95_1962
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95. Verordnung: Ausnahme der Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 95. Verordnung: Ausnahme der Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
1962_95_0 95. Verordnung: Ausnahme der Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
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Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
Die Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung
der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung
Allentsteig werden von der Anwendung
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen.