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95_1960 AT

95. Verordnung: Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung der Rentner.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Verordnung: Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung der Rentner.

Auf Grund des § 73 Abs. 3 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,

in der Fassung der 6. Novelle, BGBl. Nr. 87/

1960, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

Artikel I.

Der Beitragssatz für den von den Trägern

der Pensionsversicherung in der Krankenversicherung

der Rentner gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz zu entrichtenden

Beitrag wird mit Wirksamkeit ab 1. Mai

1960 auf 87 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr

erwachsenden Aufwandes an Renten

erhöht.

Artikel II.

Die Verordnung vom 7. März 1959, BGBl.

Nr. 96, tritt mit 30. April 1960 außer Kraft.

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