95_1966
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95. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 95. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung
1966_95_0 95. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung
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Auf Grund des § 184 Abs. 5 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates verordnet
Die Verordnung über die Abfindung von Versehrtenrenten
aus der Unfallversicherung, BGBl.
Nr. 37/1956, wird abgeändert wie folgt
§ 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. Als Jahresausmaß der Rente im Sinne der
Z. 1 gilt der 14fache Monatsbetrag der Versehrtenrente
einschließlich der Zusatzrente für
Schwerversehrte ohne Zuschüsse (und ohne
Wohnungsbeihilfe)."