95. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen betreffend Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung BGBl. Nr. 190/1971 wird wie
folgt geändert
1. In der Anlage 1 (Buchhändler) hat im Berufsbild
der Passus „Grundkenntnisse der Buch-
und Zeitschriftenherstellung" zu lauten
„Grundkenntnisse der Buchherstellung, der Zeitschriftenherstellung
und der Herstellung der
verschiedenen Kunstdruckerzeugnisse".
2. In der Anlage 9 (Lackierer) haben im Berufsbild
die Worte „Zaponieren", „Absetzen",
„Verzieren" sowie der Klammerausdruck „(Hochglanz
und Matt)" zu entfallen.
Artikel II
Die Verordnung BGBl. Nr. 73/1972 wird wie
folgt geändert
In der Aufzählung des § 1 sowie in der Überschrift
der Anlagen 3 (Blechner), 4 (Fräser und
Hobler) und 5 (Landmaschinenbauer) hat das
Wort „Blechner" „Blechschlosser", der Passus
„Fräser und Hobler" „Fräser" und das Wort
„Landmaschinenbauer" „Landmaschinenmechaniker"
zu lauten.
Artikel III
Die Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 wird wie
folgt geändert
In der Aufzählung des § 1 sowie in der Überschrift
der Anlage 8 (Radiomechaniker) tritt an
die Stelle des Wortes „Radiomechaniker" der
Passus „Radio- und Fernsehmechaniker".
Artikel IV
Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1972 wird wie
folgt geändert
1. In der Aufzählung des § 1 sowie in der
Überschrift der Anlage 13 (Skihersteller) hat das
Wort „Skihersteller" „Skierzeuger" zu lauten.
2. In der Anlage 14 (Spengler) hat das Berufsbild
wie folgt zu lauten
„Berufsbild
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden
Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen,
Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung
Messen, Aufreißen, Körnen
Feilen, Meißeln, Zuschneiden, Sägen, Schleifen,
Bohren, Senken, Gewindeschneiden von
Hand
Nieten
Weich- und Hartlöten, Kleben
Abkanten, Biegen, Strecken, Stauchen, Wulsten,.
Runden, Bördeln, Schweifen, Drahteinlegen,
Sicken, Falzen, Hämmern, Richten, Spannen
Autogen- und Elektroschweißen ohne Zwangslage
Elektrisches Widerstandsschweißen
Treiben und Aufziehen
Ausführen von Abwicklungen
Herstellen von Schablonen
Lesen von Werkzeichnungen
Anfertigen von Skizzen
Blechverarbeitung und -formgebung
Montieren von Blechteilen
Kenntnis der Berechnung von Flächen und Körpern
Kenntnis der einschlägigen Blechteile und Blechkonstruktionen
Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes
zur Verhinderung von Korrosion
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag
ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften
sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften".
Artikel V
Die Verordnung BGBl. Nr. 299/1972 wird
wie folgt geändert
In der Aufzählung des § 1 sowie in der Überschrift
der Anlage 6 [Keramiker (Töpfer)] hat
nach dem Wort „Keramiker" der Klammerausdruck
„(Töpfer)" zu entfallen.
Artikel VI
Die Verordnung BGBl. Nr. 300/1972 wird
wie folgt geändert
In der Aufzählung des § 1 sowie in der Überschrift
der Anlagen 4 (Kartolithograph), 6 (Lithograph)
und 8 (Reproduktionsphotograph) hat
die Schreibweise der Worte „Kartolithograph",
„Lithograph" und „Reproduktionsphotograph"
„Kartolithograf", „Lithograf" und „Reproduktionsfotograf"
zu lauten.
Artikel VII
Die Verordnung BGBl. Nr. 431/1972 wird
wie folgt geändert
In der Aufzählung des § 1 sowie in der Überschrift
der Anlagen 4 (Kälte-, Wärme- und Schallisolierer),
10 (Rohrverleger) und 11 [Schildermaler
(Schilderhersteller)] hat der Passus „Kälte-,
Wärme- und Schallisolierer" „Wärme-, Kälte-
und Schallisolierer", das Wort „Rohrverleger"
„Rohrleitungsmonteur" und der Passus „Schildermaler
(Schilderhersteller)" „Schilderhersteller" zu
lauten.
Artikel VIII
Die Verordnung BGBl. Nr. 276/1973 wird wie
folgt geändert
In der Aufzählung des § 1 und in der Überschrift
der Anlagen 2 [Fahrzeugschmied (Wagenschmied)]
und 6 (Naturblumenbinder und -händler)
tritt an die Stelle des Passus „Fahrzeugschmied
(Wagenschmied)" das Wort „Fahrzeugfertiger"
und an die Stelle des Passus „Naturblumenbinder
und -händler" der Passus „Blumenbinder
und -händler (Florist)".
Artikel IX
Die Verordnung BGBl. Nr. 491/1973 wird wie
folgt geändert
In der Aufzählung des § 1 sowie in der Überschrift
der Anlagen 3 (Friedhofs-, Zier- und Handelsgärtner)
und 11 (Zuckerbäcker) tritt an die
Stelle des Passus „Friedhofs-, Zier- und Handelsgärtner"
der Passus „Friedhofs- und Ziergärtner"
und an die Stelle des Passus „Zuckerbäcker" der
Passus „Konditor (Zuckerbäcker)".
Artikel X
Die Verordnung BGBl. Nr. 492/1973 wird
wie folgt geändert
1. In der Aufzählung des § 1 und in der Überschrift
der Anlagen 9 (Photograph) und 10
(Photolaborant) hat die Schreibweise des Wortes
„Photograph" „Fotograf" und des Wortes
„Photolaborant" „Fotolaborant" zu lauten.
2. In der Anlage 2 (Chirurgieinstrumentenerzeuger)
hat das Berufsbild zu lauten
„Berufsbild
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden
Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen,
Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung
Messen, Anreißen
Feilen, Schleifen, Meißeln, Sägen, Bohren, Senken,
Reiben, Passen
Nieten, Gewindeschneiden
Richten, Spannen, Biegen
Weich- und Hartlöten
Federwickeln
Härten, Anlassen, Glühen
Einfache Arbeiten an einschlägigen Werkzeugmaschinen
Schlichten, Räuhen, Zahnen
Polieren, Bürsten, Glänzen
Herstellen von Teilen nach Angabe oder Skizze
Feinschleifen
Zusammenpassen von Teilen
Zusammenbauen, Instandsetzen und Prüfen von
Instrumenten und Geräten
Lesen von Werkstattzeichnungen
Kenntnis der Bezeichnungen von chirurgischen
Instrumenten und Geräten
Kenntnis der galvanischen Oberflächenbehandlungen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag
ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften
sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften".
Artikel XI
Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1974 wird wie
folgt geändert
In der Aufzählung des § 1 sowie in der Überschrift
der Anlage 1 [Binder (Böttcher)] hat nach
dem Wort „Binder" der Klammerausdruck
„(Böttcher)" zu entfallen.
Artikel XII
Die Verordnung BGBl. Nr. 696/1974 wird
wie folgt geändert
In der Aufzählung des .§ 1 sowie in der Überschrift
der Anlagen 10 (Metall- und Stahlschleifer),
11 (Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur)
und 15 [Säckler (Lederbekleidungserzeuger)]
tritt an die Stelle des Passus „Metall- und
Stahlscheifer" das Wort „Präzisionsschleifer", an
die Stelle des Passus „Metall- und Stahlschleifer
und Galvaniseur" der Passus „Metallschleifer und
Galvaniseur" und an die Stelle des Passus „Säckler
(Lederbekleidungserzeuger)" der Passus
„Lederbekleidungserzeuger (Säckler)".
Artikel XIII
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1976 in
Kraft.