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95. Bundesgesetz: 12. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Bundesgesetz: 12. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 306/1964, 84/1965, 336/1965, 9/1967, 260/

1967, 22/1969, 206/1969, 315/1971, 165/1972 und

328/1973 wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten

„(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat

infolge des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes (§§ 28 und 52 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955), einschließlich einer allfälligen

Berufsweiterbildung nach § 28 c des Wehrgesetzes,

erlitten hat, wird nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung entschädigt

(§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung,

die ein Wehrpflichtiger (§ 15 des Wehrgesetzes)

oder eine Person im Sinne des § 14 Abs. 2

des Wehrgesetzes

a) bei der Meldung (§ 14 Abs. 2 des Wehrgesetzes)

oder Stellung (§ 23 des Wehrgesetzes),

b) bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen

(§ 33 a des Wehrgesetzes),

c) bei der Verwahrung von Bekleidungs- und

Ausrüstungsgegenständen (§ 33 des Wehrgesetzes),

d) auf dem Wege zum Antritt des Präsenzdienstes

oder auf dem Heimweg nach dem

Ausscheiden aus dem Präsenzdienst,

e) auf dem Wege zur oder von der Meldung

oder Stellung,

f) auf dem Wege zur Teilnahme an Inspektionen

oder Instruktionen oder auf dem

Heimweg,

g) im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und

Ausrüstungsgegenständen auf dem

Wege zur militärischen Dienststelle oder auf

dem Heimweg,

h) im Falle einer Dienstfreistellung auf dem

Wege vom Ort der militärischen Dienstleistung

zum Ort des bewilligten Aufenthaltes

oder auf dem Rückweg,

i) bei einem Ausgang auf dem Hin- oder

Rückweg zwischen der Wohnung und dem

Ort der militärischen Dienstleistung oder

j) im Falle einer Berufsweiterbildung nach

§ 28 c des Wehrgesetzes auf dem Hin- oder

Rückweg zwischen dem Ort der Berufsweiterbildung

und dem Ort der militärischen

Dienstleistung oder der Wohnung

oder des bewilligten Aufenthaltes

erlitten hat. Hat das schädigende Ereignis den

Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.

Die Angehörigen der Vermißten

stehen den Hinterbliebenen gleich."

2. Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten

„(1) Hat der Beschädigte die Gesundheitsschädigung

vorsätzlich herbeigeführt oder durch

eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene

und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte

Handlung veranlaßt, derentwegen er mit

rechtskräftigem Strafurteil schuldig erkannt worden

ist, so ist keine Dienstbeschädigung anzuerkennen.

Dies gilt jedoch nicht für einen Selbstmord,

der mit der Dienstleistung im ursächlichen

Zusammenhang (§ 2) steht."

3. Der Abs. 4 des § 12 hat zu lauten

„(4) Für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer gebührt

dem Beschädigten, dem ein Familiengeld

lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten ist,

weil er den Unterhalt von Angehörigen nicht

bestritten hat, an Stelle des Familiengeldes ein

Taggeld in Höhe von 12 S. Die Bestimmungen

des Abs. 2 zweiter Satz sind entsprechend anzuwenden.

Insolange die Erhöhung der Beschädigtenrente

nach § 23 Abs. 5 gebührt, ist kein Taggeld

zu leisten."

4. Der Abs. 1 des § 19 hat zu lauten

„(1) Auf die Versicherungen nach § 18 Abs. 1

sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199, in ihrer jeweils

geltenden Fassung anzuwenden."

5. Der letzte Satz des § 19 Abs. 3 hat zu

lauten

„Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind

die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a,

Z. 2 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

maßgebend."

6. Dem Abs. 2 des § 24 ist folgender Satz anzufügen

„Einkünfte in ausländischer Währung sind nach

dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen

der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in

dem sie erzielt worden sind."

7. Der Abs. 6 des § 24 hat zu lauten

„(6) Für die Höhe des Einkommens ist der

rechtskräftige Steuerbescheid maßgebend. Für die

Zwecke dieses Bundesgesetzes werden dem in diesem

Bescheid ausgewiesenen Einkommen aus den

Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des

Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440,

hinzugerechnet

a) der jeweils für das der Berechnung zugrunde

gelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag

(§ 62 des Einkommensteuergesetzes

1972);

b) vorzeitige Abschreibungen infolge steuerrechtlicher

Sonderbestimmungen, die nur

für selbständig Erwerbstätige Geltung

haben (Bewertungsfreiheitsgesetz 1963,

BGBl. Nr. 193).

Ist ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das

maßgebende Kalenderjahr nicht vorhanden, so

ist bis zur Erlassung desselben der letzte rechtskräftige

Steuerbescheid aus der vorangegangenen

Zeit heranzuziehen. In allen übrigen Fällen richtet

sich die Höhe des Einkommens nach den in

der Steuererklärung für das betreffende Kalenderjahr

einbekannten Einkünften."

8. § 24 d hat zu lauten

„§ 24 d. Erhöhungen von Versorgungsleistungen

auf Grund der Aufwertung der Bemessungsgrundlage

sind von Amts wegen vorzunehmen.

Bescheide sind nur zu erlassen, wenn dies der

Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von

zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten

Rente beantragt."

9. Die Abs. 1, 3, 4 und 6 des § 25 haben zu

lauten

„(1) Unter Einkommen im Sinne des § 23

Abs. 4 und 5 ist — abgesehen von den Sonderbestimmungen

der Abs. 3 bis 8 — die Wertsumme

zu verstehen, die einer Person aus dauernden

Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt

und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr

Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen

zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Kinderzulagen,

Erziehungsbeiträge, Steigerungsbeträge und

Familienzuschläge für Kinder sowie sonstige

gleichartige Leistungen.

(3) Der Ermittlung des Einkommens aus Land-

und Forstwirtschaft sind 20 v. H. des letztmalig

vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes

des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzüglich

20 v. H. der Einheitswertanteile der Zupachtungen

und abzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile

der Verpachtungen zugrunde zu

legen. Der so ermittelte Wert ist bei gepachteten

und verpachteten Grundstücken um den Betrag

zu mindern beziehungsweise zu erhöhen, der

dem unter Zugrundelegung der auf die gepachteten

beziehungsweise verpachteten Grundstücke

entfallenden Einheitswertanteile gemäß Abs. 4

ermittelten Einkommen entspricht. Für Fruchtnießungen

gilt die gleiche Regelung wie für Zupachtungen

und Verpachtungen. Übersteigt der

Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes unter entsprechender Berücksichtigung

der Einheitswertanteile der Verpachtungen, Zupachtungen

und Fruchtnießungen den Betrag von

10.000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen

ermittelte Betrag für je weitere 1000 S

des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten

um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf

diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches

Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft.

Bei Empfängern einer Beschädigtenrente entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

bei Empfängern einer Hinterbliebenenrente ein

Betrag im Ausmaß von 25 v. H. von dem auf

Grund des Einheitswertes ermittelten Einkommen

abzusetzen. Weitere Absetzungen von diesem

Einkommen sind nicht zulässig. Wurde ein

land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zur Gänze

gepachtet, findet die Bestimmung sinngemäß Anwendung.

(4) Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher

Betrieb unentgeltlich übertragen, übergeben, verpachtet

oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung

überlassen, sind der Ermittlung des

Einkommens ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß

der hiefür ausbedungenen Leistungen 10 v.

H. — bei Verheirateten 5 v. H. — des letztmalig

vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes

dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

zugrunde zu legen. Übersteigt der Einheitswert

des Betriebes den Betrag von 10.000 S, ist der

nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte

Betrag für je weitere 1000 S des Einheitswertes

um 84 S, bei Verheirateten um 109 S 20 g, zu

erhöhen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten

Betrages gilt als monatliches Einkommen.

Absetzungen von diesem Einkommen sind

nicht zulässig.

(6) Tritt im Einheitswert infolge einer Fortschreibung

(§ 21 des Bewertungsgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 148, in der jeweiligen Fassung), in den

Zupachtungen, Verpachtungen oder Fruchtnießungen

eine Änderung ein, ist das Einkommen

nach den Abs. 3 oder 4 neu zu berechnen und

die Rente neu zu bemessen."

10. Dem § 25 Ist als Abs. 9 anzufügen

„(9) Einkommen in ausländischer Währung

sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der

Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen.

Bei der Bemessung der Versorgungsleistung,

der ein solches Einkommen zugrunde

gelegt wird, ist Abs. 2 anzuwenden."

11. Der Abs. 1 des § 26 hat zu lauten

„(1) Zur Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) gebührt

Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen

ein Familienzuschlag von je 10 v. H.

der Beschädigtenrente. Wenn die Beschädigtenrente

einschließlich der Familienzuschläge höher

als die Bemessungsgrundlage ist, sind die Familienzuschläge

um den Betrag, der die Bemessungsgrundlage

überschreitet, zu kürzen. Der Familienzuschlag

ist aber für jeden Familienangehörigen

mindestens in dem Betrag zu leisten, der im Falle

eines Anspruches auf Frauen- beziehungsweise

Kinderzulage gemäß §§ 16 beziehungsweise 17 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.

Nr. 152, gebühren würde."

12. Die Abs. 4 und 5 des § 26 a haben zu lauten

„(4) Die Schwerstbeschädigtenzulage ist nach

der Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten

Hundertsätze zu bemessen und aus den folgenden

Hundertsätzen des jeweiligen Betrages

der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz.

1957 zu berechnen

a) Bei einer Summe von mindestens

130 l0 v.H.,

b) bei einer Summe von mindestens

160 20 v.H.,

c) bei einer Summe von mindestens

190 30v.H.,

d) bei einer Summe von mindestens

220 40v.H.,

e) bei einer Summe von mindestens

250 50v.H.,

f) bei einer Summe von mindestens

280 60v.H.,

(5) Empfängern einer Pflegezulage oder einer

Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage,

falls sich nicht aus Abs. 1 bis 4 ein höherer Betrag

ergibt, in folgender Höhe zu leisten

Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß

§ 27 Abs. 3 Z. 8 bis 12 im Ausmaß des nach

Abs. 4 lit. a vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß

§ 27 Abs. 3 Z. 6 oder 7 im Ausmaß des nach

Abs. 4 lit. b vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf Pflege(BLinden)zulage

der Stufe III im Ausmaß des nach Abs. 4 lit: c

vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

der Stufe IV im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. d

vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

der Stufe V im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. e

vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)zulage

der Stufe V (§ 27 Abs. 5, § 28

Abs. 5) im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. f vorgesehenen

Betrages."

13. Der Abs. 6 des § 26 a hat zu entfallen.

14. Der Abs. 2 des § 27 a hat zu lauten

„(2) Blinden, welche die im Abs. 1 angeführten

Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage

in doppelter Höhe des gemäß § 105 a Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils

festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß

zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder

nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm

nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden

kann."

15. Der bisherige Abs. 2 des § 27 a erhält die

Bezeichnung Abs. 3.

16. Der Abs. 1 des § 31 hat zu lauten

„(1) Stirbt ein Beschädigter, werden für die

auf den Sterbemonat folgenden drei Monate noch

die Beträge geleistet, die ihm für diesen Zeitraum

an Beschädigtenrente, Familienzuschlägen (§ 26),

Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26 a), Pflegezulage

und Blindenzulage (§§ 27, 28) sowie Hilflosenzulage

(§ 27 a) einschließlich einer allfälligen Sonderzahlung

(§ 93) zu leisten gewesen wären. Die

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr werden auf

die für den gleichen Zeitraum zu leistende Hinterbliebenenrente,

Witwenbeihilfe oder Waisenbeihilfe

angerechnet."

17. Der Abs. 2 des § 33 hat zu lauten

„(2) Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente

in dem Ausmaß zu leisten, als die Witwenrente

nach Abs. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht,

der der Witwe im Falle eines Anspruches

auf Grund- und Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 2

und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

gebühren würde."

18. § 35 hat zu lauten

„§ 35. Witwen nach Schwerbeschädigten, die

im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf

die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder

auf eine Pflegezulage hatten, ist eine Witwenbeihilfe

zu gewähren, wenn der Tod nicht die

Folge einer Dienstbeschädigung war. Die Witwenbeihilfe

ist jeweils in dem Betrag zu leisten, der

im Falle eines Anspruches gemäß § 36 Abs. 2

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren

würde."

19. Der Abs. 1 des § 40 hat zu lauten

„(1) Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach

Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn

die Waise

1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger

Schul- oder Berufsausbildung sich noch

nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen

Beendigung der Ausbildung, längstens

jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres;

wird während dieser Zeit die Schul- oder Berufsausbildung

durch die Leistung des Präsenz- oder

Zivildienstes, durch Krankheit oder ein anderes

unüberwindbares Hindernis verzögert, über das

26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der

Behinderung angemessenen Zeitraum, oder

2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen

voraussichtlich mindestens sechs Monate

außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

sofern das Gebrechen vor Vollendung

des 18. Lebensjahres oder während des in Z. 1

bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange

dieser Zustand dauert."

20. § 44 hat zu lauten

„§ 44. (1) Die Elternrente beträgt 20 v. H.

der Bemessungsgrundlage (§ 24). Gebühren nach

demselben Verstorbenen zwei oder mehr Elternrenten,

so sind diese innerhalb dieses Höchstausmaßes

verhältnismäßig zu kürzen. Die Elternrente

gebührt jedoch für jeden Elternteil mindestens

in Höhe des sich jeweils aus § 46 Abs. 1 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für die

Elternteilrente ergebenden Betrages. Haben die

Eltern zwei oder mehr Kinder durch Dienstbeschädigung

verloren, so gebührt nur die für sie

günstigere Rente; diese ist um ein Fünftel zu

erhöhen. Die gleiche Erhöhung gebührt, wenn

die Eltern infolge der Dienstbeschädigung das

einzige Kind verloren haben. Der letzte Satz des

§ 32 ist anzuwenden.

(2) Die Elternrenten nach Abs. 1 sind nur in

dem Ausmaß zu leisten, als das Einkommen (§ 25)

der Eltern die gemäß § 46 Abs. 2 und 5 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für Elternteile

und Elternpaare jeweils festgesetzten Einkommensgrenzen

nicht erreicht. Bei im gemeinsamen

Haushalt lebenden Elternpaaren ist der

Berechnung das gemeinsame monatliche Einkommen

(§ 25) einschließlich der Elternrenten beider

Elternteile (§ 44 Abs. 1) zugrunde zu legen.

Übersteigt bei solchen Elternpaaren das Einkommen

(§ 25) zuzüglich der Elternrenten nach Abs. 1

die Einkommensgrenze, sind die Elternrenten je

um die Hälfte des übersteigenden Betrages zu

kürzen."

21. § 45 hat zu lauten

„§ 45. Zur Elternrente gebührt eine Zusatzrente.

Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten,

als die Elternrente nach § 44 Abs. 1 jeweils

den Rentenbetrag nicht erreicht, der den Eltern

im Falle eines Anspruches auf Elternrente gemäß

§ 46 Abs. 1, 3, 4 und 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 gebühren würde. Bei einem

im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternpaar

sind die Elternrenten beider Elternteile (§ 44

Abs. 1) der Bemessung zugrunde zu legen, wobei

die Zusatzrente für beide Elternteile nur einmal

gebührt."

22. § 46 a hat zu lauten

„§ 46 a. (1) Hinterbliebene, die das 14. Lebensjahr

vollendet haben, erhalten zur Hinterbliebenenrente,

Witwen- und Waisenbeihilfe eine Hilflosenzulage,

wenn sie derart hilflos sind, daß sie

ständig der Wartung und Hilfe einer anderen

Person bedürfen, und wenn dieser Zustand voraussichtlich

mindestens sechs Monate dauern wird.

Der Anspruch auf Hilflosenzulage setzt überdies

voraus; daß ein Anspruch auf eine gleichartige

Leistung nach anderen gesetzlichen Vorschriften

nicht geltend gemacht werden kann. Dies gilt

jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen

Vorschriften über Behindertenhilfe oder

über Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit),

Blindheit oder praktischer Blindheit

gewährt werden. Die Hilflosenzulage ist in

der Höhe des gemäß § 105 a Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgegesetzten

Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß

zu leisten. § 12 Abs. 3 und § 27 a Abs. 3

gelten sinngemäß.

(2) Blinden, welche die im Abs. 1 angeführten

Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage

in doppelter Höhe des gemäß § 105 a Abs. 2

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils

festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß

zu leisten. Als blind gilt, wer nichts

oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer

ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht

zurechtfinden kann."

23. Die Abs. 2, 4, 7 und 8 des § 46 b haben

zu lauten

„(2) Die im § 29, § 30 Abs. 2 und § 69 Abs. 1

angeführten Beträge sind mit Wirkung vom

1. Juli 1967 mit dem. Anpassungsfaktor 1,081

und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner

eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor

gemäß Abs. 1 zu vervielfachen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden

auf die im § 26 b Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 52 Abs. 1

und im Abschnitt VII Abs. 1 Z. 1 bis 3 der Anlage

zu §§ 15 und 16 angeführten Beträge mit

der Einschränkung Anwendung, daß die in den

§ 26 b Abs. 1, § 46 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 angeführten

Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1973 und die im Abschnitt VII Abs. 1 Z. 1

bis 3 der Anlage zu §§ 15 und 16 angeführten

Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1976 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu

legen sind.

(7) Die sich aus Abs. 2, 3, 4 und 5 ergebenden

Beträge sind alljährlich durch Verordnung des

Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.

(8) Die auf Grund der Anpassung sich jeweils

ergebende Neubemessung von Versorgungsleistungen

ist von Amts wegen vorzunehmen. Bescheide

sind nur zu erlassen, wenn dies der Versorgungsberechtigte

innerhalb einer Frist von

zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten

Versorgungsleitung beantragt."

24. Die Z. 4 des § 56 Abs. 3 hat zu lauten

„4. die Neubemessung einer vom Einkommen

(§ 25) abhängigen Versorgungsleistung, die sich

auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen

oder Renten ergibt, oder die auf Grund

der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung

oder der Anpassung von Einkommensbeträgen

gemäß § 25 Abs. 7 oder der Änderung der Bewertungssätze

gemäß § 25 Abs. 8 erforderlich ist,

wird mit dem Ersten des Monates wirksam, in

dem die Einkommensänderung eingetreten ist;"

25. Der Abs. 3 des § 60 hat zu lauten

„(3) Mit Zustimmung des Landesinvalidenamtes

kann der Versorgungsberechtigte beim

Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe

seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil

abtreten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn

das Landesinvalidenamt binnen drei Monaten

nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren

entsprochen wurde."

26. Die Abs. 2 und 4 des § 67 haben zu lauten

„(2) Die Leistung der Versorgung kann überdies

auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden,

wenn sich der Versorgungsberechtigte ohne triftigen

Grund einem ihm zumutbaren Rehabilitationsverfahren

nicht unterzieht oder durch sein

Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens

gefährdet oder vereitelt. Das gleiche gilt hinsichtlich

der Erhöhung der Beschädigtenrente nach

§ 23 Abs. 5, wenn ein Schwerbeschädigter die

Annahme einer ihm angebotenen Erwerbstätigkeit,

die ihm unter Berücksichtigung der persönlichen

und örtlichen Verhältnisse billigerweise

zuzumuten ist, unbegründet ablehnt.

(4) Wurde eine Versorgungsleistung oder ein

Teil derselben nach Abs. 2 versagt, kann den im

Inland wohnenden Familienangehörigen (§ 26

Abs. 2), die bedürftig sind und zu deren Unterhalt

der Versorgungsberechtigte verpflichtet ist,

die Hälfte der ruhenden Rente oder des ruhenden

Rententeiles ausgefolgt werden."

27. Der letzte Satz des § 71 Abs. 1 hat zu

entfallen.

28. § 74 hat zu lauten

„§ 74. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung

als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie

über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden

Versorgungsleistungen (§ 4) entscheiden

in erster Instanz die Landesinvalidenämter, in

zweiter und letzter Instanz die beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung errichtete Schiedskommission."

29. Die §§ 76 bis 81 haben zu lauten

„§ 76. (1) Die beim Bundesministerium für

soziale Verwaltung gebildete Schiedskommission

entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden

und zwei Beisitzern bestehen.

(2) Der Schiedskommission dürfen nur österreichische

Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt

und in den Nationalrat wählbar sind.

Zum Vorsitzenden, zu Beisitzern und Stellvertretern

sollen nur Personen bestellt werden, die

das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

und am Sitz des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung ihren ständigen Wohnsitz haben.

Bedienstete der Landesinvalidenämter sind von

der Funktion eines Vorsitzenden oder eines Beisitzers

ausgeschlossen.

(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission

hat der Bundesminister für soziale Verwaltung

durch Verordnung zu bestimmen.

§ 77. (1) Der Vorsitzende der Schiedskommission

sowie die erforderlichen Stellvertreter werden

vom Bundesminister für soziale Verwaltung

auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Vorsitzende

und die Stellvertreter müssen rechtskundig

sein und sollen auf dem Gebiet der sozialen

Fürsorge besondere Erfahrung haben. Sie dürfen

nicht dem Aktivstand der Richter angehören.

(2) Die ersten. Beisitzer werden vom Bundesminister

für soziale Verwaltung auf die Dauer

von drei Jahren aus dem Kreise der nach diesem

Bundesgesetz oder nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 Versorgungsberechtigten unter

Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretungen

dieser Personen bestellt. Für die

Angelegenheiten der Blinden ist der erste Beisitzer

unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung

dieses Personenkreises zu bestellen.

Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind

nur die jeweils im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz

vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) vertretenen

Organisationen berufen. Haben mehrere

Organisationen in diesem Beirat Sitz und Stimme,

so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes

das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend.

Kommt keine solche Vereinbarung zustande,

so entscheidet der Bundesminister für

soziale Verwaltung über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes

unter entsprechender Berücksichtigung

des zuletzt nach § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 144/1946 durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

(3) Die zweiten Beisitzer werden unter Bedachtnahme

auf die Vorschläge der sonstigen dem Invalidenfürsorgebeirat

angehörenden Interessenvertretungen

vom Bundesminister für soziale

Verwaltung auf die Dauer von drei Jahren bestellt.

Zu den einzelnen Verhandlungen der

Schiedskommission hat der Vorsitzende einen

zweiten Beisitzer beizuziehen, der von der Interessenvertretung

namhaft gemacht wurde, die der

Berufszugehörigkeit des Versorgungswerbers entspricht.

(4) Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu

bestellen. Die Bestellung einer Person zum Beisitzer

(Stellvertreter) mehrerer oder aller Senate

der Schiedskommission ist zulässig.

§ 78. Der Vorsitzende, die Beisitzer und die

Stellvertreter sind von ihrer Funktion zu entheben,

wenn sie aus wichtigen Gründen darum

ansuchen. Die Enthebung ist ferner auszusprechen,

wenn eine der für ihre Bestellung erforderlichen

Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist

oder wenn sie die Pflichten ihres Amtes dauernd

vernachlässigen. Über die Enthebung entscheidet

der Bundesminister für soziale Verwaltung.

§ 79. Der Vorsitzende, die Beisitzer und die

Stellvertreter sind vom Bundesminister für

soziale Verwaltung oder einem von diesem hiezu

ermächtigten Beamten durch Gelöbnis zur gewissenhaften

Ausübung ihrer Funktion und zur

Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung

ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände zu

verpflichten. Bei Wiederbestellung genügt der

Hinweis auf das bereits geleistete Gelöbnis.

§ 80. Dem Vorsitzenden, den Beisitzern und

den Stellvertretern gebührt der Ersatz der notwendigen

Reisekosten und eine Vergütung ihrer

Mühewaltung. Das Ausmaß der Vergütung wird

durch Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen festgesetzt.

§ 81. (1) Sind zwei oder mehr Senate gebildet

worden (§ 76 Abs. 3), so verteilt der Vorsitzende

der Schiedskommission die Geschäfte auf die

einzelnen Senate nach den Anfangsbuchstaben des

Zunamens der Beschädigten (Verstorbenen, Vermißten)

tunlichst gleichmäßig.

(2) Die Geschäftseinteilung der Senate der

Schiedskommission ist unter Anführung der

Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter

in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung kundzumachen."

30. Der Abs. 2 des § 82 hat zu lauten

„(2) Bescheide der Landesinvalidenämter und

der Schiedskommission, die den materiellrechtlichen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen,

leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten

Fehler."

31. Der Abs. 1 des Abschnittes VII der Anlage

zu §§ 15 und 16 HVG hat zu lauten

„(1) Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen

Kleider- und Wäscheverbrauch sind

auf Antrag zu leisten

1. einseitig Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten,

einseitig Ober- oder Unterschenkel-

oder Fußamputierten, einseitig oder beidseitig

Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung,

Trägern von Stützapparaten (ausgenommen Leibbandagen),

Beschädigten, die dauernd auf den

Gebrauch von zwei Krücken oder zwei Stockstützen

angewiesen sind, Benützern von Selbstfahrwagen,

Beschädigten mit absondernden Hauterkrankungen

oder Fisteleiterungen geringer

Ausdehnung, 75 S;

2. doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm.

Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten

mit ausgedehnten, stark absondernden

Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit

Kunstafterbandagen, mit Urinfängern oder mit

Afterschließbandagen, Hirngeschädigten mit cerebralen

Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente

nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 50 v. H. beziehen,

150 S;

3. dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm,

Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel,

Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder

Blindenzulage mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten

mit Blasen- und Mastdarmlähmung,

Hirngeschädigten mit cerebralen

Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente

nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 70 v, H. beziehen, 250 S.

4. Treffen mehrere der unter Z. 1 bis 3 angeführten

Voraussetzungen zu, sind die Pauschbeträge

für außergewöhnlichen Kleider- und

Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.

5. An die Stelle der in den Z. 1 bis 3 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner

1976 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten

Beträge."

Artikel II

(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen

hat von Amts wegen zu erfolgen. Werden

Anträge auf Zuerkennung von Versorgungsleistungen

wegen eines bei einem Ausgang auf

dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung

und dem Ort der militärischen Dienstleistung

eingetretenen schädigenden Ereignisses oder auf

Zuerkennung einer Witwenbeihilfe bis zum

30. Juni 1976 eingebracht, so ist die beantragte

Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens

der Voraussetzungen, frühestens vom 1. Jänner

1976 an, zuzuerkennen.

(2) In allen Fällen, in denen bisher mangels

Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Abs. 1

des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/

1964, Versorgungsleistungen im Härteausgleich

bewilligt worden sind, ist von Amts wegen zu

prüfen, ob auf Grund der geänderten Bestimmungen

über die Versorgungsberechtigung ein

Versorgungsanspruch nach diesem Bundesgesetz

gegeben ist. Im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches

sind die im Härteausgleich

bewilligten Leistungen auf die gebührenden Versorgungsleistungen

anzurechnen.

(3) Wenn auf Grund von Bestimmungen des

Art. I der Versorgungsbezug zu mindern oder

einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als

Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei

künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges

entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht

für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage,

Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage

(Beihilfe), Hilflosenzulage, eines Zuschusses zu

den Kosten für Diätverpflegung und eines Kleider-

und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung

in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung

oder Einstellung jener Versorgungsleistung,

an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur

Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme

auf die Bestimmung des § 56 des Heeresversorgungsgesetzes

entsprechend zu mindern oder einzustellen.

(4) Die am 1. Jänner 1976 anhängigen Berufungsverfahren

sind von der beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung errichteten Schiedskommission

nach den Bestimmungen des Art. I

Z. 28, 29 und 30 dieses Bundesgesetzes fortzusetzen.

(5) Zu Berichtigungen von Bescheiden sowie

zur Abänderung oder Behebung rechtskräftiger

Bescheide, die von den bei den Landesinvalidenämtern

errichteten Schiedskommissionen erlassen

worden sind, ferner zur Entscheidung über die

Wiederaufnahme eines durch Bescheid einer bei

einem Landesinvalidenamt errichteten Schiedskommission

abgeschlossenen Verfahrens und zur

Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand ist, sofern die versäumte Handlung

bei einer bei einem Landesinvalidenamt errichteten

Schiedskommission vorzunehmen war

oder von dieser angeordnet wurde, ab 1. Jänner

1976 die beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung errichtete Schiedskommission berufen.

Artikel III

(1) Die Z. 19 des Art. I tritt rückwirkend mit

1. Jänner 1975, alle übrigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1976 in

Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes

sind auch dann anzuwenden, wenn das

schädigende Ereignis bei einem Ausgang (Standortverlaß)

auf dem Hin- oder Rückweg zwischen

der Wohnung und dem Ort der militärischen

Dienstleistung vor dem 1. Jänner 1976 eingetreten

ist.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich des Art. I Z. 29 (§ 80) im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

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