95. Verordnung: Dienstpostenbesetzungs-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom
17. April 1963, BGBl. Nr. 82, über die Mitwirkung
des Bundeskanzleramtes bei der Besetzung
von Dienstposten im Bereiche des Bundes wird
verordnet
§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten gemäß § 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, und § 1 des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961, beziehungsweise
zur Antragstellung hiefür (§ 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 82/1963) gilt, sofern
nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für
a) Dienstposten für Beamte der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppen A
und B,
b) Dienstposten für Beamte der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppen D
und E, wenn der aufzunehmende Bedienstete
eine mindestens achtjährige Dienstzeit
in einem vertraglichen Dienstverhältnis
zum Bund zurückgelegt hat,
c) Dienstposten für Richteramtsanwärter,
d) Dienstposten für Hochschulassistenten,
e) Dienstposten für Lehrer,
f) Dienstposten für Wachebeamte der Verwendungsgruppe
W 3,
g) Dienstposten für zeitverpflichtete Soldaten
der Verwendungsgruppe H 4.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
als erteilt,
a) wenn der Aufzunehmende das 40. Lebensjahr
überschritten hat,
b) wenn der Aufzunehmende nicht auf einen
für den dauernden Bedarf vorgesehenen
Dienstposten ernannt werden soll,
c) für Ernennungen auf Dienstposten des
Höheren Ministerialdienstes und
d) für Ernennungen gemäß § 28 Abs. 2
letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz und
§ 55 Abs. 2 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54.
§ 2. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Beamte der Allgemeinen Verwaltung
gemäß § 16 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
beziehungsweise zur Antragstellung
hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden
ist, als erteilt für
a) die Überstellung eines Beamten der Allgemeinen
Verwaltung, eines Wachebeamten
oder zeitverpflichteten Soldaten in die
Verwendungsgruppen A, B oder D der Allgemeinen
Verwaltung,
b) die Beförderung in die in der Anlage 1
angeführten Dienstklassen und bei Erfüllung
der in dieser Anlage angegebenen
Voraussetzungen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 lit. a gilt
nicht als erteilt, wenn
a) der Beamte das 50. Lebensjahr überschritten
hat,
b) die Überstellung mit einer Beförderung
verbunden ist oder
c) der Beamte in den Höheren Ministerialdienst
überstellt werden soll.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 lit. b gilt
nicht als erteilt, wenn
a) die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll,
b) der Beamte die Erfordernisse für die Anstellung
oder die Definitivstellung nur infolge
einer Ersatzfeststellung oder infolge
der Erteilung einer Nachsicht erfüllt,
c) der Beamte keine seinem Dienstalter entsprechende
Durchschnittsleistung im Sinne
des § 32 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956
erbringt oder
d) die Beförderung innerhalb von zwei
Jahren vor dem Übertritt des Beamten in
den Ruhestand wirksam werden soll.
§ 3. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Richter und staatsanwaltschaftliche
Beamte gemäß § 25 des Richterdienstgesetzes
oder § 16 des Gehaltsüberleitungsgesetzes beziehungsweise
zur Antragstellung hiefür gilt,
sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt
für
a) die Ernennung eines Richteramtsanwärters
zum Richter,
b) die Ernennung in die Standesgruppe 2 mit
dem Erreichen der Gehaltsstufe 4 für
staatsanwaltschaftliche Beamte sowie für
Vorsteher eines Bezirksgerichtes außerhalb
des Sitzes eines Gerichtshofes erster Instanz,
c) die Ernennung in die Standesgruppe 2 mit
dem Erreichen der Gehaltsstufe 5, soweit
nicht lit. b anzuwenden ist,
d) die Ernennung in die Standesgruppe 3 mit
dem Erreichen der Gehaltsstufe 9 für
staatsanwaltschaftliche Beamte sowie für
Senatsvorsitzende des Landes-, Handels-,
Kreisgerichtes und des Jugendgerichtshofes,
e) die Ernennung in die Standesgruppe 3 mit
dem Erreichen der Gehaltsstufe 11 oder
nach Zurücklegung einer vierundzwanzigjährigen
Berufspraxis in einem Rechtsberuf,
soweit nicht lit. d anzuwenden ist.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 lit. b bis e
gilt nicht als erteilt, wenn
a) die Ernennung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll,
b) der Richter oder staatsanwaltschaftliche
Beamte keine seinem Dienstalter entsprechende
Durchschnittsleistung im Sinne des
§ 42 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 erbringt
oder
c) die Ernennung innerhalb von zwei Jahren
vor dem Übertritt des Richters oder staatsanwaltschaftlichen
Beamten in den Ruhestand
wirksam werden soll.
§ 4. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Wachebeamte gemäß § 16 des
Gehaltsüberleitungsgesetzes beziehungsweise zur
Antragstellung hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2
anzuwenden ist, als erteilt für
a) die Überstellung eines zeitverpflichteten
Soldaten in die Verwendungsgruppe W 3,
b) die Überstellung eines eingeteilten Wachebeamten
in die Verwendungsgruppe W 2,
Dienststufe 1,
c) die Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe
W 1 wie bei Beamten der
Verwendungsgruppe B (§ 2 Abs. 1 lit. b)
mit folgenden Abweichungen für Beförderungen
in die Dienstklasse IV
aa) Bei Beamten des Gendarmeriedienstes,
des Sicherheitswachdienstes und des
Zollwachdienstes unter der Voraussetzung,
daß der Wachebeamte zwei
Jahre „Rittmeister 2. Klasse" war;
bb) bei Beamten des Kriminaldienstes, der
Justizwache und des Dienstes der
Jugenderzieher an Justizanstalten
unter der Voraussetzung, daß der
Wachebeamte zehn Dienstjahre in der
Verwendungsgruppe W 1 zurückgelegt
hat,
d) die Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppen
W 2 und W 3 in die Dienstklasse
II wie bei Beamten der Verwendungsgruppen
C und D (§ 2 Abs. 1 lit. b),
e) die Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppen
W 2 und W 3 in die
Dienstklasse III bei Erfüllung der in der
Anlage 2 angegebenen Voraussetzungen.
(2) Die Zustimmung gemäß Art. 1 lit. c bis e
gilt nicht als erteilt, wenn
a) die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll,
b) der Wachebeamte die Erfordernisse für die
Anstellung oder die Definitivstellung nur
infolge einer Ersatzfeststellung oder infolge
der Erteilung einer Nachsicht erfüllt,
c) der Wachebeamte keine seinem Dienstalter
entsprechende Durchschnittsleistung
im Sinne des § 32 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956 erbringt oder
d) die Beförderung innerhalb von 2 Jahren
vor dem Übertritt des Wachebeamten in
den Ruhestand wirksam werden soll.
§ 5. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Berufsoffiziere gemäß § 16 des
Gehaltsüberleitungsgesetzes beziehungsweise zur
Antragstellung hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2
anzuwenden ist, als erteilt für
a) die Beförderung von Berufsoffizieren der
Verwendungsgruppe H 1 wie bei Beamten
der Verwendungsgruppe A (§ 2 Abs. 1
lit. b),
b) die Beförderung von Berufsoffizieren der
Verwendungsgruppe H 2 wie bei Beamten
der Verwendungsgruppe B (§ 2 Abs. 1
lit. b), für Beförderungen in die Dienstklasse
IV jedoch unter der Voraussetzung,
daß der Berufsoffizier zwei Jahre „Hauptmann
2. Klasse" war.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
als erteilt, wenn
a) die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll,
b) der Berufsoffizier die Erfordernisse für die
Anstellung oder die Definitivstellung nur
infolge einer Ersatzfeststellung oder infolge
der Erteilung einer Nachsicht erfüllt,
c) der Berufsoffizier keine seinem Dienstalter
entsprechende Durchschnittsleistung im
Sinne des § 32 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956 erbringt oder
d) die Beförderung innerhalb von zwei Jahren
vor dem Übertritt des Berufsoffiziers in
den Ruhestand wirksam werden soll.
§ 6. (i) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für zeitverpflichtete Soldaten gemäß
§ 16 des Gehaltsüberleitungsgesetzes beziehungsweise
zur Antragstellung hiefür gilt als erteilt
für
a) die Überstellung in die Verwendungsgruppe
H 3,
b) die Ernennung in eine höhere Dienststufe,
ausgenommen die Ernennung in die
Dienststufe 7.
§ 7. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Vertragsbedienstete, deren
Dienstverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz
1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist, gilt, sofern
nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für
a) die Aufnahme in die Entlohnungsgruppen
a, b, d und e, die Entlohnungsgruppen des
Entlohnungsschemas II und die Entlohnungsgruppen
der Vertragslehrer,
b) die Überstellung in eine der in lit. a genannten
Entlohnungsgruppen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
als erteilt, wenn der Bedienstete nicht auf einen
für den dauernden Bedarf vorgesehenen Dienstposten
aufgenommen werden soll.
§ 8. Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für wissenschaftliche Hilfskräfte,
Demonstratoren, Vertragsassistenten und vertragsmäßig
angestellte Lehrer an Kunstakademien
gilt als erteilt für
a) die Aufnahme von wissenschaftlichen
Hilfskräften und Demonstratoren gemäß
§ 13 des Hochschulassistentengesetzes 1962,
BGBl. Nr. 216,
b) die Aufnahme von Vertragsassistenten gemäß
§ 19 Abs. 1 und 2 des Hochschulassistentengesetzes
1962,
c) die Aufnahme von vertragsmäßig angestellten
Lehrern an Kunstakademien gemäß § 1
Abs. 2 und den §§ 2 bis 7 der Dienstordnung
für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte
an Kunstakademien, BGBl. Nr. 144/
1959.
§ 9. Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Vertragsangestellte der Österreichischen
Bundesforste, auf deren Dienstverhältnis
die Verordnung BGBl. Nr. 256/1949
anzuwenden ist, gilt als erteilt für
a) Dienstposten der Verwendungsgruppen A
und B, für die keine oder nur die niedrigste
Verwendungszulage vorgesehen ist,
b) Dienstposten der Verwendungsgruppe C,
für die keine Verwendungszulage, sowie
für Dienstposten, für die die Verwendungsstufe
C 2 oder C 3, ferner — wenn
der Vertragsangestellte die Gehaltsstufe 14
erreicht hat — die Verwendungsstufe C 1
vorgesehen ist.
§ 10. Die Zustimmung gilt für die Aufnahme
von Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis
zum Bund als erteilt, das nicht durch eine
der in den §§ 7 bis 9 bezeichneten Vorschriften
geregelt ist. Dies gilt nicht, wenn die Entlohnung
durch Einzelvertrag festgesetzt wird.