95_1982
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95. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 34 Kamptalstraße im Bereich der Gemeinde Langenlois
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 95. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 34 Kamptalstraße im Bereich der Gemeinde Langenlois
1982_95_0 95. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 34 Kamptalstraße im Bereich der Gemeinde Langenlois
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 34 Kamptalstraße zwischen
km 17,095 (alt) und km 19,060 (alt), welcher
durch die Umlegung auf den fertiggestellten und
dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom
12. März 1976, BGBl. Nr. 122, in seinem Verlauf
bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.