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95_1977 AT

95. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels

Auf Grund des § 22 Abs, 3 und des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Befähigungsnachweis für den unbeschränkten

Buch-, Kunst- und Musikalienhandel

§ 1. Die Befähigung für den unbeschränkten

Buch-, Kunst- und Musikalienhandel (§ 103

Abs. 1 lit. b 2. 6 GewO 1973) ist durch folgende

Belege nachzuweisen

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule

für Welthandel in Wien entsprechend der

Studien- und Prüfungsordnung BGBl.

Nr. 318/1930 oder der soziologischen,

sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen,

volkswirtschaftlichen,

betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen

oder wirtschaftspädagogischen

Studienrichtung einer inländischen Universität

oder die erfolgreiche Absolvierung

eines ordentlichen Studiums an einer inländischen

künstlerischen Hochschule und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

in diesem Gewerbe oder eine fachliche

Tätigkeit in diesem Gewerbe und im Buch-,

Kunst- und Musikalienverlag {§ 103 Abs. 1

lit. b Z. 7 GewO 1973) in der Gesamtdauer

von mindestens zwei Jahren, hievon muß

mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit

im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel

entfallen; Beschäftigungszeiten bei

einem Gewerbetreibenden, dessen Berechtigung

im Sinne des § 2, § 3, § 4 oder § 5

beschränkt war, sind nicht anzurechnen,

oder

2. Zeugnisse über

a) die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem diesem Gewerbe entsprechenden

Lehrberuf oder den erfolgreichen

Besuch einer nicht unter die Z. 1

fallenden Schule, durch den eine solche

Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften

gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird,

und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

in diesem Gewerbe oder eine fachliche

Tätigkeit in diesem Gewerbe und im

Buch-, Kunst- und Musikalienverlag in der

Gesamtdauer von mindestens drei Jahren,

hievon muß mindestens ein Jahr auf die

fachliche Tätigkeit im Buch-, Kunst- und

Musikalienhandel entfallen; Beschäftigungszeiten

bei einem Gewerbetreibenden, dessen

Berechtigung im Sinne des § 2, § 3, § 4 oder

§ 5 beschränkt war, sind nicht anzurechnen.

Befähigungsnachweis für den Buch-, Kunst- und

Musikalienhandel, beschränkt auf den Kleinhandel

mit Schulbüchern für die 1. bis 8. Schulstufe

§ 2. Die Befähigung für den auf den Kleinhandel

mit Schulbüchern für die 1. bis 8. Schulstufe

beschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel

ist nachzuweisen durch

1. die im § 1 angeführten Belege oder

2. Zeugnisse über

a) die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem einem Handelsgewerbe

entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen

Besuch einer Schule, durch den

eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund

der im § 1 Z. 2 lit. a angeführten Vorschriften

ersetzt wird, und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

(§ 22 Abs. 2 GewO 1973), hievon

muß mindestens ein Jahr auf die fachliche

Tätigkeit im nicht im Sinne des § 5 beschränkten

Buch-, Kunst- und Musikalienhandel

entfallen.

Befähigungsnachweis für den Buch-, Kunst- und

Musikalienhandel, beschränkt auf den Kleinhandel

mit Büchern aus Taschenbuchreihen

§ 3. Die Befähigung für den auf den Kleinhandel

mit Büchern aus Taschenbuchreihen beschränkten

Buch-, Kunst- und Musikalienhandel

ist nachzuweisen durch

1. die im § 1 angeführten Belege oder

2. Zeugnisse über

a) die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem einem Handelsgewerbe

entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen

Besuch einer Schule, durch den eine

solche Lehrabschlußprüfung auf Grund der

im § 1 Z. 2 lit. a angeführten Vorschriften

ersetzt wird, und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit,

hievon muß mindestens ein Jahr auf

die fachliche Tätigkeit im nicht im Sinne

des § 2, § 4 oder § 5 beschränkten Buch-,

Kunst- und Musikalienhandel entfallen.

Befähigungsnachweis für den Buch-, Kunst- und

Musikalienhandel, beschränkt auf den Großhandel

mit periodischen Druckschriften

§ 4. Die Befähigung für den auf den Großhandel

mit periodischen Druckschriften beschränkten

Buch-, Kunst- und Musikalienhandel

ist nachzuweisen durch

1. die im § 1 angeführten Belege oder

2. Zeugnisse über

a) die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem einem Handelsgewerbe

entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen

Besuch einer Schule, durch den

eine solche Lehrabschlußprüfung auf

Grund der im § 1 Z. 2 lit. a angeführten

Vorschriften ersetzt wird, und

b) eine mindestens zweijährige kaufmännische

Tätigkeit.

Befähigungsnachweis für den Buch-, Kunst- und

Musikalienhandel, beschränkt auf den Kleinhandel

mit Gebetbüchern, Kalendern und Farbdruckbildern

ohne besonderen künstlerischen

Wert

§ 5. Die Befähigung für den auf den Kleinhandel

mit Gebetbüchern, Kalendern und Farbdruckbildern

ohne besonderen künstlerischen

Wert beschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel

ist nachzuweisen durch

1. die im § 1, § 2, § 3 oder § 4 angeführten

Belege oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der zur Erfüllung

der allgemeinen Schulpflicht besuchten

Schulen und

b) eine mindestens einjährige kaufmännische

Tätigkeit.

Schlußbestimmungen

§ 6. Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt

der unter der Z. 59 dieser Gesetzesstelle angeführte

Art. I § 9 der Befähigungsnachweisverordnung

1965, BGBl. Nr. 231, mit Ablauf des

28. Feber 1977 außer Kraft.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977

in Kraft.

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