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95_1981 AT

95. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Voglau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Voglau

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für die

Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in

Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich über Erleichterungen der Grenzab-

fertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

in der Fassung der Änderungsabkommen

vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September

1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979

für die Errichtung vorgeschobener

österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang

Passau-Voglau folgende Vereinbarung vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Passau-Voglau werden auf

deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische

Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 6 des Abkommens vom 14. September

1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar die Gemeindestraße

Obere Voglau von der gemeinsamen Grenze

bis zum Amtsplatz, den das Dienstgebäude

umgebenden Amtsplatz, im Dienstgebäude

die sanitären Anlagen, die Putzkammer und

den Heizungsraum sowie alle Verbindungswege;

b) die den österreichischen Bediensteten zur

alleinigen Benützung überlassenen Räume

im Dienstgebäude, und zwar die nebeneinander

gelegenen zwei Räume an der

Südwestseite sowie den dazugehörigen

Windfang-Vorraum.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 in der Fassung der

Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet,

die am 1. März 1981 in Kraft tritt und die

schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung

einer Frist von sechs Monaten je auf

den ersten Tag eines Monats gekündigt werden

kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,

die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 16. Januar 1981

L.S.

An die

Österreichische Botschaft

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/100-A/81

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 16. Januar 1981, 510-511.13/3 OST, zu

bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, (es folgt

der weitere Text der deutschen Eröffnungsnote)

zu versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen

Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der

Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser

Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels

1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September

1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 bildet, die am

1. März 1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf

diplomatischem Wege unter Einhaltung einer

Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag

eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den

Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, den 16. Jänner 1981

L. S.

An das

Auswärtige Amt

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