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95_1968 AT

95. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg

Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 21. November 1966,

BGBl. Nr. 267, betreffend Durchführung der

Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden

Jungholz und Mittelberg, wird abgeändert wie

folgt

§ 1 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Das Arbeitslosengeld nach den Bestimmungen

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 9/1968, beträgt

Artikel II

Diese Verordnung tritt, soweit darin nichts

anderes bestimmt ist, mit Beginn der ihrer Kundmachung

folgenden Kalenderwoche in Kraft.

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