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95_1982 AT

95. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 34 Kamptalstraße im Bereich der Gemeinde Langenlois

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 34 Kamptalstraße im Bereich der Gemeinde Langenlois

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 34 Kamptalstraße zwischen

km 17,095 (alt) und km 19,060 (alt), welcher

durch die Umlegung auf den fertiggestellten und

dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom

12. März 1976, BGBl. Nr. 122, in seinem Verlauf

bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.

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