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95_1987 AT

95. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts; Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation samt Anlagen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts; Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge samt Anlagen wird genehmigt.

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK

ÖSTERREICH UND

DER EUROPÄISCHEN

WELTRAUMORGANISATION

ÜBER DEN BEITRITT

DER REPUBLIK

ÖSTERREICH ZUM

ÜBEREINKOMMEN DER

EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION

SOWIE DIE BEDINGUNGEN

UND MODALITÄTEN

DIESES BEITRITTS

Die Republik Österreich und

die Europäische Weltraumorganisation,

die durch das am 30. Mai

1975 in Paris zur Unterzeichnung

aufgelegte und am 30. Oktober

1980 in Kraft getretene Übereinkommen

gegründet worden ist

(im folgenden „die Organisation"

genannt) —

IN DER ERWÄGUNG, daß

nach Arikel XXII des Übereinkommens

der Organisation jeder

Staat dem Übereinkommen auf

Grund eines einstimmigen Ratsbeschlusses

aller Mitgliedstaaten

beitreten kann;

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Republik Österreich die Mitgliedschaft

in der Organisation

beantragt hat und daß sich der

Rat der Organisation für den Beitritt

der Republik Österreich ausgesprochen

hat;

IM HINBLICK darauf, daß

die Republik Österreich gemäß

dem am 17. Oktober 1979 in

Wien unterzeichneten und am

1. April 1981 in Kraft getretenen

Abkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 93/1981, das durch das am

12. April 1984 unterzeichnete

und am l.Mai 1985 in Kraft

getretene Abkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 150/1985 geändert

worden ist, die Rechtsstellung

eines assoziierten Mitglieds

der Organisation besitzt;

IM HINBLICK auf die zunehmende

Mitwirkung der Republik

Österreich an den Tätigkeiten

und Programmen der Organisation;

IN DER ÜBERZEUGUNG,

daß dieser Beitritt der Erreichung

der im Übereinkommen der

Organisation niedergelegten

Ziele förderlich sein wird;

GESTÜTZT auf die Artikel II,

XIII Absatz 4 und XXII des

Übereinkommens der Organisation

—

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Gegenstand dieses Abkommens

ist die Festlegung der Bedingungen

und Modalitäten für den Beitritt

der Republik Österreich zum

Übereinkommen der Organisation

und, im Hinblick darauf, die

Verlängerung des in der Präambel

genannten Abkommens vom

17. Oktober 1979, das am

12. April 1984 geändert worden

ist.

Kapitel I — Beitritt

Artikel 2

(1) Die Republik Österreich

wird Mitglied der Organisation

und Vertragsstaat des Gründungsübereinkommens.

(2) Die Republik Österreich

nimmt die in diesem Abkommen

niedergelegten Bedingungen des

Beitritts an.

Artikel 3

(1) Gemäß Artikel XXI Absatz

1 tritt das Übereinkommen der

Organisation für die Republik

Österreich an dem Tag in Kraft,

an dem sie ihre Beitrittsurkunde

bei der französischen Regierung

hinterlegt. Die Republik Österreich

trifft die erforderlichen

Maßnahmen, damit diese Hinterlegung

bis spätestens 1. Januar

1987 erfolgt; ist die Hinterlegung

an diesem Tag nicht erfolgt, so

können die nachstehenden Beitrittsbedingungen

und -modalitäten

neu ausgehandelt werden.

(2) Ab dem Tage des Beitritts

sind die Bestimmungen des Übereinkommens

der Organisation

und alle vom Rat erlassenen Akte

für die Republik Österreich verbindlich

und auf diesen Staat

anwendbar. Die Republik Österreich

ist in bezug auf die

Beschlüsse, Vorschriften, Entschließungen

oder anderen vom

Rat oder in seinem Auftrag von

einem nachgeordneten Gremium

erlassenen Akte sowie in bezug

auf alle von der Organisation

geschlossenen Übereinkünfte den

anderen Mitgliedstaaten gleichgestellt.

Infolgedessen wird sie

die sich daraus herleitenden

Grundsätze und Leitlinien befolgen

und falls erforderlich geeignete

Maßnahmen treffen, um ihre

Anwendung sicherzustellen.

(3) Die Republik Österreich

trifft innerhalb einer angemessenen

Frist alle geeigneten Maßnahmen,

um ihre innerstaatlichen

Gesetze und anderen Rechtsvorschriften

den sich aus ihrem Beitritt

zur Organisation ergebenden

Rechten und Pflichten anzugleichen.

Artikel 4

Die Republik Österreich leistet

gemäß Artikel XIII Absatz 4

Buchstabe a des Übereinkommens

der Organisation eine Sonderzahlung

in Höhe von 4 Millionen

RE (zum Preisstand von

Mitte 1984 und den 1985 geltenden

Umrechnungskursen). Diese

Zahlung wird in drei gleichen

Raten 1987, 1988 und 1989 geleistet.

Artikel 5

Der Rückflußkoeffizient wird

auf der für alle Mitgliedstaaten

geltenden Grundlage berechnet.

Artikel 6

Am Tage des Inkrafttretens des

Übereinkommens der Organisation

für die Republik Österreich

wird das Abkommen vom

17. Oktober 1979, das am

12. April 1984 geändert worden

ist, ungültig. Das gleiche gilt für

die zwischen der Republik Österreich

und der Organisation

geschlossenen Vereinbarungen

über die Beteiligung der Republik

Österreich an fakultativen Programmen

der Organisation. Die

Rechte und Pflichten der Republik

Österreich als Teilnehmerstaat

dieser Programme regeln

sich nach den einschlägigen

Erklärungen und Durchführungsvorschriften.

Kapitel II — Übergangsmaßnahmen

Artikel 7

(1) Das in der Präambel

genannte Abkommen vom

17. Oktober 1979, das am

12. April 1984 geändert worden

ist, wird unter den nachstehenden

Bedingungen bis zu dem Zeitpunkt

verlängert, in dem das

Übereinkommen der Organisation

für die Republik Österreich

in Kraft tritt, spätestens jedoch

bis zum 31. Dezember 1986

— die Republik Österreich

beteiligt sich am Nettobetrag

der im Allgemeinen

Haushalt der Organisation

für 1986 ausgewiesenen fest

zugeordneten gemeinsamen

Kosten auf der Grundlage

ihres nach Artikel XIII

Absatz 1 des Übereinkommens

der Organisation

ermittelten durchschnittlichen

Volkseinkommens;

— die Republik Österreich

kann sich in den Sitzungen

aller nachgeordneten Gremien

des Rates vertreten

lassen;

— die Republik Österreich

wird zum Auswahlverfahren

für die neuen wissenschaftlichen

Projekte hinzugezogen

und kann Programmvorschläge

vorlegen

und sich an diesen Projekten

beteiligen.

(2) Um eine angemessene

Unterrichtung der Republik

Österreich sicherzustellen, wird

ihr als künftigem Mitgliedstaat

jeder Vorschlag zur Kenntnis

gebracht, der zu einem Beschluß

des Rates der Organisation führen

kann, und die Republik

Österreich kann Stellungnahmen

abgeben. Desgleichen setzt die

Republik Österreich die Organisation

von allen bestehenden

internationalen Verpflichtungen

und allen vorgesehenen Beschlüssen

in Kenntnis, die sich auf ihre

Verpflichtungen als künftiger

Mitgliedstaat der Organisation

auswirken könnten.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen bedarf

der Ratifikation durch die Republik

Österreich.

(2) Dieses Abkommen tritt am

1. April 1986 in Kraft.

Geschehen zu Paris am

12. Dezember 1985 in zwei

Urschriften in deutscher, englischer

und französischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist.

Für die Republik Österreich

H. Fischer

Für die Europäische Weltraumorganisation

R. Lüst

ÜBEREINKOMMEN

ZUR GRÜNDUNG EINER

EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION

Die Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens —

VON DER ERWÄGUNG

GELEITET, daß der im Bereich

der Weltraumtätigkeiten notwendige

personelle, technische und

finanzielle Aufwand die Möglichkeiten

der einzelnen europäischen

Staaten übersteigt;

GESTÜTZT auf die von der

Europäischen Weltraumkonferenz

am 20. Dezember 1972

angenommene und von der Europäischen

Weltraumkonferenz am

31. Juli 1973 bestätigte Entschließung,

mit der beschlossen wurde,

aus der Europäischen Weltraumforschungs-

Organisation und der

Europäischen Organisation für

die Entwicklung und den Bau

von Raumfahrzeugträgern eine

neue Organisation mit dem

Namen Europäische Weltraumorganisation

zu bilden und

danach zu streben, die europäischen

nationalen Weltraumprogramme

so weitgehend und so

rasch wie möglich und sinnvoll in

ein europäisches Weltraumprogramm

zu integrieren;

IN DEM WUNSCH, die europäische

Zusammenarbeit für ausschließlich

friedliche Zwecke auf

dem Gebiet der Weltraumforschung,

der Weltraumtechnologie

und ihrer weltraumtechnischen

Anwendungen im Hinblick auf

deren Nutzung für die Wissenschaft

und für operationelle Weltraumanwendungssysteme

fortzuführen

und zu verstärken;

IN DEM WUNSCH, zur

Erreichung dieser Ziele eine einzige

europäische Weltraumorganisation

zu gründen, um die

Wirksamkeit der gesamten europäischen

Weltraumanstrengungen

durch bessere Nutzung der

derzeit für den Weltraum aufgewendeten

Mittel zu erhöhen, und

ein europäisches Weltraumprogramm

für ausschließlich friedliche

Zwecke aufzustellen —

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel I

Gründung der Organisation

(1) Hiermit wird eine europäische

Organisation mit dem

Namen Europäische Weltraumorganisation

gegründet; sie wird

im folgenden als „Organisation"

bezeichnet.

(2) Mitglieder der Organisation,

im folgenden als „Mitgliedstaaten"

bezeichnet, sind die

Staaten, die nach den Artikeln

XX und XXII Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

sind.

(3) Alle Mitgliedstaaten beteiligen

sich an den in Artikel V

Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten

obligatorischen Tätigkeiten

und leisten einen Beitrag zu den

in Anlage II genannten fest zugeordneten

gemeinsamen Kosten

der Organisation.

(4) Der Sitz der Organisation

befindet sich im Raum Paris.

Artikel II

Zweck

Zweck der Organisation ist es,

die Zusammenarbeit europäischer

Staaten für ausschließlich friedliche

Zwecke auf dem Gebiet der

Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie

und ihrer weltraumtechnischen

Anwendungen

im Hinblick auf deren Nutzung

für die Wissenschaft und für operationelle

Weltraumanwendungssysteme

sicherzustellen und zu

entwickeln,

a) indem sie eine langfristige

europäische Weltraumpolitik

ausarbeitet und durchführt,

den Mitgliedstaaten

Weltraumzielsetzungen

empfiehlt und die Politik

der Mitgliedstaaten in

bezug auf andere nationale

und internationale Organisationen

und Einrichtungen

in Einklang bringt;

b) indem sie Weltraumtätigkeiten

und -programme

ausarbeitet und durchführt;

c) indem sie das europäische

Weltraumprogramm und

die nationalen Programme

koordiniert und indem sie

die letzteren schrittweise

und so vollständig wie möglich

in das europäische

Weltraumprogramm integriert,

insbesondere hinsichtlich

der Entwicklung

von Anwendungssatelliten;

d) indem sie die für ihr Programm

geeignete Industriepolitik

ausarbeitet und

durchführt und den Mitgliedstaaten

eine einheitliche

Industriepolitik empfiehlt.

Artikel III

Informationen und Daten

(1) Die Mitgliedstaaten und die

Organisation erleichtern den

Austausch wissenschaftlicher und

technischer Informationen auf

dem Gebiet der Weltraumforschung,

der Weltraumtechnologie

und ihrer weltraumtechnischen

Anwendungen; ein Mitgliedstaat

braucht jedoch eine außerhalb

der Organisation erlangte Information

nicht mitzuteilen, falls

dies nach seiner Auffassung mit

seinen Sicherheitsinteressen, seinen

Vereinbarungen mit Dritten

oder mit den Bedingungen, unter

denen die Information erlangt

wurde, nicht vereinbar ist.

(2) Bei der Ausübung ihrer

Tätigkeiten nach Artikel V stellt

die Organisation sicher, daß die

wissenschaftlichen Ergebnisse

nach ihrer Verwendung durch die

für die Versuche verantwortlichen

Wissenschaftler veröffentlicht

oder auf andere Weise weiten

Kreisen zugänglich gemacht

werden. Die sich ergebenden

reduzierten Daten sind Eigentum

der Organisation.

(3) Bei der Vergabe von Aufträgen

und dem Abschluß von Übereinkünften

sichert sich die Organisation

hinsichtlich der sich

ergebenden Erfindungen und

technischen Daten die Rechte,

die zur Wahrung ihrer Interessen

sowie der Interessen der an dem

betreffenden Programm teilnehmenden

Mitgliedstaaten und der

ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden

natürlichen und juristischen

Personen geeignet sind. Hierzu

gehören insbesondere das Recht

auf Zugang, Weitergabe und

Nutzung. Diese Erfindungen und

technischen Daten werden den

Teilnehmerstaaten mitgeteilt.

(4) Erfindungen und technische

Daten, die Eigentum der Organisation

sind, werden den Mitgliedstaaten

mitgeteilt und können

von diesen Staaten und von den

ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden

natürlichen und juristischen

Personen für ihre eigenen

Zwecke unentgeltlich genutzt

werden.

(5) Der Rat beschließt mit

Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten

die Einzelvorschriften

für die Anwendung der vorstehenden

Bestimmungen.

Artikel IV

Austausch von Personen

Die Mitgliedstaaten erleichtern

den Austausch von Personen, die

an Arbeiten im Zuständigkeitsbereich

der Organisation beteiligt

sind, soweit dies mit ihren

Gesetzen und sonstigen Vorschriften

über die Einreise in ihr

Hoheitsgebiet, den Aufenthalt

dort und die Ausreise daraus vereinbar

ist.

Artikel V

Tätigkeiten und Programme

(1) Die Tätigkeiten der Organisation

umfassen obligatorische

Tätigkeiten, an denen alle Mitgliedstaaten

teilnehmen, und

fakultative Tätigkeiten, an denen

alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme

derjenigen teilnehmen, die

förmlich erklären, an einer Teilnahme

nicht interessiert zu sein.

a) Im Rahmen der obligatorischen

Tätigkeiten wird die

Organisation

i) die Durchführung der

grundlegenden Tätig-

keiten wie Ausbildung,

Dokumentation, Untersuchung

künftiger Vorhaben

und technologische

Forschungsarbeit

sicherstellen;

ii) die Ausarbeitung und

Durchführung eines

wissenschaftlichen Programms

sicherstellen,

das Satelliten und

andere Weltraumsysteme

umfaßt;

iii) einschlägige Informationen

sammeln und an

die Mitgliedstaaten

weitergeben, auf Lücken

und Doppelarbeit

hinweisen und mit Rat

und Tat zur Harmonisierung

der internationalen

und der nationalen

Programme beitragen;

iv) regelmäßige Kontakte

mit den Benutzern von

Weltraumtechniken

unterhalten und sich

über deren Erfordernisse

auf dem laufenden

halten.

b) Im Rahmen der fakultativen

Tätigkeiten wird die Organisation

nach Maßgabe der

Anlage III die Durchführung

von Programmen

sicherstellen, die insbesondere

folgendes umfassen

können

i) den Entwurf, die Entwicklung,

den Bau, den

Start, das Einbringen in

die Umlaufbahn und

die Kontrolle von Satelliten

und anderen Weltraumsystemen;

ii) den Entwurf, die Entwicklung,

den Bau und

den Betrieb von Starteinrichtungen

und

Raumtransportsystemen.

(2) Im Bereich der weltraumtechnischen

Anwendungen kann

die Organisation gegebenenfalls

Betriebstätigkeiten ausführen; die

hierfür geltenden Bedingungen

werden vom Rat mit der Mehrheit

aller Mitgliedstaaten festgelegt.

Die Organisation wird in

diesem Rahmen

a) den betreffenden Betriebsorganisationen

die für sie

nützlichen eigenen Anlagen

zur Verfügung stellen;

b) nach Bedarf für die betreffenden

Betriebsorganisationen

den Start, das Einbringen

in die Umlaufbahn und

die Kontrolle operationeller

Anwendungssatelliten

durchführen;

c) jede sonstige Tätigkeit ausüben,

die von Benutzern

beantragt und vom Rat

genehmigt wird.

Die Kosten solcher Betriebstätigkeiten

tragen die jeweiligen

Benutzer.

(3) Für die Koordinierung und

Integration der Programme nach

Artikel II Buchstabe c wird die

Organisation von den Mitgliedstaaten

rechtzeitig Informationen

über Vorhaben im Zusammenhang

mit neuen Weltraumprogrammen

erhalten, Konsultationen

zwischen den Mitgliedstaaten

erleichtern, alle notwendigen

Bewertungen durchführen und

geeignete Vorschriften aufstellen,

die vom Rat durch einstimmigen

Beschluß aller Mitgliedstaaten

anzunehmen sind. Die Ziele und

Verfahren der Internationalisierung

von Programmen sind in

Anlage IV niedergelegt.

Artikel VI

Anlagen und Dienste

(1) Zur Durchführung der ihr

übertragenen Programme

a) hält die Organisation die

für die Vorbereitung und

Überwachung ihrer Aufgaben

erforderliche Eigenkapazität

aufrecht und errichtet

und betreibt zu diesem

Zweck die für ihre Tätigkeiten

erforderlichen Niederlassungen

und Anlagen;

b) kann die Organisation Sondervereinbarungen

zur

Durchführung bestimmter

Teile ihrer Programme

durch nationale Einrichtungen

in Mitgliedstaaten oder

in Zusammenarbeit mit sol-

chen Einrichtungen oder

aber zur Übernahme des

Betriebs bestimmter nationaler

Anlagen durch die

Organisation selbst treffen.

(2) Bei der Durchführung ihrer

Programme bemühen sich die

Mitgliedstaaten und die Organisation,

ihre vorhandenen Anlagen

und verfügbaren Dienste optimal

und mit Vorrang zu nutzen und

sie zu rationalisieren; sie werden

daher keine neuen Anlagen oder

Dienste einrichten, ohne vorher

die Möglichkeit der Nutzung der

vorhandenen Mittel geprüft zu

haben.

Artikel VH

Industriepolitik

(1) Die Industriepolitik, die die

Organisation nach Artikel II

Absatz d ausarbeitet und durchführt,

ist insbesondere dazu

bestimmt,

a) den Erfordernissen des

europäischen Weltraumprogramms

und der koordinierten

nationalen Weltraumprogramme

kostenwirksam

zu entsprechen;

b) die Wettbewerbsfähigkeit

der europäischen Industrie

in der Welt zu verbessern,

in dem sie die Weltraumtechnologie

erhält und entwickelt

und die Rationalisierung

und Entwicklung

einer den Markterfordernissen

entsprechenden Industriestruktur

fördert, wobei

in erster Linie das vorhandene

Industriepotential aller

Mitgliedstaaten genutzt

wird;

c) zu gewährleisten, daß alle

Mitgliedstaaten in gerechter

Weise, unter Berücksichtigung

ihres finanziellen Beitrags,

an der Durchführung

des europäischen Weltraumprogramms

und an der

damit zusammenhängenden

Entwicklung der Weltraumtechnologie

teilnehmen; insbesondere

räumt die Organisation

bei der Durchführung

ihrer Programme der

Industrie aller Mitgliedstaa-

ten soweit wie möglich Vorrang

ein und bietet ihr weitestgehende

Möglichkeiten

zur Teilnahme an der technologisch

interessanten

Arbeit, die für die Organisation

geleistet wird;

d) die Vorteile des offenen

Ausschreibungsverfahrens

in allen Fällen zu nutzen,

sofern dies nicht mit anderen

festgelegten Zielen der

Industriepolitik unvereinbar

ist.

Der Rat kann durch einstimmigen

Beschluß aller Mitgliedstaaten

andere Ziele setzen.

Die Einzelbestimmungen für

die Verwirklichung dieser Ziele

sind in Anlage V und in den Vorschriften

enthalten, die der Rat

mit Zweidrittelmehrheit aller

Mitgliedstaaten annimmt und

regelmäßig überprüft.

(2) Zur Durchführung ihrer

Programme nimmt die Organisation

soweit wie möglich die Dienste

außenstehender Auftragnehmer

in Anspruch, soweit dies mit

der Aufrechterhaltung ihrer

Eigenkapazität nach Artikel VI

Absatz 1 vereinbar ist.

Artikel VIII

Trägerraketen und andere Raumtransportsysteme

(1) Bei der Festlegung ihrer

Missionen berücksichtigt die

Organisation die im Rahmen

ihrer Programme, von einem Mitgliedstaat

oder mit einem bedeutenden

Beitrag der Organisation

entwickelten Trägerraketen und

anderen Raumtransportsysteme

und gibt ihrer Verwendung für

geeignete Nutzlasten den Vorrang,

sofern dies im Vergleich zu

anderen jeweils verfügbaren Trägerraketen

oder Raumtransportsystemen

nicht einen unvertretbaren

Nachteil hinsichtlich Kosten,

Zuverlässigkeit und Missionstauglichkeit

darstellt.

(2) Umfassen Tätigkeiten oder

Programme nach Artikel V die

Verwendung von Trägerraketen

oder anderen Raumtransportsystemen,

so teilen die Teilnehmerstaaten

dem Rat bei der Vorlage

des betreffenden Programms zur

Genehmigung oder Annahme

mit, welche Trägerrakete oder

welches Raumtransportsystem

vorgesehen ist. Beabsichtigen die

Teilnehmerstaaten im Laufe der

Durchführung eines Programms

eine andere Trägerrakete oder

ein anderes Raumtransportsystem

als ursprünglich vorgesehen zu

verwenden, so entscheidet der

Rat über diese Änderung nach

den gleichen Regeln wie bei der

ersten Genehmigung oder

Annahme des Programms.

Artikel IX

Benutzung der Anlagen, Unterstützung

der Mitgliedstaaten und

Lieferung von Erzeugnissen

(1) Die Organisation stellt ihre

Anlagen jedem Mitgliedstaat, der

sie für seine eigenen Programme

zu verwenden begehrt, auf dessen

Kosten zur Verfügung, sofern

dadurch die Verwendung der

Anlagen für ihre eigenen Tätigkeiten

und Programme nicht

beeinträchtigt wird. Der Rat legt

mit Zweidrittelmehrheit aller

Mitgliedstaaten die Regeln fest,

nach denen die Anlagen zur Verfügung

gestellt werden.

(2) Wollen einzelne oder mehrere

Mitgliedstaaten ein Vorhaben

in Angriff nehmen, das

außerhalb der Tätigkeiten und

Programme nach Artikel V,

jedoch innerhalb der Zweckbestimmung

der Organisation liegt,

so kann der Rat mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten die

Unterstützung durch die Organisation

beschließen. Die der Organisation

hieraus entstehenden

Kosten werden von dem oder den

betreffenden Mitgliedstaaten

getragen.

(3) a) Die im Rahmen eines

Programms der Organisation

entwickelten

Erzeugnisse werden

jedem Mitgliedstaat

geliefert, der sich an der

Finanzierung des betref-

fenden Programms beteiligt

hat und der solche

Erzeugnisse für seine

eigenen Zwecke zu verwenden

begehrt.

Der Rat legt mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

die Regeln

fest, nach der solche

Erzeugnisse zu liefern

sind, und insbesondere

die Maßnahmen, die die

Organisation in bezug

auf ihre Auftragnehmer

treffen muß, damit sich

der betreffende Mitgliedstaat

die Erzeugnisse

beschaffen kann.

b) Der betreffende Mitgliedstaat

kann die

Organisation um Mitteilung

bitten, ob sie die

von den Auftragnehmern

genannten Preise für

gerecht und angemessen

hält und ob sie sie unter

gleichen Voraussetzungen

für die Deckung

ihres eigenen Bedarfs als

annehmbar betrachten

würde.

c) Aus der Befriedigung

eines Beschaffungsbegehrens

nach diesem

Absatz dürfen der Organisation

keinerlei Mehrkosten

entstehen; alle

daraus entstehenden

Kosten werden von dem

betreffenden Mitgliedstaat

getragen.

Artikel X

Organe

Die Organe der Organisation

sind der Rat und der Generaldirektor,

dem ein Mitarbeiterstab

zur Seite steht.

Artikel XI

Der Rat

(1) Der Rat besteht aus Vertretern

der Mitgliedstaaten.

(2) Der Rat tritt nach Bedarf

entweder auf Delegierten- oder

Ministerebene zusammen. Die

Tagungen finden am Sitz der

Organisation statt, sofern der Rat

nicht etwas anderes beschließt.

(3) a) Der Rat wählt für eine

Amtszeit von zwei Jahren

einen Vorsitzenden

und Stellvertretende

Vorsitzende; sie können

einmal für ein weiteres

Jahr wiedergewählt werden.

Der Vorsitzende leitet

die Arbeiten des

Rates und sorgt für die

Vorbereitung seiner

Beschlüsse; er unterrichtet

die Mitgliedstaaten

über Vorschläge zur

Durchführung eines

fakultativen Programms;

er trägt zur Koordinierung

der Tätigkeiten der

Organe der Organisation

bei. Er hält in Grundsatzfragen,

die die Organisation

betreffen, Verbindung

mit den Mitgliedstaaten

durch deren

Delegierte im Rat und

bemüht sich, ihre diesbezüglichen

Auffassungen

miteinander in Einklang

zu bringen. Zwischen

den Tagungen berät er

den Generaldirektor und

erhält von ihm alle erforderlichen

Informationen,

b) Dem Vorsitzenden steht

ein Ratsbüro zur Seite,

dessen Zusammensetzung

der Rat beschließt

und dessen Sitzungen

vom Vorsitzenden anberaumt

werden. Das Büro

berät den Vorsitzenden

bei der Vorbereitung der

Ratstagungen.

(4) Tagt der Rat auf Ministerebene,

so wählt er einen Vorsitzenden

für die Tagung. Dieser

beraumt die nächste Ministertagung

an.

(5) Der Rat nimmt außer den

an anderer Stelle in diesem Übereinkommen

festgelegten Aufgaben

und im Einklang mit dessen

Bestimmungen folgende Aufgaben

wahr

a) Hinsichtlich der Tätigkeiten

und des Programms nach

Artikel V Absatz 1 Buchstabe

a Ziffern i und ii

i) genehmigt er durch

Mehrheitsbeschluß aller

Mitgliedstaaten die

Tätigkeiten und das

Programm; die entsprechenden

Beschlüsse

können nur durch einen

mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

gefaßten neuen

Beschluß geändert werden;

ii) setzt er durch einstimmigen

Beschluß aller

Mitgliedstaaten die

Höhe der Mittel fest,

die der Organisation

während des nächsten

Fünfjahresabschnitts

zur Verfügung zu stellen

sind;

iii) setzt er gegen Ende des

dritten Jahres jedes

Fünfjahresabschnittes

nach Überprüfung der

Lage durch einstimmigen

Beschluß aller Mitgliedstaaten

die Höhe

der der Organisation

für den nach Ablauf

dieses dritten Jahres

beginnenden neuen

Fünfjahresabschnitt zur

Verfügung zu stellenden

Mittel fest;

b) hinsichtlich der Tätigkeiten

nach Artikel V Absatz 1

Buchstabe a Ziffern iii und

iv

i) bestimmt er die Politik

der Organisation für

die Verfolgung ihres

Zwecks;

ii) nimmt er mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

an die Mitgliedstaaten

gerichtete

Empfehlungen an;

c) hinsichtlich der fakultativen

Programme nach Artikel V

Absatz 1 Buchstabe b

i) nimmt er mit der Mehrheit

aller Mitgliedstaaten

jedes dieser Programme

an;

ii) bestimmt er gegebenenfalls

im Verlauf ihrer

Durchführung die

Rangfolge der Programme;

d) er legt die jährlichen

Arbeitspläne der Organisation

fest;

e) hinsichtlich der in Anlage II

definierten Haushaltspläne

i) nimmt er mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

den Allgemeinen

Haushaltsplan

der Organisation an;

ii) nimmt er mit Zweidrittelmehrheit

der Teilnehmerstaaten

jeden

Programmhaushaltsplan

an;

f) er nimmt mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

die Finanzordnung und

alle sonstigen finanziellen

Regelungen der Organisation

an;

g) er verfolgt die Ausgaben für

die obligatorischen und

fakultativen Tätigkeiten

nach Artikel V Absatz 1;

h) er genehmigt und veröffentlicht

die geprüften Jahresrechnungen

der Organisation;

i) er nimmt mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

die Personalordnung

an;

j) er nimmt mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

Vorschriften an, nach

denen unter Berücksichtigung

der friedlichen

Zwecke der Organisation

die Ermächtigung erteilt

wird, Technologie und

Erzeugnisse, die im Rahmen

der Tätigkeiten der

Organisation oder mit ihrer

Hilfe entwickelt wurden,

aus dem Hoheitsgebiet der

Mitgliedstaaten zu verbringen;

k) er beschließt über die Aufnahme

neuer Mitgliedstaaten

nach Artikel XXII;

1) er beschließt über die nach

Artikel XXIV zu treffenden

Regelungen, wenn ein Mitgliedstaat

dieses Übereinkommen

kündigt oder seine

Mitgliedschaft nach Artikel

XVIII verliert;

m) er trifft nach Maßgabe dieses

Übereinkommens alle

sonstigen für die Erfüllung

des Organisationszwecks

notwendigen Maßnahmen.

(6) a) Jeder Mitgliedstaat hat

im Rat eine Stimme.

Nimmt ein Mitgliedstaat

an einem angenommenen

Programm nicht teil,

so ist er bei Abstimmungen

über Angelegenheiten,

die ausschließlich

dieses Programm betreffen,

nicht stimmberechtigt.

b) Ein Mitgliedstaat ist im

Rat nicht stimmberechtigt,

wenn die Summe

seiner rückständigen Beiträge

zur Organisation

für alle Tätigkeiten Und

Programme nach Artikel

V, an denen er teilnimmt,

die für das laufende

Rechnungsjahr

festgesetzte Summe seiner

Beiträge übersteigt.

Ferner ist ein Mitgliedstaat,

dessen rückständige

Beiträge zu einem

der Programme nach

Artikel V Absatz 1 Buchstabe

a Ziffer ii oder

Buchstabe b, an denen er

teilnimmt, die für das

laufende Rechnungsjahr

festgesetzte Summe seiner

Beiträge zu diesem

Programm übersteigen,

im Rat in Fragen, die

sich ausschließlich auf

dieses Programm beziehen,

nicht stimmberechtigt.

In einem solchen

Fall kann der betreffende

Mitgliedstaat jedoch

ermächtigt werden, an

der Abstimmung im Rat

teilzunehmen, wenn eine

Zweidrittelmehrheit aller

Mitgliedstaaten der

Ansicht ist, daß die

Nichtzahlung der Beiträge

auf Umstände

zurückzuführen ist, auf

die er keinen Einfluß hat.

c) Der Rat ist verhandlungs-

und beschlußfä-

hig, wenn in der Sitzung

Delegierte der Mehrheit

aller Mitgliedstaaten

anwesend sind.

d) Soweit dieses Übereinkommen

nicht etwas

anderes vorsieht, bedürfen

die Beschlüsse des

Rates der einfachen

Mehrheit der vertretenen

und abstimmenden Mitgliedstaaten.

e) Bei der Bestimmung der

Einstimmigkeit oder

einer Mehrheit im Sinne

dieses Übereinkommens

wird ein Mitgliedstaat,

der nicht stimmberechtigt

ist, nicht berücksichtigt.

(7) Der Rat gibt sich eine

Geschäftsordnung.

(8) a) Der Rat setzt einen Ausschuß

für das wissenschaftliche

Programm

ein, dem er alle das obligatorische

wissenschaftliche

Programm nach

Artikel V Absatz 1 Buchstabe

a Ziffer ii betreffenden

Angelegenheiten

überträgt. Er ermächtigt

den Ausschuß, das Programm

betreffende

Beschlüsse zu fassen;

dies gilt vorbehaltlich der

Zuständigkeit des Rates

für die Festsetzung der

Höhe der Mittel und die

Annahme des Jahreshaushaltsplans.

Der Rat

entscheidet mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

im Einklang

mit diesem Artikel über

den dem Ausschuß für

das wissenschaftliche

Programm zu erteilenden

Auftrag.

b) Der Rat kann alle sonstigen

für den Organisationszweck

erforderlichen

nachgeordneten

Gremien einsetzen. Über

ihre Einsetzung, den

ihnen zu erteilenden

Auftrag und die Fälle, in

denen sie Entscheidungsbefugnis

haben, entscheidet

der Rat mit Zweidrit-

telmehrheit aller Mitgliedstaaten.

c) Prüft ein nachgeordnetes

Gremium eine Frage, die

sich ausschließlich auf

ein fakultatives Programm

nach Artikel V

Absatz 1 Buchstabe b

bezieht, so sind Nichtteilnehmerstaaten

nicht

stimmberechtigt, es sei

denn, daß alle Teilnehmerstaaten

etwas anderes

beschließen.

Artikel XII

Generaldirektor und Personal

(1) a) Der Rat ernennt mit

Zweidrittelmehrheit aller

Mitgliedstaaten einen

Generaldirektor für eine

bestimmte Amtszeit; er

kann ihn mit der gleichen

Mehrheit aus seinem

Amt entlassen.

b) Der Generaldirektor ist

der oberste Bedienstete

der Organisation und ihr

gesetzlicher Vertreter. Er

trifft alle erforderlichen

Maßnahmen für die Leitung

der Organisation,

die Durchführung ihrer

Programme, die Anwendung

ihrer Politik und

die Erfüllung ihres

Zwecks im Einklang mit

den Weisungen des

Rates. Die Niederlassungen

der Organisation

sind ihm unterstellt. Hinsichtlich

der Finanzverwaltung

der Organisation

handelt er in Übereinstimmung

mit Anlage

II. Er erstattet dem

Rat einen Jahresbericht,

der veröffentlicht wird.

Er kann auch Tätigkeiten

und Programme

sowie Maßnahmen vorschlagen,

die zur Erfüllung

des Zwecks der

Organisation geeignet

sind. Er wohnt den

Tagungen der Organisation

ohne Stimmrecht

bei.

c) Der Rat kann die Ernennung

des Generaldirektors

nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

oder bei einem späteren

Freiwerden des Postens

solange zurückstellen,

wie er es für notwendig

erachtet. In diesem Fall

bestimmt er eine Person

zur Wahrnehmung der

Aufgaben des Generaldirektors

und legt deren

Befugnisse und Verantwortlichkeiten

fest.

(2) Dem Generaldirektor steht

das von ihm für notwendig erachtete

wissenschaftliche, technische,

Verwaltungs- und Büropersonal

innerhalb des vom Rat bewilligten

Rahmens zur Seite.

(3) a) Das leitende Personal im

Sinne der vom Rat gegebenen

Definition wird

auf Empfehlung des

Generaldirektors vom

Rat eingestellt und entlassen.

Die vom Rat vorgenommenen

Einstellungen

und Entlassungen

bedürfen der Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten.

b) Das übrige Personal wird

vom Generaldirektor im

Auftrag des Rates eingestellt

und entlassen.

c) Die Mitglieder des Personals

werden auf Grund

ihrer Befähigung unter

Berücksichtigung einer

angemessenen Verteilung

der Stellen auf

Staatsangehörige der

Mitgliedstaaten eingestellt.

Die Einstellung

und die Beendigung des

Beschäftigungsverhältnisses

erfolgen in Übereinstimmung

mit der

Personalordnung.

d) Wissenschaftler, die

nicht zum Personal

gehören und in den Niederlassungen

der Organisation

Forschungsarbeiten

ausführen, unterstehen

dem Generaldi-

rektor und unterliegen

allen vom Rat angenommenen

allgemeinen

Bestimmungen.

(4) Die Verantwortlichkeiten

des Generaldirektors und des

Personals gegenüber der Organisation

haben ausschließlich internationalen

Charakter. Bei der

Erfüllung ihrer Pflichten dürfen

der Generaldirektor und das Personal

Weisungen von Regierungen

oder Stellen außerhalb der

Organisation weder erbitten noch

entgegennehmen. Jeder Mitgliedstaat

ist verpflichtet, den internationalen

Charakter der Verantwortlichkeiten

des Generaldirektors

und des Personals zu achten

und nicht zu versuchen, sie bei

der Erfüllung ihrer Pflichten zu

beeinflussen.

Artikel XIII

Finanzielle Beiträge

(1) Jeder Mitgliedstaat beteiligt

sich an den Kosten der Tätigkeiten

und Programme nach Artikel

V Absatz 1 Buchstabe a und

— in Übereinstimmung mit

Anlage II — an den gemeinsamen

Kosten der Organisation nach

Maßgabe eines Beitragsschlüssels,

den der Rat mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten entweder

alle drei Jahre im Zeitpunkt

der in Artikel XI Absatz 5 Buchstabe

a Ziffer iii vorgesehenen

Überprüfung oder auf einstimmigen

Ratsbeschluß aller Mitgliedstaaten,

einen neuen Schlüssel

festzulegen, beschließt. Der Beitragsschlüssel

wird auf der

Grundlage des durchschnittlichen

Volkseinkommens jedes Mitgliedstaates

während der letzten

drei Jahre, für die Statistiken verfügbar

sind, errechnet. Jedoch

a) ist ein Mitgliedstaat nicht

verpflichtet, mehr als fünfundzwanzig

vH der Summe

der Beiträge zu entrichten,

die der Rat zur Deckung

dieser Kosten festgesetzt

hat;

b) kann der Rat mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

beschließen, den

Beitrag eines Mitgliedstaa-

tes wegen besonderer

Umstände für eine

begrenzte Zeit herabzusetzen.

Insbesondere gilt es als

besonderer Umstand im

Sinne dieser Bestimmung,

wenn das jährliche Pro-

Kopf-Einkommen eines

Mitgliedstaats unter einem

vom Rat mit gleicher Mehrheit

zu beschließenden

Betrag liegt.

(2) Jeder Mitgliedstaat beteiligt

sich an den Kosten jedes fakultativen

Programms nach Artikel V

Absatz 1 Buchstabe b, sofern er

nicht förmlich erklärt hat, an

einer Teilnahme nicht interessiert

zu sein, und daher kein Teilnehmer

ist. Sofern nicht alle Teilnehmerstaaten

etwas anderes

beschließen, wird der Beitragsschlüssel

für ein Programm auf

der Grundlage des durchschnittlichen

Volkseinkommens jedes

Teilnehmerstaates während der

drei letzten Jahre, für die Statistiken

verfügbar sind, errechnet.

Dieser Schlüssel wird entweder

alle drei Jahre oder auf Beschluß

des Rates, einen neuen Schlüssel

nach Absatz 1 festzulegen, revidiert.

Jedoch ist ein Teilnehmerstaat

auf Grund dieses Schlüssels

nicht verpflichtet, mehr als fünfundzwanzig

Prozent der Summe

der Beiträge zu dem betreffenden

Programm zu entrichten. Der

von jedem Teilnehmerstaat zu

entrichtende Beitragssatz muß

jedoch mindestens fünfundzwanzig

Prozent seines nach Absatz 1

festgesetzten Beitragssatzes entsprechen,

sofern nicht alle Teilnehmerstaaten

bei der Annahme

oder während der Durchführung

des Programms etwas anderes

beschließen.

(3) Den in den Absätzen 1 und

2 genannten Beitragsschlüsseln

sind dieselben statistischen

Systeme zugrunde zu legen; sie

werden in der Finanzordnung

festgelegt.

(4) a) Jeder Staat, der nicht

Vertragspartei des Übereinkommens

zur Gründung

einer Europäischen

Weltraumforschungs-

Organisation oder des

Übereinkommens zur

Gründung einer Europäischen

Organisation

für die Entwicklung und

den Bau von Raumfahrzeugträgern

war und der

Vertragspartei des vorliegenden

Übereinkommens

wird, leistet zusätzlich

zu seinen Beiträgen

eine Sonderzahlung entsprechend

dem Zeitwert

des Vermögens der

Organisation. Die Höhe

dieser Sonderzahlung

wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

festgesetzt,

b) Die nach Buchstabe a

geleisteten Zahlungen

werden zur Herabsetzung

der Beiträge der

anderen Mitgliedstaaten

verwendet, sofern der

Rat nicht mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

etwas anderes

beschließt.

(5) Die auf Grund dieses Artikels

fälligen Beiträge werden

nach Maßgabe der Anlage II entrichtet.

(6) Der Generaldirektor kann

vorbehaltlich etwaiger vom Rat

erteilter Weisungen Schenkungen

und Vermächtnisse für die Organisation

annehmen, sofern sie

nicht an Bedingungen geknüpft

sind, die mit dem Organisationszweck

unvereinbar sind.

Artikel XIV

Zusammenarbeit

(1) Die Organisation kann auf

Grund von einstimmigen Ratsbeschlüssen

aller Mitgliedstaaten

mit anderen internationalen

Organisationen und Einrichtungen

sowie mit Regierungen,

Organisationen und Einrichtungen

von Nichtmitgliedstaaten

zusammenarbeiten und hierzu

Vereinbarungen mit ihnen treffen.

(2) Diese Zusammenarbeit kann

in Form einer Teilnahme von

Nichtmitgliedstaaten oder inter-

nationalen Organisationen an

einzelnen oder mehreren Programmen

nach Artikel V

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

oder Buchstabe b geschehen.

Vorbehaltlich der Beschlüsse

nach Absatz 1 werden die einzelnen

Bedingungen jeder derartigen

Zusammenarbeit jeweils vom

Rat mit Zweidrittelmehrheit der

Teilnehmerstaaten des betreffenden

Programms festgelegt. Diese

Bedingungen können vorsehen,

daß ein Nichtmitgliedstaat im Rat

stimmberechtigt ist, wenn der Rat

Fragen behandelt, die sich ausschließlich

auf das Programm

beziehen, an dem der betreffende

Staat teilnimmt.

(3) Diese Zusammenarbeit kann

auch in Form einer Verleihung

der Rechtsstellung eines assoziierten

Mitglieds an Nichtmitgliedstaaten

geschehen, die sich

verpflichten, zumindest zu den

Untersuchungen künftiger Vorhaben

nach Artikel V Absatz 1

Buchstabe a Ziffer i beizutragen.

Die einzelnen Bedingungen jeder

assoziierten Mitgliedschaft werden

vom Rat mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

festgelegt.

Artikel XV

Rechtsstellung, Vorrechte und

Immunitäten

(1) Die Organisation besitzt

Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Organisation, ihr Personal

und die Sachverständigen

sowie die Vertreter ihrer Mitgliedstaaten

genießen die Rechtsstellung,

die Vorrechte und die

Immunitäten, die in Anlage I vorgesehen

sind.

(3) Zwischen der Organisation

und den Mitgliedstaaten, in deren

Hoheitsgebiet der Sitz und die

nach Artikel VI errichteten Niederlassungen

der Organisation

liegen, werden entsprechende

Abkommen über den Sitz und die

Niederlassungen geschlossen.

Artikel XVI

Änderungen

(1) Der Rat kann den Mitgliedstaaten

Änderungen dieses Übereinkommens

und der Anlage I

empfehlen. Wünscht ein Mitgliedstaat

eine Änderung vorzuschlagen,

so notifiziert er sie dem

Generaldirektor. Dieser Unterrichtet

die Mitgliedstaaten von

jedem ihm notifizierten Änderungsvorschlag

spätestens drei

Monate bevor er dem Rat zur

Erörterung vorgelegt wird.

(2) Jede vom Rat empfohlene

Änderung tritt 30 Tage nach dem

Tag in Kraft, an dem die Annahmenotifikationen

aller Mitgliedstaaten

bei der französischen

Regierung eingegangen sind.

Diese notifiziert allen Mitgliedstaaten

den Zeitpunkt des

Inkrafttretens der Änderung.

(3) Der Rat kann die übrigen

Anlagen durch einstimmigen

Beschluß aller Mitgliedstaaten

ändern; die Änderungen dürfen

jedoch nicht im Widerspruch zu

diesem Übereinkommen stehen.

Eine Änderung tritt zu dem Zeitpunkt

in Kraft, den der Rat durch

einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten

festlegt. Der Generaldirektor

unterrichtet alle Mitgliedstaaten

von jeder derartigen

Änderung und vom Zeitpunkt

ihres Inkrafttretens.

Artikel XVII

Streitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehreren Mitgliedstaaten

oder zwischen einem Mitgliedstaat

oder mehreren Mitgliedstaaten

und der Organisation

über die Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens

oder seiner Anlagen sowie

jede Streitigkeit nach Artikel

XXVI der Anlage I, die nicht

durch die Vermittlung des Rates

beigelegt wird, wird auf Antrag

einer Streitpartei einem Schiedsgericht

unterbreitet.

(2) Soweit die Streitparteien

nichts anderes vereinbaren, regelt

sich das Schiedsverfahren nach

diesem Artikel und den ergänzenden

Vorschriften, die der Rat mit

Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten

beschließt.

(3) Das Schiedsgericht besteht

aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei

benennt einen Schiedsrichter;

die beiden ersten Schiedsrichter

benennen den dritten Schiedsrichter,

der den Vorsitz des

Schiedsgerichts übernimmt. Die

ergänzenden Vorschriften nach

Absatz 2 legen das im Falle einer

nicht fristgemäßen Benennung

anzuwendende Verfahren fest.

(4) Mitgliedstaaten und die

Organisation können, wenn sie

nicht Streitpartei sind, mit

Zustimmung des Schiedsgerichts

am Verfahren teilnehmen, falls

sie nach dessen Ansicht ein

wesentliches Interesse an der Entscheidung

des Falles haben.

(5) Das Schiedsgericht

bestimmt seinen Tagungsort und

sein Verfahren.

(6) Die Entscheidung des

Schiedsgerichts wird mit der

Mehrheit seiner Mitglieder

getroffen; diese dürfen sich nicht

der Stimme enthalten. Die Entscheidung

ist endgültig und für

alle Streitparteien bindend; ein

Rechtsmittel kann dagegen nicht

eingelegt werden. Die Parteien

haben der Entscheidung unverzüglich

Folge zu leisten. Im Falle

einer Streitigkeit über Inhalt und

Reichweite der Entscheidung

obliegt es dem Schiedsgericht, sie

auf Antrag einer der Parteien auszulegen.

Artikel XVIII

Nichterfüllung von Verpflichtungen

Ein Mitgliedstaat, der seinen

Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen nicht nachkommt,

verliert seine Mitgliedschaft

in der Organisation, wenn

der Rat dies mit Zweidrittelmehr-

heit aller Mitgliedstaaten

beschließt. In diesem Fall findet

Artikel XXIV Anwendung.

Artikel XIX

Fortbestehen von Rechten und

Pflichten

Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens

übernimmt die

Organisation alle Rechte und

Pflichten der Europäischen Weltraumforschungs-

Organisation

und der Europäischen Organisation

für die Entwicklung und den

Bau von Raumfahrzeugträgern.

Artikel XX

Unterzeichnung und Ratifikation

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für die Staaten, die Mitglieder

der Europäischen Weltraumkonferenz

sind, bis zum

31. Dezember 1975 zur Unterzeichnung

auf. Die Anlagen sind

Bestandteil des Übereinkommens.

(2) Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifikation oder der

Annahme. Die Ratifikations- oder

Annahmeurkunden sind bei

der französischen Regierung zu

hinterlegen.

(3) Nach Inkrafttreten des

Übereinkommens kann ein

Unterzeichnerstaat schon vor der

Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Annahmeurkunde

ohne Stimmrecht an den Tagungen

der Organisation teilnehmen.

Artikel XXI

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt

in Kraft, sobald die folgenden

Staaten, die Mitglieder der Europäischen

Weltraumforschungs-

Organisation oder der Europäischen

Organisation für die Entwicklung

und den Bau von

Raumfahrzeugträgern sind, es

unterzeichnet und ihre Ratifikations-

oder Annahmeurkunde bei

der französischen Regierung hinterlegt

haben: das Königreich

Belgien, das Königreich Dänemark,

die Bundesrepublik

Deutschland, die Französische

Republik, die Italienische Republik,

das Königreich der Niederlande,

das Königreich Schweden,

die Schweizerische Eidgenossenschaft,

Spanien und das Vereinigte

Königreich Großbritannien

und Nordirland. Für einen Staat,

der dieses Übereinkommen nach

seinem Inkrafttreten ratifiziert,

annimmt oder ihm beitritt, tritt

das Übereinkommen an dem Tag

in Kraft, an dem dieser Staat

seine Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde hinterlegt.

(2) Das Übereinkommen zur

Gründung einer Europäischen

Weltraumforschungs-Organisation

und das Übereinkommen zur

Gründung einer Europäischen

Organisation für die Entwicklung

und den Bau von Raumfahrzeugträgern

treten am Tag des

Inkrafttretens des vorliegenden

Übereinkommens außer Kraft.

Artikel XXII

Beitritt

(1) Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann jeder

Staat dem Übereinkommen aufgrund

eines einstimmigen Ratsbeschlusses

aller Mitgliedstaaten

beitreten.

(2) Ein Staat, der dem Übereinkommen

beizutreten wünscht,

notifiziert dies dem Generaldirektor;

dieser unterrichtet die

Mitgliedstaaten von dem Antrag

spätestens drei Monate bevor er

dem Rat zur Beschlußfassung

vorgelegt wird.

(3) Die Beitrittsurkunden sind

bei der französischen Regierung

zu hinterlegen.

Artikel XXIII

Notifikationen

Die französische Regierung

notifiziert allen Unterzeichnerstaaten

und beitretenden Staaten

a) den Tag der Hinterlegung

jeder Ratifikations-, Annahme-

oder Beitrittsurkunde,

b) den Tag des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

und der Änderungen nach

Artikel XVI Absatz 2,

c) die Kündigung des Übereinkommens

durch einen

Mitgliedstaat.

Artikel XXIV

Kündigung

(1) Nachdem dieses Übereinkommen

sechs Jahre lang in Kraft

gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat

es durch eine Notifikation

an die französische Regierung

kündigen, die dies den anderen

Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor

notifiziert. Die Kündigung

wird mit Ablauf des Rechnungsjahres

wirksam, das auf

dasjenige folgt, in dem sie der

französischen Regierung notifiziert

wurde. Nach Wirksamwerden

der Kündigung bleibt der

betreffende Staat verpflichtet, seinen

Anteil an den Ausgabemitteln

zu tragen, die den Verpflichtungsermächtigungen

entsprechen,

die im Rahmen der Haushaltspläne,

zu denen er beitrug

und die im Zeitpunkt der Notifizierung

der Kündigung an die

französische Regierung galten,

sowie im Rahmen vorhergegangener

Haushaltspläne genehmigt

und in Anspruch genommen worden

waren.

(2) Ein Mitgliedstaat, der das

Übereinkommen kündigt, hat die

Organisation für jeden Vermögensverlust

in seinem Hoheitsgebiet

zu entschädigen, sofern nicht

mit der Organisation eine Sondervereinbarung

über die Weiterverwendung

dieses Vermögens

durch die Organisation oder die

Fortführung bestimmter Tätigkeiten

der Organisation im Hoheitsgebiet

dieses Staates getroffen

werden kann. Diese Sondervereinbarung

bestimmt insbesondere,

inwieweit und zu welchen Bedingungen

dieses Übereinkommen

nach Wirksamwerden der Kündigung

auf die Weiterverwendung

dieses Vermögens und die Fortführung

dieser Tätigkeiten weiterhin

Anwendung findet.

(3) Der das Übereinkommen

kündigende Mitgliedstaat und die

Organisation legen gemeinsam

die zusätzlichen Verpflichtungen

fest, die der betreffende Staat

gegebenenfalls zu übernehmen

hat.

(4) Der betreffende Staat behält

die Rechte, die er bis zum Zeitpunkt

des Wirksamwerdens der

Kündigung erworben hat.

Artikel XXV

Auflösung

(1) Die Organisation ist aufzulösen,

wenn sich die Zahl der

Mitgliedstaaten auf weniger als

fünf verringert. Sie kann in

gegenseitigem Einvernehmen der

Mitgliedstaaten jederzeit aufgelöst

werden.

(2) Im Fall der Auflösung

errichtet der Rat eine Liquidationsstelle;

diese verhandelt mit

den Staaten, in deren Hoheitsgebieten

sich zu jenem Zeitpunkt

der Sitz und die Niederlassungen

der Organisation befinden. Die

Rechtspersönlichkeit der Organisation

bleibt für die Zwecke der

Liquidation bestehen.

(3) Überschüsse werden zwischen

den Staaten verteilt, die zur

Zeit der Auflösung Mitglieder

der Organisation sind, und zwar

im Verhältnis der Beiträge, die sie

seit dem Tag geleistet haben, an

dem sie Vertragspartei dieses

Übereinkommens wurden. Etwaige

Fehlbeträge werden von

diesen Staaten im Verhältnis der

Beiträge gedeckt, mit denen sie

für das dann laufende Rechnungsjahr

veranschlagt sind.

Artikel XXVI

Registrierung

Die französische Regierung

läßt dieses Übereinkommen,

sobald es in Kraft getreten ist,

nach Artikel 102 der Charta der

Vereinten Nationen bei deren

Sekretariat registrieren.

ANLAGE I

VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN

Artikel I

Die Organisation besitzt

Rechtspersönlichkeit. Sie kann

insbesondere Verträge schließen,

bewegliches und unbewegliches

Vermögen erwerben und veräußern

sowie klagen und verklagt

werden.

Artikel II

Die Gebäude und Räumlichkeiten

der Organisation sind

unbeschadet der Artikel XXII

und XXIII unverletzlich.

Artikel III

Das Archiv der Organisation

ist unverletzlich.

Artikel IV

(1) Die Organisation genießt

Immunität von der Gerichtsbarkeit

und Vollstreckung außer in

folgenden Fällen

a) Soweit sie durch Beschluß

des Rates im Einzelfall ausdrücklich

darauf verzichtet;

der Rat hat die Pflicht,

diese Immunität aufzuheben,

wenn ihre Aufrechterhaltung

verhindern würde,

daß der Gerechtigkeit

Genüge geschieht, und

wenn sie ohne Beeinträchtigung

der Interessen der

Organisation aufgehoben

werden kann;

b) im Fall eines von einem

Dritten angestrengten Zivilverfahrens

wegen Schäden

auf Grund eines Unfalls,

der durch ein der Organisation

gehörendes oder für sie

betriebenes Kraftfahrzeug

verursacht wurde, oder im

Fall eines Verstoßes gegen

Straßenverkehrsvorschriften,

an dem ein solches

Fahrzeug beteiligt ist;

c) im Fall der Vollstreckung

eines nach Artikel XXV

oder XXVI ergangenen

Schiedsspruchs;

d) im Fall der durch eine

gerichtliche Entscheidung

angeordneten Pfändung

von Gehältern und sonstigen

Bezügen, die die Organisation

einem Mitglied des

Personals schuldet.

(2) Das Eigentum und die sonstigen

Vermögenswerte der

Organisation genießen ohne

Rücksicht darauf, wo sie sich

befinden, Immunität von jeder

Form der Beschlagnahme, Einziehung,

Enteignung und Zwangsverwaltung.

Sie genießen ebenfalls

Immunität von jedem

behördlichen Zwang und jeder

vorläufigen gerichtlichen Maßnahme,

sofern diese nicht zur

Verhinderung oder Untersuchung

von Unfällen, an denen

der Organisation gehörende oder

für sie betriebene Kraftfahrzeuge

beteiligt sind, vorübergehend notwendig

sind.

Artikel V

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen

Tätigkeit sind die Organisation,

ihr Vermögen und ihre Einkünfte

von der direkten Besteuerung

befreit.

(2) Werden von der Organisation

oder für die Organisation

Käufe von erheblichem Wert

getätigt oder Dienstleistungen

von erheblichem Wert in

Anspruch genommen, die für die

Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit

unbedingt erforderlich sind,

und sind bei diesen Käufen oder

Dienstleistungen Steuern oder

sonstige Abgaben im Preis enthalten,

so werden — soweit möglich

— von den Mitgliedstaaten geeignete

Maßnahmen zur Befreiung

von diesen Steuern und sonstigen

Abgaben oder zu ihrer Erstattung

getroffen.

Artikel VI

Die von der Organisation oder

für die Organisation ein- oder

ausgeführten Waren, die für die

Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit

unbedingt erforderlich sind,

werden von allen Zöllen und son-

stigen bei der Ein- und Ausfuhr

erhobenen Abgaben sowie von

allen Ein- und Ausfuhrverboten

und -beschränkungen befreit.

Artikel VII

(1) Die amtliche Tätigkeit der

Organisation im Sinne der Artikel

V und VI umfaßt ihre Verwaltungshandlungen

einschließlich

ihrer Maßnahmen im Bereich der

sozialen Sicherheit und ihre Betätigung

auf dem Gebiet der Weltraumforschung,

der Weltraumtechnologie

und ihrer weltraumtechnischen

Anwendungen zur

Erfüllung des Zwecks der Organisation,

wie er im Übereinkommen

festgelegt ist.

(2) Der Rat bestimmt jeweils

nach Konsultation mit den

zuständigen Stellen der betreffenden

Mitgliedstaaten, inwieweit

andere Anwendungen dieser Forschung

und Technologie sowie

die Tätigkeiten nach Artikel V

Absatz 2 und Artikel IX des

Übereinkommens als Teil der

amtlichen Tätigkeit der Organisation

gelten können.

(3) Die Artikel V und VI gelten

nicht für Steuern, Gebühren und

sonstige Abgaben, die lediglich

eine Vergütung für Leistungen

öffentlicher Versorgungsbetriebe

darstellen.

Artikel VIII

Für Waren und Dienstleistungen,

die für den persönlichen

Bedarf der Mitglieder des Personals

der Organisation gekauft

oder eingeführt beziehungsweise

erbracht werden, wird eine

Befreiung nach den Artikeln V

oder VI nicht gewährt.

Artikel IX

(1) Waren, die nach Artikel V

erworben oder nach Artikel VI

eingeführt worden sind, dürfen

nur zu den Bedingungen verkauft

oder abgegeben werden, die von

dem Mitgliedstaat, der die Befreiungen

gewährt hat, festgelegt

sind.

(2) Der Waren- und Dienstleistungsverkehr

zwischen dem Sitz

und den Niederlassungen der

Organisation, zwischen den Niederlassungen

selbst und — soweit

er der Durchführung eines Programms

der Organisation dient

— zwischen den Niederlassungen

und einer Einrichtung eines Mitgliedstaates

ist von Abgaben und

Beschränkungen jeder Art befreit;

soweit erforderlich, treffen

die Mitgliedstaaten alle geeigneten

Maßnahmen, um Befreiung

von den Abgaben zu gewähren

oder die Abgaben zu erstatten

oder Beschränkungen aufzuheben.

Artikel X

Der Verkehr von Veröffentlichungen

und sonstigem Informationsmaterial,

die von der Organisation

verschickt oder an sie

gesandt werden, unterliegt keiner

Beschränkung.

Artikel XI

Die Organisation darf jede Art

von Geldmitteln, Währungen

oder Wertpapieren entgegennehmen

und besitzen; sie kann für

alle im Übereinkommen vorgesehenen

Zwecke frei darüber verfügen

und in dem zur Erfüllung

ihrer Verpflichtungen erforderlichen

Umfang in jeder Währung

Konten unterhalten.

Artikel XII

(1) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr

und der Übermittlung

aller ihrer Schriftstücke hat

die Organisation Anspruch auf

eine nicht weniger günstige

Behandlung, als sie von den einzelnen

Mitgliedstaaten anderen

internationalen Organisationen

gewährt wird.

(2) Der amtliche Nachrichtenverkehr

der Organisation, gleichviel

mit welchem Nachrichtenmittel,

unterliegt nicht der Zensur.

Artikel XIII

Die Mitgliedstaaten treffen alle

geeigneten Maßnahmen, um den

Mitgliedern des Personals der

Organisation die Einreise in ihr

Hoheitsgebiet, den Aufenthalt

dort und die Ausreise daraus zu

erleichtern.

Artikel XIV

(1) Die Vertreter der Mitgliedstaaten

genießen bei der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben sowie

während der Reise zum und vom

Tagungsort folgende Vorrechte

und Immunitäten

a) Immunität von Festnahme

oder Haft sowie von der

Beschlagnahme ihres persönlichen

Gepäcks;

b) Immunität von der

Gerichtsbarkeit, auch nach

Beendigung ihres Auftrags,

bezüglich der von ihnen bei

der Wahrnehmung ihrer

Aufgaben vorgenommenen

Handlungen einschließlich

ihrer mündlichen und

schriftlichen Äußerungen;

diese Immunität gilt jedoch

nicht im Fall eines Verstoßes

gegen Straßenverkehrsvorschriften

durch einen

Vertreter eines Mitgliedstaats

oder eines Schadens,

der durch ein ihm gehörendes

oder von ihm geführtes

Kraftfahrzeug verursacht

wurde;

c) Unverletzlichkeit aller ihrer

amtlichen Schriftstücke und

Urkunden;

d) das Recht, Verschlüsselungen

zu verwenden, sowie

Urkunden oder sonstige

Schriftstücke durch Sonderkurier

oder in versiegelten

Behältern zu empfangen;

e) Befreiung für sich und ihre

Ehegatten von allen Einreisebeschränkungen

und von

der Meldepflicht für Ausländer;

f) die gleichen Erleichterungen

hinsichtlich der Währungs-

und Devisenvorschriften

wie Vertreter ausländischer

Regierungen mit

vorübergehendem amtlichem

Auftrag;

g) die gleichen Zollerleichterungen

hinsichtlich ihres

persönlichen Gepäcks wie

Diplomaten.

(2) Die Vorrechte und Immunitäten

werden den Vertretern der

Mitgliedstaaten nicht zu ihrem

persönlichen Vorteil gewährt,

sondern um es ihnen zu ermöglichen,

ihre Aufgaben bei der

Organisation in voller Unabhängigkeit

wahrzunehmen. Ein Mitgliedstaat

hat deshalb die Pflicht,

die Immunität eines Vertreters

aufzuheben, wenn ihre Aufrechterhaltung

verhindern würde, daß

der Gerechtigkeit Genüge

geschieht, und wenn sie ohne

Beeinträchtigung der Zwecke

aufgehoben werden kann, für die

sie gewährt wurde.

Artikel XV

Außer den in Artikel XVI aufgeführten

Vorrechten und Immunitäten

genießt der Generaldirektor

der Organisation und, wenn

der Posten unbesetzt ist, die zur

Wahrnehmung seiner Aufgaben

bestimmte Person die gleichen

Vorrechte und Immunitäten wie

Diplomaten vergleichbaren Ranges.

Artikel XVI

Die Mitglieder des Personals

der Organisation

a) genießen, auch nach ihrem

Ausscheiden aus dem

Dienst der Organisation,

Immunität von der

Gerichtsbarkeit hinsichtlich

der von ihnen in Ausübung

ihres Amtes vorgenommenen

Handlungen einschließlich

ihrer mündlichen und

schriftlichen Äußerungen;

diese Immunität gilt jedoch

nicht im Fall eines Verstoßes

gegen Straßenverkehrsvorschriften

durch ein Mitglied

des Personals der

Organisation oder eines

Schadens, der durch ein ihm

gehörendes oder von ihm

geführtes Kraftfahrzeug

verursacht wurde;

b) sind von jeder Verpflichtung

zum Wehrdienst befreit;

c) genießen Unverletzlichkeit

aller ihrer amtlichen Schriftstücke

und Urkunden;

d) genießen dieselbe Befreiung

von den Einwanderungsbeschränkungen

und der Meldepflicht

der Ausländer, wie

sie allgemein den Bediensteten

internationaler Organisationen

gewährt wird; das

gleiche gilt für die in ihrem

Haushalt lebenden Familienangehörigen;

e) genießen dieselben Vorrechte

in bezug auf Devisenvorschriften,

wie sie allgemein

den Bediensteten

internationaler Organisationen

gewährt werden;

f) genießen im Fall einer internationalen

Krise dieselben

Erleichterungen bei der

Rückführung in ihren Heimatstaat

wie Diplomaten;

das gleiche gilt für die in

ihrem Haushalt lebenden

Familienangehörigen;

g) haben das Recht, ihre Wohnungseinrichtung

und ihre

persönlichen Gebrauchsgegenstände

bei Antritt ihres

Dienstes in dem betreffenden

Mitgliedstaat zollfrei

einzuführen und bei Beendigung

ihres Dienstes in

diesem Mitgliedstaat zollfrei

wieder auszuführen;

dies gilt vorbehaltlich der

Bedingungen, die der Mitgliedstaat,

in dessen

Hoheitsgebiet dieses Recht

ausgeübt wird, bei der Ein-

oder Ausfuhr für erforderlich

erachtet.

Artikel XVII

Sachverständige, die nicht Mitglieder

des Personals im Sinne

des Artikels XVI sind, genießen

während ihrer dienstlichen Tätigkeit

im Zusammenhang mit der

Organisation oder bei der Durchführung

von Aufträgen für die

Organisation, einschließlich der

bei dieser Tätigkeit oder diesen

Aufträgen durchgeführten Reisen,

folgende Vorrechte und

Immunitäten, soweit diese für die

Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich

sind

a) Immunität von der

Gerichtsbarkeit hinsichtlich

der von ihnen in Erfüllung

ihrer Aufgaben vorgenommenen

Handlungen, einschließlich

ihrer mündlichen

und schriftlichen Äußerungen,

außer im Fall eines

Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften

durch

einen Sachverständigen

oder eines Schadens, der

durch ein ihm gehörendes

oder von ihm geführtes

Kraftfahrzeug verursacht

wurde; die Sachverständigen

genießen diese Immunität

auch nach Beendigung

ihrer Tätigkeit bei der

Organisation;

b) Unverletzlichkeit aller ihrer

amtlichen Schriftstücke und

Urkunden;

c) dieselben Erleichterungen

in bezug auf Währungs- und

Devisenvorschriften

sowie auf ihr persönliches

Gepäck wie die Bediensteten

ausländischer Regierungen

mit vorübergehendem

amtlichen Auftrag.

Artikel XVIII

(1) Nach Maßgabe der vom Rat

festgelegten Bedingungen und

Verfahrensregeln sind der Generaldirektor

und die Mitglieder

des Personals der Organisation

für die von dieser gezahlten

Gehälter und sonstigen Bezüge

steuerpflichtig zugunsten der

Organisation. Diese Gehälter und

sonstigen Bezüge sind von der

staatlichen Einkommensteuer befreit;

die Mitgliedstaaten behalten

jedoch das Recht, diese Gehälter

und sonstigen Bezüge bei der

Festsetzung des auf Einkommen

aus anderen Quellen zu erhebenden

Steuerbetrags zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 findet keine

Anwendung auf Renten und

Ruhegehälter, die von der Organisation

an ehemalige Generaldirektoren

und Mitglieder des Personals

gezahlt werden.

Artikel XIX

Die Artikel XVI und XVIII

finden auf alle Personalgruppen

Anwendung, für die die Personalordnung

der Organisation gilt.

Der Rat bestimmt die Gruppen

von Sachverständigen, auf die

Artikel XVII Anwendung findet.

Die Namen, Dienstbezeichnungen

und Anschriften der in diesem

Artikel bezeichneten Mitglieder

des Personals und Sachverständigen

werden den Mitgliedstaaten

von Zeit zu Zeit mitgeteilt.

Artikel XX

Errichtet die Organisation ein

eigenes System der sozialen

Sicherheit, so sind die Organisation,

ihr Generaldirektor und die

Mitglieder ihres Personals vorbehaltlich

der nach Artikel XXVIII

mit den Mitgliedstaaten geschlossenen

Abkommen von sämtlichen

Pflichtbeiträgen an staatliche

Sozialversicherungsträger befreit.

Artikel XXI

(1) Die in dieser Anlage vorgesehenen

Vorrechte und Immunitäten

werden dem Generaldirektor,

den Mitgliedern des Personals

und Sachverständigen der

Organisation nicht zu ihrem persönlichen

Vorteil gewährt. Sie

sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen,

unter allen Umständen

die ungehinderte Tätigkeit der

Organisation und die volle Unabhängigkeit

der Personen, denen

sie gewährt sind, zu gewährleisten.

(2) Der Generaldirektor hat die

Pflicht, die Immunität aufzuheben,

wenn ihre Aufrechterhaltung

verhindern würde, daß der

Gerechtigkeit Genüge geschieht,

und wenn sie ohne Beeinträchtigung

der Interessen der Organisation

aufgehoben werden kann.

Für die Aufhebung der Immunität

des Generaldirektors ist der Rat

zuständig.

Artikel XXII

(1) Die Organisation wird

jederzeit mit den zuständigen

Behörden der Mitgliedstaaten

zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße

Rechtspflege zu

erleichtern, die Einhaltung der

Polizeivorschriften, der Vorschriften

über den Umgang mit

Sprengstoffen und leicht entzündlichem

Material, der

Gesundheits-, der Arbeitsaufsichts-

und ähnlicher staatlicher

Rechtsvorschriften zu gewährleisten

und jeden Mißbrauch der in

dieser Anlage vorgesehenen Vorrechte,

Immunitäten und Erleichterungen

zu verhindern.

(2) Die Einzelheiten der

Zusammenarbeit nach Absatz 1

können in den in Artikel XXVIII

bezeichneten Ergänzungsabkommen

festgelegt werden.

Artikel XXIII

Jeder Mitgliedstaat behält das

Recht, alle im Interesse seiner

Sicherheit notwendigen Vorsichtsmaßnahmen

zu ergreifen.

Artikel XXIV

Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet,

seinen eigenen Staatsangehörigen

oder Personen, die im

Zeitpunkt ihres Dienstantritts in

diesem Mitgliedstaat ihren ständigen

Aufenthalt haben, die Vorrechte

und Immunitäten nach den

Artikeln XIV und XV, Artikel

XVI Buchstaben b, e und g

und Artikel XVII Buchstabe c zu

gewähren.

Artikel XXV

(1) In allen schriftlichen Verträgen,

die nicht gemäß der Personalordnung

geschlossen werden,

hat die Organisation ein Schiedsverfahren

vorzusehen. Die

Schiedsklausel oder die zu diesem

Zweck geschlossene besondere

Schiedsvereinbarung hat das

anwendbare Recht und den Staat

anzugeben, in dem die Schiedsrichter

zusammentreten. Das

Schiedsverfahren richtet sich

nach dem in diesem Staat angewandten

Verfahren.

(2) Die Vollstreckung des

Schiedsspruchs richtet sich nach

den Rechtsvorschriften des Staates,

in dessen Hoheitsgebiet er

vollstreckt wird.

Artikel XXVI

Jeder Mitgliedstaat kann dem

in Artikel XVII des Übereinkommens

vorgesehenen internationalen

Schiedsgericht jede Streitigkeit

unterbreiten,

a) die einen durch die Organisation

verursachten Schaden

betrifft,

b) die sich aus einer anderen

nichtvertraglichen Verpflichtung

der Organisation

ergibt,

c) an der der Generaldirektor,

ein Mitglied des Personals

oder ein Sachverständiger

der Organisation beteiligt

ist und für die der Betreffende

nach Artikel XV,

Artikel XVI Buchstabe a

oder Artikel XVII Buchstabe

a Anspruch auf Immunität

von der Gerichtsbarkeit

hat, sofern diese Immunität

nicht nach Artikel

XXI aufgehoben wird.

In Streitigkeiten, in denen

die Immunität von der

Gerichtsbarkeit nach Artikel

XVI Buchstabe a oder

Artikel XVII Buchstabe a in

Anspruch genommen wird,

tritt für dieses Schiedsverfahren

die Haftung der

Organisation an die Stelle

der Haftung der betreffenden

Person.

Artikel XXVII

Die Organisation trifft geeignete

Vorsorge zur zufriedenstellenden

Regelung von Streitigkeiten,

die zwischen der Organisation

und dem Generaldirektor,

Mitgliedern des Personals oder

Sachverständigen bezüglich ihrer

Dienstbedingungen entstehen.

Artikel XXVIII

Die Organisation kann auf

Beschluß des Rates mit einzelnen

oder mehreren Mitgliedstaaten

Ergänzungsabkommen zur

Durchführung dieser Anlage in

bezug auf diesen Staat oder diese

Staaten sowie sonstige Vereinbarungen

schließen, um eine wirksame

Tätigkeit der Organisation

und den Schutz ihrer Interessen

zu gewährleisten.

ANLAGE II

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel I

(1) Das Rechnungsjahr der

Organisation läuft vom 1. Januar

bis zum 31. Dezember desselben

Jahres.

(2) Der Generaldirektor sendet

den Mitgliedstaaten bis zum

1. September jedes Jahres

a) den Entwurf eines Allgemeinen

Haushaltsplans,

b) die Entwürfe von Programmhaushaltsplänen.

(3) Der Allgemeine Haushaltsplan

umfasst

a) einen Ausgabenteil, der die

Ausgabenvoranschläge für

die Tätigkeiten nach Artikel

V Absatz 1 Buchstabe a

Ziffern i, iii und iv des

Übereinkommens einschließlich

der fest zugeordneten

gemeinsamen Kosten

sowie für die nicht fest

zugeordneten gemeinsamen

Kosten und die Unterstützungskosten

für die Programme

nach Artikel V

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer

ii und Buchstabe b des

Übereinkommens ausweist;

die fest zugeordneten und

die nicht fest zugeordneten

gemeinsamen Kosten und

die Programmunterstützungskosten

sind in der

Finanzordnung definiert;

die Ansätze werden nach

Tätigkeitsarten und allgemeinen

Titeln gegliedert;

b) einen Einnahmenteil, der

ausweist

i) die Beiträge aller Mitgliedstaaten

zu den

Ausgaben für die Tätigkeiten

nach Artikel V

Absatz 1 Buchstabe a

Ziffern i, iii und iv des

Übereinkommens einschließlich

der fest

zugeordneten gemeinsamen

Kosten;

ii) die Beiträge der Teilnehmerstaaten

zu den

nach Maßgabe der

Finanzordnung auf die

Programme nach Artikel

V Absatz 1 Buchstabe

a Ziffer ii und

Buchstabe b des Übereinkommens

entfallenden

nicht fest zugeordneten

gemeinsamen

Kosten und Unterstützungskosten;

iii) sonstige Einnahmen.

(4) Jeder Programmhaushaltsplan

umfaßt

a) einen Ausgabenteil, der ausweist

i) die veranschlagten

direkten Ausgaben für

das betreffende Programm,

gegliedert nach

allgemeinen Titeln nach

Maßgabe der Finanzordnung;

ii) die veranschlagten nicht

fest zugeordneten

gemeinsamen Kosten

und Unterstützungskosten

für das Programm;

b) einen Einnahmenteil, der

ausweist

i) die Beiträge der Teilnehmerstaaten

zu den

unter Buchstabe a Ziffer

i bezeichneten

direkten Ausgaben;

ii) sonstige Einnahmen;

iii) erinnerungshalber die

Beiträge der Teilnehmerstaaten

zu den

unter Buchstabe a Ziffer

ii bezeichneten nicht

fest zugeordneten gemeinsamen

Kosten und

Unterstützungskosten

nach Maßgabe des Allgemeinen

Haushaltsplans.

(5) Die Genehmigung des Allgemeinen

Haushaltsplans und der

Programmhaushaltspläne durch

den Rat erfolgt vor Beginn jedes

Rechnungsjahres.

(6) Die Vorbereitung und

Durchführung des Allgemeinen

Haushaltsplans und der Programmhaushaltspläne

erfolgt

nach Maßgabe der Finanzordnung.

Artikel II

(1) Wenn die Umstände es

erfordern, kann der Rat den

Generaldirektor ersuchen, ihm

einen geänderten Haushaltsplan

vorzulegen.

(2) Eine Entscheidung, deren

Durchführung zusätzliche Ausgaben

erfordert, gilt erst dann als

genehmigt, wenn der Rat einen

vom Generaldirektor vorgelegten

Voranschlag über die zusätzlichen

Ausgaben genehmigt hat.

Artikel III

(1) Der Generaldirektor nimmt,

wenn er vom Rat darum ersucht

wird, in den Allgemeinen Haushaltsplan

oder in den betreffenden

Programmhaushaltsplan Ausgabenvoranschläge

für die folgenden

Jahre auf.

(2) Bei der Annahme der Jahreshaushaltspläne

der Organisation

prüft der Rat erneut die

Höhe der Mittel und nimmt unter

Berücksichtigung der Schwankungen

des Preisniveaus und

etwaiger unvorhergesehener Änderungen

während der Durchführung

der Programme die

erforderlichen Anpassungen vor.

Artikel IV

(1) Die genehmigten Ausgaben

für die Tätigkeiten nach Artikel

V des Übereinkommens werden

durch nach Artikel XIII des

Übereinkommens festgesetzte

Beiträge gedeckt.

(2) Tritt ein Staat dem Übereinkommen

nach dessen Artikel

XXII bei, so werden die Beiträge

der anderen Mitgliedstaaten

neu festgesetzt. Ein neuer

Beitragsschlüssel, der an einem

vom Rat zu beschließenden Tag

in Kraft tritt, wird auf der Grundlage

der Statistiken über das

Volkseinkommen für die Jahre,

die dem derzeitigen Beitrags-

schlüssel zugrunde liegen, festgelegt.

Gegebenenfalls werden

Rückzahlungen vorgenommen,

damit die von allen Mitgliedstaaten

für das laufende Jahr gezahlten

Beiträge dem Beschluß des

Rates entsprechen.

(3) a) Die Einzelheiten der Beitragsentrichtung

zur

Deckung des laufenden

Finanzbedarfs der Organisation

werden in der

Finanzordnung festgelegt.

b) Der Generaldirektor teilt

den Mitgliedstaaten die

Höhe ihrer Beiträge und

die Zahlungstermine mit.

Artikel V

(1) Die Haushaltspläne der

Organisation werden in Rechnungseinheiten

aufgestellt. Eine

Rechnungseinheit entspricht

0,88867088 Gramm Feingold; der

Rat kann durch einstimmigen

Beschluß aller Mitgliedstaaten

eine andere Definition der Rechnungseinheit

festlegen.

(2) Jeder Mitgliedstaat zahlt

seine Beiträge in seiner eigenen

Währung.

Artikel VI

(1) Der Generaldirektor sorgt

für eine ordnungsgemäße Buchführung

über alle Einnahmen und

Ausgaben. Am Ende jedes Rechnungsjahres

stellt der Generaldirektor

nach Maßgabe der Finanzordnung

getrennte Jahresrechnungen

für jedes Programm nach

Artikel V des Übereinkommens

auf.

(2) Die Haushaltsrechnung, der

Haushalt und das Finanzgebaren

sowie alle sonstigen Maßnahmen

mit finanziellen Auswirkungen

werden von einer Rechnungsprüfungskommission

geprüft. Der

Rat bestimmt mit Zweidrittelmehrheit

aller Mitgliedstaaten

diejenigen Mitgliedstaaten, die in

angemessenem Wechsel aufzufordern

sind, Rechnungsprüfer für

diese Kommission zu benennen,

und zwar vorzugsweise Beamte

ihres höheren Dienstes; mit der

gleichen Mehrheit bestellt der

Rat aus dem Kreis der Rechnungsprüfer

einen Vorsitzenden

der Kommission für die Dauer

von höchstens drei Jahren.

(3) Der Zweck der Rechnungsprüfung,

die an Hand von Belegen

und nötigenfalls an Ort und

Stelle erfolgt, besteht darin, festzustellen,

daß die Ausgaben den

Mittelansätzen der Haushaltspläne

entsprechen und daß die

Buchungen vorschriftsmäßig und

richtig sind. Die Kommission

berichtet ferner über die wirtschaftliche

Verwaltung der Mittel

der Organisation. Am Ende jedes

Rechnungsjahres erstellt die

Kommission einen Bericht, den

sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder

annimmt und dann dem

Rat zuleitet.

(4) Die Rechnungsprüfungskommission

nimmt alle sonstigen

Aufgaben wahr, die in der

Finanzordnung aufgeführt sind.

(5) Der Generaldirektor erteilt

den Rechnungsprüfern alle Auskünfte

und gewährt ihnen jede

Hilfe, deren sie zur Erfüllung

ihrer Aufgaben bedürfen.

ANLAGE III

FAKULTATIVE PROGRAMME

NACH ARTIKEL V

ABSATZ 1 BUCHSTABE b

DES ÜBEREINKOMMENS

Artikel I

(1) Wird ein Vorschlag für die

Durchführung eines fakultativen

Programms nach Artikel V

Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens

vorgelegt, so übermittelt

der Vorsitzende des Rates

den Vorschlag allen Mitgliedstaaten

zur Prüfung.

(2) Sobald der Rat nach Artikel

XI Absatz 5 Buchstabe c Ziffer

i des Übereinkommens die

Durchführung eines fakultativen

Programms im Rahmen der

Organisation angenommen hat,

hat jeder Mitgliedstaat, der nicht

an dem Programm teilzunehmen

beabsichtigt, innerhalb von drei

Monaten förmlich zu erklären,

daß er an einer Teilnahme nicht

interessiert ist; die Teilnehmerstaaten

arbeiten eine Erklärung

aus, die vorbehaltlich des Artikels

III Absatz 1 ihre Verpflichtungen

in bezug auf folgendes

festlegt

a) die einzelnen Phasen des

Programms;

b) die Bedingungen seiner

Durchführung einschließlich

des Zeitplans, des veranschlagten

Finanzrahmens

und der veranschlagten

Finanzteilrahmen für die

Phasen des Programms

sowie alle sonstigen Bestimmungen

über die Leitung

und Durchführung des Programms;

c) den nach Artikel XIII

Absatz 2 des Übereinkommens

bestimmten Beitragsschlüssel;

d) die Geltungsdauer und

Höhe der ersten festen

finanziellen Verpflichtung.

(3) Die Erklärung wird dem

Rat zur Kenntnisnahme zugeleitet;

gleichzeitig wird ihm ein Entwurf

von Durchführungsvorschriften

zur Genehmigung vorgelegt.

(4) Kann ein Teilnehmerstaat

die Bestimmungen der Erklärung

und der Durchführungsvorschriften

nicht innerhalb der in der

Erklärung festgesetzten Frist

annehmen, so verliert er seine

Eigenschaft als Teilnehmerstaat.

Andere Mitgliedstaaten können

später Teilnehmerstaaten werden,

indem sie diese Bestimmungen

nach Maßgabe der mit den Teilnehmerstaaten

festzulegenden

Bedingungen annehmen.

Artikel II

(1) Das Programm wird nach

Maßgabe des Übereinkommens

und, sofern nicht in dieser Anlage

oder in den Durchführungsvorschriften

etwas anderes bestimmt

ist, nach den in der Organisation

geltenden Vorschriften und Verfahren

durchgeführt. Die

Beschlüsse des Rates werden

nach Maßgabe dieser Anlage und

der Durchführungsvorschriften

gefaßt. Sofern diese Anlage oder

die Durchführungsvorschriften

keine besonderen Bestimmungen

enthalten, finden die im Übereinkommen

oder in der Geschäftsordnung

des Rates niedergelegten

Abstimmungsvorschriften

Anwendung.

(2) Beschlüsse über den Beginn

einer neuen Phase werden mit

Zweidrittelmehrheit aller Teilnehmerstaaten

gefaßt, vorausgesetzt,

daß diese Mehrheit mindestens

zwei Drittel der Beiträge zu

dem Programm vertritt. Kann ein

Beschluß über den Beginn einer

neuen Phase nicht gefaßt werden,

so konsultieren die Teilnehmerstaaten,

die das Programm dennoch

fortzusetzen wünschen, einander

und treffen Vorkehrungen

für die Fortsetzung. Sie berichten

dem Rat darüber, der alle eventuell

erforderlichen Maßnahmen

trifft.

Artikel III

(1) Umfaßt das Programm eine

Projektdefinitionsphase, so setzen

die Teilnehmerstaaten nach

Abschluß der Phase die Kosten

des Programms neu fest. Zeigt

diese Neufestsetzung, daß die

Kosten den in Artikel I bezeichneten

veranschlagten Finanzrahmen

um mehr als 20 Prozent

überschreiten, so kann jeder Teilnehmerstaat

von dem Programm

zurücktreten. Die Teilnehmerstaaten,

die das Programm dennoch

fortzusetzen wünschen,

konsultieren einander und treffen

Vorkehrungen für die Fortsetzung.

Sie berichten dem Rat darüber,

der alle eventuell erforderlichen

Maßnahmen trifft.

(2) Während jeder in der Erklärung

festgelegten Phase nimmt

der Rat mit Zweidrittelmehrheit

aller Teilnehmerstaaten Jahreshaushaltspläne

innerhalb des entsprechenden

Finanzrahmens oder

der entsprechenden Finanzteilrahmen

an.

(3) Der Rat legt ein Verfahren

fest, nach dem der Finanzrahmen

oder die Finanzteilrahmen im Fall

von Schwankungen des Preisniveaus

geändert werden können.

(4) Muß der Finanzrahmen

oder ein Finanzteilrahmen aus

anderen als den in den Absätzen

1 und 3 genannten Gründen

geändert werden, so wenden die

Teilnehmerstaaten folgendes

Verfahren an

a) Ein Teilnehmerstaat ist

nicht berechtigt, von dem

Programm zurückzutreten,

sofern nicht die Kostenüberschreitung

insgesamt

um mehr als 20 Prozent

über dem anfänglichen

Finanzrahmen oder dem

nach Absatz 1 geänderten

Rahmen liegt.

b) Liegt die Kostenüberschreitung

insgesamt um mehr als

20 Prozent über dem entsprechenden

Finanzrahmen,

so kann jeder Teilnehmerstaat

von dem Programm

zurücktreten. Diejenigen

Staaten, die das Programm

dennoch fortzusetzen wünschen,

konsultieren einander,

treffen Vorkehrungen

für die Fortsetzung und

berichten dem Rat darüber,

der alle eventuell erforderlichen

Maßnahmen trifft.

Artikel IV

Die Organisation, die für die

Teilnehmerstaaten handelt, ist

Eigentümerin der im Rahmen des

Programms geschaffenen Satelliten,

Weltraumsysteme und sonstigen

Gegenstände sowie der zur

Durchführung des Programms

erworbenen Anlagen und Ausrüstungen.

Über Eigentumsübertragungen

entscheidet der Rat.

Artikel V

(1) Die Kündigung des Übereinkommens

durch einen Mitgliedstaat

gilt als Rücktritt dieses

Mitgliedstaats von allen Programmen,

an denen er teilnimmt.

Artikel XXIV des Übereinkommens

findet Anwendung auf die

Rechte und Pflichten, die sich aus

diesen Programmen ergeben.

(2) Der Beschluß nach Artikel

II Absatz 2, ein Programm

nicht fortzusetzen und der Rücktritt

nach Artikel III Absatz 1 und

Absatz 4 Buchstabe b werden an

dem Tag wirksam, an dem der

Rat die in den genannten Artikeln

vorgesehenen Mitteilungen erhält.

(3) Ein Teilnehmerstaat, der

nach Artikel II Absatz 2

beschließt, ein Programm nicht

fortzusetzen oder nach Artikel III

Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe

b von einem Programm

zurücktritt, behält die von den

Teilnehmerstaaten bis zum Tag

des Wirksamwerdens seines

Rücktritts erworbenen Rechte.

Nach diesem Zeitpunkt erwachsen

ihm aus dem Teil des Programms,

an dem er nicht mehr

teilnimmt, keine weiteren Rechte

oder Pflichten. Er bleibt verpflichtet,

seinen Anteil an den

Ausgabemitteln zu tragen, die

den Verpflichtungsermächtigungen

entsprechen, welche im Rahmen

des Haushaltsplans des laufenden

oder der vorhergegangenen

Rechnungsjahre für die

jeweils in der Durchführung

befindliche Programmphase genehmigt

worden waren. Die Teilnehmerstaaten

können jedoch in

der Erklärung einhellig übereinkommen,

daß ein Staat, der

beschließt, ein Programm nicht

fortzusetzen oder davon zurücktritt,

verpflichtet bleibt, seinen

Gesamtanteil an dem anfänglichen

Finanzrahmen oder an den

Finanzteilrahmen des Programms

zu tragen.

Artikel VI

(1) Die Teilnehmerstaaten können

mit der Zweidrittelmehrheit

aller Teilnehmerstaaten, die mindestens

zwei Drittel der Beiträge

zu dem Programm vertritt, die

Einstellung eines Programms

beschließen.

(2) Die Organisation notifiziert

den Teilnehmerstaaten den

Abschluß des Programms nach

Maßgabe der Durchführungsvorschriften;

mit dem Eingang dieser

Notifikation treten die Durchführungsvorschriften

außer Kraft.

ANLAGE IV

INTERNATIONALISIERUNG

NATIONALER PROGRAMME

Artikel I

Wichtigstes Ziel der Internationalisierung

nationaler Programme

ist es, daß jeder Mitgliedstaat

den anderen Mitgliedstaaten

die Möglichkeit bietet, im

Rahmen der Organisation an

jedem neuen zivilen Weltraumvorhaben

teilzunehmen, das er

entweder allein oder in Zusammenarbeit

mit einem anderen

Mitgliedstaat durchzuführen beabsichtigt.

Dazu

a) notifiziert jeder Mitgliedstaat

dem Generaldirektor

der Organisation jedes derartige

Vorhaben vor Beginn

der Phase B (Projektdefinitionsphase);

b) sollen Zeitplan und Inhalt

der Vorschläge für die Teilnahme

an einem Vorhaben

so gestaltet werden, daß die

anderen Mitgliedstaaten die

Möglichkeit haben, einen

wesentlichen Teil der damit

verbundenen Arbeit zu

übernehmen; etwaige

Gründe, die dem entgegenstehen,

und etwaige Bedingungen,

welche der Mitgliedstaat,

der das Vorhaben

in die Wege leitet, an

die Zuteilung von Arbeiten

an andere Mitgliedstaaten

zu knüpfen wünscht, sind

der Organisation frühzeitig

mitzuteilen;

c) erläuten der Mitgliedstaat,

der das Vorhaben in die

Wege leitet, die für die

technische Durchführung

geplante Verfahrensweise

sowie die dafür maßgebenden

Gründe;

d) bemüht sich der Mitgliedstaat,

der das Vorhaben in

die Wege leitet, nach besten

Kräften, alle vernünftigen

Antworten unter dem Vor-

behalt bei dem Vorhaben zu

berücksichtigen, daß im

Rahmen des durch die

Beschlüsse über das Vorhaben

bedingten Zeitplans

Einvernehmen über die

Höhe der Kosten und die

Art der Kosten- und

Arbeitsteilung erzielt wird;

der Mitgliedstaat unterbreitet

danach einen förmlichen

Vorschlag nach Anlage III

des Übereinkommens,

sofern das Vorhaben nach

Maßgabe jener Anlage

durchgeführt werden soll;

e) die Durchführung eines

Vorhabens im Rahmen der

Organisation wird nicht

dadurch ausgeschlossen,

daß andere Mitgliedstaaten

nicht in dem von dem Mitgliedstaat,

der das Vorhaben

in die Wege leitet,

ursprünglich vorgeschlagenen

Umfang daran teilnehmen.

Artikel II

Die Mitgliedstaaten werden

nach besten Kräften dafür Sorge

tragen, daß die wissenschaftlichen,

wirtschaftlichen oder industriellen

Ziele der Organisation

nicht durch zweiseitige oder

mehrseitige Weltraumvorhaben,

die sie in Zusammenarbeit mit

Nichtmitgliedstaaten unternehmen,

beeinträchtigt werden. Insbesondere

a) unterrichten sie die Organisation

über derartige Vorhaben,

soweit sie nicht der

Ansicht sind, daß die Vorhaben

dadurch beeinträchtigt

würden;

b) erörtern sie die der Organisation

mitgeteilten Vorhaben

mit den anderen Mitgliedstaaten,

um den Rahmen

für eine weitergehende

Teilnahme festzulegen.

Erweist sich eine weitergehende

Teilnahme als möglich,

so finden die in Artikel

I Buchstaben b bis e vorgesehenen

Verfahren Anwendung.

ANLAGE V

INDUSTRIEPOLITIK

Artikel I

(1) Bei der Durchführung der

Industriepolitik nach Artikel VII

des Übereinkommens handelt der

Generaldirektor in Übereinstimmung

mit dieser Anlage und den

Richtlinien des Rates.

(2) Der Rat beobachtet die Entwicklung

des Industriepotentials

und der Industriestruktur in

bezug auf die Tätigkeit der Organisation,

insbesondere

a) die allgemeine Struktur und

Gruppierung der Industrie;

b) das wünschenswerte Maß

an Spezialisierung innerhalb

der Industrie und die

Methoden zu deren Erzielung;

c) die Koordinierung der einschlägigen

Industriepolitik

der einzelnen Staaten;

d) die Wechselbeziehung zu

der einschlägigen Industriepolitik

anderer internationaler

Gremien;

e) das Verhältnis zwischen

industrieller Produktionskapazität

und potentiellen

Märkten;

f) die Gestaltung der Kontakte

zur Industrie,

um die Industriepolitik der Organisation

verfolgen und gegebenenfalls

anpassen zu können.

Artikel II

(1) Bei der Vergabe aller Aufträge

wird die Organisation die

Industrie und die Organisationen

der Mitgliedstaaten bevorzugen.

Jedoch sind innerhalb jedes fakultativen

Programms nach Artikel

V Absatz 1 Buchstabe b des

Übereinkommens die Industrie

und die Organisationen der Teilnehmerstaaten

in erster Linie zu

bevorzugen.

(2) Der Rat entscheidet, ob und

inwieweit die Organisation von

der vorstehenden Vorzugsklausel

abweichen kann.

(3) Die Frage, ob ein Unternehmen

als einem der Mitgliedstaaten

angehörend anzusehen ist,

wird nach folgenden Kriterien

entschieden: geographische Lage

des Sitzes des Unternehmens, seiner

Entscheidungszentren und

Forschungszentren; Hoheitsgebiet,

in dem die Arbeit ausgeführt

werden soll. In Zweifelsfällen

entscheidet der Rat, ob ein

Unternehmen als einem der Mitgliedstaaten

angehörend anzusehen

ist oder nicht.

Artikel III

(1) Der Generaldirektor legt

dem Rat in einem frühen Stadium

der Auftragsvergabe, bevor die

Ausschreibungen versandt werden,

seine Vorschläge für das

anzuwendende Beschaffungsverfahren

für jeden Auftrag zur

Genehmigung vor,

a) der entweder einen Schätzwert

hat, der oberhalb der

in den Vorschriften über die

Industriepolitik festzulegenden

und von der Art der

Arbeiten abhängigen Grenzen

liegt, oder

b) der nach Auffassung des

Generaldirektors von den

Vorschriften über die Industriepolitik

oder von den

durch den Rat festgelegten

zusätzlichen Richtlinien

nicht genügend erfaßt ist

oder der zu einem Konflikt

mit diesen Vorschriften

oder Richtlinien führen

könnte.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b

bezeichneten zusätzlichen Richtlinen

werden von Zeit zu Zeit

vom Rat aufgestellt, wenn er sie

zur Bestimmung der Bereiche, in

denen eine vorherige Vorlage an

den Rat nach Absatz 1 erforderlich

ist, für zweckmäßig hält.

(3) Die Aufträge der Organisation

werden vom Generaldirektor

ohne weitere Einschaltung des

Rates unmittelbar vergeben,

außer in folgenden Fällen

a) Wenn sich aus der Bewertung

der eingegangenen

Angebote ergibt, daß ein

Auftragnehmer empfohlen

werden sollte, dessen Wahl

entweder den vom Rat nach

Absatz 1 erteilten vorherigen

Weisungen oder einer

auf Grund der Untersuchungen

des Rates nach

Artikel I Absatz 2 beschlossenen

allgemeinen Richtlinie

über Industriepolitik

widersprechen würde; in

diesem Fall legt der Generaldirektor

dem Rat die

Angelegenheit zur Entscheidung

vor, erläutert, warum

er eine Abweichung für

erforderlich hält, und gibt

zu erkennen, ob eine andere

Entscheidung des Rates

technisch, betriebsmäßig

oder auf andere Weise eine

empfehlenswerte Alternative

darstellen würde;

b) wenn der Rat aus besonderen

Gründen beschlossen

hat, vor Vergabe eines Auftrags

eine Überprüfung vorzunehmen.

(4) Der Generaldirektor berichtet

dem Rat in noch festzulegenden

regelmäßigen Abständen

über die während des vorangegangenen

Zeitabschnitts vergebenen

Aufträge und über die für

den folgenden Zeitabschnitt

geplanten Auftragsvergaben, um

dem Rat die Möglichkeit zu

geben, die Durchführung der

Industriepolitik der Organisation

zu verfolgen.

Artikel IV

Die geographische Verteilung

der gesamten Aufträge der Organisation

bestimmt sich nach den

folgenden allgemeinen Vorschriften

(1) Der Gesamtrückflußkoeffizient

eines Mitgliedstaates ist das

Verhältnis zwischen seinem prozentualen

Anteil am Gesamtwert

aller an die Mitgliedstaaten vergebenen

Aufträge und seinem

Gesamtbeitragsanteil. Bei der

Berechnung des Gesamtrückflußkoeffizienten

bleiben jedoch Aufträge,

die in den Mitgliedstaaten

im Rahmen eines Programms ver-

geben und Beiträge, die von den

Mitgliedstaaten im Rahmen eines

Programms geleistet werden,

unberücksichtigt, wenn das Programm

a) nach Artikel VIII des Übereinkommens

zur Gründung

einer Europäischen Weltraumforschungs-

Organisation

durchgeführt wird,

sofern die betreffende Vereinbarung

diesbezügliche

Bestimmungen enthält oder

alle Teilnehmerstaaten dies

durch einstimmigen Beschluß

vereinbaren;

b) nach Artikel V Absatz 1

Buchstabe b des Übereinkommens

durchgeführt

wird, sofern alle ursprünglichen

Teilnehmerstaaten

dies durch einstimmigen

Beschluß vereinbaren.

(2) Zur Berechnung des Rückflußkoeffizienten

wird der Wert

jedes Auftrags nach seiner technologischen

Bedeutung beurteilt.

Die Bewertungsfaktoren werden

vom Rat festgelegt. Bei einem

einzelnen Auftrag von erheblichem

Wert kann mehr als ein

Bewertungsfaktor angewendet

werden.

(3) Im Idealfall soll die Verteilung

der durch die Organisation

vergebenen Aufträge dazu führen,

daß alle Staaten einen

Gesamtrückflußkoeffizienten von

1 haben.

(4) Die Rückflußkoeffizienten

werden vierteljährlich berechnet

und für die in Absatz 5 vorgesehenen

förmlichen Überprüfungen

kumulativ ausgewiesen.

(5) Alle drei Jahre finden förmliche

Überprüfungen des Standes

der geographischen Verteilung

der Aufträge statt.

(6) Zwischen den Förmlichen

Überprüfungen sollten die Aufträge

so verteilt werden, daß bei

jeder förmlichen Überprüfung

der kumulative Gesamtrückflußkoeffizient

jedes Mitgliedstaates

nicht wesentlich vom Idealwert

abweicht. Für den ersten Dreijahresabschnitt

wird die Untergrenze

des kumulativen Rück-

flußkoeffizienten auf 0,8 festgesetzt.

Bei jeder förmlichen Überprüfung

kann der Rat die Untergrenze

für den folgenden Dreijahresabschnitt

neu festsetzen, sie

darf jedoch nie unter 0,8 liegen.

(7) Für verschiedene vom Rat

festzulegende Auftragskategorien,

insbesondere Aufträge für

fortgeschrittene Forschung und

Entwicklung sowie Aufträge für

projektbezogene Technologie,

werden gesonderte Bewertungen

des Rückflußkoeffizienten durchgeführt

und dem Rat mitgeteilt.

Der Generaldirektor erörtert

diese Bewertungen mit dem Rat

in noch festzulegenden regelmäßigen

Abständen, um die zur

Behebung etwaiger Unausgeglichenheiten

erforderlichen Maßnahmen

zu bestimmen.

Artikel V

(1) Ergibt sich bei einer der am

Ende jedes Dreijahresabschnitts

durchzuführenden förmlichen

Überprüfungen, daß der Gesamtrückflußkoeffizient

eines Mitgliedstaates

unter der in Artikel

IV Absatz 6 vorgesehenen

Untergrenze liegt, so macht der

Generaldirektor dem Rat Vorschläge

für einen Ausgleich innerhalb

eines Jahres. Diese Vorschläge

haben sich im Rahmen

der Regeln der Organisation für

die Auftragsvergabe zu halten.

(2) Ist nach Ablauf dieser Jahresfrist

ein Ausgleich nicht

erfolgt, so legt der Generaldirektor

dem Rat Vorschläge vor, in

denen der Notwendigkeit des

Ausgleichs Vorrang vor den

Regeln der Organisation für die

Auftragsvergabe gegeben wird.

Artikel VI

Alle aus industriepolitischen

Gründen gefaßten Beschlüsse,

durch die bestimmte Unternehmen

oder Organisationen eines

Mitgliedstaates vom Wettbewerb

um Aufträge der Organisation

auf einem bestimmten Gebiet ausgeschlossen

werden, bedürfen der

Zustimmung dieses Mitgliedstaates.

ZU URKUND DESSEN

haben die unterzeichneten, hierzu

gehörig befugten Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris, am

30. Mai 1975, in deutscher, englischer,

französischer, italienischer,

niederländischer, schwedischer

und spanischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv der französischen

Regierung hinterlegt wird; diese

übermittelt allen Unterzeichnerstaaten

und allen beitretenden

Staaten beglaubigte Abschriften.

In anderen Amtssprachen der

Mitgliedstaaten abgefaßte Wortlaute

dieses Übereinkommens

werden durch einstimmigen

Beschluß aller Mitgliedstaaten

verbindlich gemacht. Diese Wortlaute

werden im Archiv der französischen

Regierung hinterlegt,

die allen Unterzeichnerstaaten

und allen beitretenden Staaten

beglaubigte Abschriften übermittelt.

Die Ratifikationsurkunde und die Beitrittsurkunde, die vom Bundespräsidenten unterzeichnet und

vom Bundeskanzler gegengezeichnet wurden, wurden am 19. Dezember 1986 beim Generaldirektor der

Europäischen Weltraumorganisation und am 30. Dezember 1986 bei der Französischen Regierung hinterlegt;

das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XXI Abs. 1 für Österreich am 30. Dezember 1986 in

Kraft getreten.

Nach Mitteilung der Französischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen,

Schweden, Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich.

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