95. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
30. März 1955, BGBl. Nr. 63, werden ab 2. Mai
1957 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank
Scheidemünzen zu 25 S mit folgender Ausstattung
ausgegeben werden
und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig
Schilling".
Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes
und der übrigen Gebietskörperschaften sowie
ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung
zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.
Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank
sind sie in unbeschränkter Menge,
Die Münzen sind aus einer Legierung von
800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen
Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser
von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten
somit 10'4g Feinsilber. Abweichungen
hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht
10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite
zeigt die Basilika in Mariazell, darunter die
Inschrift „Mariazell" und die Jahreszahlen
„1157" und „1957". Die andere Seite zeigt in
der Mitte die Ziffer „25", darunter einen Lorbeerzweig
und das Wort „Schilling", umgeben
von den Wappen der neun Bundesländer und
der Umschrift „Republik Österreich". Die innere
Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem
flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt
von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren
Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.