95. Bundesgesetz: Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 293/1957, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. a) Dem § 3 Abs. 1 sind folgende Bestimmungen
als Z. 4 und 5 anzufügen
„4. Personen, die aus einer Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem
Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2,
oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 292/
1957, eine Rente aus dem Versicherungsfall des
Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit
beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit beziehen,
sofern die Rente (Grundbetrag und
Steigerungsbeträge) bei unverheirateten Personen
550 S, bei verheirateten Personen 750 S monatlich
überschreitet, für die Dauer eines solchen
Rentenbezuges;
5. Angehörige der Orden und Kongregationen
der katholischen Kirche sowie Angehörige der
Diakonissenanstalten dar evangelischen Kirche
A. B. und H. B."
b) Im § 3 Abs. 2 sind die Worte „sofern nicht
für den Ehegatten ein Ausnahmegrund nach
Abs. 1 vorliegt" durch die Worte „sofern nicht
der Ehegatte von der Pflichtversicherung nach
Abs. 1 ausgenommen oder gemäß § 171 befreit
ist" zu ersetzen.
2. Im § 4 Abs. 1 Z. 1 sind die Worte „neun
Monate" durch die Worte „acht Monate" zu
ersetzen.
3. Dem § 5 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des
verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehe-
gattin) länger als drei Jahre fortgeführt haben,
sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeiten
nach Abs. 1 die Pflichtversicherungszeiten, die der
verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin)
in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
erworben hat oder bei früherem
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erworben
hätte, den aus der eigenen Zuschußrentenversicherung
der Witwe (des Witwers) erworbenen
Pflichtversicherungszeiten hinzuzurechnen."
4. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen
haben bis 31. März eines jeden Jahres
beim Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
eine Meldung über die Personen
zu erstatten, die in dem in Betracht kommenden
Betrieb im letztvorangegangenen Jahr
a) eine die Pflichtversicherung begründende
Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung aufgenommen,
b) eine die Pflichtversicherung begründende
Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung beendet
haben.
Tritt ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers
ein, hat der Übernehmer die Übernahme
des Betriebes binnen einem Monat nach
dem Tag der Übernahme dem Träger der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung zu
melden."
5. a) Im § 60 Abs. 1 Z. 1 ist die Zitierung
„Abs. 2" durch die Zitierung „Abs. 3" zu ersetzen.
b) Im § 60 Abs. 1 Z. 3 sind nach dem Wort
„Zeiten" die Worte „vor dem 1. April 1959"
einzufügen.
6. a) Im § 63 Abs. 4 ist nach dem Wort „muß"
ein Beistrich zu setzen; anschließend sind die
Worte „unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 5," einzufügen.
b) Dem § 63 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Fallen in den Zeitraum der letzten zehn beziehungsweise
20 Kalenderjahre vor dem Stichtag
(§ 57 Abs. 2) Zeiten der nachstehend bezeichneten
Art, so verlängert sich der Zeitraum um
diese Zeiten
1. Zeiten vor dem 1. Jänner 1950, in denen
der Versicherte im Gebiete der Republik Österreich
durch Ausplünderung, Ausbombung oder
sonstige Kriegseinwirkung daran gehindert war,
seine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des
§ 60 Abs. 1 Z. 1 fortzusetzen;
2. Zeiten vor dem 1. Jänner 1956, in denen
der Versicherte im Gebiete der Republik Österreich
durch Maßnahmen einer Besatzungsmacht
daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit
im Sinne des § 60 Abs. 1 Z. 1 fortzusetzen;
3. Zeiten nach der Übergabe des Betriebes an
Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder,
Geschwister und Geschwisterkinder bis
zur Vollendung des 65., bei Frauen des 60. Lebensjahres,
in denen der Versicherte
a) nicht nach diesem Bundesgesetz in der
landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
oder nach einem anderen Bundesgesetz
in einer Pensionsversicherung pflichtversichert
ist und
b) seinen Lebensunterhalt überwiegend aus
den ihm auf Grund der Übergabe des
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zustehenden
Leistungen bestreitet."
7. § 69 hat zu lauten
„Alters(Erwerbsunfähigkeits)zuschußrente
für Witwen (Witwer),
die den land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb des versicherten
Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt
haben.
§ 69. Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb
des versicherten Ehegatten (der versicherten
Ehegattin) fortgeführt haben, sind für einen
Anspruch auf Alters(Erwerbsunfähigkeits)zuschußrente
die Versicherungszeiten, die von
diesem (dieser) in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
während des Bestandes
der Ehe erworben worden sind oder bei früherem
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erworben
worden wären, den aus der eigenen
Zuschußrentenversicherung der Witwe (des
Witwers) erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen,
wenn die Witwe (der Witwer) den
Betrieb länger als drei Jahre fortgeführt hat.
Das Erfordernis der dreijährigen Fortführung
entfällt, wenn die Witwe im Zeitpunkt des Todes
des Ehegatten gemäß § 3 Abs. 2 von der Pflichtversicherung
ausgenommen war. Wird die
Witwen(Witwer)zuschußrente in Anspruch genommen,
so ist eine Hinzurechnung der Versicherungszeiten
des verstorbenen Ehegatten ausgeschlossen."
8. Dem § 71 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen
„Dem Anspruch steht die Fortführung des Betriebes
nicht entgegen, wenn der für die gesamte
bewirtschaftete Fläche für Zwecke der Grundsteuer
ermittelte Meßbetrag den Betrag von 56 S
nicht erreicht und die persönliche Arbeitsleistung
der Witwe zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft
notwendig ist. War die Witwe im Zeitpunkt des
Todes des Ehegatten gemäß § 3 Abs. 2 von der
Pflichtversicherung ausgenommen, und nimmt
sie die Alters(Erwerbsunfähigkeits)zuschußrente
für Witwen nach § 69 in Anspruch, so steht ihr
auf Grund der gemäß § 69 hinzugerechneten
Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten
ein Anspruch auf Witwenzuschußrente nicht zu."
9. a) § 143 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. der Rentenausschuß, beziehungsweise wenn
nach Abs. 2 mehrere Rentenausschüsse errichtet
werden, die Rentenausschüsse."
b) § 143 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Am Sitze der Versicherungsanstalt ist für
das gesamte Gebiet der Republik Österreich ein
Rentenausschuß zu errichten. Durch die Satzung
der Versicherungsanstalt kann bestimmt werden,
daß nach Bedarf auch mehrere Rentenausschüsse
am Sitze der Anstalt für das Gesamtgebiet der
Republik Österreich errichtet werden."
10. Im § 145 Abs. 5 letzter Satz sind die Worte
„der Rentenausschüsse" durch die Worte „des
Rentenausschusses (der Rentenausschüsse)" zu
ersetzen.
11. a) Im § 150 Abs. 2 sind die Worte „in den
Rentenausschüssen" durch die Worte „im Rentenausschuß
(in den Rentenausschüssen)" zu ersetzen.
b) Im § 150 Abs. 3 sind die Worte „Die
Rentenausschüsse bestehen aus je zwei Vertretern
der Versicherten" durch die Worte „Der Rentenausschuß
(bei Errichtung mehrerer Rentenausschüsse
jeder Rentenausschuß) besteht aus
zwei Vertretern der Versicherten" zu ersetzen.
12. Im § 154 Abs. 2 erster Halbsatz ist das
Wort „ihrer" durch das Wort „seiner" zu ersetzen.
13. § 157 hat zu lauten
„Aufgaben des Rentenausschusses
(der Rentenausschüsse).
§ 157. (1) Dem Rentenausschuß (Den Rentenausschüssen)
obliegt die Feststellung der Leistungen
der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung.
(2) Der Rentenausschuß (bei Errichtung mehrerer
Rentenausschüsse jeder Rentenausschuß)
kann mit Zustimmung des Obmannes der Versicherungsanstalt
beschließen, daß genau zu bezeichnende
Gruppen von Entscheidungsfällen,
sofern nicht der Obmann im Einzelfall auf der
Entscheidung des Rentenausschusses besteht, ohne
seine Mitwirkung von der Anstalt mit Bürobescheid
entschieden werden.
(3) Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Rentenausschusses
(der Rentenausschüsse) ist Einstimmigkeit
erforderlich.
(4) Kommt kein einstimmiger Beschluß des
Rentenausschusses zustande, so steht die Entscheidung
dem Vorstand der Versicherungsanstalt zu,
an den der Verhandlungsakt unter Darlegung
der abweichenden Meinungen und ihrer Gründe
abzutreten ist.
(5) Der Rentenausschuß kann den Antrag auf
Einleitung eines Heilverfahrens, soweit ein solches
gesetzlich vorgesehen ist, stellen. Über den
Antrag entscheidet der Vorstand der Versicherungsanstalt.
(G) Das Nähere über den Aufgabenbereich und
über die Beschlußfassung des Rentenausschusses
(der Rentenausschüsse) sowie über die Ausfertigung
seiner (ihrer) Beschlüsse hat die Satzung
der Anstalt zu bestimmen."
14. Im § 160 Abs. 2 sind nach dem Wort
„kann" die Worte „nach Anhörung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger"
einzufügen.
15. Im § 171 erster Satz sind die Worte
„31. Dezember 1958" durch die Worte „31. Dezember
1959" zu ersetzen.
16. a) Im § 173 Abs. 1 sind die Worte „31. Dezember
1958" durch die Worte „31. Dezember
1959" zu ersetzen.
b) Im § 173 Abs. 2 haben die Worte „mit dem
Ende des Kalenderjahres, in dem die Verpachtung
endet. Sie endet ferner" zu entfallen.
17. § 174 hat zu lauten
„Anspruch auf Übergangsrenten
aus der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung nach
diesem Bundesgesetz.
§ 174. (1) Personen, bei denen die Voraussetzung
der Erreichung der Altersgrenze (§ 66
Abs. 1) und die weitere Voraussetzung des § 66
Abs. 2 gegeben sind, haben Anspruch auf eine
Übergangsaltersrente, wenn sie die Voraussetzung
des § 66 Abs. 2 bereits vor dem 1. Juli 1958
als dem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen
des zweiten Teiles über die Leistungen (§ 181
Abs. 3 lit. b) erfüllt haben und
a) in dem Zeitraum von 20 Kalenderjahren,
welcher der Erreichung der Altersgrenze
oder der später erfolgten Aufgabe der
selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung
unmittelbar vorangegangen ist,
Zeiten nach Abs. 3 in der Mindestdauer
von 15 Kalenderjahren nachweisen oder
b) in dem Zeitraum von 40 Kalenderjahren,
welcher der Erreichung der Altersgrenze
oder der später erfolgten Aufgabe der
selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung
unmittelbar vorangegangen ist,
Zeiten nach Abs. 3 in der Mindestdauer
von 30 Kalenderjahren nachweisen.
Bei Witwen, die den Betrieb des verstorbenen
Ehegatten länger als drei Jahre fortgeführt und
diese Fortführung vor dem 1. Juli 1958 aufge-
geben haben, sind hiebei die Zeiten des Ehegatten
nach Abs. 3 und die Zeiten der Fortführung
des Betriebes durch die Witwe zusammenzurechnen.
Der Anspruch auf Übergangsaltersrente
ist ausgeschlossen, wenn zwischen dem
1. Juli 1958 und dem Zeitpunkt der Antragstellung
Beitragszeiten liegen. Der Anfall einer
Übergangsaltersrente schließt den Anspruch auf
Alterszuschußrente (§ 66) aus.
(2) Ist der Tod einer Person vor dem 1. Juli
1958 eingetreten, so hat beim Zutreffen der entsprechenden
besonderen Voraussetzungen gemäß
§ 71 beziehungsweise § 72 die Witwe (der Witwer)
Anspruch auf eine Übergangswitwen(witwer)rente,
wenn für die verstorbene Person
in einem Zeitraum von zehn Kalenderjahren
unmittelbar vor dem Zeitpunkt, in dem die
Altersgrenze erreicht wurde oder erreicht worden
wäre, oder unmittelbar vor der später erfolgten
Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
Zeiten nach Abs. 3 in der Mindestdauer
von fünf Kalenderjahren nachgewiesen werden.
Hat die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des
Todes des Ehegatten bereits das 40. Lebensjahr
überschritten, so ist bei der Feststellung des Zeitraumes
von zehn Kalenderjahren vom Todestag
des Ehegatten auszugehen, sofern dies für die
Witwe (den Witwer) günstiger ist. Anspruch auf
Übergangswitwen(witwer)renten hat ferner beim
Zutreffen der entsprechenden besonderen Voraussetzungen
gemäß § 71 beziehungsweise § 72
die Witwe (der Witwer) nach dem Tod einer
Person, die Anspruch auf eine Übergangsaltersrente
hatte.
(3) Auf die Mindestdauer nach Abs. 1 oder 2
zählen
a) Beitragszeiten nach § 181 Abs. 2 letzter
Satz;
b) Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit
oder Beschäftigung im Sinne des § 60
Abs. 1 Z. 1 und Abs. 6 sowie
c) Zeiten der Verhinderung an einer solchen
Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung aus
einem der in § 60 Abs. 1 Z. 2 und 3 und
Abs. 2 bezeichneten Gründe.
(4) § 63 Abs. 5 gilt entsprechend."
18. § 177 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Auf die Übergangsrenten sind außer den
nach § 176 anzuwendenden Bestimmungen auch
noch die allgemeinen Bestimmungen der §§ 31
bis 55, 61, 62, 64 und 65 über Leistungsansprüche
aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
entsprechend anzuwenden.
Bei der Anwendung der Bestimmungen der
§§ 62 und 65 gelten die im § 174 Abs. 3 genannten
Zeiten als Versicherungszeiten.
(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des
§ 60 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 6 hat bei Übergangsrenten
an Stelle des Stichtages der Tag der Antragstellung
zu treten."
Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 3.
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, rückwirkend
mit 1. Jänner 1958 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft rückwirkend mit 1. Juli
1958 die Bestimmungen des Artikels I Z. 5
bis 8, 17 und 18.
(3) Es treten in Kraft rückwirkend mit 1. Jänner
1959 die Bestimmungen des Artikels I Z. 2
und 4.
(4) Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung
über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes
durch den Versicherungsträger oder im
Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden
ist, hat der Versicherungsträger ein neues
Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn dies
vom Anspruchswerber (Anspruchsberechtigten)
bis 30. Juni 1960 beantragt wird.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.