95. Bundesgesetz: 12. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 306/1964, 84/1965, 336/1965, 9/1967, 260/
1967, 22/1969, 206/1969, 315/1971, 165/1972 und
328/1973 wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten
„(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat
infolge des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes (§§ 28 und 52 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955), einschließlich einer allfälligen
Berufsweiterbildung nach § 28 c des Wehrgesetzes,
erlitten hat, wird nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung entschädigt
(§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung,
die ein Wehrpflichtiger (§ 15 des Wehrgesetzes)
oder eine Person im Sinne des § 14 Abs. 2
des Wehrgesetzes
a) bei der Meldung (§ 14 Abs. 2 des Wehrgesetzes)
oder Stellung (§ 23 des Wehrgesetzes),
b) bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen
(§ 33 a des Wehrgesetzes),
c) bei der Verwahrung von Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenständen (§ 33 des Wehrgesetzes),
d) auf dem Wege zum Antritt des Präsenzdienstes
oder auf dem Heimweg nach dem
Ausscheiden aus dem Präsenzdienst,
e) auf dem Wege zur oder von der Meldung
oder Stellung,
f) auf dem Wege zur Teilnahme an Inspektionen
oder Instruktionen oder auf dem
Heimweg,
g) im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenständen auf dem
Wege zur militärischen Dienststelle oder auf
dem Heimweg,
h) im Falle einer Dienstfreistellung auf dem
Wege vom Ort der militärischen Dienstleistung
zum Ort des bewilligten Aufenthaltes
oder auf dem Rückweg,
i) bei einem Ausgang auf dem Hin- oder
Rückweg zwischen der Wohnung und dem
Ort der militärischen Dienstleistung oder
j) im Falle einer Berufsweiterbildung nach
§ 28 c des Wehrgesetzes auf dem Hin- oder
Rückweg zwischen dem Ort der Berufsweiterbildung
und dem Ort der militärischen
Dienstleistung oder der Wohnung
oder des bewilligten Aufenthaltes
erlitten hat. Hat das schädigende Ereignis den
Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.
Die Angehörigen der Vermißten
stehen den Hinterbliebenen gleich."
2. Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten
„(1) Hat der Beschädigte die Gesundheitsschädigung
vorsätzlich herbeigeführt oder durch
eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene
und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte
Handlung veranlaßt, derentwegen er mit
rechtskräftigem Strafurteil schuldig erkannt worden
ist, so ist keine Dienstbeschädigung anzuerkennen.
Dies gilt jedoch nicht für einen Selbstmord,
der mit der Dienstleistung im ursächlichen
Zusammenhang (§ 2) steht."
3. Der Abs. 4 des § 12 hat zu lauten
„(4) Für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer gebührt
dem Beschädigten, dem ein Familiengeld
lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten ist,
weil er den Unterhalt von Angehörigen nicht
bestritten hat, an Stelle des Familiengeldes ein
Taggeld in Höhe von 12 S. Die Bestimmungen
des Abs. 2 zweiter Satz sind entsprechend anzuwenden.
Insolange die Erhöhung der Beschädigtenrente
nach § 23 Abs. 5 gebührt, ist kein Taggeld
zu leisten."
4. Der Abs. 1 des § 19 hat zu lauten
„(1) Auf die Versicherungen nach § 18 Abs. 1
sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199, in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden."
5. Der letzte Satz des § 19 Abs. 3 hat zu
lauten
„Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind
die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a,
Z. 2 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
maßgebend."
6. Dem Abs. 2 des § 24 ist folgender Satz anzufügen
„Einkünfte in ausländischer Währung sind nach
dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen
der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in
dem sie erzielt worden sind."
7. Der Abs. 6 des § 24 hat zu lauten
„(6) Für die Höhe des Einkommens ist der
rechtskräftige Steuerbescheid maßgebend. Für die
Zwecke dieses Bundesgesetzes werden dem in diesem
Bescheid ausgewiesenen Einkommen aus den
Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440,
hinzugerechnet
a) der jeweils für das der Berechnung zugrunde
gelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag
(§ 62 des Einkommensteuergesetzes
1972);
b) vorzeitige Abschreibungen infolge steuerrechtlicher
Sonderbestimmungen, die nur
für selbständig Erwerbstätige Geltung
haben (Bewertungsfreiheitsgesetz 1963,
BGBl. Nr. 193).
Ist ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das
maßgebende Kalenderjahr nicht vorhanden, so
ist bis zur Erlassung desselben der letzte rechtskräftige
Steuerbescheid aus der vorangegangenen
Zeit heranzuziehen. In allen übrigen Fällen richtet
sich die Höhe des Einkommens nach den in
der Steuererklärung für das betreffende Kalenderjahr
einbekannten Einkünften."
8. § 24 d hat zu lauten
„§ 24 d. Erhöhungen von Versorgungsleistungen
auf Grund der Aufwertung der Bemessungsgrundlage
sind von Amts wegen vorzunehmen.
Bescheide sind nur zu erlassen, wenn dies der
Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten
Rente beantragt."
9. Die Abs. 1, 3, 4 und 6 des § 25 haben zu
lauten
„(1) Unter Einkommen im Sinne des § 23
Abs. 4 und 5 ist — abgesehen von den Sonderbestimmungen
der Abs. 3 bis 8 — die Wertsumme
zu verstehen, die einer Person aus dauernden
Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt
und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr
Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen
zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Kinderzulagen,
Erziehungsbeiträge, Steigerungsbeträge und
Familienzuschläge für Kinder sowie sonstige
gleichartige Leistungen.
(3) Der Ermittlung des Einkommens aus Land-
und Forstwirtschaft sind 20 v. H. des letztmalig
vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzüglich
20 v. H. der Einheitswertanteile der Zupachtungen
und abzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile
der Verpachtungen zugrunde zu
legen. Der so ermittelte Wert ist bei gepachteten
und verpachteten Grundstücken um den Betrag
zu mindern beziehungsweise zu erhöhen, der
dem unter Zugrundelegung der auf die gepachteten
beziehungsweise verpachteten Grundstücke
entfallenden Einheitswertanteile gemäß Abs. 4
ermittelten Einkommen entspricht. Für Fruchtnießungen
gilt die gleiche Regelung wie für Zupachtungen
und Verpachtungen. Übersteigt der
Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes unter entsprechender Berücksichtigung
der Einheitswertanteile der Verpachtungen, Zupachtungen
und Fruchtnießungen den Betrag von
10.000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen
ermittelte Betrag für je weitere 1000 S
des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten
um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf
diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches
Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft.
Bei Empfängern einer Beschädigtenrente entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
bei Empfängern einer Hinterbliebenenrente ein
Betrag im Ausmaß von 25 v. H. von dem auf
Grund des Einheitswertes ermittelten Einkommen
abzusetzen. Weitere Absetzungen von diesem
Einkommen sind nicht zulässig. Wurde ein
land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zur Gänze
gepachtet, findet die Bestimmung sinngemäß Anwendung.
(4) Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb unentgeltlich übertragen, übergeben, verpachtet
oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung
überlassen, sind der Ermittlung des
Einkommens ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß
der hiefür ausbedungenen Leistungen 10 v.
H. — bei Verheirateten 5 v. H. — des letztmalig
vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes
dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
zugrunde zu legen. Übersteigt der Einheitswert
des Betriebes den Betrag von 10.000 S, ist der
nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte
Betrag für je weitere 1000 S des Einheitswertes
um 84 S, bei Verheirateten um 109 S 20 g, zu
erhöhen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten
Betrages gilt als monatliches Einkommen.
Absetzungen von diesem Einkommen sind
nicht zulässig.
(6) Tritt im Einheitswert infolge einer Fortschreibung
(§ 21 des Bewertungsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 148, in der jeweiligen Fassung), in den
Zupachtungen, Verpachtungen oder Fruchtnießungen
eine Änderung ein, ist das Einkommen
nach den Abs. 3 oder 4 neu zu berechnen und
die Rente neu zu bemessen."
10. Dem § 25 Ist als Abs. 9 anzufügen
„(9) Einkommen in ausländischer Währung
sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der
Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen.
Bei der Bemessung der Versorgungsleistung,
der ein solches Einkommen zugrunde
gelegt wird, ist Abs. 2 anzuwenden."
11. Der Abs. 1 des § 26 hat zu lauten
„(1) Zur Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) gebührt
Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen
ein Familienzuschlag von je 10 v. H.
der Beschädigtenrente. Wenn die Beschädigtenrente
einschließlich der Familienzuschläge höher
als die Bemessungsgrundlage ist, sind die Familienzuschläge
um den Betrag, der die Bemessungsgrundlage
überschreitet, zu kürzen. Der Familienzuschlag
ist aber für jeden Familienangehörigen
mindestens in dem Betrag zu leisten, der im Falle
eines Anspruches auf Frauen- beziehungsweise
Kinderzulage gemäß §§ 16 beziehungsweise 17 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152, gebühren würde."
12. Die Abs. 4 und 5 des § 26 a haben zu lauten
„(4) Die Schwerstbeschädigtenzulage ist nach
der Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten
Hundertsätze zu bemessen und aus den folgenden
Hundertsätzen des jeweiligen Betrages
der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz.
1957 zu berechnen
a) Bei einer Summe von mindestens
130 l0 v.H.,
b) bei einer Summe von mindestens
160 20 v.H.,
c) bei einer Summe von mindestens
190 30v.H.,
d) bei einer Summe von mindestens
220 40v.H.,
e) bei einer Summe von mindestens
250 50v.H.,
f) bei einer Summe von mindestens
280 60v.H.,
(5) Empfängern einer Pflegezulage oder einer
Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage,
falls sich nicht aus Abs. 1 bis 4 ein höherer Betrag
ergibt, in folgender Höhe zu leisten
Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß
§ 27 Abs. 3 Z. 8 bis 12 im Ausmaß des nach
Abs. 4 lit. a vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß
§ 27 Abs. 3 Z. 6 oder 7 im Ausmaß des nach
Abs. 4 lit. b vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(BLinden)zulage
der Stufe III im Ausmaß des nach Abs. 4 lit: c
vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
der Stufe IV im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. d
vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
der Stufe V im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. e
vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)zulage
der Stufe V (§ 27 Abs. 5, § 28
Abs. 5) im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. f vorgesehenen
Betrages."
13. Der Abs. 6 des § 26 a hat zu entfallen.
14. Der Abs. 2 des § 27 a hat zu lauten
„(2) Blinden, welche die im Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage
in doppelter Höhe des gemäß § 105 a Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils
festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß
zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder
nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm
nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden
kann."
15. Der bisherige Abs. 2 des § 27 a erhält die
Bezeichnung Abs. 3.
16. Der Abs. 1 des § 31 hat zu lauten
„(1) Stirbt ein Beschädigter, werden für die
auf den Sterbemonat folgenden drei Monate noch
die Beträge geleistet, die ihm für diesen Zeitraum
an Beschädigtenrente, Familienzuschlägen (§ 26),
Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26 a), Pflegezulage
und Blindenzulage (§§ 27, 28) sowie Hilflosenzulage
(§ 27 a) einschließlich einer allfälligen Sonderzahlung
(§ 93) zu leisten gewesen wären. Die
Gebührnisse für das Sterbevierteljahr werden auf
die für den gleichen Zeitraum zu leistende Hinterbliebenenrente,
Witwenbeihilfe oder Waisenbeihilfe
angerechnet."
17. Der Abs. 2 des § 33 hat zu lauten
„(2) Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente
in dem Ausmaß zu leisten, als die Witwenrente
nach Abs. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht,
der der Witwe im Falle eines Anspruches
auf Grund- und Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 2
und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
gebühren würde."
18. § 35 hat zu lauten
„§ 35. Witwen nach Schwerbeschädigten, die
im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf
die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder
auf eine Pflegezulage hatten, ist eine Witwenbeihilfe
zu gewähren, wenn der Tod nicht die
Folge einer Dienstbeschädigung war. Die Witwenbeihilfe
ist jeweils in dem Betrag zu leisten, der
im Falle eines Anspruches gemäß § 36 Abs. 2
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren
würde."
19. Der Abs. 1 des § 40 hat zu lauten
„(1) Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach
Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn
die Waise
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger
Schul- oder Berufsausbildung sich noch
nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen
Beendigung der Ausbildung, längstens
jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres;
wird während dieser Zeit die Schul- oder Berufsausbildung
durch die Leistung des Präsenz- oder
Zivildienstes, durch Krankheit oder ein anderes
unüberwindbares Hindernis verzögert, über das
26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der
Behinderung angemessenen Zeitraum, oder
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
voraussichtlich mindestens sechs Monate
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
sofern das Gebrechen vor Vollendung
des 18. Lebensjahres oder während des in Z. 1
bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange
dieser Zustand dauert."
20. § 44 hat zu lauten
„§ 44. (1) Die Elternrente beträgt 20 v. H.
der Bemessungsgrundlage (§ 24). Gebühren nach
demselben Verstorbenen zwei oder mehr Elternrenten,
so sind diese innerhalb dieses Höchstausmaßes
verhältnismäßig zu kürzen. Die Elternrente
gebührt jedoch für jeden Elternteil mindestens
in Höhe des sich jeweils aus § 46 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für die
Elternteilrente ergebenden Betrages. Haben die
Eltern zwei oder mehr Kinder durch Dienstbeschädigung
verloren, so gebührt nur die für sie
günstigere Rente; diese ist um ein Fünftel zu
erhöhen. Die gleiche Erhöhung gebührt, wenn
die Eltern infolge der Dienstbeschädigung das
einzige Kind verloren haben. Der letzte Satz des
§ 32 ist anzuwenden.
(2) Die Elternrenten nach Abs. 1 sind nur in
dem Ausmaß zu leisten, als das Einkommen (§ 25)
der Eltern die gemäß § 46 Abs. 2 und 5 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für Elternteile
und Elternpaare jeweils festgesetzten Einkommensgrenzen
nicht erreicht. Bei im gemeinsamen
Haushalt lebenden Elternpaaren ist der
Berechnung das gemeinsame monatliche Einkommen
(§ 25) einschließlich der Elternrenten beider
Elternteile (§ 44 Abs. 1) zugrunde zu legen.
Übersteigt bei solchen Elternpaaren das Einkommen
(§ 25) zuzüglich der Elternrenten nach Abs. 1
die Einkommensgrenze, sind die Elternrenten je
um die Hälfte des übersteigenden Betrages zu
kürzen."
21. § 45 hat zu lauten
„§ 45. Zur Elternrente gebührt eine Zusatzrente.
Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten,
als die Elternrente nach § 44 Abs. 1 jeweils
den Rentenbetrag nicht erreicht, der den Eltern
im Falle eines Anspruches auf Elternrente gemäß
§ 46 Abs. 1, 3, 4 und 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 gebühren würde. Bei einem
im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternpaar
sind die Elternrenten beider Elternteile (§ 44
Abs. 1) der Bemessung zugrunde zu legen, wobei
die Zusatzrente für beide Elternteile nur einmal
gebührt."
22. § 46 a hat zu lauten
„§ 46 a. (1) Hinterbliebene, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, erhalten zur Hinterbliebenenrente,
Witwen- und Waisenbeihilfe eine Hilflosenzulage,
wenn sie derart hilflos sind, daß sie
ständig der Wartung und Hilfe einer anderen
Person bedürfen, und wenn dieser Zustand voraussichtlich
mindestens sechs Monate dauern wird.
Der Anspruch auf Hilflosenzulage setzt überdies
voraus; daß ein Anspruch auf eine gleichartige
Leistung nach anderen gesetzlichen Vorschriften
nicht geltend gemacht werden kann. Dies gilt
jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen
Vorschriften über Behindertenhilfe oder
über Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit),
Blindheit oder praktischer Blindheit
gewährt werden. Die Hilflosenzulage ist in
der Höhe des gemäß § 105 a Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgegesetzten
Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß
zu leisten. § 12 Abs. 3 und § 27 a Abs. 3
gelten sinngemäß.
(2) Blinden, welche die im Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage
in doppelter Höhe des gemäß § 105 a Abs. 2
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils
festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß
zu leisten. Als blind gilt, wer nichts
oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer
ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht
zurechtfinden kann."
23. Die Abs. 2, 4, 7 und 8 des § 46 b haben
zu lauten
„(2) Die im § 29, § 30 Abs. 2 und § 69 Abs. 1
angeführten Beträge sind mit Wirkung vom
1. Juli 1967 mit dem. Anpassungsfaktor 1,081
und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner
eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor
gemäß Abs. 1 zu vervielfachen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden
auf die im § 26 b Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 52 Abs. 1
und im Abschnitt VII Abs. 1 Z. 1 bis 3 der Anlage
zu §§ 15 und 16 angeführten Beträge mit
der Einschränkung Anwendung, daß die in den
§ 26 b Abs. 1, § 46 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 angeführten
Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1973 und die im Abschnitt VII Abs. 1 Z. 1
bis 3 der Anlage zu §§ 15 und 16 angeführten
Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1976 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu
legen sind.
(7) Die sich aus Abs. 2, 3, 4 und 5 ergebenden
Beträge sind alljährlich durch Verordnung des
Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.
(8) Die auf Grund der Anpassung sich jeweils
ergebende Neubemessung von Versorgungsleistungen
ist von Amts wegen vorzunehmen. Bescheide
sind nur zu erlassen, wenn dies der Versorgungsberechtigte
innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten
Versorgungsleitung beantragt."
24. Die Z. 4 des § 56 Abs. 3 hat zu lauten
„4. die Neubemessung einer vom Einkommen
(§ 25) abhängigen Versorgungsleistung, die sich
auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen
oder Renten ergibt, oder die auf Grund
der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung
oder der Anpassung von Einkommensbeträgen
gemäß § 25 Abs. 7 oder der Änderung der Bewertungssätze
gemäß § 25 Abs. 8 erforderlich ist,
wird mit dem Ersten des Monates wirksam, in
dem die Einkommensänderung eingetreten ist;"
25. Der Abs. 3 des § 60 hat zu lauten
„(3) Mit Zustimmung des Landesinvalidenamtes
kann der Versorgungsberechtigte beim
Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe
seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil
abtreten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn
das Landesinvalidenamt binnen drei Monaten
nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren
entsprochen wurde."
26. Die Abs. 2 und 4 des § 67 haben zu lauten
„(2) Die Leistung der Versorgung kann überdies
auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden,
wenn sich der Versorgungsberechtigte ohne triftigen
Grund einem ihm zumutbaren Rehabilitationsverfahren
nicht unterzieht oder durch sein
Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens
gefährdet oder vereitelt. Das gleiche gilt hinsichtlich
der Erhöhung der Beschädigtenrente nach
§ 23 Abs. 5, wenn ein Schwerbeschädigter die
Annahme einer ihm angebotenen Erwerbstätigkeit,
die ihm unter Berücksichtigung der persönlichen
und örtlichen Verhältnisse billigerweise
zuzumuten ist, unbegründet ablehnt.
(4) Wurde eine Versorgungsleistung oder ein
Teil derselben nach Abs. 2 versagt, kann den im
Inland wohnenden Familienangehörigen (§ 26
Abs. 2), die bedürftig sind und zu deren Unterhalt
der Versorgungsberechtigte verpflichtet ist,
die Hälfte der ruhenden Rente oder des ruhenden
Rententeiles ausgefolgt werden."
27. Der letzte Satz des § 71 Abs. 1 hat zu
entfallen.
28. § 74 hat zu lauten
„§ 74. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung
als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie
über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden
Versorgungsleistungen (§ 4) entscheiden
in erster Instanz die Landesinvalidenämter, in
zweiter und letzter Instanz die beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung errichtete Schiedskommission."
29. Die §§ 76 bis 81 haben zu lauten
„§ 76. (1) Die beim Bundesministerium für
soziale Verwaltung gebildete Schiedskommission
entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern bestehen.
(2) Der Schiedskommission dürfen nur österreichische
Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt
und in den Nationalrat wählbar sind.
Zum Vorsitzenden, zu Beisitzern und Stellvertretern
sollen nur Personen bestellt werden, die
das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und am Sitz des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung ihren ständigen Wohnsitz haben.
Bedienstete der Landesinvalidenämter sind von
der Funktion eines Vorsitzenden oder eines Beisitzers
ausgeschlossen.
(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission
hat der Bundesminister für soziale Verwaltung
durch Verordnung zu bestimmen.
§ 77. (1) Der Vorsitzende der Schiedskommission
sowie die erforderlichen Stellvertreter werden
vom Bundesminister für soziale Verwaltung
auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Vorsitzende
und die Stellvertreter müssen rechtskundig
sein und sollen auf dem Gebiet der sozialen
Fürsorge besondere Erfahrung haben. Sie dürfen
nicht dem Aktivstand der Richter angehören.
(2) Die ersten. Beisitzer werden vom Bundesminister
für soziale Verwaltung auf die Dauer
von drei Jahren aus dem Kreise der nach diesem
Bundesgesetz oder nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 Versorgungsberechtigten unter
Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretungen
dieser Personen bestellt. Für die
Angelegenheiten der Blinden ist der erste Beisitzer
unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung
dieses Personenkreises zu bestellen.
Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind
nur die jeweils im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz
vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) vertretenen
Organisationen berufen. Haben mehrere
Organisationen in diesem Beirat Sitz und Stimme,
so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes
das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend.
Kommt keine solche Vereinbarung zustande,
so entscheidet der Bundesminister für
soziale Verwaltung über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes
unter entsprechender Berücksichtigung
des zuletzt nach § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 144/1946 durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
(3) Die zweiten Beisitzer werden unter Bedachtnahme
auf die Vorschläge der sonstigen dem Invalidenfürsorgebeirat
angehörenden Interessenvertretungen
vom Bundesminister für soziale
Verwaltung auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
Zu den einzelnen Verhandlungen der
Schiedskommission hat der Vorsitzende einen
zweiten Beisitzer beizuziehen, der von der Interessenvertretung
namhaft gemacht wurde, die der
Berufszugehörigkeit des Versorgungswerbers entspricht.
(4) Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu
bestellen. Die Bestellung einer Person zum Beisitzer
(Stellvertreter) mehrerer oder aller Senate
der Schiedskommission ist zulässig.
§ 78. Der Vorsitzende, die Beisitzer und die
Stellvertreter sind von ihrer Funktion zu entheben,
wenn sie aus wichtigen Gründen darum
ansuchen. Die Enthebung ist ferner auszusprechen,
wenn eine der für ihre Bestellung erforderlichen
Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist
oder wenn sie die Pflichten ihres Amtes dauernd
vernachlässigen. Über die Enthebung entscheidet
der Bundesminister für soziale Verwaltung.
§ 79. Der Vorsitzende, die Beisitzer und die
Stellvertreter sind vom Bundesminister für
soziale Verwaltung oder einem von diesem hiezu
ermächtigten Beamten durch Gelöbnis zur gewissenhaften
Ausübung ihrer Funktion und zur
Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung
ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände zu
verpflichten. Bei Wiederbestellung genügt der
Hinweis auf das bereits geleistete Gelöbnis.
§ 80. Dem Vorsitzenden, den Beisitzern und
den Stellvertretern gebührt der Ersatz der notwendigen
Reisekosten und eine Vergütung ihrer
Mühewaltung. Das Ausmaß der Vergütung wird
durch Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen festgesetzt.
§ 81. (1) Sind zwei oder mehr Senate gebildet
worden (§ 76 Abs. 3), so verteilt der Vorsitzende
der Schiedskommission die Geschäfte auf die
einzelnen Senate nach den Anfangsbuchstaben des
Zunamens der Beschädigten (Verstorbenen, Vermißten)
tunlichst gleichmäßig.
(2) Die Geschäftseinteilung der Senate der
Schiedskommission ist unter Anführung der
Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter
in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung kundzumachen."
30. Der Abs. 2 des § 82 hat zu lauten
„(2) Bescheide der Landesinvalidenämter und
der Schiedskommission, die den materiellrechtlichen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen,
leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten
Fehler."
31. Der Abs. 1 des Abschnittes VII der Anlage
zu §§ 15 und 16 HVG hat zu lauten
„(1) Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen
Kleider- und Wäscheverbrauch sind
auf Antrag zu leisten
1. einseitig Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten,
einseitig Ober- oder Unterschenkel-
oder Fußamputierten, einseitig oder beidseitig
Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung,
Trägern von Stützapparaten (ausgenommen Leibbandagen),
Beschädigten, die dauernd auf den
Gebrauch von zwei Krücken oder zwei Stockstützen
angewiesen sind, Benützern von Selbstfahrwagen,
Beschädigten mit absondernden Hauterkrankungen
oder Fisteleiterungen geringer
Ausdehnung, 75 S;
2. doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm.
Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten
mit ausgedehnten, stark absondernden
Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit
Kunstafterbandagen, mit Urinfängern oder mit
Afterschließbandagen, Hirngeschädigten mit cerebralen
Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente
nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 50 v. H. beziehen,
150 S;
3. dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm,
Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel,
Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder
Blindenzulage mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten
mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
Hirngeschädigten mit cerebralen
Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente
nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 70 v, H. beziehen, 250 S.
4. Treffen mehrere der unter Z. 1 bis 3 angeführten
Voraussetzungen zu, sind die Pauschbeträge
für außergewöhnlichen Kleider- und
Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.
5. An die Stelle der in den Z. 1 bis 3 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner
1976 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten
Beträge."
Artikel II
(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen
hat von Amts wegen zu erfolgen. Werden
Anträge auf Zuerkennung von Versorgungsleistungen
wegen eines bei einem Ausgang auf
dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung
und dem Ort der militärischen Dienstleistung
eingetretenen schädigenden Ereignisses oder auf
Zuerkennung einer Witwenbeihilfe bis zum
30. Juni 1976 eingebracht, so ist die beantragte
Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens
der Voraussetzungen, frühestens vom 1. Jänner
1976 an, zuzuerkennen.
(2) In allen Fällen, in denen bisher mangels
Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Abs. 1
des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/
1964, Versorgungsleistungen im Härteausgleich
bewilligt worden sind, ist von Amts wegen zu
prüfen, ob auf Grund der geänderten Bestimmungen
über die Versorgungsberechtigung ein
Versorgungsanspruch nach diesem Bundesgesetz
gegeben ist. Im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches
sind die im Härteausgleich
bewilligten Leistungen auf die gebührenden Versorgungsleistungen
anzurechnen.
(3) Wenn auf Grund von Bestimmungen des
Art. I der Versorgungsbezug zu mindern oder
einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als
Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei
künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges
entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht
für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage,
Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage
(Beihilfe), Hilflosenzulage, eines Zuschusses zu
den Kosten für Diätverpflegung und eines Kleider-
und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung
in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung
oder Einstellung jener Versorgungsleistung,
an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur
Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme
auf die Bestimmung des § 56 des Heeresversorgungsgesetzes
entsprechend zu mindern oder einzustellen.
(4) Die am 1. Jänner 1976 anhängigen Berufungsverfahren
sind von der beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung errichteten Schiedskommission
nach den Bestimmungen des Art. I
Z. 28, 29 und 30 dieses Bundesgesetzes fortzusetzen.
(5) Zu Berichtigungen von Bescheiden sowie
zur Abänderung oder Behebung rechtskräftiger
Bescheide, die von den bei den Landesinvalidenämtern
errichteten Schiedskommissionen erlassen
worden sind, ferner zur Entscheidung über die
Wiederaufnahme eines durch Bescheid einer bei
einem Landesinvalidenamt errichteten Schiedskommission
abgeschlossenen Verfahrens und zur
Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand ist, sofern die versäumte Handlung
bei einer bei einem Landesinvalidenamt errichteten
Schiedskommission vorzunehmen war
oder von dieser angeordnet wurde, ab 1. Jänner
1976 die beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung errichtete Schiedskommission berufen.
Artikel III
(1) Die Z. 19 des Art. I tritt rückwirkend mit
1. Jänner 1975, alle übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1976 in
Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes
sind auch dann anzuwenden, wenn das
schädigende Ereignis bei einem Ausgang (Standortverlaß)
auf dem Hin- oder Rückweg zwischen
der Wohnung und dem Ort der militärischen
Dienstleistung vor dem 1. Jänner 1976 eingetreten
ist.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich des Art. I Z. 29 (§ 80) im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.