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95_1962 AT

95. Verordnung: Ausnahme der Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Verordnung: Ausnahme der Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

Die Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung

der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung

Allentsteig werden von der Anwendung

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen.

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