95. Beschluß der Vertragsparteien des GATT betreffend die Beibehaltung des Art. XX lit. (j)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der Beschluß der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) vom 20. Februar 1970 betreffend die Beibehaltung des Artikels XX lit. (j) des Allgemeinen
Abkommens, welcher also lautet
(Übersetzung)
Die VERTRAGSPARTEIEN haben anläßlich
ihrer 26. Tagung vom 16. bis 28. Februar 1970
eine Empfehlung des GATT-Rates (Dok. L/3350)
angenommen, derzufolge Artikel XX lit. (j)
ohne die Bestimmung hinsichtlich seiner weiteren
Überprüfung beizubehalten wäre.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Beschluß für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Jänner 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Der vorliegende Beschluß ist am 20. Feber 1970 in Kraft getreten.