95. Bundesgesetz : Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz betreffend die Regelung des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 257/1967, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. § 9 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen
Schulpflicht,".
2. § 9 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze
(Abs. 1 lit. b) kann von der Aufnahmekommission
nachgesehen werden, wenn nicht die
Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen."
3. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen
Krankenpflege und in der Kinderkranken- und
Säuglingspflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt
insbesondere die nachstehend angeführten Sachgebiete
a) Ethik und Berufskunde der Krankenpflege;
b) Grundpflege, allgemeine und spezielle
Krankenpflege;
c) Lehre vom Leben, vom Bau des menschlichen
Körpers und von der Tätigkeit der
menschlichen Organe (Biologie, Anatomie
und Physiologie);
d) Hygiene und Infektionslehre einschließlich
Desinfektion und Sterilisation, Sozialhygiene
und Krankenhaushygiene;
e) Grundzüge der allgemeinen und besonderen
Lehre von den Krankheiten, deren Erkennung
und Behandlung;
f) Medikamentenlehre und Lehre von den
Giften;
g) Instrumenten- und Gerätelehre;
h) Lehre von der Ernährung, von der Kranken-
und Diätkost;
i) Grundzüge der Soziologie, der Psychologie
und der Pädagogik;
k) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes;
l) Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
(2) Die praktische Ausbildung ist an den einschlägigen
Fachabteilungen, Diagnostik- und
Therapieeinrichtungen der Krankenanstalt, an
der die Schule errichtet ist, durchzuführen.
Besitzt die Krankenanstalt, an der die Schule errichtet
ist, einzelne einschlägige Fachabteilungen,
Diagnostik- und Therapieeinrichtungen nicht, ist
die praktische Ausbildung an anderen Krankenanstalten,
an denen solche Fachabteilungen bzw.
Diagnostik- und Therapieeinrichtungen bestehen,
durchzuführen, sofern hiedurch die Erreichung
des Ausbildungszweckes nicht gefährdet erscheint.
(3) Für Personen, die bereits ein Diplom in
einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes (§ 4)
erworben haben, dauert die Ausbildung in einem
weiteren Zweig des Krankenpflegefachdienstes ein
Jahr. Diese Ausbildung hat ergänzend auf jenen
Sachgebieten zu erfolgen, deren Beherrschung für
den betreffenden Zweig des Krankenpflegefachdienstes
erforderlich ist. Die Ausbildung kann im
Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden."
4. Dem § 11 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Diese Entschädigung ist im Krankheitsfalle für
die Dauer von drei Monaten, längstens jedoch bis
zum Ausscheiden aus der Krankenpflegeschule
weiterzuzahlen."
5. Nach § 12 ist ein § 12 a folgenden Inhalts
einzufügen
„§ 12 a. (1) Personen, die sich der Ausbildung
als Stationsgehilfe (-gehilfin) gemäß den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes unterzogen und die
vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg
abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses
als Stationsgehilfe (-gehilfin) in der
allgemeinen Krankenpflege oder in der Kinderkranken-
und Säuglingspflege an einer Krankenpflegeschule
(§ 6) ausgebildet werden, sofern sie
folgende Voraussetzungen erfüllen
a) Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) ein Lebensalter nicht unter 25 und nicht
über 45 Jahre,
c) eine ununterbrochene Tätigkeit als Stationsgehilfe
(-gehilfin) nach Absolvierung
der für diesen Beruf vorgeschriebenen Kursabschlußprüfung
in der Dauer von mindestens
drei Jahren,
d) erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen
Schulpflicht,
e) die Zur Erfüllung der Berufspflichten im
Krankenpflegefachdienst nötigen körperlichen
und geistigen Fähigkeiten,
f) Unbescholtenheit.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs, 1 dauert zwei
Jahre und sechs Monate; sie umfaßt insbesondere
die in § 10 Abs. 1 angeführten Sachgebiete hinsichtlich
Inhalt und Umfang unter Berücksichtigung
der in der vorangegangenen Ausbildung im
Sanitätshilfsdienst nach § 44 lit. b erworbenen
theoretischen und praktischen Kenntnisse.
(3) Personen, die ab Stationsgehilfen gemäß
§ 49 Abs. 1 letzter Satz anerkannt worden sind,
eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im
Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen und die
zweite Vorprüfung (§ 15 a) mit Erfolg abgelegt
haben, können die Ausbildung in der allgemeinen
Krankenpflege nach Abs. 1 ohne Nachweis der
unter lit. c angeführten Voraussetzung absolvieren.
Diese Ausbildung dauert ein Jahr; sie umfaßt
insbesondere die in § 10 Abs. 1 angeführten
Sachgebiete hinsichtlich Inhalt und Umfang
unter Berücksichtigung der im Bundesheer erworbenen
Sanitätsausbildung.
(4) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 hinsichtlich
des Ausschlusses vom weiteren Besuch
der Krankenpflegeschule finden sinngemäß Anwendung."
6. Der zweite Satz des § 13 hat zu lauten
„Hiebei sind insbesondere auch die Unterkunfts- und
Arbeitsbedingungen festzulegen und ist
sicherzustellen, daß im ersten Ausbildungsjahr
eine praktische Unterweisung am Krankenbett
nicht durchgeführt wird, es sei denn, die Schülerin
hat das Alter von 17 Jahren und 4 Monaten
bereits vollendet."
7. § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Während der gesamten Ausbildungszeit
haben sich die Lehrer vom Ausbildungserfolg
der Krankenpflegeschüler(innen) zu überzeugen.
Am Ende eines jeden Ausbildungsjahres ist eine
kommissionelle Prüfung abzunehmen. Die am
Ende des ersten Ausbildungsjahres abzunehmende
Prüfung heißt erste Vorprüfung, die am Ende
des zweiten Ausbildungsjahres abzunehmende
Prüfung zweite Vorprüfung. Nach Abschluß der
Gesamtausbildung ist die Diplomprüfung abzunehmen."
8. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 15. (1) Personen, die eine kommissionelle
Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten nur
bei Verlassen der Schule ein Prüfungszeugnis.
Das auf Grund der ersten und zweiten Vorprüfung
festgestellte Ausbildungsergebnis ist jedoch
entsprechend zu vermerken und den Krankenpflegeschülern
(-schülerinnen) schriftlich mitzuteilen."
8 a. Nach § 15 ist ein § 15 a folgenden Inhalts
einzufügen
„5 15 a. Außer den Krankenpflegeschülern
(-schülerinnen) sind auch Personen zur zweiten
Vorprüfung zuzulassen, die eine Ausbildung zum
Sanitätsunteroffizier im Bundesheer mit Erfolg
abgeschlossen haben."
9. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 18. (1) In der psychiatrischen Krankenpflege
dürfen nur Personen ausgebildet werden, die den
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a, c, d und
e unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
§ 9 Abs. 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter
darf nicht unter 18 und nicht über 35 Jahre
betragen, jedoch können Überschreitungen der
Altersgrenze nachgesehen werden, wenn nicht
die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen."
10. Der bisherige Text des § 19 ist als Abs. 1
zu bezeichnen. Diesem Abs. 1 ist als Abs. 2
anzufügen
„(2) Für Personen, die bereits ein Diplom in
einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes (§ 4)
erworben haben, dauert die Ausbildung in der
psychiatrischen Krankenpflege ein Jahr. Die Ausbildung
hat ergänzend auf jenen Sachgebieten
zu erfolgen, deren Beherrschung für die psychiatrische
Krankenpflege erforderlich ist."
11. Nach § 19 ist ein § 19 a folgenden Inhalts
einzufügen
„§ 19 a. (1) Personen, die sich der Ausbildung
als Stationsgehilfe (-gehilfin) gemäß den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes unterzogen und die
vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg
abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses
als Stationsgehilfe (-gehilfin) in der
psychiatrischen Krankenpflege an einer Ausbildungsstätte
für die psychiatrische Krankenpflege
(§ 17) ausgebildet werden, sofern sie folgende
Voraussetzungen erfüllen
a) Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) ein Lebensalter nicht unter 25 und nicht
über 45 Jahre,
c) eine ununterbrochene Tätigkeit als Stationsgehilfe
(-gehilfin) nach Absolvierung
der für diesen Beruf vorgeschriebenen Kursabschlußprüfung
in der Dauer von mindestens
drei Jahren,
d) erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen
Schulpflicht,
e) die zur Erfüllung der Berufspflichten im
Krankenpflegefachdienst nötigen körperlichen
und geistigen Fähigkeiten,
f) Unbescholtenheit.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert
zwei Jahre und sechs Monate; sie umfaßt insbesondere
die in § 19 Abs. 1 angeführten Sachgebiete
hinsichtlich Inhalt und Umfang unter
Berücksichtigung der in der vorangegangenen
Ausbildung im Sanitätshilfsdienst nach § 44
lit. b erworbenen theoretischen und praktischen
Kenntnisse.
(3) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 hinsichtlich
des Ausschlusses vom weiteren Unterricht
finden sinngemäß Anwendung."
12. Der Titel des 5. Hauptstückes hat anstatt
„Vorpraktikum" zu lauten „Krankenpflegevorschule".
13. § 24 hat zu lauten
„§ 24. (1) Die Rechtsträger von Krankenpflegeschulen
(§ 6) sind berechtigt, für Jugendliche
ab dem 15. Lebensjahr, die sich dem Krankenpflegeberuf
widmen wollen, eine Krankenpflegevorschule
einzurichten.
(2) Die Vorschüler(innen) sind unter Bedachtnahme
auf ihr Lebensalter in Fertigkeiten auf
jenen Sachgebieten zu unterweisen, die für ihre
spätere Berufsausbildung von Bedeutung sind.
Die Unterweisung darf wöchentlich höchstens
44 Stunden betragen. Eine Unterweisung in
Krankenabteilungen darf nicht stattfinden. Im
übrigen finden die Bestimmungen des § 11 sinngemäß
Anwendung.
(3) Die Aufnahme in die Krankenpflegevorschule
hat der Rechtsträger der Krankenpflegeschule
vorzunehmen. Hiebei sind, abgesehen vom
Lebensalter, die im § 9 Abs. 1 und 3 für die
Aufnahme in eine Krankenpflegeschule aufgestellten
Erfordernisse nachzuweisen.
(4) Die Unterweisung der Vorschüler(innen)
hat unter der Leitung einer erfahrenen diplomierten
Krankenpflegeperson (Schuloberin) zu
erfolgen, der die erforderlichen Hilfskräfte beizugeben
sind.
(5) Der Erfolg der Unterweisung der Vorschülerfinnen)
ist zu überprüfen.
(6) Vorschüler(innen) sind in Krankenpflegeschulen
bevorzugt aufzunehmen.
(7) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat die Führung einer Krankenpflegevorschule
zu untersagen, wenn die für die Einrichtung
und Führung geltenden Bestimmungen
nicht eingehalten werden oder eine entsprechende
Vorbereitung für die Berufsausbildung
nicht gewährleistet erscheint.
(8) Die näheren Bestimmungen über die fachliche
Eignung der zur Unterweisung an der
Krankenpflegevorschule erforderlichen Hilfskräfte,
über den Unterweisungsplan, insbesondere
über die Sachgebiete, deren Kenntnisse für
die spätere Berufsausbildung von Bedeutung
sind, und über den Betrieb von Krankenpflegevorschulen
sind nach Maßgabe einer geordneten
und zweckmäßigen Vorbereitung für die Ausbildung
im Krankenpflegeberuf vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Unterricht
zu erlassen."
14. § 26 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 26. (1) Der physiotherapeutische Dienst
(§ 25 lit. a) umfaßt die Ausführung physikalischer
Behandlungen nach ärztlicher Anordnung
zu Heilzwecken. Hiezu gehören insbesondere
alle elektrotherapeutischen Behandlungen, ferner
die Thermo-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie
sowie die Mechanotherapie (Heilgymnastik,
Massage und Ultraschallbehandlung)."
15. § 26 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der radiologisch-technische Dienst (§ 25
lit. c) umfaßt die Ausführung aller radiologisch-
technischen Methoden bei der Anwendung von
ionisierenden. Strahlen zur Untersuchung und
Behandlung von Menschen sowie zur Forschung
auf dem Gebiete des Gesundheitswesens nach
ärztlicher Anordnung."
16. § 29 Z. 1 lit. a hat zu lauten
„a) die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden
oder berufsbildenden höheren Schule bzw.
die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen
Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes
an einer Mittelschule oder
einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte
Reifeprüfung,".
17. § 29 Z. 2 hat zu lauten
„2. Diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 23)
können in medizinisch-technische Schulen auch
ohne Reifezeugnis aufgenommen werden. Absolventinnen
einer dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche
Frauenberufe können in eine medizinisch-
technische Schule für den Diätdienst aufgenommen
werden, wenn sie eine mindestens
einjährige Großküchenpraxis nachweisen. Ohne
Reifezeugnis können auch Absolventinnen einer
Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen in eine
Schule für den logopädisch-phoniatrischen Dienst
aufgenommen werden."
18. § 30 hat zu lauten
„§ 30. (1) Pie Ausbildung für den physiotherapeutischen
Dienst dauert zwei Jahre und
drei Monate. Sie umfaßt insbesondere die nachstehend
angeführten Unterrichtsgegenstände
a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege
und in besonderen Verrichtungen im
Ambulatoriumsdienst in der Dauer von
zwei Monaten;
b) Anatomie, Physiologie mit besonderer Berücksichtigung
des Bewegungsapparates und
Bewegungslehre;
c) allgemeine Pathologie;
d) spezielle Pathologie auf den Gebieten der
internen Medizin, Chirurgie und Unfallchirurgie,
Orthopädie, Neurologie, Gynäkologie
und Pädiatrie;
e) Thermo-, Elektro- und Phototherapie mit
praktischen Übungen und Vorführung von
Kranken;
f) Mechanotherapie: Heilgymnastik (Kinesitherapie),
Massage, Ultraschallbehandlung;
Theorie und praktische Übungen mit Vorführung
von Kranken;
g) Hydro- und Balneotherapie;
h) Hygiene;
i) Körpererziehung, insbesondere Saalturnen,
Leichtathletik, Spiele und Schwimmen;
k) Methodik der Leitung von körperlichen
Übungen für größere Gruppen (Saalturnen,
Leichtathletik, Spiele und Schwimmen);
1) Erste Hilfe und Verbandslehre;
m) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes;
n) Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
(2) Für diplomierte Krankenpflegepersonen
(§ 23) sowie für Personen, die eine Unterweisung
in der praktischen Krankenpflege und in besonderen
Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in
der Dauer von mindestens zwei Monaten nachweisen
können, dauert die Ausbildung zwei Jahre
und einen Monat."
19. § 31 hat zu lauten
„§ 31. (1) Die Ausbildung für den medizinisch-
technischen Laboratoriumsdienst dauert
zwei Jahre und drei Monate. Sie umfaßt insbesondere
die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände
a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege
und in besonderen Verrichtungen im
Ambulatoriumsdienst für die Dauer von
zwei Monaten;
b) Anatomie und Physiologie;
c) allgemeine Pathologie;
d) Hygiene;
e) anorganische und organische Chemie, Biochemie
mit quantitativen Übungen und
chemische Rechentechnik;
f) Histologie und Zytologie;
g) Mikrobiologie und Serologie;
h) Hämatologie, klinische Chemie und Laborkunde;
i) Blutgruppenuntersuchungstechnik
(Immunohämatologie);
k) Photo- und Mikrophotographie;
1) medizinische Technologie;
m) medizinische Dokumentation und medizinische
Rechentechnik;
n) Erste Hilfe und Verbandslehre;
o) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes;
p) Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
(2) Für diplomierte radiologisch-technische
Assistenten (Assistentinnen), die sich auch einer
Ausbildung für den medizinisch-technischen
Laboratoriumsdienst unterziehen, sowie für
diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 23) dauert
die Ausbildung 18 Monate. Für Personen, die
eine Unterweisung in der praktischen Krankenpflege
und in besonderen Verrichtungen im
Ambulatoriumsdienst in der Dauer von mindestens
zwei Monaten nachweisen können, dauert
die Ausbildung zwei Jahre und einen Monat."
20. § 32 hat zu lauten
„§ 32. (1) Die Ausbildung für den radiologisch-
technischen Dienst dauert 21 Monate. Sie
umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten
Unterrichtsgegenstände
a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege
und in besonderen Verrichtungen im
Ambulatoriumsdienst in der Dauer von
zwei Monaten;
b) Röntgenanatomie und Physiologie;
c) Strahlenbiologie und Strahlenschutz (Röntgen,
Radium, Isotope);
d) Strahlenphysik und Strahlendosimetrie;
e) Einstelltechnik und Aufnahmetechnik,
Handhabung und Pflege der Apparate;
f) Vorbereitung zu Hilfeleistungen bei radiologischen
Untersuchungen und Eingriffen
(Röntgen, Radium, Isotope) einschließlich
Kontrastmittelkunde;
g) allgemein- und radiologisch-photographisches
Arbeiten und Dunkelkammertechnik;
h) allgemeine und spezieile Pathologie;
l) Hygiene;
k) Erste Hilfe und Verbandslehre;
l) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes;
m) Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
(2) Für diplomierte medizinisch-technische
Assistenten (Assistentinnen) und diplomierte
Krankenpflegepersonen (§ 23), die sich auch einer
Ausbildung für den radiologisch-technischen
Dienst unterziehen, dauert die Ausbildung
ein Jahr. Für Personen, die eine Unterweisung
in der praktischen Krankenpflege und in besonderen
Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in
der Dauer von mindestens zwei Monaten nachweisen
können, dauert die Ausbildung 19 Monate."
21. § 33 hat zu lauten
„§ 33. (1) Die Ausbildung für den Diätdienst
dauert zwei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die
nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände
a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege,
insbesondere in der Ersten Hilfe,
in der Dauer von zwei Monaten;
b) normale und pathologische Anatomie mit
besonderer Berücksichtigung der Verdauungsorgane;
c) Physiologie und Pathophysiologie mit besonderer
Berücksichtigung der Verdauung
und des Stoffwechsels;
d) Grundlagen der Chemie, Physik und Nahrungsmittelchemie;
e) Nahrungsmittellehre;
f) allgemeine und spezielle Diätetik (einschließlich
der Grundlagen der Säuglings- und
Kleinkinderernährung);
g) Grundlagen der Hygiene mit besonderer
Berücksichtigung der Küchen- und Nahrungsmittelhygiene;
h) einfache Laboratoriumsuntersuchungen;
i) Kalorien- und Nährstoffberechnung;
k) Herstellung der Krankenkost;
l) allgemeine Betriebs- und Wirtschaftsführung
im Krankenhaus;
m) spezielle Betriebs- und Wirtschaftsführung
in der Diätküche;
n) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.
(2) Für diplomierte Krankenpflegepersonen
(§ 23) sowie für Personen, die eine Unterweisung
in der praktischen Krankenpflege, insbesondere
in der Ersten Hilfe, in der Dauer von mindestens
zwei Monaten nachweisen können, dauert
die Ausbildung 22 Monate."
22. Der bisherige Text des § 34 ist als Abs. 1
zu bezeichnen.
§ 34 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege
in der Dauer von zwei Monaten;".
Dem Abs. 1 ist als Abs. 2 anzufügen
„(2) Für diplomierte Krankenpflegepersonen
(§ 23) dauert die Ausbildung zwei Jahre. Für Personen,
die eine Unterweisung in der praktischen
Krankenpflege in der Dauer von. mindestens zwei
Monaten nachweisen können, dauert die Ausbildung
zwei Jahre und zehn Monate."
23. § 36 hat zu lauten
„§ 36. Die näheren Bestimmungen über die
fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen
Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan
und den Betrieb von medizinisch-technischen
Schulen sind nach Maßgabe einer geordneten und
zweckmäßigen Ausbildung für die gehobenen
medizinisch-technischen Dienste vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Unterricht
durch Verordnung zu erlassen. Hiebei sind
insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen
festzulegen. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen,
daß sie wöchentlich höchstens 45 Stunden
umfaßt."
23 a. Dem § 42 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Hinsichtlich des Ausschlusses von Schülerinnen
der medizinisch-technischen Schulen oder der
Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst
gelten die Bestimmungen des § 12 sinngemäß."
24. § 43 lit. c hat zu lauten:,
c) „Diplomierte radiologisch-technische Assistentin"
— „Diplomierter radiologisch-technischer
Assistent" (§ 26 Abs. 3);'.
25. § 44 hat zu lauten
„§ 44. In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste
fallen
a) Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe
dienen;
b) einfache Hilfsdienste in Krankenabteilungen
der Krankenanstalten, in Ambulatorien
sowie in Pflegeanstalten;
c) einfache Hilfsdienste und Handreichungen
bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;
d) einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
e) Hilfsdienste bei der Durchführung von
Leichenöffnungen;
f) einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen
im Rahmen ärztlicher Ordinationen,
jedoch mit Ausnahme der Ordinationen
von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie
von Dentisten;
g) einfache Hilfsdienste bei der Anwendung
der Hydro- und Balneotherapie;
h) Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung
der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie
sowie der Heilmassage im beschränkten
Umfange erstrecken;
i) einfache Hilfsdienste bei der Behandlung
von Menschen durch den Gebrauch von
Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten
zu Zwecken der Heilung und
Rehabilitation;
k) die Vornahme von Entseuchungen, sofern
diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften
als sanitätspolizeiliche
Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des
Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186,
oder des § 33 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes,
BGBl. Nr. 127/1968, durchgeführt
werden."
26. § 45 hat zu lauten:"
§ 45. (1) Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten
hat in Kursen zu erfolgen.
(2) Kurse für die Ausbildung in den im § 44
lit. a bis i angeführten Hilfsdiensten können nur
in Verbindung mit Krankenanstalten eingerichtet
werden.
(3) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. k genannten
Hilfsdienst ist in Kursen durchzuführen,
die der Landeshauptmann für den Bereich des
betreffenden Bundeslandes bei Bedarf einzurichten
hat.
(4) Für die Einrichtung und Abhaltung von
Kursen für die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten
ist jeweils der Bedarf maßgebend.
(5) Auf die Abhaltung der Kurse nach Abs. 2
finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und des
§ 7 sinngemäß Anwendung. Die Bewilligung zur
Abhaltung von Kursen ist nur zu erteilen, wenn
die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte zur
Verfügung stehen und die zur ordnungsgemäßen
Ausbildung notwendigen Lehrmittel vorhanden
sind.
(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur
Personen ausgebildet werden, die den Voraussetzungen
des § 9 Abs. 1 lit. a, d und e unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9
Abs. 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter
darf nicht unter 18 Jahre betragen. Blinde sind
von der Ausbildung zum Heilbademeister und
Heilmasseur (§ 44 lit. h) nicht ausgeschlossen, sofern
sie sonst körperlich und gesundheitlich geeignet
sind; sie können aber nur die Berechtigung
zur Ausübung der Heilmassage erlangen.
(7) Bewerber zur Ausbildung in dem im § 44
lit. i angeführten Sanitätshilfsdienst haben neben
den im Abs. 6 angeführten Voraussetzungen
die bestandene Gesellenprüfung in einem handwerksmäßigen
Gewerbe oder den mit Erfolg zurückgelegten
Besuch einer gewerblichen Unterriechtsanstalt,
der der Ablegung der Gesellenprüfung
gleichgehalten wird, nachzuweisen.
(8) Über die Zulassung von Bewerbern zur
Ausbildung hat die Stelle zu entscheiden, die den
Kurs veranstaltet. Es sind jene Bewerber zuzulassen,
welche die im Abs. 6 und 7 angeführten
Voraussetzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl
der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so
sind jene Bewerber zuzulassen, die für die Ausübung
der Sanitätshilfsdienste besonders geeignet
sind."
27. § 47 hat zu lauten
„§ 47. (1) Die Ausbildung in den im § 44
angeführten Hilfsdiensten hat mit Ausnahme
des im § 44 lit. g genannten Hilfsdienstes mindestens
130 und höchstens 210 Unterrichtsstunden
zu umfassen. Die Ausbildung in dem im § 44
lit. g angeführten Hilfsdienst hat mindestens
70 Stunden zu umfassen.
(2) Die Ausbildung in den im § 44 lit. a, b,
c, e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfaßt
einen theoretischen und praktischen Unterricht,
insbesondere in den im § 10 Abs. 1 angeführten
Fächern, deren Beherrschung für die jeweils
auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung
ist.
(3) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. d angeführten
Sanitätshilfsdienst umfaßt die im § 31
Abs. 1 lit. d, f bis h sowie n und o genannten
Unterrichtsgegenstände in ihren Grundzügen.
(4) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. g angeführten
Sanitätshilfsdienst umfaßt als Unterrichtsgegenstände
die im § 30 lit. g, h, l und m
angeführten Fächer in ihren Grundzügen.
(5) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. h
angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt als Unterrichtsgegenstände
insbesondere die Thermo-,
Hydro- und Balneotherapie, die Heilmassage
sowie die im § 30 lit. b, c, h, l und m angeführten
Fächer in ihren Grundzügen. Blinde
werden bei gleicher Dauer der Ausbildung nur
in der Heilmassage sowie in den im § 30 lit. b,
c, h, l und m angeführten Fächern in ihren
Grundzügen ausgebildet.
(6) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. i
angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere
eine Einführung in die Grundlagen der
Anatomie, die Leistung Erster Hilfe, eine Einführung
in die Grundzüge der Arbeitsphysiologie
und der Rehabilitation, die praktische Anwendung
der Methoden der Arbeitstherapie und
die Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.
(7) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. k angeführten
Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere
eine eingehende Unterweisung über die Beurteilung,
Anwendung und Wirkung der bei Entseuchungen
(Desinfektionen) erforderlichen Gifte
und sonstigen Stoffe, die Handhabung der bei
solchen Tätigkeiten anzuwendenden Geräte sowie
die für die Ausübung dieser Tätigkeit geltenden
Sicherheitsvorschriften."
28. § 48 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Haben Kursteilnehmer eine Ausbildung
in einem Sanitätshilfsdienst gemäß diesem Bundesgesetz
erfolgreich absolviert und haben sie
sich einer Ausbildung in einem weiteren Zweig
der Sanitätshilfsdienste unterzogen, so kann für
sie eine Kursabschlußprüfung aus jenen Unterrichtsfächern
entfallen, in denen sie sich bereits
einer solchen Prüfung mit Erfolg unterzogen
haben."
Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 3.
29. § 49 Abs. 1 hat zu lauten
„5 49. (1) Kursteilnehmer, die eine Kursabschlußprüfung
mit Erfolg abgelegt haben, erhalten
ein Kursabschlußzeugnis, in dem der
Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt, und
die Berufsbezeichnung anzuführen sind. Blinde
erhalten, wenn sie einen Ausbildungskurs in dem
im § 44 lit. h angeführten Sanitätshilfsdienst
absolviert haben, ein Kursabschlußzeugnis, das
nur zur Ausübung der Heilmassage berechtigt.
Hinsichtlich der Anerkennung der außerhalb
Österreichs erworbenen Zeugnisse über eine mit
Erfolg abgeschlossene Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten
sind die Bestimmungen des § 15
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Der Nachweis
über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung
oder eine weitere Sanitätsausbildung
im Bundesheer ist vom Landeshauptmann
als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung in den im § 44 lit. a bis d,
f und k umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig
anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer
die für die Ausübung dieser Tätigkeiten
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt
hat."
30. § 51 hat zu lauten:,
§ 51. Im Sinne der Bestimmungen des § 49
sind als Berufsbezeichnungen zu führen
a) „Sanitätsgehilfe" — „Sanitätsgehilfin" (§ 44
lit. a);
b) „Stationsgehilfe" — „Stationsgehilfin" (§ 44
lit. b);
c) „Operationsgehilfe" — „Operationsgehilfin"
(§ 44 lit. c);
d) „Laborgehilfe" — „Laborgehilfin" (§ 44
lit. d);
e) „Prosekturgehilfe" — „Prosekturgehilfin"
(§ 44 lit. e);
f) „Ordinationsgehilfe" — „Ordinationsgehilfin"
(§ 44 lit. f);
g) „Heilbadegehilfe" — „Heilbadegehilfin"
(§ 44 lit. g);
h) „Heilbademeister und Heilmasseur" —
„Heilbademeisterin und Heilmasseurin"
(§ 44 lit. h);
von Blinden: „Heilmasseur" — „Heilmasseurin";
i) „Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfe"
— „Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfin"
(§ 44 lit. i);
k) „Desinfektionsgehilfe" — „Desinfektionsgehilfin"
(§ 44 lit. k).'
31. § 52 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Eine der im § 44 angeführten Tätigkeiten
in den Sanitätshilfsdiensten — die in lit. h
des § 44 genannten Tätigkeiten ausgenommen —
darf berufsmäßig bereits vor Ablegung der in
den §§ 45 bis 50 vorgesehenen kursmäßigen Ausbildung
ausgeübt werden. Die erfolgreiche Absolvierung
dieser Ausbildung ist jedoch innerhalb
von zwei Jahren ab Berufsantritt nachzuweisen.
Kann nach Ablauf der zweijährigen Frist die
erfolgreiche Zurücklegung der Ausbildung nicht
nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung
zur weiteren berufsmäßigen Ausübung einer der
im § 44 genannten Tätigkeiten. Die Unterbrechung
einer der im § 44 genannten Tätigkeiten
infolge Präsenzdienstleistung nach dem
Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, sowie infolge
Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz,
BGBl. Nr. 76/1957, oder infolge einer länger als
drei Monate dauernden Erkrankung hemmt den
Lauf der zweijährigen Frist."
32. § 52 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Ein über den erfolgreichen Abschluß des
ersten Ausbildungsjahres im Krankenpflegefachdienst
ausgestelltes Zeugnis berechtigt zur berufsmäßigen
Ausübung der im § 44 lit. a, b, f und g
genannten Tätigkeiten ohne Ablegung der in den
§§ 45 bis 50 vorgesehenen kursmäßigen Ausbildung."
Die Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung
4 und 5.
33. Nach § 57 ist einzufügen
„2. HAUPTSTOCK
Fortbildung und Sonderausbildung im Krankenpflegefachdienst
und in den medizinisch-technischen
Diensten
§ 57 a. (1) Zum Zweck der Vertiefung und
unter Berücksichtigung des laufenden Fortschrittes
in den in der Ausbildung erworbenen
Kenntnissen können Personen, die ein Diplom
im Krankenpflegefachdienst (§ 4) oder in den
medizinisch-technischen Diensten (§§ 25 und 37)
gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
besitzen, einen nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen durch den Landeshauptmann genehmigten,
der Fortbildung dienenden Lehrkurs
besuchen. Über den regelmäßigen Besuch des
Lehrkurses ist eine Kursbestätigung auszustellen.
(2) Der Landeshauptmann hat die Genehmigung
eines Lehrkurses auszusprechen, wenn die
Voraussetzungen für die Vermittlung einer die
jeweiligen Berufserfordernisse berücksichtigenden
ausreichenden Fortbildung gewährleistet sind,
§ 57 b. (1) Zum Zweck der Erlangung zusätzlicher,
für die Ausübung von Spezial-, Lehr- und
Führungsaufgaben erforderlicher Kenntnisse und
Fähigkeiten können für Personen, die ein
Diplom im Krankenpflegefachdienst (§ 4) oder
in den medizinisch-technischen Diensten (§ 25)
gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
besitzen, Kurse eingerichtet werden.
Solche Kurse sind am Sitz einer Ausbildungsstätte
zu errichten, sofern nicht die Erreichung
des Ausbildungszieles anderes erfordert.
(2) Die Abhaltung der Kurse nach Abs. 1 bedarf
der Bewilligung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung
einer die jeweiligen Berufserfordernisse
berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleistet
sind.
(3) Nach Abschluß eines Kurses nach Abs. 1
ist von einer Prüfungskommission eine Prüfung
abzunehmen. Die Prüfungskommission besteht
aus dem leitenden Sanitätsbeamten des Landes
oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, dem
Kursleiter, dem Vortragenden sowie einem Vertreter
der gesetzlichen Interessenvertretung der
Dienstnehmer ab Mitglieder und ist vom Landeshauptmann
zu bestellen. Im übrigen finden auf
die Zugehörigkeit zur Kommission die Bestimmungen
des § 14 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(4) Über die erfolgreich abgelegte Prüfung
ist ein Lehrgangszeugnis auszustellen. Die Sonderausbildung
ist auf dem Diplom zu vermerken.
§ 57 c. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat Richtlinien über den Lehrplan und
die Abhaltung von Lehrkursen im Sinne der
§§ 57 a und 57 b unter Bedachtnahme auf einen
geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb durch
Verordnung zu erlassen."
Das 2., 3. und 4. Hauptstück sind als 3., 4.
und 5. Hauptstück zu bezeichnen.
34. Der zweite Satz des § 58 Abs. 2 hat zu
lauten
„Hiebei sind die Obliegenheiten der im Rahmen
ihrer Berufsausbildung zu Tätigkeiten im Sinne
der §§ 5, 26, 37 und 44 lit. a bis i herangezogenen
Schüler(innen) bzw. Kursteilnehmer zu umschreiben
und ist das von den in Ausbildung stehenden
Personen zu beobachtende Verhalten festzulegen."
35. § 59 hat zu lauten
„§ 59. (1) Wer ein fremdes Geheimnis, das ihm
bei berufsmäßiger Ausübung einer in den §§ 5,
26, 37 und 44 lit. a bis k angeführten Tätigkeiten
anvertraut oder sonst zugänglich gemacht
worden ist, unbefugt offenbart, wird vom Gerichte
wegen Übertretung mit Geld bis zu
5000 Schilling oder mit Arrest bis zu sechs
Monaten bestraft.
(2) Der Ausübung eines Berufes der in den
§§ 5, 26, 37 und 44 lit. a bis k bezeichneten Art
ist die Teilnahme an der berufsmäßigen Tätigkeit
zur Vorbereitung für einen solchen Beruf
gleichzuhalten."
36. § 63 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Eine nur auf einem der drei Fachgebiete
des medizinisch-technischen Fachdienstes erfolgreich
absolvierte Ergänzungsausbildung ist als
Ergänzungsausbildung gemäß Abs. 2 anzuerkennen,
sofern die Ausbildung in einem Lehrgang
zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
abgehalten worden ist. Das darüber ausgestellte
Prüfungszeugnis ist als Nachweis im Sinne des
Abs. 2 anzuerkennen."
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.
37. § 67 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 67. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung, bezüglich der §§ 13, 16, 20, 22, 24,
36, 41, 42, 50, 58 und 63 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Unterricht und
bezüglich des § 12 a Abs. 3 sowie des § 49 Abs. 1
letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung betraut."
Artikel II
1. Personen, die ihre Ausbildung für einen
unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
fallenden Beruf nach den bisher geltenden Bestimmungen
begonnen haben, können diese Aus-
bildung innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden
dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen
Ausbildungsbestimmungen beenden.
2. Eine nach den bisherigen Ausbildungsbestimmungen
für den Krankenpflegefachdienst
erfolgreich abgelegte Vorprüfung berechtigt zur
berufsmäßigen Ausübung der im § 44 lit. a, b, f
und g genannten Tätigkeiten ohne Absolvierung
der in den §§ 45 bis 50 vorgeschriebenen kursmäßigen
Ausbildung.
Artikel III
1. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.
2. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli
1969 in Kraft. Die Durchführungsverordnungen
können bereits von dem seiner Kundmachung
nachfolgenden Tag an erlassen werden;
sie treten frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz
in Kraft.