95. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 1 der Verordnung, mit der die von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände bestimmt werden und in der als Anlage A dieser Verordnung angeschlossenen Ausschlußliste durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
des § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 7. März 1964, G 19/63, V 17, 18/63, die
Worte: „in der Freiliste 1 in der jeweils geltenden
Fassung oder" im § 1 der Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen vom 19. März
1959, BGBl. Nr. 83, mit der die von der Ausfuhrvergütung
ausgeschlossenen Gegenstände bestimmt
werden, und die Worte: „aus 44.03 Rundholz,
roh, auch entrindet oder nur grob zugerichtet,
ausgenommen Rundholz, getränkt (imprägniert)"
in der als Anlage A dieser Verordnung
angeschlossenen Ausschlußliste als gesetzwidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
31. August 1964 in Kraft.