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95. Bundesgesetz: Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Bundesgesetz: Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/1957, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. a) Dem § 3 Abs. 1 sind folgende Bestimmungen

als Z. 4 und 5 anzufügen

„4. Personen, die aus einer Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem

Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2,

oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 292/

1957, eine Rente aus dem Versicherungsfall des

Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit

beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit beziehen,

sofern die Rente (Grundbetrag und

Steigerungsbeträge) bei unverheirateten Personen

550 S, bei verheirateten Personen 750 S monatlich

überschreitet, für die Dauer eines solchen

Rentenbezuges;

5. Angehörige der Orden und Kongregationen

der katholischen Kirche sowie Angehörige der

Diakonissenanstalten dar evangelischen Kirche

A. B. und H. B."

b) Im § 3 Abs. 2 sind die Worte „sofern nicht

für den Ehegatten ein Ausnahmegrund nach

Abs. 1 vorliegt" durch die Worte „sofern nicht

der Ehegatte von der Pflichtversicherung nach

Abs. 1 ausgenommen oder gemäß § 171 befreit

ist" zu ersetzen.

2. Im § 4 Abs. 1 Z. 1 sind die Worte „neun

Monate" durch die Worte „acht Monate" zu

ersetzen.

3. Dem § 5 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des

verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehe-

gattin) länger als drei Jahre fortgeführt haben,

sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeiten

nach Abs. 1 die Pflichtversicherungszeiten, die der

verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin)

in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

erworben hat oder bei früherem

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erworben

hätte, den aus der eigenen Zuschußrentenversicherung

der Witwe (des Witwers) erworbenen

Pflichtversicherungszeiten hinzuzurechnen."

4. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen

haben bis 31. März eines jeden Jahres

beim Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

eine Meldung über die Personen

zu erstatten, die in dem in Betracht kommenden

Betrieb im letztvorangegangenen Jahr

a) eine die Pflichtversicherung begründende

Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung aufgenommen,

b) eine die Pflichtversicherung begründende

Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung beendet

haben.

Tritt ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers

ein, hat der Übernehmer die Übernahme

des Betriebes binnen einem Monat nach

dem Tag der Übernahme dem Träger der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung zu

melden."

5. a) Im § 60 Abs. 1 Z. 1 ist die Zitierung

„Abs. 2" durch die Zitierung „Abs. 3" zu ersetzen.

b) Im § 60 Abs. 1 Z. 3 sind nach dem Wort

„Zeiten" die Worte „vor dem 1. April 1959"

einzufügen.

6. a) Im § 63 Abs. 4 ist nach dem Wort „muß"

ein Beistrich zu setzen; anschließend sind die

Worte „unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 5," einzufügen.

b) Dem § 63 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Fallen in den Zeitraum der letzten zehn beziehungsweise

20 Kalenderjahre vor dem Stichtag

(§ 57 Abs. 2) Zeiten der nachstehend bezeichneten

Art, so verlängert sich der Zeitraum um

diese Zeiten

1. Zeiten vor dem 1. Jänner 1950, in denen

der Versicherte im Gebiete der Republik Österreich

durch Ausplünderung, Ausbombung oder

sonstige Kriegseinwirkung daran gehindert war,

seine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des

§ 60 Abs. 1 Z. 1 fortzusetzen;

2. Zeiten vor dem 1. Jänner 1956, in denen

der Versicherte im Gebiete der Republik Österreich

durch Maßnahmen einer Besatzungsmacht

daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit

im Sinne des § 60 Abs. 1 Z. 1 fortzusetzen;

3. Zeiten nach der Übergabe des Betriebes an

Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder,

Geschwister und Geschwisterkinder bis

zur Vollendung des 65., bei Frauen des 60. Lebensjahres,

in denen der Versicherte

a) nicht nach diesem Bundesgesetz in der

landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

oder nach einem anderen Bundesgesetz

in einer Pensionsversicherung pflichtversichert

ist und

b) seinen Lebensunterhalt überwiegend aus

den ihm auf Grund der Übergabe des

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zustehenden

Leistungen bestreitet."

7. § 69 hat zu lauten

„Alters(Erwerbsunfähigkeits)zuschußrente

für Witwen (Witwer),

die den land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb des versicherten

Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt

haben.

§ 69. Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb

des versicherten Ehegatten (der versicherten

Ehegattin) fortgeführt haben, sind für einen

Anspruch auf Alters(Erwerbsunfähigkeits)zuschußrente

die Versicherungszeiten, die von

diesem (dieser) in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

während des Bestandes

der Ehe erworben worden sind oder bei früherem

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erworben

worden wären, den aus der eigenen

Zuschußrentenversicherung der Witwe (des

Witwers) erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen,

wenn die Witwe (der Witwer) den

Betrieb länger als drei Jahre fortgeführt hat.

Das Erfordernis der dreijährigen Fortführung

entfällt, wenn die Witwe im Zeitpunkt des Todes

des Ehegatten gemäß § 3 Abs. 2 von der Pflichtversicherung

ausgenommen war. Wird die

Witwen(Witwer)zuschußrente in Anspruch genommen,

so ist eine Hinzurechnung der Versicherungszeiten

des verstorbenen Ehegatten ausgeschlossen."

8. Dem § 71 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen

„Dem Anspruch steht die Fortführung des Betriebes

nicht entgegen, wenn der für die gesamte

bewirtschaftete Fläche für Zwecke der Grundsteuer

ermittelte Meßbetrag den Betrag von 56 S

nicht erreicht und die persönliche Arbeitsleistung

der Witwe zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft

notwendig ist. War die Witwe im Zeitpunkt des

Todes des Ehegatten gemäß § 3 Abs. 2 von der

Pflichtversicherung ausgenommen, und nimmt

sie die Alters(Erwerbsunfähigkeits)zuschußrente

für Witwen nach § 69 in Anspruch, so steht ihr

auf Grund der gemäß § 69 hinzugerechneten

Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten

ein Anspruch auf Witwenzuschußrente nicht zu."

9. a) § 143 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. der Rentenausschuß, beziehungsweise wenn

nach Abs. 2 mehrere Rentenausschüsse errichtet

werden, die Rentenausschüsse."

b) § 143 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Am Sitze der Versicherungsanstalt ist für

das gesamte Gebiet der Republik Österreich ein

Rentenausschuß zu errichten. Durch die Satzung

der Versicherungsanstalt kann bestimmt werden,

daß nach Bedarf auch mehrere Rentenausschüsse

am Sitze der Anstalt für das Gesamtgebiet der

Republik Österreich errichtet werden."

10. Im § 145 Abs. 5 letzter Satz sind die Worte

„der Rentenausschüsse" durch die Worte „des

Rentenausschusses (der Rentenausschüsse)" zu

ersetzen.

11. a) Im § 150 Abs. 2 sind die Worte „in den

Rentenausschüssen" durch die Worte „im Rentenausschuß

(in den Rentenausschüssen)" zu ersetzen.

b) Im § 150 Abs. 3 sind die Worte „Die

Rentenausschüsse bestehen aus je zwei Vertretern

der Versicherten" durch die Worte „Der Rentenausschuß

(bei Errichtung mehrerer Rentenausschüsse

jeder Rentenausschuß) besteht aus

zwei Vertretern der Versicherten" zu ersetzen.

12. Im § 154 Abs. 2 erster Halbsatz ist das

Wort „ihrer" durch das Wort „seiner" zu ersetzen.

13. § 157 hat zu lauten

„Aufgaben des Rentenausschusses

(der Rentenausschüsse).

§ 157. (1) Dem Rentenausschuß (Den Rentenausschüssen)

obliegt die Feststellung der Leistungen

der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung.

(2) Der Rentenausschuß (bei Errichtung mehrerer

Rentenausschüsse jeder Rentenausschuß)

kann mit Zustimmung des Obmannes der Versicherungsanstalt

beschließen, daß genau zu bezeichnende

Gruppen von Entscheidungsfällen,

sofern nicht der Obmann im Einzelfall auf der

Entscheidung des Rentenausschusses besteht, ohne

seine Mitwirkung von der Anstalt mit Bürobescheid

entschieden werden.

(3) Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Rentenausschusses

(der Rentenausschüsse) ist Einstimmigkeit

erforderlich.

(4) Kommt kein einstimmiger Beschluß des

Rentenausschusses zustande, so steht die Entscheidung

dem Vorstand der Versicherungsanstalt zu,

an den der Verhandlungsakt unter Darlegung

der abweichenden Meinungen und ihrer Gründe

abzutreten ist.

(5) Der Rentenausschuß kann den Antrag auf

Einleitung eines Heilverfahrens, soweit ein solches

gesetzlich vorgesehen ist, stellen. Über den

Antrag entscheidet der Vorstand der Versicherungsanstalt.

(G) Das Nähere über den Aufgabenbereich und

über die Beschlußfassung des Rentenausschusses

(der Rentenausschüsse) sowie über die Ausfertigung

seiner (ihrer) Beschlüsse hat die Satzung

der Anstalt zu bestimmen."

14. Im § 160 Abs. 2 sind nach dem Wort

„kann" die Worte „nach Anhörung des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger"

einzufügen.

15. Im § 171 erster Satz sind die Worte

„31. Dezember 1958" durch die Worte „31. Dezember

1959" zu ersetzen.

16. a) Im § 173 Abs. 1 sind die Worte „31. Dezember

1958" durch die Worte „31. Dezember

1959" zu ersetzen.

b) Im § 173 Abs. 2 haben die Worte „mit dem

Ende des Kalenderjahres, in dem die Verpachtung

endet. Sie endet ferner" zu entfallen.

17. § 174 hat zu lauten

„Anspruch auf Übergangsrenten

aus der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung nach

diesem Bundesgesetz.

§ 174. (1) Personen, bei denen die Voraussetzung

der Erreichung der Altersgrenze (§ 66

Abs. 1) und die weitere Voraussetzung des § 66

Abs. 2 gegeben sind, haben Anspruch auf eine

Übergangsaltersrente, wenn sie die Voraussetzung

des § 66 Abs. 2 bereits vor dem 1. Juli 1958

als dem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen

des zweiten Teiles über die Leistungen (§ 181

Abs. 3 lit. b) erfüllt haben und

a) in dem Zeitraum von 20 Kalenderjahren,

welcher der Erreichung der Altersgrenze

oder der später erfolgten Aufgabe der

selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung

unmittelbar vorangegangen ist,

Zeiten nach Abs. 3 in der Mindestdauer

von 15 Kalenderjahren nachweisen oder

b) in dem Zeitraum von 40 Kalenderjahren,

welcher der Erreichung der Altersgrenze

oder der später erfolgten Aufgabe der

selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung

unmittelbar vorangegangen ist,

Zeiten nach Abs. 3 in der Mindestdauer

von 30 Kalenderjahren nachweisen.

Bei Witwen, die den Betrieb des verstorbenen

Ehegatten länger als drei Jahre fortgeführt und

diese Fortführung vor dem 1. Juli 1958 aufge-

geben haben, sind hiebei die Zeiten des Ehegatten

nach Abs. 3 und die Zeiten der Fortführung

des Betriebes durch die Witwe zusammenzurechnen.

Der Anspruch auf Übergangsaltersrente

ist ausgeschlossen, wenn zwischen dem

1. Juli 1958 und dem Zeitpunkt der Antragstellung

Beitragszeiten liegen. Der Anfall einer

Übergangsaltersrente schließt den Anspruch auf

Alterszuschußrente (§ 66) aus.

(2) Ist der Tod einer Person vor dem 1. Juli

1958 eingetreten, so hat beim Zutreffen der entsprechenden

besonderen Voraussetzungen gemäß

§ 71 beziehungsweise § 72 die Witwe (der Witwer)

Anspruch auf eine Übergangswitwen(witwer)rente,

wenn für die verstorbene Person

in einem Zeitraum von zehn Kalenderjahren

unmittelbar vor dem Zeitpunkt, in dem die

Altersgrenze erreicht wurde oder erreicht worden

wäre, oder unmittelbar vor der später erfolgten

Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Zeiten nach Abs. 3 in der Mindestdauer

von fünf Kalenderjahren nachgewiesen werden.

Hat die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des

Todes des Ehegatten bereits das 40. Lebensjahr

überschritten, so ist bei der Feststellung des Zeitraumes

von zehn Kalenderjahren vom Todestag

des Ehegatten auszugehen, sofern dies für die

Witwe (den Witwer) günstiger ist. Anspruch auf

Übergangswitwen(witwer)renten hat ferner beim

Zutreffen der entsprechenden besonderen Voraussetzungen

gemäß § 71 beziehungsweise § 72

die Witwe (der Witwer) nach dem Tod einer

Person, die Anspruch auf eine Übergangsaltersrente

hatte.

(3) Auf die Mindestdauer nach Abs. 1 oder 2

zählen

a) Beitragszeiten nach § 181 Abs. 2 letzter

Satz;

b) Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit

oder Beschäftigung im Sinne des § 60

Abs. 1 Z. 1 und Abs. 6 sowie

c) Zeiten der Verhinderung an einer solchen

Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung aus

einem der in § 60 Abs. 1 Z. 2 und 3 und

Abs. 2 bezeichneten Gründe.

(4) § 63 Abs. 5 gilt entsprechend."

18. § 177 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Auf die Übergangsrenten sind außer den

nach § 176 anzuwendenden Bestimmungen auch

noch die allgemeinen Bestimmungen der §§ 31

bis 55, 61, 62, 64 und 65 über Leistungsansprüche

aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

entsprechend anzuwenden.

Bei der Anwendung der Bestimmungen der

§§ 62 und 65 gelten die im § 174 Abs. 3 genannten

Zeiten als Versicherungszeiten.

(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des

§ 60 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 6 hat bei Übergangsrenten

an Stelle des Stichtages der Tag der Antragstellung

zu treten."

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 3.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, rückwirkend

mit 1. Jänner 1958 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft rückwirkend mit 1. Juli

1958 die Bestimmungen des Artikels I Z. 5

bis 8, 17 und 18.

(3) Es treten in Kraft rückwirkend mit 1. Jänner

1959 die Bestimmungen des Artikels I Z. 2

und 4.

(4) Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung

über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes

durch den Versicherungsträger oder im

Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden

ist, hat der Versicherungsträger ein neues

Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn dies

vom Anspruchswerber (Anspruchsberechtigten)

bis 30. Juni 1960 beantragt wird.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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