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95_1964 AT

95. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 1 der Verordnung, mit der die von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände bestimmt werden und in der als Anlage A dieser Verordnung angeschlossenen Ausschlußliste durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 1 der Verordnung, mit der die von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände bestimmt werden und in der als Anlage A dieser Verordnung angeschlossenen Ausschlußliste durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

des § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 7. März 1964, G 19/63, V 17, 18/63, die

Worte: „in der Freiliste 1 in der jeweils geltenden

Fassung oder" im § 1 der Verordnung des

Bundesministeriums für Finanzen vom 19. März

1959, BGBl. Nr. 83, mit der die von der Ausfuhrvergütung

ausgeschlossenen Gegenstände bestimmt

werden, und die Worte: „aus 44.03 Rundholz,

roh, auch entrindet oder nur grob zugerichtet,

ausgenommen Rundholz, getränkt (imprägniert)"

in der als Anlage A dieser Verordnung

angeschlossenen Ausschlußliste als gesetzwidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. August 1964 in Kraft.

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