95. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 97 Murauer Straße im Bereich der Gemeinden Falkendorf und Stadl a. d. Mur
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 97
Murauer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Falkendorf und Stadl a. d. Mur wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Trasse beginnt bei
km 37,600, verläuft in südlicher Richtung, umfährt
die Ortschaft Stadl a. d. Mur, wobei der
Lunzenbach, die Strecke Unzmarkt — Tamsweg
der Steiermärkischen Landesbahnen und der
Paalbach überbrückt werden und bindet bei
km 41,260 wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Falkendorf und Stadl
a. d. Mur aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
BO-97-03; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.