95. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Voglau
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über Erleichterungen der Grenzab-
fertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957
in der Fassung der Änderungsabkommen
vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September
1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979
für die Errichtung vorgeschobener
österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang
Passau-Voglau folgende Vereinbarung vorschlagen
Artikel 1
Am Grenzübergang Passau-Voglau werden auf
deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische
Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Absatz 6 des Abkommens vom 14. September
1955 in der Fassung der Änderungsabkommen
von 1975 und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar die Gemeindestraße
Obere Voglau von der gemeinsamen Grenze
bis zum Amtsplatz, den das Dienstgebäude
umgebenden Amtsplatz, im Dienstgebäude
die sanitären Anlagen, die Putzkammer und
den Heizungsraum sowie alle Verbindungswege;
b) die den österreichischen Bediensteten zur
alleinigen Benützung überlassenen Räume
im Dienstgebäude, und zwar die nebeneinander
gelegenen zwei Räume an der
Südwestseite sowie den dazugehörigen
Windfang-Vorraum.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote und
der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 in der Fassung der
Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet,
die am 1. März 1981 in Kraft tritt und die
schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten je auf
den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,
die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 16. Januar 1981
L.S.
An die
Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/100-A/81
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 16. Januar 1981, 510-511.13/3 OST, zu
bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, (es folgt
der weitere Text der deutschen Eröffnungsnote)
zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen
Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene
Regelung durch den Austausch der
Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser
Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels
1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 in der Fassung der Änderungsabkommen
von 1975 und 1977 bildet, die am
1. März 1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf
diplomatischem Wege unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag
eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den
Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Bonn, den 16. Jänner 1981
L. S.
An das
Auswärtige Amt