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95_1957 AT

95. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

30. März 1955, BGBl. Nr. 63, werden ab 2. Mai

1957 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank

Scheidemünzen zu 25 S mit folgender Ausstattung

ausgegeben werden

und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig

Schilling".

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes

und der übrigen Gebietskörperschaften sowie

ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung

zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.

Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank

sind sie in unbeschränkter Menge,

Die Münzen sind aus einer Legierung von

800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen

Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser

von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten

somit 10'4g Feinsilber. Abweichungen

hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht

10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite

zeigt die Basilika in Mariazell, darunter die

Inschrift „Mariazell" und die Jahreszahlen

„1157" und „1957". Die andere Seite zeigt in

der Mitte die Ziffer „25", darunter einen Lorbeerzweig

und das Wort „Schilling", umgeben

von den Wappen der neun Bundesländer und

der Umschrift „Republik Österreich". Die innere

Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem

flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt

von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren

Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

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