95. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs, 3 und des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Befähigungsnachweis für den unbeschränkten
Buch-, Kunst- und Musikalienhandel
§ 1. Die Befähigung für den unbeschränkten
Buch-, Kunst- und Musikalienhandel (§ 103
Abs. 1 lit. b 2. 6 GewO 1973) ist durch folgende
Belege nachzuweisen
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule
für Welthandel in Wien entsprechend der
Studien- und Prüfungsordnung BGBl.
Nr. 318/1930 oder der soziologischen,
sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen,
volkswirtschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen
oder wirtschaftspädagogischen
Studienrichtung einer inländischen Universität
oder die erfolgreiche Absolvierung
eines ordentlichen Studiums an einer inländischen
künstlerischen Hochschule und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
in diesem Gewerbe oder eine fachliche
Tätigkeit in diesem Gewerbe und im Buch-,
Kunst- und Musikalienverlag {§ 103 Abs. 1
lit. b Z. 7 GewO 1973) in der Gesamtdauer
von mindestens zwei Jahren, hievon muß
mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit
im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel
entfallen; Beschäftigungszeiten bei
einem Gewerbetreibenden, dessen Berechtigung
im Sinne des § 2, § 3, § 4 oder § 5
beschränkt war, sind nicht anzurechnen,
oder
2. Zeugnisse über
a) die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem diesem Gewerbe entsprechenden
Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer nicht unter die Z. 1
fallenden Schule, durch den eine solche
Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften
gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird,
und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
in diesem Gewerbe oder eine fachliche
Tätigkeit in diesem Gewerbe und im
Buch-, Kunst- und Musikalienverlag in der
Gesamtdauer von mindestens drei Jahren,
hievon muß mindestens ein Jahr auf die
fachliche Tätigkeit im Buch-, Kunst- und
Musikalienhandel entfallen; Beschäftigungszeiten
bei einem Gewerbetreibenden, dessen
Berechtigung im Sinne des § 2, § 3, § 4 oder
§ 5 beschränkt war, sind nicht anzurechnen.
Befähigungsnachweis für den Buch-, Kunst- und
Musikalienhandel, beschränkt auf den Kleinhandel
mit Schulbüchern für die 1. bis 8. Schulstufe
§ 2. Die Befähigung für den auf den Kleinhandel
mit Schulbüchern für die 1. bis 8. Schulstufe
beschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel
ist nachzuweisen durch
1. die im § 1 angeführten Belege oder
2. Zeugnisse über
a) die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem einem Handelsgewerbe
entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer Schule, durch den
eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund
der im § 1 Z. 2 lit. a angeführten Vorschriften
ersetzt wird, und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
(§ 22 Abs. 2 GewO 1973), hievon
muß mindestens ein Jahr auf die fachliche
Tätigkeit im nicht im Sinne des § 5 beschränkten
Buch-, Kunst- und Musikalienhandel
entfallen.
Befähigungsnachweis für den Buch-, Kunst- und
Musikalienhandel, beschränkt auf den Kleinhandel
mit Büchern aus Taschenbuchreihen
§ 3. Die Befähigung für den auf den Kleinhandel
mit Büchern aus Taschenbuchreihen beschränkten
Buch-, Kunst- und Musikalienhandel
ist nachzuweisen durch
1. die im § 1 angeführten Belege oder
2. Zeugnisse über
a) die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem einem Handelsgewerbe
entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer Schule, durch den eine
solche Lehrabschlußprüfung auf Grund der
im § 1 Z. 2 lit. a angeführten Vorschriften
ersetzt wird, und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit,
hievon muß mindestens ein Jahr auf
die fachliche Tätigkeit im nicht im Sinne
des § 2, § 4 oder § 5 beschränkten Buch-,
Kunst- und Musikalienhandel entfallen.
Befähigungsnachweis für den Buch-, Kunst- und
Musikalienhandel, beschränkt auf den Großhandel
mit periodischen Druckschriften
§ 4. Die Befähigung für den auf den Großhandel
mit periodischen Druckschriften beschränkten
Buch-, Kunst- und Musikalienhandel
ist nachzuweisen durch
1. die im § 1 angeführten Belege oder
2. Zeugnisse über
a) die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem einem Handelsgewerbe
entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer Schule, durch den
eine solche Lehrabschlußprüfung auf
Grund der im § 1 Z. 2 lit. a angeführten
Vorschriften ersetzt wird, und
b) eine mindestens zweijährige kaufmännische
Tätigkeit.
Befähigungsnachweis für den Buch-, Kunst- und
Musikalienhandel, beschränkt auf den Kleinhandel
mit Gebetbüchern, Kalendern und Farbdruckbildern
ohne besonderen künstlerischen
Wert
§ 5. Die Befähigung für den auf den Kleinhandel
mit Gebetbüchern, Kalendern und Farbdruckbildern
ohne besonderen künstlerischen
Wert beschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel
ist nachzuweisen durch
1. die im § 1, § 2, § 3 oder § 4 angeführten
Belege oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der zur Erfüllung
der allgemeinen Schulpflicht besuchten
Schulen und
b) eine mindestens einjährige kaufmännische
Tätigkeit.
Schlußbestimmungen
§ 6. Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt
der unter der Z. 59 dieser Gesetzesstelle angeführte
Art. I § 9 der Befähigungsnachweisverordnung
1965, BGBl. Nr. 231, mit Ablauf des
28. Feber 1977 außer Kraft.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977
in Kraft.