Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
95_1983 AT

95. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 51 Neusiedler Straße im Bereich der Stadtgemeinde Neusiedl am See

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 51 Neusiedler Straße im Bereich der Stadtgemeinde Neusiedl am See

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil eines Abschnittes der B 51 Neusiedler

Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde

Neusiedl am See wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 2,30 an der Kreuzung B 51/L 2057 Joiser Ast,

führt sodann in südöstlicher Richtung teilweise

einem bestehenden Güterweg folgend und bindet

bei km 3,60 (alt) an der Kreuzung B51/L 3009

Seezufahrt Neusiedl am See wieder in den Bestand

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung

sowie bei der Stadtgemeinde Neusiedl

am See aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 18

im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →