95. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 51 Neusiedler Straße im Bereich der Stadtgemeinde Neusiedl am See
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil eines Abschnittes der B 51 Neusiedler
Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde
Neusiedl am See wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 2,30 an der Kreuzung B 51/L 2057 Joiser Ast,
führt sodann in südöstlicher Richtung teilweise
einem bestehenden Güterweg folgend und bindet
bei km 3,60 (alt) an der Kreuzung B51/L 3009
Seezufahrt Neusiedl am See wieder in den Bestand
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung
sowie bei der Stadtgemeinde Neusiedl
am See aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 18
im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.