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95_1965 AT

95. Verordnung: Bezeichnung der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft als Wertpapiersammelbank

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Verordnung: Bezeichnung der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft als Wertpapiersammelbank

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über

die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

vom 4. Februar 1937, GBl. f. d. L. Ö.

Nr. 65/1939, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen die Österreichische

Kontrollbank Aktiengesellschaft mit dem

Sitz in Wien als Wertpapiersammelbank bezeichnet.

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