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95_1978 AT

95. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 97 Murauer Straße im Bereich der Gemeinden Falkendorf und Stadl a. d. Mur

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 97 Murauer Straße im Bereich der Gemeinden Falkendorf und Stadl a. d. Mur

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 97

Murauer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Falkendorf und Stadl a. d. Mur wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Trasse beginnt bei

km 37,600, verläuft in südlicher Richtung, umfährt

die Ortschaft Stadl a. d. Mur, wobei der

Lunzenbach, die Strecke Unzmarkt — Tamsweg

der Steiermärkischen Landesbahnen und der

Paalbach überbrückt werden und bindet bei

km 41,260 wieder in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Falkendorf und Stadl

a. d. Mur aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

BO-97-03; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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