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95. Bundesgesetz : Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Bundesgesetz : Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz betreffend die Regelung des

Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 257/1967, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. § 9 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen

Schulpflicht,".

2. § 9 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze

(Abs. 1 lit. b) kann von der Aufnahmekommission

nachgesehen werden, wenn nicht die

Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen."

3. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen

Krankenpflege und in der Kinderkranken- und

Säuglingspflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt

insbesondere die nachstehend angeführten Sachgebiete

a) Ethik und Berufskunde der Krankenpflege;

b) Grundpflege, allgemeine und spezielle

Krankenpflege;

c) Lehre vom Leben, vom Bau des menschlichen

Körpers und von der Tätigkeit der

menschlichen Organe (Biologie, Anatomie

und Physiologie);

d) Hygiene und Infektionslehre einschließlich

Desinfektion und Sterilisation, Sozialhygiene

und Krankenhaushygiene;

e) Grundzüge der allgemeinen und besonderen

Lehre von den Krankheiten, deren Erkennung

und Behandlung;

f) Medikamentenlehre und Lehre von den

Giften;

g) Instrumenten- und Gerätelehre;

h) Lehre von der Ernährung, von der Kranken-

und Diätkost;

i) Grundzüge der Soziologie, der Psychologie

und der Pädagogik;

k) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und

Sozialversicherungsrechtes;

l) Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.

(2) Die praktische Ausbildung ist an den einschlägigen

Fachabteilungen, Diagnostik- und

Therapieeinrichtungen der Krankenanstalt, an

der die Schule errichtet ist, durchzuführen.

Besitzt die Krankenanstalt, an der die Schule errichtet

ist, einzelne einschlägige Fachabteilungen,

Diagnostik- und Therapieeinrichtungen nicht, ist

die praktische Ausbildung an anderen Krankenanstalten,

an denen solche Fachabteilungen bzw.

Diagnostik- und Therapieeinrichtungen bestehen,

durchzuführen, sofern hiedurch die Erreichung

des Ausbildungszweckes nicht gefährdet erscheint.

(3) Für Personen, die bereits ein Diplom in

einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes (§ 4)

erworben haben, dauert die Ausbildung in einem

weiteren Zweig des Krankenpflegefachdienstes ein

Jahr. Diese Ausbildung hat ergänzend auf jenen

Sachgebieten zu erfolgen, deren Beherrschung für

den betreffenden Zweig des Krankenpflegefachdienstes

erforderlich ist. Die Ausbildung kann im

Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden."

4. Dem § 11 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Diese Entschädigung ist im Krankheitsfalle für

die Dauer von drei Monaten, längstens jedoch bis

zum Ausscheiden aus der Krankenpflegeschule

weiterzuzahlen."

5. Nach § 12 ist ein § 12 a folgenden Inhalts

einzufügen

„§ 12 a. (1) Personen, die sich der Ausbildung

als Stationsgehilfe (-gehilfin) gemäß den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes unterzogen und die

vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg

abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses

als Stationsgehilfe (-gehilfin) in der

allgemeinen Krankenpflege oder in der Kinderkranken-

und Säuglingspflege an einer Krankenpflegeschule

(§ 6) ausgebildet werden, sofern sie

folgende Voraussetzungen erfüllen

a) Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b) ein Lebensalter nicht unter 25 und nicht

über 45 Jahre,

c) eine ununterbrochene Tätigkeit als Stationsgehilfe

(-gehilfin) nach Absolvierung

der für diesen Beruf vorgeschriebenen Kursabschlußprüfung

in der Dauer von mindestens

drei Jahren,

d) erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen

Schulpflicht,

e) die Zur Erfüllung der Berufspflichten im

Krankenpflegefachdienst nötigen körperlichen

und geistigen Fähigkeiten,

f) Unbescholtenheit.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs, 1 dauert zwei

Jahre und sechs Monate; sie umfaßt insbesondere

die in § 10 Abs. 1 angeführten Sachgebiete hinsichtlich

Inhalt und Umfang unter Berücksichtigung

der in der vorangegangenen Ausbildung im

Sanitätshilfsdienst nach § 44 lit. b erworbenen

theoretischen und praktischen Kenntnisse.

(3) Personen, die ab Stationsgehilfen gemäß

§ 49 Abs. 1 letzter Satz anerkannt worden sind,

eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im

Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen und die

zweite Vorprüfung (§ 15 a) mit Erfolg abgelegt

haben, können die Ausbildung in der allgemeinen

Krankenpflege nach Abs. 1 ohne Nachweis der

unter lit. c angeführten Voraussetzung absolvieren.

Diese Ausbildung dauert ein Jahr; sie umfaßt

insbesondere die in § 10 Abs. 1 angeführten

Sachgebiete hinsichtlich Inhalt und Umfang

unter Berücksichtigung der im Bundesheer erworbenen

Sanitätsausbildung.

(4) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 hinsichtlich

des Ausschlusses vom weiteren Besuch

der Krankenpflegeschule finden sinngemäß Anwendung."

6. Der zweite Satz des § 13 hat zu lauten

„Hiebei sind insbesondere auch die Unterkunfts- und

Arbeitsbedingungen festzulegen und ist

sicherzustellen, daß im ersten Ausbildungsjahr

eine praktische Unterweisung am Krankenbett

nicht durchgeführt wird, es sei denn, die Schülerin

hat das Alter von 17 Jahren und 4 Monaten

bereits vollendet."

7. § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Während der gesamten Ausbildungszeit

haben sich die Lehrer vom Ausbildungserfolg

der Krankenpflegeschüler(innen) zu überzeugen.

Am Ende eines jeden Ausbildungsjahres ist eine

kommissionelle Prüfung abzunehmen. Die am

Ende des ersten Ausbildungsjahres abzunehmende

Prüfung heißt erste Vorprüfung, die am Ende

des zweiten Ausbildungsjahres abzunehmende

Prüfung zweite Vorprüfung. Nach Abschluß der

Gesamtausbildung ist die Diplomprüfung abzunehmen."

8. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 15. (1) Personen, die eine kommissionelle

Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten nur

bei Verlassen der Schule ein Prüfungszeugnis.

Das auf Grund der ersten und zweiten Vorprüfung

festgestellte Ausbildungsergebnis ist jedoch

entsprechend zu vermerken und den Krankenpflegeschülern

(-schülerinnen) schriftlich mitzuteilen."

8 a. Nach § 15 ist ein § 15 a folgenden Inhalts

einzufügen

„5 15 a. Außer den Krankenpflegeschülern

(-schülerinnen) sind auch Personen zur zweiten

Vorprüfung zuzulassen, die eine Ausbildung zum

Sanitätsunteroffizier im Bundesheer mit Erfolg

abgeschlossen haben."

9. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 18. (1) In der psychiatrischen Krankenpflege

dürfen nur Personen ausgebildet werden, die den

Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a, c, d und

e unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des

§ 9 Abs. 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter

darf nicht unter 18 und nicht über 35 Jahre

betragen, jedoch können Überschreitungen der

Altersgrenze nachgesehen werden, wenn nicht

die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen."

10. Der bisherige Text des § 19 ist als Abs. 1

zu bezeichnen. Diesem Abs. 1 ist als Abs. 2

anzufügen

„(2) Für Personen, die bereits ein Diplom in

einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes (§ 4)

erworben haben, dauert die Ausbildung in der

psychiatrischen Krankenpflege ein Jahr. Die Ausbildung

hat ergänzend auf jenen Sachgebieten

zu erfolgen, deren Beherrschung für die psychiatrische

Krankenpflege erforderlich ist."

11. Nach § 19 ist ein § 19 a folgenden Inhalts

einzufügen

„§ 19 a. (1) Personen, die sich der Ausbildung

als Stationsgehilfe (-gehilfin) gemäß den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes unterzogen und die

vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg

abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses

als Stationsgehilfe (-gehilfin) in der

psychiatrischen Krankenpflege an einer Ausbildungsstätte

für die psychiatrische Krankenpflege

(§ 17) ausgebildet werden, sofern sie folgende

Voraussetzungen erfüllen

a) Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b) ein Lebensalter nicht unter 25 und nicht

über 45 Jahre,

c) eine ununterbrochene Tätigkeit als Stationsgehilfe

(-gehilfin) nach Absolvierung

der für diesen Beruf vorgeschriebenen Kursabschlußprüfung

in der Dauer von mindestens

drei Jahren,

d) erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen

Schulpflicht,

e) die zur Erfüllung der Berufspflichten im

Krankenpflegefachdienst nötigen körperlichen

und geistigen Fähigkeiten,

f) Unbescholtenheit.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert

zwei Jahre und sechs Monate; sie umfaßt insbesondere

die in § 19 Abs. 1 angeführten Sachgebiete

hinsichtlich Inhalt und Umfang unter

Berücksichtigung der in der vorangegangenen

Ausbildung im Sanitätshilfsdienst nach § 44

lit. b erworbenen theoretischen und praktischen

Kenntnisse.

(3) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 hinsichtlich

des Ausschlusses vom weiteren Unterricht

finden sinngemäß Anwendung."

12. Der Titel des 5. Hauptstückes hat anstatt

„Vorpraktikum" zu lauten „Krankenpflegevorschule".

13. § 24 hat zu lauten

„§ 24. (1) Die Rechtsträger von Krankenpflegeschulen

(§ 6) sind berechtigt, für Jugendliche

ab dem 15. Lebensjahr, die sich dem Krankenpflegeberuf

widmen wollen, eine Krankenpflegevorschule

einzurichten.

(2) Die Vorschüler(innen) sind unter Bedachtnahme

auf ihr Lebensalter in Fertigkeiten auf

jenen Sachgebieten zu unterweisen, die für ihre

spätere Berufsausbildung von Bedeutung sind.

Die Unterweisung darf wöchentlich höchstens

44 Stunden betragen. Eine Unterweisung in

Krankenabteilungen darf nicht stattfinden. Im

übrigen finden die Bestimmungen des § 11 sinngemäß

Anwendung.

(3) Die Aufnahme in die Krankenpflegevorschule

hat der Rechtsträger der Krankenpflegeschule

vorzunehmen. Hiebei sind, abgesehen vom

Lebensalter, die im § 9 Abs. 1 und 3 für die

Aufnahme in eine Krankenpflegeschule aufgestellten

Erfordernisse nachzuweisen.

(4) Die Unterweisung der Vorschüler(innen)

hat unter der Leitung einer erfahrenen diplomierten

Krankenpflegeperson (Schuloberin) zu

erfolgen, der die erforderlichen Hilfskräfte beizugeben

sind.

(5) Der Erfolg der Unterweisung der Vorschülerfinnen)

ist zu überprüfen.

(6) Vorschüler(innen) sind in Krankenpflegeschulen

bevorzugt aufzunehmen.

(7) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat die Führung einer Krankenpflegevorschule

zu untersagen, wenn die für die Einrichtung

und Führung geltenden Bestimmungen

nicht eingehalten werden oder eine entsprechende

Vorbereitung für die Berufsausbildung

nicht gewährleistet erscheint.

(8) Die näheren Bestimmungen über die fachliche

Eignung der zur Unterweisung an der

Krankenpflegevorschule erforderlichen Hilfskräfte,

über den Unterweisungsplan, insbesondere

über die Sachgebiete, deren Kenntnisse für

die spätere Berufsausbildung von Bedeutung

sind, und über den Betrieb von Krankenpflegevorschulen

sind nach Maßgabe einer geordneten

und zweckmäßigen Vorbereitung für die Ausbildung

im Krankenpflegeberuf vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Unterricht

zu erlassen."

14. § 26 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 26. (1) Der physiotherapeutische Dienst

(§ 25 lit. a) umfaßt die Ausführung physikalischer

Behandlungen nach ärztlicher Anordnung

zu Heilzwecken. Hiezu gehören insbesondere

alle elektrotherapeutischen Behandlungen, ferner

die Thermo-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie

sowie die Mechanotherapie (Heilgymnastik,

Massage und Ultraschallbehandlung)."

15. § 26 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der radiologisch-technische Dienst (§ 25

lit. c) umfaßt die Ausführung aller radiologisch-

technischen Methoden bei der Anwendung von

ionisierenden. Strahlen zur Untersuchung und

Behandlung von Menschen sowie zur Forschung

auf dem Gebiete des Gesundheitswesens nach

ärztlicher Anordnung."

16. § 29 Z. 1 lit. a hat zu lauten

„a) die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden

oder berufsbildenden höheren Schule bzw.

die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen

Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes

an einer Mittelschule oder

einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte

Reifeprüfung,".

17. § 29 Z. 2 hat zu lauten

„2. Diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 23)

können in medizinisch-technische Schulen auch

ohne Reifezeugnis aufgenommen werden. Absolventinnen

einer dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche

Frauenberufe können in eine medizinisch-

technische Schule für den Diätdienst aufgenommen

werden, wenn sie eine mindestens

einjährige Großküchenpraxis nachweisen. Ohne

Reifezeugnis können auch Absolventinnen einer

Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen in eine

Schule für den logopädisch-phoniatrischen Dienst

aufgenommen werden."

18. § 30 hat zu lauten

„§ 30. (1) Pie Ausbildung für den physiotherapeutischen

Dienst dauert zwei Jahre und

drei Monate. Sie umfaßt insbesondere die nachstehend

angeführten Unterrichtsgegenstände

a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege

und in besonderen Verrichtungen im

Ambulatoriumsdienst in der Dauer von

zwei Monaten;

b) Anatomie, Physiologie mit besonderer Berücksichtigung

des Bewegungsapparates und

Bewegungslehre;

c) allgemeine Pathologie;

d) spezielle Pathologie auf den Gebieten der

internen Medizin, Chirurgie und Unfallchirurgie,

Orthopädie, Neurologie, Gynäkologie

und Pädiatrie;

e) Thermo-, Elektro- und Phototherapie mit

praktischen Übungen und Vorführung von

Kranken;

f) Mechanotherapie: Heilgymnastik (Kinesitherapie),

Massage, Ultraschallbehandlung;

Theorie und praktische Übungen mit Vorführung

von Kranken;

g) Hydro- und Balneotherapie;

h) Hygiene;

i) Körpererziehung, insbesondere Saalturnen,

Leichtathletik, Spiele und Schwimmen;

k) Methodik der Leitung von körperlichen

Übungen für größere Gruppen (Saalturnen,

Leichtathletik, Spiele und Schwimmen);

1) Erste Hilfe und Verbandslehre;

m) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und

Sozialversicherungsrechtes;

n) Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.

(2) Für diplomierte Krankenpflegepersonen

(§ 23) sowie für Personen, die eine Unterweisung

in der praktischen Krankenpflege und in besonderen

Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in

der Dauer von mindestens zwei Monaten nachweisen

können, dauert die Ausbildung zwei Jahre

und einen Monat."

19. § 31 hat zu lauten

„§ 31. (1) Die Ausbildung für den medizinisch-

technischen Laboratoriumsdienst dauert

zwei Jahre und drei Monate. Sie umfaßt insbesondere

die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände

a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege

und in besonderen Verrichtungen im

Ambulatoriumsdienst für die Dauer von

zwei Monaten;

b) Anatomie und Physiologie;

c) allgemeine Pathologie;

d) Hygiene;

e) anorganische und organische Chemie, Biochemie

mit quantitativen Übungen und

chemische Rechentechnik;

f) Histologie und Zytologie;

g) Mikrobiologie und Serologie;

h) Hämatologie, klinische Chemie und Laborkunde;

i) Blutgruppenuntersuchungstechnik

(Immunohämatologie);

k) Photo- und Mikrophotographie;

1) medizinische Technologie;

m) medizinische Dokumentation und medizinische

Rechentechnik;

n) Erste Hilfe und Verbandslehre;

o) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und

Sozialversicherungsrechtes;

p) Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.

(2) Für diplomierte radiologisch-technische

Assistenten (Assistentinnen), die sich auch einer

Ausbildung für den medizinisch-technischen

Laboratoriumsdienst unterziehen, sowie für

diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 23) dauert

die Ausbildung 18 Monate. Für Personen, die

eine Unterweisung in der praktischen Krankenpflege

und in besonderen Verrichtungen im

Ambulatoriumsdienst in der Dauer von mindestens

zwei Monaten nachweisen können, dauert

die Ausbildung zwei Jahre und einen Monat."

20. § 32 hat zu lauten

„§ 32. (1) Die Ausbildung für den radiologisch-

technischen Dienst dauert 21 Monate. Sie

umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten

Unterrichtsgegenstände

a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege

und in besonderen Verrichtungen im

Ambulatoriumsdienst in der Dauer von

zwei Monaten;

b) Röntgenanatomie und Physiologie;

c) Strahlenbiologie und Strahlenschutz (Röntgen,

Radium, Isotope);

d) Strahlenphysik und Strahlendosimetrie;

e) Einstelltechnik und Aufnahmetechnik,

Handhabung und Pflege der Apparate;

f) Vorbereitung zu Hilfeleistungen bei radiologischen

Untersuchungen und Eingriffen

(Röntgen, Radium, Isotope) einschließlich

Kontrastmittelkunde;

g) allgemein- und radiologisch-photographisches

Arbeiten und Dunkelkammertechnik;

h) allgemeine und spezieile Pathologie;

l) Hygiene;

k) Erste Hilfe und Verbandslehre;

l) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und

Sozialversicherungsrechtes;

m) Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.

(2) Für diplomierte medizinisch-technische

Assistenten (Assistentinnen) und diplomierte

Krankenpflegepersonen (§ 23), die sich auch einer

Ausbildung für den radiologisch-technischen

Dienst unterziehen, dauert die Ausbildung

ein Jahr. Für Personen, die eine Unterweisung

in der praktischen Krankenpflege und in besonderen

Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in

der Dauer von mindestens zwei Monaten nachweisen

können, dauert die Ausbildung 19 Monate."

21. § 33 hat zu lauten

„§ 33. (1) Die Ausbildung für den Diätdienst

dauert zwei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die

nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände

a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege,

insbesondere in der Ersten Hilfe,

in der Dauer von zwei Monaten;

b) normale und pathologische Anatomie mit

besonderer Berücksichtigung der Verdauungsorgane;

c) Physiologie und Pathophysiologie mit besonderer

Berücksichtigung der Verdauung

und des Stoffwechsels;

d) Grundlagen der Chemie, Physik und Nahrungsmittelchemie;

e) Nahrungsmittellehre;

f) allgemeine und spezielle Diätetik (einschließlich

der Grundlagen der Säuglings- und

Kleinkinderernährung);

g) Grundlagen der Hygiene mit besonderer

Berücksichtigung der Küchen- und Nahrungsmittelhygiene;

h) einfache Laboratoriumsuntersuchungen;

i) Kalorien- und Nährstoffberechnung;

k) Herstellung der Krankenkost;

l) allgemeine Betriebs- und Wirtschaftsführung

im Krankenhaus;

m) spezielle Betriebs- und Wirtschaftsführung

in der Diätküche;

n) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.

(2) Für diplomierte Krankenpflegepersonen

(§ 23) sowie für Personen, die eine Unterweisung

in der praktischen Krankenpflege, insbesondere

in der Ersten Hilfe, in der Dauer von mindestens

zwei Monaten nachweisen können, dauert

die Ausbildung 22 Monate."

22. Der bisherige Text des § 34 ist als Abs. 1

zu bezeichnen.

§ 34 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege

in der Dauer von zwei Monaten;".

Dem Abs. 1 ist als Abs. 2 anzufügen

„(2) Für diplomierte Krankenpflegepersonen

(§ 23) dauert die Ausbildung zwei Jahre. Für Personen,

die eine Unterweisung in der praktischen

Krankenpflege in der Dauer von. mindestens zwei

Monaten nachweisen können, dauert die Ausbildung

zwei Jahre und zehn Monate."

23. § 36 hat zu lauten

„§ 36. Die näheren Bestimmungen über die

fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen

Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan

und den Betrieb von medizinisch-technischen

Schulen sind nach Maßgabe einer geordneten und

zweckmäßigen Ausbildung für die gehobenen

medizinisch-technischen Dienste vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Unterricht

durch Verordnung zu erlassen. Hiebei sind

insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen

festzulegen. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen,

daß sie wöchentlich höchstens 45 Stunden

umfaßt."

23 a. Dem § 42 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Hinsichtlich des Ausschlusses von Schülerinnen

der medizinisch-technischen Schulen oder der

Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst

gelten die Bestimmungen des § 12 sinngemäß."

24. § 43 lit. c hat zu lauten:,

c) „Diplomierte radiologisch-technische Assistentin"

— „Diplomierter radiologisch-technischer

Assistent" (§ 26 Abs. 3);'.

25. § 44 hat zu lauten

„§ 44. In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste

fallen

a) Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe

dienen;

b) einfache Hilfsdienste in Krankenabteilungen

der Krankenanstalten, in Ambulatorien

sowie in Pflegeanstalten;

c) einfache Hilfsdienste und Handreichungen

bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;

d) einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;

e) Hilfsdienste bei der Durchführung von

Leichenöffnungen;

f) einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen

im Rahmen ärztlicher Ordinationen,

jedoch mit Ausnahme der Ordinationen

von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie

von Dentisten;

g) einfache Hilfsdienste bei der Anwendung

der Hydro- und Balneotherapie;

h) Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung

der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie

sowie der Heilmassage im beschränkten

Umfange erstrecken;

i) einfache Hilfsdienste bei der Behandlung

von Menschen durch den Gebrauch von

Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten

zu Zwecken der Heilung und

Rehabilitation;

k) die Vornahme von Entseuchungen, sofern

diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften

als sanitätspolizeiliche

Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des

Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186,

oder des § 33 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes,

BGBl. Nr. 127/1968, durchgeführt

werden."

26. § 45 hat zu lauten:"

§ 45. (1) Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten

hat in Kursen zu erfolgen.

(2) Kurse für die Ausbildung in den im § 44

lit. a bis i angeführten Hilfsdiensten können nur

in Verbindung mit Krankenanstalten eingerichtet

werden.

(3) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. k genannten

Hilfsdienst ist in Kursen durchzuführen,

die der Landeshauptmann für den Bereich des

betreffenden Bundeslandes bei Bedarf einzurichten

hat.

(4) Für die Einrichtung und Abhaltung von

Kursen für die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten

ist jeweils der Bedarf maßgebend.

(5) Auf die Abhaltung der Kurse nach Abs. 2

finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und des

§ 7 sinngemäß Anwendung. Die Bewilligung zur

Abhaltung von Kursen ist nur zu erteilen, wenn

die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte zur

Verfügung stehen und die zur ordnungsgemäßen

Ausbildung notwendigen Lehrmittel vorhanden

sind.

(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur

Personen ausgebildet werden, die den Voraussetzungen

des § 9 Abs. 1 lit. a, d und e unter

Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9

Abs. 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter

darf nicht unter 18 Jahre betragen. Blinde sind

von der Ausbildung zum Heilbademeister und

Heilmasseur (§ 44 lit. h) nicht ausgeschlossen, sofern

sie sonst körperlich und gesundheitlich geeignet

sind; sie können aber nur die Berechtigung

zur Ausübung der Heilmassage erlangen.

(7) Bewerber zur Ausbildung in dem im § 44

lit. i angeführten Sanitätshilfsdienst haben neben

den im Abs. 6 angeführten Voraussetzungen

die bestandene Gesellenprüfung in einem handwerksmäßigen

Gewerbe oder den mit Erfolg zurückgelegten

Besuch einer gewerblichen Unterriechtsanstalt,

der der Ablegung der Gesellenprüfung

gleichgehalten wird, nachzuweisen.

(8) Über die Zulassung von Bewerbern zur

Ausbildung hat die Stelle zu entscheiden, die den

Kurs veranstaltet. Es sind jene Bewerber zuzulassen,

welche die im Abs. 6 und 7 angeführten

Voraussetzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl

der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so

sind jene Bewerber zuzulassen, die für die Ausübung

der Sanitätshilfsdienste besonders geeignet

sind."

27. § 47 hat zu lauten

„§ 47. (1) Die Ausbildung in den im § 44

angeführten Hilfsdiensten hat mit Ausnahme

des im § 44 lit. g genannten Hilfsdienstes mindestens

130 und höchstens 210 Unterrichtsstunden

zu umfassen. Die Ausbildung in dem im § 44

lit. g angeführten Hilfsdienst hat mindestens

70 Stunden zu umfassen.

(2) Die Ausbildung in den im § 44 lit. a, b,

c, e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfaßt

einen theoretischen und praktischen Unterricht,

insbesondere in den im § 10 Abs. 1 angeführten

Fächern, deren Beherrschung für die jeweils

auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung

ist.

(3) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. d angeführten

Sanitätshilfsdienst umfaßt die im § 31

Abs. 1 lit. d, f bis h sowie n und o genannten

Unterrichtsgegenstände in ihren Grundzügen.

(4) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. g angeführten

Sanitätshilfsdienst umfaßt als Unterrichtsgegenstände

die im § 30 lit. g, h, l und m

angeführten Fächer in ihren Grundzügen.

(5) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. h

angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt als Unterrichtsgegenstände

insbesondere die Thermo-,

Hydro- und Balneotherapie, die Heilmassage

sowie die im § 30 lit. b, c, h, l und m angeführten

Fächer in ihren Grundzügen. Blinde

werden bei gleicher Dauer der Ausbildung nur

in der Heilmassage sowie in den im § 30 lit. b,

c, h, l und m angeführten Fächern in ihren

Grundzügen ausgebildet.

(6) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. i

angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere

eine Einführung in die Grundlagen der

Anatomie, die Leistung Erster Hilfe, eine Einführung

in die Grundzüge der Arbeitsphysiologie

und der Rehabilitation, die praktische Anwendung

der Methoden der Arbeitstherapie und

die Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.

(7) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. k angeführten

Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere

eine eingehende Unterweisung über die Beurteilung,

Anwendung und Wirkung der bei Entseuchungen

(Desinfektionen) erforderlichen Gifte

und sonstigen Stoffe, die Handhabung der bei

solchen Tätigkeiten anzuwendenden Geräte sowie

die für die Ausübung dieser Tätigkeit geltenden

Sicherheitsvorschriften."

28. § 48 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Haben Kursteilnehmer eine Ausbildung

in einem Sanitätshilfsdienst gemäß diesem Bundesgesetz

erfolgreich absolviert und haben sie

sich einer Ausbildung in einem weiteren Zweig

der Sanitätshilfsdienste unterzogen, so kann für

sie eine Kursabschlußprüfung aus jenen Unterrichtsfächern

entfallen, in denen sie sich bereits

einer solchen Prüfung mit Erfolg unterzogen

haben."

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 3.

29. § 49 Abs. 1 hat zu lauten

„5 49. (1) Kursteilnehmer, die eine Kursabschlußprüfung

mit Erfolg abgelegt haben, erhalten

ein Kursabschlußzeugnis, in dem der

Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt, und

die Berufsbezeichnung anzuführen sind. Blinde

erhalten, wenn sie einen Ausbildungskurs in dem

im § 44 lit. h angeführten Sanitätshilfsdienst

absolviert haben, ein Kursabschlußzeugnis, das

nur zur Ausübung der Heilmassage berechtigt.

Hinsichtlich der Anerkennung der außerhalb

Österreichs erworbenen Zeugnisse über eine mit

Erfolg abgeschlossene Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten

sind die Bestimmungen des § 15

Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Der Nachweis

über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung

oder eine weitere Sanitätsausbildung

im Bundesheer ist vom Landeshauptmann

als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene

Ausbildung in den im § 44 lit. a bis d,

f und k umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig

anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer

die für die Ausübung dieser Tätigkeiten

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt

hat."

30. § 51 hat zu lauten:,

§ 51. Im Sinne der Bestimmungen des § 49

sind als Berufsbezeichnungen zu führen

a) „Sanitätsgehilfe" — „Sanitätsgehilfin" (§ 44

lit. a);

b) „Stationsgehilfe" — „Stationsgehilfin" (§ 44

lit. b);

c) „Operationsgehilfe" — „Operationsgehilfin"

(§ 44 lit. c);

d) „Laborgehilfe" — „Laborgehilfin" (§ 44

lit. d);

e) „Prosekturgehilfe" — „Prosekturgehilfin"

(§ 44 lit. e);

f) „Ordinationsgehilfe" — „Ordinationsgehilfin"

(§ 44 lit. f);

g) „Heilbadegehilfe" — „Heilbadegehilfin"

(§ 44 lit. g);

h) „Heilbademeister und Heilmasseur" —

„Heilbademeisterin und Heilmasseurin"

(§ 44 lit. h);

von Blinden: „Heilmasseur" — „Heilmasseurin";

i) „Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfe"

— „Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfin"

(§ 44 lit. i);

k) „Desinfektionsgehilfe" — „Desinfektionsgehilfin"

(§ 44 lit. k).'

31. § 52 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Eine der im § 44 angeführten Tätigkeiten

in den Sanitätshilfsdiensten — die in lit. h

des § 44 genannten Tätigkeiten ausgenommen —

darf berufsmäßig bereits vor Ablegung der in

den §§ 45 bis 50 vorgesehenen kursmäßigen Ausbildung

ausgeübt werden. Die erfolgreiche Absolvierung

dieser Ausbildung ist jedoch innerhalb

von zwei Jahren ab Berufsantritt nachzuweisen.

Kann nach Ablauf der zweijährigen Frist die

erfolgreiche Zurücklegung der Ausbildung nicht

nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung

zur weiteren berufsmäßigen Ausübung einer der

im § 44 genannten Tätigkeiten. Die Unterbrechung

einer der im § 44 genannten Tätigkeiten

infolge Präsenzdienstleistung nach dem

Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, sowie infolge

Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz,

BGBl. Nr. 76/1957, oder infolge einer länger als

drei Monate dauernden Erkrankung hemmt den

Lauf der zweijährigen Frist."

32. § 52 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Ein über den erfolgreichen Abschluß des

ersten Ausbildungsjahres im Krankenpflegefachdienst

ausgestelltes Zeugnis berechtigt zur berufsmäßigen

Ausübung der im § 44 lit. a, b, f und g

genannten Tätigkeiten ohne Ablegung der in den

§§ 45 bis 50 vorgesehenen kursmäßigen Ausbildung."

Die Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung

4 und 5.

33. Nach § 57 ist einzufügen

„2. HAUPTSTOCK

Fortbildung und Sonderausbildung im Krankenpflegefachdienst

und in den medizinisch-technischen

Diensten

§ 57 a. (1) Zum Zweck der Vertiefung und

unter Berücksichtigung des laufenden Fortschrittes

in den in der Ausbildung erworbenen

Kenntnissen können Personen, die ein Diplom

im Krankenpflegefachdienst (§ 4) oder in den

medizinisch-technischen Diensten (§§ 25 und 37)

gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

besitzen, einen nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen durch den Landeshauptmann genehmigten,

der Fortbildung dienenden Lehrkurs

besuchen. Über den regelmäßigen Besuch des

Lehrkurses ist eine Kursbestätigung auszustellen.

(2) Der Landeshauptmann hat die Genehmigung

eines Lehrkurses auszusprechen, wenn die

Voraussetzungen für die Vermittlung einer die

jeweiligen Berufserfordernisse berücksichtigenden

ausreichenden Fortbildung gewährleistet sind,

§ 57 b. (1) Zum Zweck der Erlangung zusätzlicher,

für die Ausübung von Spezial-, Lehr- und

Führungsaufgaben erforderlicher Kenntnisse und

Fähigkeiten können für Personen, die ein

Diplom im Krankenpflegefachdienst (§ 4) oder

in den medizinisch-technischen Diensten (§ 25)

gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

besitzen, Kurse eingerichtet werden.

Solche Kurse sind am Sitz einer Ausbildungsstätte

zu errichten, sofern nicht die Erreichung

des Ausbildungszieles anderes erfordert.

(2) Die Abhaltung der Kurse nach Abs. 1 bedarf

der Bewilligung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung. Die Bewilligung ist zu erteilen,

wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung

einer die jeweiligen Berufserfordernisse

berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleistet

sind.

(3) Nach Abschluß eines Kurses nach Abs. 1

ist von einer Prüfungskommission eine Prüfung

abzunehmen. Die Prüfungskommission besteht

aus dem leitenden Sanitätsbeamten des Landes

oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, dem

Kursleiter, dem Vortragenden sowie einem Vertreter

der gesetzlichen Interessenvertretung der

Dienstnehmer ab Mitglieder und ist vom Landeshauptmann

zu bestellen. Im übrigen finden auf

die Zugehörigkeit zur Kommission die Bestimmungen

des § 14 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

(4) Über die erfolgreich abgelegte Prüfung

ist ein Lehrgangszeugnis auszustellen. Die Sonderausbildung

ist auf dem Diplom zu vermerken.

§ 57 c. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat Richtlinien über den Lehrplan und

die Abhaltung von Lehrkursen im Sinne der

§§ 57 a und 57 b unter Bedachtnahme auf einen

geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb durch

Verordnung zu erlassen."

Das 2., 3. und 4. Hauptstück sind als 3., 4.

und 5. Hauptstück zu bezeichnen.

34. Der zweite Satz des § 58 Abs. 2 hat zu

lauten

„Hiebei sind die Obliegenheiten der im Rahmen

ihrer Berufsausbildung zu Tätigkeiten im Sinne

der §§ 5, 26, 37 und 44 lit. a bis i herangezogenen

Schüler(innen) bzw. Kursteilnehmer zu umschreiben

und ist das von den in Ausbildung stehenden

Personen zu beobachtende Verhalten festzulegen."

35. § 59 hat zu lauten

„§ 59. (1) Wer ein fremdes Geheimnis, das ihm

bei berufsmäßiger Ausübung einer in den §§ 5,

26, 37 und 44 lit. a bis k angeführten Tätigkeiten

anvertraut oder sonst zugänglich gemacht

worden ist, unbefugt offenbart, wird vom Gerichte

wegen Übertretung mit Geld bis zu

5000 Schilling oder mit Arrest bis zu sechs

Monaten bestraft.

(2) Der Ausübung eines Berufes der in den

§§ 5, 26, 37 und 44 lit. a bis k bezeichneten Art

ist die Teilnahme an der berufsmäßigen Tätigkeit

zur Vorbereitung für einen solchen Beruf

gleichzuhalten."

36. § 63 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Eine nur auf einem der drei Fachgebiete

des medizinisch-technischen Fachdienstes erfolgreich

absolvierte Ergänzungsausbildung ist als

Ergänzungsausbildung gemäß Abs. 2 anzuerkennen,

sofern die Ausbildung in einem Lehrgang

zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

abgehalten worden ist. Das darüber ausgestellte

Prüfungszeugnis ist als Nachweis im Sinne des

Abs. 2 anzuerkennen."

Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.

37. § 67 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 67. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung, bezüglich der §§ 13, 16, 20, 22, 24,

36, 41, 42, 50, 58 und 63 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Unterricht und

bezüglich des § 12 a Abs. 3 sowie des § 49 Abs. 1

letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung betraut."

Artikel II

1. Personen, die ihre Ausbildung für einen

unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

fallenden Beruf nach den bisher geltenden Bestimmungen

begonnen haben, können diese Aus-

bildung innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden

dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen

Ausbildungsbestimmungen beenden.

2. Eine nach den bisherigen Ausbildungsbestimmungen

für den Krankenpflegefachdienst

erfolgreich abgelegte Vorprüfung berechtigt zur

berufsmäßigen Ausübung der im § 44 lit. a, b, f

und g genannten Tätigkeiten ohne Absolvierung

der in den §§ 45 bis 50 vorgeschriebenen kursmäßigen

Ausbildung.

Artikel III

1. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

2. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli

1969 in Kraft. Die Durchführungsverordnungen

können bereits von dem seiner Kundmachung

nachfolgenden Tag an erlassen werden;

sie treten frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz

in Kraft.

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