95. Verordnung: Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 94 Z. 2 und 97 Abs. 2 der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 209/
1969 wird verordnet
§ 1. Für das Dienstabzeichen der Organe der
Straßenaufsicht, ausgenommen die Organe der
Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache,
wird folgende Form und
Ausstattung bestimmt
Das Dienstabzeichen hat die Form eines unten
spitz zulaufenden Schildes, der oben mindestens
40 mm und höchstens 50 mm breit ist und dessen
Höhe mindestens 50 mm und höchstens 70 mm
mißt. In der Mitte des Schildes befindet sich das
Wappen des Bundeslandes in den hiefür vorgesehenen
Farben. Es ist allseits von einem mindestens
11 mm breiten gelben Streifen umgeben, der
in roter Farbe folgende mindestens 6 mm hohe
Aufschrift trägt: oben den Namen des Bundeslandes,
links „STRASSEN" und rechts „AUFSICHT".
Das Dienstabzeichen ist aus haltbarem
Material herzustellen.
§ 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
verwendeten Dienstabzeichen behalten ihre
Gültigkeit bis 1. Jänner 1978.
§ 3. Das Dienstabzeichen ist vom Organ der
Straßenaufsicht auf der linken Brustseite sichtbar
zu tragen.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Jänner
1968, BGBl. Nr. 75, über das Dienstabzeichen für
Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe
der Bundesgendarmerie und der Polizei,
außer Kraft.