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95. Verordnung: Dienstpostenbesetzungs-Verordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Verordnung: Dienstpostenbesetzungs-Verordnung.

Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom

17. April 1963, BGBl. Nr. 82, über die Mitwirkung

des Bundeskanzleramtes bei der Besetzung

von Dienstposten im Bereiche des Bundes wird

verordnet

§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten gemäß § 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, und § 1 des Richterdienstgesetzes,

BGBl. Nr. 305/1961, beziehungsweise

zur Antragstellung hiefür (§ 1 Abs. 1

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 82/1963) gilt, sofern

nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für

a) Dienstposten für Beamte der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppen A

und B,

b) Dienstposten für Beamte der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppen D

und E, wenn der aufzunehmende Bedienstete

eine mindestens achtjährige Dienstzeit

in einem vertraglichen Dienstverhältnis

zum Bund zurückgelegt hat,

c) Dienstposten für Richteramtsanwärter,

d) Dienstposten für Hochschulassistenten,

e) Dienstposten für Lehrer,

f) Dienstposten für Wachebeamte der Verwendungsgruppe

W 3,

g) Dienstposten für zeitverpflichtete Soldaten

der Verwendungsgruppe H 4.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht

als erteilt,

a) wenn der Aufzunehmende das 40. Lebensjahr

überschritten hat,

b) wenn der Aufzunehmende nicht auf einen

für den dauernden Bedarf vorgesehenen

Dienstposten ernannt werden soll,

c) für Ernennungen auf Dienstposten des

Höheren Ministerialdienstes und

d) für Ernennungen gemäß § 28 Abs. 2

letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz und

§ 55 Abs. 2 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54.

§ 2. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Beamte der Allgemeinen Verwaltung

gemäß § 16 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

beziehungsweise zur Antragstellung

hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden

ist, als erteilt für

a) die Überstellung eines Beamten der Allgemeinen

Verwaltung, eines Wachebeamten

oder zeitverpflichteten Soldaten in die

Verwendungsgruppen A, B oder D der Allgemeinen

Verwaltung,

b) die Beförderung in die in der Anlage 1

angeführten Dienstklassen und bei Erfüllung

der in dieser Anlage angegebenen

Voraussetzungen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 lit. a gilt

nicht als erteilt, wenn

a) der Beamte das 50. Lebensjahr überschritten

hat,

b) die Überstellung mit einer Beförderung

verbunden ist oder

c) der Beamte in den Höheren Ministerialdienst

überstellt werden soll.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 lit. b gilt

nicht als erteilt, wenn

a) die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

b) der Beamte die Erfordernisse für die Anstellung

oder die Definitivstellung nur infolge

einer Ersatzfeststellung oder infolge

der Erteilung einer Nachsicht erfüllt,

c) der Beamte keine seinem Dienstalter entsprechende

Durchschnittsleistung im Sinne

des § 32 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

erbringt oder

d) die Beförderung innerhalb von zwei

Jahren vor dem Übertritt des Beamten in

den Ruhestand wirksam werden soll.

§ 3. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Richter und staatsanwaltschaftliche

Beamte gemäß § 25 des Richterdienstgesetzes

oder § 16 des Gehaltsüberleitungsgesetzes beziehungsweise

zur Antragstellung hiefür gilt,

sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt

für

a) die Ernennung eines Richteramtsanwärters

zum Richter,

b) die Ernennung in die Standesgruppe 2 mit

dem Erreichen der Gehaltsstufe 4 für

staatsanwaltschaftliche Beamte sowie für

Vorsteher eines Bezirksgerichtes außerhalb

des Sitzes eines Gerichtshofes erster Instanz,

c) die Ernennung in die Standesgruppe 2 mit

dem Erreichen der Gehaltsstufe 5, soweit

nicht lit. b anzuwenden ist,

d) die Ernennung in die Standesgruppe 3 mit

dem Erreichen der Gehaltsstufe 9 für

staatsanwaltschaftliche Beamte sowie für

Senatsvorsitzende des Landes-, Handels-,

Kreisgerichtes und des Jugendgerichtshofes,

e) die Ernennung in die Standesgruppe 3 mit

dem Erreichen der Gehaltsstufe 11 oder

nach Zurücklegung einer vierundzwanzigjährigen

Berufspraxis in einem Rechtsberuf,

soweit nicht lit. d anzuwenden ist.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 lit. b bis e

gilt nicht als erteilt, wenn

a) die Ernennung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

b) der Richter oder staatsanwaltschaftliche

Beamte keine seinem Dienstalter entsprechende

Durchschnittsleistung im Sinne des

§ 42 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 erbringt

oder

c) die Ernennung innerhalb von zwei Jahren

vor dem Übertritt des Richters oder staatsanwaltschaftlichen

Beamten in den Ruhestand

wirksam werden soll.

§ 4. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Wachebeamte gemäß § 16 des

Gehaltsüberleitungsgesetzes beziehungsweise zur

Antragstellung hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2

anzuwenden ist, als erteilt für

a) die Überstellung eines zeitverpflichteten

Soldaten in die Verwendungsgruppe W 3,

b) die Überstellung eines eingeteilten Wachebeamten

in die Verwendungsgruppe W 2,

Dienststufe 1,

c) die Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe

W 1 wie bei Beamten der

Verwendungsgruppe B (§ 2 Abs. 1 lit. b)

mit folgenden Abweichungen für Beförderungen

in die Dienstklasse IV

aa) Bei Beamten des Gendarmeriedienstes,

des Sicherheitswachdienstes und des

Zollwachdienstes unter der Voraussetzung,

daß der Wachebeamte zwei

Jahre „Rittmeister 2. Klasse" war;

bb) bei Beamten des Kriminaldienstes, der

Justizwache und des Dienstes der

Jugenderzieher an Justizanstalten

unter der Voraussetzung, daß der

Wachebeamte zehn Dienstjahre in der

Verwendungsgruppe W 1 zurückgelegt

hat,

d) die Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppen

W 2 und W 3 in die Dienstklasse

II wie bei Beamten der Verwendungsgruppen

C und D (§ 2 Abs. 1 lit. b),

e) die Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppen

W 2 und W 3 in die

Dienstklasse III bei Erfüllung der in der

Anlage 2 angegebenen Voraussetzungen.

(2) Die Zustimmung gemäß Art. 1 lit. c bis e

gilt nicht als erteilt, wenn

a) die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

b) der Wachebeamte die Erfordernisse für die

Anstellung oder die Definitivstellung nur

infolge einer Ersatzfeststellung oder infolge

der Erteilung einer Nachsicht erfüllt,

c) der Wachebeamte keine seinem Dienstalter

entsprechende Durchschnittsleistung

im Sinne des § 32 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956 erbringt oder

d) die Beförderung innerhalb von 2 Jahren

vor dem Übertritt des Wachebeamten in

den Ruhestand wirksam werden soll.

§ 5. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Berufsoffiziere gemäß § 16 des

Gehaltsüberleitungsgesetzes beziehungsweise zur

Antragstellung hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2

anzuwenden ist, als erteilt für

a) die Beförderung von Berufsoffizieren der

Verwendungsgruppe H 1 wie bei Beamten

der Verwendungsgruppe A (§ 2 Abs. 1

lit. b),

b) die Beförderung von Berufsoffizieren der

Verwendungsgruppe H 2 wie bei Beamten

der Verwendungsgruppe B (§ 2 Abs. 1

lit. b), für Beförderungen in die Dienstklasse

IV jedoch unter der Voraussetzung,

daß der Berufsoffizier zwei Jahre „Hauptmann

2. Klasse" war.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht

als erteilt, wenn

a) die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

b) der Berufsoffizier die Erfordernisse für die

Anstellung oder die Definitivstellung nur

infolge einer Ersatzfeststellung oder infolge

der Erteilung einer Nachsicht erfüllt,

c) der Berufsoffizier keine seinem Dienstalter

entsprechende Durchschnittsleistung im

Sinne des § 32 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956 erbringt oder

d) die Beförderung innerhalb von zwei Jahren

vor dem Übertritt des Berufsoffiziers in

den Ruhestand wirksam werden soll.

§ 6. (i) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für zeitverpflichtete Soldaten gemäß

§ 16 des Gehaltsüberleitungsgesetzes beziehungsweise

zur Antragstellung hiefür gilt als erteilt

für

a) die Überstellung in die Verwendungsgruppe

H 3,

b) die Ernennung in eine höhere Dienststufe,

ausgenommen die Ernennung in die

Dienststufe 7.

§ 7. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Vertragsbedienstete, deren

Dienstverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz

1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist, gilt, sofern

nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für

a) die Aufnahme in die Entlohnungsgruppen

a, b, d und e, die Entlohnungsgruppen des

Entlohnungsschemas II und die Entlohnungsgruppen

der Vertragslehrer,

b) die Überstellung in eine der in lit. a genannten

Entlohnungsgruppen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht

als erteilt, wenn der Bedienstete nicht auf einen

für den dauernden Bedarf vorgesehenen Dienstposten

aufgenommen werden soll.

§ 8. Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für wissenschaftliche Hilfskräfte,

Demonstratoren, Vertragsassistenten und vertragsmäßig

angestellte Lehrer an Kunstakademien

gilt als erteilt für

a) die Aufnahme von wissenschaftlichen

Hilfskräften und Demonstratoren gemäß

§ 13 des Hochschulassistentengesetzes 1962,

BGBl. Nr. 216,

b) die Aufnahme von Vertragsassistenten gemäß

§ 19 Abs. 1 und 2 des Hochschulassistentengesetzes

1962,

c) die Aufnahme von vertragsmäßig angestellten

Lehrern an Kunstakademien gemäß § 1

Abs. 2 und den §§ 2 bis 7 der Dienstordnung

für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte

an Kunstakademien, BGBl. Nr. 144/

1959.

§ 9. Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Vertragsangestellte der Österreichischen

Bundesforste, auf deren Dienstverhältnis

die Verordnung BGBl. Nr. 256/1949

anzuwenden ist, gilt als erteilt für

a) Dienstposten der Verwendungsgruppen A

und B, für die keine oder nur die niedrigste

Verwendungszulage vorgesehen ist,

b) Dienstposten der Verwendungsgruppe C,

für die keine Verwendungszulage, sowie

für Dienstposten, für die die Verwendungsstufe

C 2 oder C 3, ferner — wenn

der Vertragsangestellte die Gehaltsstufe 14

erreicht hat — die Verwendungsstufe C 1

vorgesehen ist.

§ 10. Die Zustimmung gilt für die Aufnahme

von Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis

zum Bund als erteilt, das nicht durch eine

der in den §§ 7 bis 9 bezeichneten Vorschriften

geregelt ist. Dies gilt nicht, wenn die Entlohnung

durch Einzelvertrag festgesetzt wird.

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