang daran teilnehmen.
Artikel II
Die Mitgliedstaaten werden
nach besten Kräften dafür Sorge
tragen, daß die wissenschaftlichen,
wirtschaftlichen oder industriellen
Ziele der Organisation
nicht durch zweiseitige oder
mehrseitige Weltraumvorhaben,
die sie in Zusammenarbeit mit
Nichtmitgliedstaaten unternehmen,
beeinträchtigt werden. Insbesondere
a) unterrichten sie die Organisation
über derartige Vorhaben,
soweit sie nicht der
Ansicht sind, daß die Vorhaben
dadurch beeinträchtigt
würden;
b) erörtern sie die der Organisation
mitgeteilten Vorhaben
mit den anderen Mitgliedstaaten,
um den Rahmen
für eine weitergehende
Teilnahme festzulegen.
Erweist sich eine weitergehende
Teilnahme als möglich,
so finden die in Artikel
I Buchstaben b bis e vorgesehenen
Verfahren Anwendung.
ANLAGE V
INDUSTRIEPOLITIK
Artikel I
(1) Bei der Durchführung der
Industriepolitik nach Artikel VII
des Übereinkommens handelt der
Generaldirektor in Übereinstimmung
mit dieser Anlage und den
Richtlinien des Rates.
(2) Der Rat beobachtet die Entwicklung
des Industriepotentials
und der Industriestruktur in
bezug auf die Tätigkeit der Organisation,
insbesondere
a) die allgemeine Struktur und
Gruppierung der Industrie;
b) das wünschenswerte Maß
an Spezialisierung innerhalb
der Industrie und die
Methoden zu deren Erzielung;
c) die Koordinierung der einschlägigen
Industriepolitik
der einzelnen Staaten;
d) die Wechselbeziehung zu
der einschlägigen Industriepolitik
anderer internationaler
Gremien;
e) das Verhältnis zwischen
industrieller Produktionskapazität
und potentiellen
Märkten;
f) die Gestaltung der Kontakte
zur Industrie,
um die Industriepolitik der Organisation
verfolgen und gegebenenfalls
anpassen zu können.
Artikel II
(1) Bei der Vergabe aller Aufträge
wird die Organisation die
Industrie und die Organisationen
der Mitgliedstaaten bevorzugen.
Jedoch sind innerhalb jedes fakultativen
Programms nach Artikel
V Absatz 1 Buchstabe b des
Übereinkommens die Industrie
und die Organisationen der Teilnehmerstaaten
in erster Linie zu
bevorzugen.
(2) Der Rat entscheidet, ob und
inwieweit die Organisation von
der vorstehenden Vorzugsklausel
abweichen kann.
(3) Die Frage, ob ein Unternehmen
als einem der Mitgliedstaaten
angehörend anzusehen ist,
wird nach folgenden Kriterien
entschieden: geographische Lage
des Sitzes des Unternehmens, seiner
Entscheidungszentren und
Forschungszentren; Hoheitsgebiet,
in dem die Arbeit ausgeführt
werden soll. In Zweifelsfällen
entscheidet der Rat, ob ein
Unternehmen als einem der Mitgliedstaaten
angehörend anzusehen
ist oder nicht.
Artikel III
(1) Der Generaldirektor legt
dem Rat in einem frühen Stadium
der Auftragsvergabe, bevor die
Ausschreibungen versandt werden,
seine Vorschläge für das
anzuwendende Beschaffungsverfahren
für jeden Auftrag zur
Genehmigung vor,
a) der entweder einen Schätzwert
hat, der oberhalb der
in den Vorschriften über die
Industriepolitik festzulegenden
und von der Art der
Arbeiten abhängigen Grenzen
liegt, oder
b) der nach Auffassung des
Generaldirektors von den
Vorschriften über die Industriepolitik
oder von den
durch den Rat festgelegten
zusätzlichen Richtlinien
nicht genügend erfaßt ist
oder der zu einem Konflikt
mit diesen Vorschriften
oder Richtlinien führen
könnte.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b
bezeichneten zusätzlichen Richtlinen
werden von Zeit zu Zeit
vom Rat aufgestellt, wenn er sie
zur Bestimmung der Bereiche, in
denen eine vorherige Vorlage an
den Rat nach Absatz 1 erforderlich
ist, für zweckmäßig hält.
(3) Die Aufträge der Organisation
werden vom Generaldirektor
ohne weitere Einschaltung des
Rates unmittelbar vergeben,
außer in folgenden Fällen
a) Wenn sich aus der Bewertung
der eingegangenen
Angebote ergibt, daß ein
Auftragnehmer empfohlen
werden sollte, dessen Wahl
entweder den vom Rat nach
Absatz 1 erteilten vorherigen
Weisungen oder einer
auf Grund der Untersuchungen
des Rates nach
Artikel I Absatz 2 beschlossenen
allgemeinen Richtlinie
über Industriepolitik
widersprechen würde; in
diesem Fall legt der Generaldirektor
dem Rat die
Angelegenheit zur Entscheidung
vor, erläutert, warum
er eine Abweichung für
erforderlich hält, und gibt
zu erkennen, ob eine andere
Entscheidung des Rates
technisch, betriebsmäßig
oder auf andere Weise eine
empfehlenswerte Alternative
darstellen würde;
b) wenn der Rat aus besonderen
Gründen beschlossen
hat, vor Vergabe eines Auftrags
eine Überprüfung vorzunehmen.
(4) Der Generaldirektor berichtet
dem Rat in noch festzulegenden
regelmäßigen Abständen
über die während des vorangegangenen
Zeitabschnitts vergebenen
Aufträge und über die für
den folgenden Zeitabschnitt
geplanten Auftragsvergaben, um
dem Rat die Möglichkeit zu
geben, die Durchführung der
Industriepolitik der Organisation
zu verfolgen.
Artikel IV
Die geographische Verteilung
der gesamten Aufträge der Organisation
bestimmt sich nach den
folgenden allgemeinen Vorschriften
(1) Der Gesamtrückflußkoeffizient
eines Mitgliedstaates ist das
Verhältnis zwischen seinem prozentualen
Anteil am Gesamtwert
aller an die Mitgliedstaaten vergebenen
Aufträge und seinem
Gesamtbeitragsanteil. Bei der
Berechnung des Gesamtrückflußkoeffizienten
bleiben jedoch Aufträge,
die in den Mitgliedstaaten
im Rahmen eines Programms ver-
geben und Beiträge, die von den
Mitgliedstaaten im Rahmen eines
Programms geleistet werden,
unberücksichtigt, wenn das Programm
a) nach Artikel VIII des Übereinkommens
zur Gründung
einer Europäischen Weltraumforschungs-
Organisation
durchgeführt wird,
sofern die betreffende Vereinbarung
diesbezügliche
Bestimmungen enthält oder
alle Teilnehmerstaaten dies
durch einstimmigen Beschluß
vereinbaren;
b) nach Artikel V Absatz 1
Buchstabe b des Übereinkommens
durchgeführt
wird, sofern alle ursprünglichen
Teilnehmerstaaten
dies durch einstimmigen
Beschluß vereinbaren.
(2) Zur Berechnung des Rückflußkoeffizienten
wird der Wert
jedes Auftrags nach seiner technologischen
Bedeutung beurteilt.
Die Bewertungsfaktoren werden
vom Rat festgelegt. Bei einem
einzelnen Auftrag von erheblichem
Wert kann mehr als ein
Bewertungsfaktor angewendet
werden.
(3) Im Idealfall soll die Verteilung
der durch die Organisation
vergebenen Aufträge dazu führen,
daß alle Staaten einen
Gesamtrückflußkoeffizienten von
1 haben.
(4) Die Rückflußkoeffizienten
werden vierteljährlich berechnet
und für die in Absatz 5 vorgesehenen
förmlichen Überprüfungen
kumulativ ausgewiesen.
(5) Alle drei Jahre finden förmliche
Überprüfungen des Standes
der geographischen Verteilung
der Aufträge statt.
(6) Zwischen den Förmlichen
Überprüfungen sollten die Aufträge
so verteilt werden, daß bei
jeder förmlichen Überprüfung
der kumulative Gesamtrückflußkoeffizient
jedes Mitgliedstaates
nicht wesentlich vom Idealwert
abweicht. Für den ersten Dreijahresabschnitt
wird die Untergrenze
des kumulativen Rück-
flußkoeffizienten auf 0,8 festgesetzt.
Bei jeder förmlichen Überprüfung
kann der Rat die Untergrenze
für den folgenden Dreijahresabschnitt
neu festsetzen, sie
darf jedoch nie unter 0,8 liegen.
(7) Für verschiedene vom Rat
festzulegende Auftragskategorien,
insbesondere Aufträge für
fortgeschrittene Forschung und
Entwicklung sowie Aufträge für
projektbezogene Technologie,
werden gesonderte Bewertungen
des Rückflußkoeffizienten durchgeführt
und dem Rat mitgeteilt.
Der Generaldirektor erörtert
diese Bewertungen mit dem Rat
in noch festzulegenden regelmäßigen
Abständen, um die zur
Behebung etwaiger Unausgeglichenheiten
erforderlichen Maßnahmen
zu bestimmen.
Artikel V
(1) Ergibt sich bei einer der am
Ende jedes Dreijahresabschnitts
durchzuführenden förmlichen
Überprüfungen, daß der Gesamtrückflußkoeffizient
eines Mitgliedstaates
unter der in Artikel
IV Absatz 6 vorgesehenen
Untergrenze liegt, so macht der
Generaldirektor dem Rat Vorschläge
für einen Ausgleich innerhalb
eines Jahres. Diese Vorschläge
haben sich im Rahmen
der Regeln der Organisation für
die Auftragsvergabe zu halten.
(2) Ist nach Ablauf dieser Jahresfrist
ein Ausgleich nicht
erfolgt, so legt der Generaldirektor
dem Rat Vorschläge vor, in
denen der Notwendigkeit des
Ausgleichs Vorrang vor den
Regeln der Organisation für die
Auftragsvergabe gegeben wird.
Artikel VI
Alle aus industriepolitischen
Gründen gefaßten Beschlüsse,
durch die bestimmte Unternehmen
oder Organisationen eines
Mitgliedstaates vom Wettbewerb
um Aufträge der Organisation
auf einem bestimmten Gebiet ausgeschlossen
werden, bedürfen der
Zustimmung dieses Mitgliedstaates.
ZU URKUND DESSEN
haben die unterzeichneten, hierzu
gehörig befugten Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris, am
30. Mai 1975, in deutscher, englischer,
französischer, italienischer,
niederländischer, schwedischer
und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv der französischen
Regierung hinterlegt wird; diese
übermittelt allen Unterzeichnerstaaten
und allen beitretenden
Staaten beglaubigte Abschriften.
In anderen Amtssprachen der
Mitgliedstaaten abgefaßte Wortlaute
dieses Übereinkommens
werden durch einstimmigen
Beschluß aller Mitgliedstaaten
verbindlich gemacht. Diese Wortlaute
werden im Archiv der französischen
Regierung hinterlegt,
die allen Unterzeichnerstaaten
und allen beitretenden Staaten
beglaubigte Abschriften übermittelt.
Die Ratifikationsurkunde und die Beitrittsurkunde, die vom Bundespräsidenten unterzeichnet und
vom Bundeskanzler gegengezeichnet wurden, wurden am 19. Dezember 1986 beim Generaldirektor der
Europäischen Weltraumorganisation und am 30. Dezember 1986 bei der Französischen Regierung hinterlegt;
das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XXI Abs. 1 für Österreich am 30. Dezember 1986 in
Kraft getreten.
Nach Mitteilung der Französischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen,
Schweden, Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich.