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95_1973 AT

95. Verordnung: Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Verordnung: Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache

Auf Grund der §§ 94 Z. 2 und 97 Abs. 2 der

Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 209/

1969 wird verordnet

§ 1. Für das Dienstabzeichen der Organe der

Straßenaufsicht, ausgenommen die Organe der

Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache,

wird folgende Form und

Ausstattung bestimmt

Das Dienstabzeichen hat die Form eines unten

spitz zulaufenden Schildes, der oben mindestens

40 mm und höchstens 50 mm breit ist und dessen

Höhe mindestens 50 mm und höchstens 70 mm

mißt. In der Mitte des Schildes befindet sich das

Wappen des Bundeslandes in den hiefür vorgesehenen

Farben. Es ist allseits von einem mindestens

11 mm breiten gelben Streifen umgeben, der

in roter Farbe folgende mindestens 6 mm hohe

Aufschrift trägt: oben den Namen des Bundeslandes,

links „STRASSEN" und rechts „AUFSICHT".

Das Dienstabzeichen ist aus haltbarem

Material herzustellen.

§ 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

verwendeten Dienstabzeichen behalten ihre

Gültigkeit bis 1. Jänner 1978.

§ 3. Das Dienstabzeichen ist vom Organ der

Straßenaufsicht auf der linken Brustseite sichtbar

zu tragen.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Jänner

1968, BGBl. Nr. 75, über das Dienstabzeichen für

Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe

der Bundesgendarmerie und der Polizei,

außer Kraft.

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