95. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Feststellung des Ausmaßes der veränderlichen Werte und einiger fester Beträge aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 f des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 292/1957, in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 96/1965, wird verordnet
Die Verordnung vom 3. Juli 1969, BGBl.
Nr. 247, über die Feststellung des Ausmaßes der
veränderlichen Werte und einiger fester Beträge
aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
und dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
für das Kalenderjahr 1970,
wird abgeändert wie folgt
1. Im Art. V hat der Eingang zu lauten
„Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1970
an die Stelle im Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz genannter fester Beträge
treten, werden unter Zugrundelegung der
in der Verordnung vom 17. Juli 1968, BGBl.
Nr. 310, bzw. im Art. I Z. 7 lit. b des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 447/1969 (18. Novelle zum
GSPVG.) angeführten Beträge wie folgt festgestellt:"
2. Im Art. V Z. 1 ist der Betrag von 833 S
durch den Betrag von 1001 S zu ersetzen.