Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
95_1966 AT

95. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung

Auf Grund des § 184 Abs. 5 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates verordnet

Die Verordnung über die Abfindung von Versehrtenrenten

aus der Unfallversicherung, BGBl.

Nr. 37/1956, wird abgeändert wie folgt

§ 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. Als Jahresausmaß der Rente im Sinne der

Z. 1 gilt der 14fache Monatsbetrag der Versehrtenrente

einschließlich der Zusatzrente für

Schwerversehrte ohne Zuschüsse (und ohne

Wohnungsbeihilfe)."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →