Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
95_1971 AT

95. Beschluß der Vertragsparteien des GATT betreffend die Beibehaltung des Art. XX lit. (j)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Beschluß der Vertragsparteien des GATT betreffend die Beibehaltung des Art. XX lit. (j)

Nachdem der Beschluß der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(GATT) vom 20. Februar 1970 betreffend die Beibehaltung des Artikels XX lit. (j) des Allgemeinen

Abkommens, welcher also lautet

(Übersetzung)

Die VERTRAGSPARTEIEN haben anläßlich

ihrer 26. Tagung vom 16. bis 28. Februar 1970

eine Empfehlung des GATT-Rates (Dok. L/3350)

angenommen, derzufolge Artikel XX lit. (j)

ohne die Bestimmung hinsichtlich seiner weiteren

Überprüfung beizubehalten wäre.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Beschluß für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. Jänner 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Der vorliegende Beschluß ist am 20. Feber 1970 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →