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95_1976 AT

95. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen betreffend Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen betreffend Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung BGBl. Nr. 190/1971 wird wie

folgt geändert

1. In der Anlage 1 (Buchhändler) hat im Berufsbild

der Passus „Grundkenntnisse der Buch-

und Zeitschriftenherstellung" zu lauten

„Grundkenntnisse der Buchherstellung, der Zeitschriftenherstellung

und der Herstellung der

verschiedenen Kunstdruckerzeugnisse".

2. In der Anlage 9 (Lackierer) haben im Berufsbild

die Worte „Zaponieren", „Absetzen",

„Verzieren" sowie der Klammerausdruck „(Hochglanz

und Matt)" zu entfallen.

Artikel II

Die Verordnung BGBl. Nr. 73/1972 wird wie

folgt geändert

In der Aufzählung des § 1 sowie in der Überschrift

der Anlagen 3 (Blechner), 4 (Fräser und

Hobler) und 5 (Landmaschinenbauer) hat das

Wort „Blechner" „Blechschlosser", der Passus

„Fräser und Hobler" „Fräser" und das Wort

„Landmaschinenbauer" „Landmaschinenmechaniker"

zu lauten.

Artikel III

Die Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 wird wie

folgt geändert

In der Aufzählung des § 1 sowie in der Überschrift

der Anlage 8 (Radiomechaniker) tritt an

die Stelle des Wortes „Radiomechaniker" der

Passus „Radio- und Fernsehmechaniker".

Artikel IV

Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1972 wird wie

folgt geändert

1. In der Aufzählung des § 1 sowie in der

Überschrift der Anlage 13 (Skihersteller) hat das

Wort „Skihersteller" „Skierzeuger" zu lauten.

2. In der Anlage 14 (Spengler) hat das Berufsbild

wie folgt zu lauten

„Berufsbild

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden

Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen,

Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung

Messen, Aufreißen, Körnen

Feilen, Meißeln, Zuschneiden, Sägen, Schleifen,

Bohren, Senken, Gewindeschneiden von

Hand

Nieten

Weich- und Hartlöten, Kleben

Abkanten, Biegen, Strecken, Stauchen, Wulsten,.

Runden, Bördeln, Schweifen, Drahteinlegen,

Sicken, Falzen, Hämmern, Richten, Spannen

Autogen- und Elektroschweißen ohne Zwangslage

Elektrisches Widerstandsschweißen

Treiben und Aufziehen

Ausführen von Abwicklungen

Herstellen von Schablonen

Lesen von Werkzeichnungen

Anfertigen von Skizzen

Blechverarbeitung und -formgebung

Montieren von Blechteilen

Kenntnis der Berechnung von Flächen und Körpern

Kenntnis der einschlägigen Blechteile und Blechkonstruktionen

Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes

zur Verhinderung von Korrosion

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag

ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften

sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften".

Artikel V

Die Verordnung BGBl. Nr. 299/1972 wird

wie folgt geändert

In der Aufzählung des § 1 sowie in der Überschrift

der Anlage 6 [Keramiker (Töpfer)] hat

nach dem Wort „Keramiker" der Klammerausdruck

„(Töpfer)" zu entfallen.

Artikel VI

Die Verordnung BGBl. Nr. 300/1972 wird

wie folgt geändert

In der Aufzählung des § 1 sowie in der Überschrift

der Anlagen 4 (Kartolithograph), 6 (Lithograph)

und 8 (Reproduktionsphotograph) hat

die Schreibweise der Worte „Kartolithograph",

„Lithograph" und „Reproduktionsphotograph"

„Kartolithograf", „Lithograf" und „Reproduktionsfotograf"

zu lauten.

Artikel VII

Die Verordnung BGBl. Nr. 431/1972 wird

wie folgt geändert

In der Aufzählung des § 1 sowie in der Überschrift

der Anlagen 4 (Kälte-, Wärme- und Schallisolierer),

10 (Rohrverleger) und 11 [Schildermaler

(Schilderhersteller)] hat der Passus „Kälte-,

Wärme- und Schallisolierer" „Wärme-, Kälte-

und Schallisolierer", das Wort „Rohrverleger"

„Rohrleitungsmonteur" und der Passus „Schildermaler

(Schilderhersteller)" „Schilderhersteller" zu

lauten.

Artikel VIII

Die Verordnung BGBl. Nr. 276/1973 wird wie

folgt geändert

In der Aufzählung des § 1 und in der Überschrift

der Anlagen 2 [Fahrzeugschmied (Wagenschmied)]

und 6 (Naturblumenbinder und -händler)

tritt an die Stelle des Passus „Fahrzeugschmied

(Wagenschmied)" das Wort „Fahrzeugfertiger"

und an die Stelle des Passus „Naturblumenbinder

und -händler" der Passus „Blumenbinder

und -händler (Florist)".

Artikel IX

Die Verordnung BGBl. Nr. 491/1973 wird wie

folgt geändert

In der Aufzählung des § 1 sowie in der Überschrift

der Anlagen 3 (Friedhofs-, Zier- und Handelsgärtner)

und 11 (Zuckerbäcker) tritt an die

Stelle des Passus „Friedhofs-, Zier- und Handelsgärtner"

der Passus „Friedhofs- und Ziergärtner"

und an die Stelle des Passus „Zuckerbäcker" der

Passus „Konditor (Zuckerbäcker)".

Artikel X

Die Verordnung BGBl. Nr. 492/1973 wird

wie folgt geändert

1. In der Aufzählung des § 1 und in der Überschrift

der Anlagen 9 (Photograph) und 10

(Photolaborant) hat die Schreibweise des Wortes

„Photograph" „Fotograf" und des Wortes

„Photolaborant" „Fotolaborant" zu lauten.

2. In der Anlage 2 (Chirurgieinstrumentenerzeuger)

hat das Berufsbild zu lauten

„Berufsbild

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden

Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen,

Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung

Messen, Anreißen

Feilen, Schleifen, Meißeln, Sägen, Bohren, Senken,

Reiben, Passen

Nieten, Gewindeschneiden

Richten, Spannen, Biegen

Weich- und Hartlöten

Federwickeln

Härten, Anlassen, Glühen

Einfache Arbeiten an einschlägigen Werkzeugmaschinen

Schlichten, Räuhen, Zahnen

Polieren, Bürsten, Glänzen

Herstellen von Teilen nach Angabe oder Skizze

Feinschleifen

Zusammenpassen von Teilen

Zusammenbauen, Instandsetzen und Prüfen von

Instrumenten und Geräten

Lesen von Werkstattzeichnungen

Kenntnis der Bezeichnungen von chirurgischen

Instrumenten und Geräten

Kenntnis der galvanischen Oberflächenbehandlungen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag

ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften

sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften".

Artikel XI

Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1974 wird wie

folgt geändert

In der Aufzählung des § 1 sowie in der Überschrift

der Anlage 1 [Binder (Böttcher)] hat nach

dem Wort „Binder" der Klammerausdruck

„(Böttcher)" zu entfallen.

Artikel XII

Die Verordnung BGBl. Nr. 696/1974 wird

wie folgt geändert

In der Aufzählung des .§ 1 sowie in der Überschrift

der Anlagen 10 (Metall- und Stahlschleifer),

11 (Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur)

und 15 [Säckler (Lederbekleidungserzeuger)]

tritt an die Stelle des Passus „Metall- und

Stahlscheifer" das Wort „Präzisionsschleifer", an

die Stelle des Passus „Metall- und Stahlschleifer

und Galvaniseur" der Passus „Metallschleifer und

Galvaniseur" und an die Stelle des Passus „Säckler

(Lederbekleidungserzeuger)" der Passus

„Lederbekleidungserzeuger (Säckler)".

Artikel XIII

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1976 in

Kraft.

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