95. Bundesgesetz: Dienstrechtliche Bestimmungen für Bundesbedienstete und Landeslehrer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1947, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. In § 8 erhalten die Abs. 2 bis 5 die Bezeichnung
Abs. 3 bis 6; nach Abs. 1 wird als neuer
Abs. 2 eingefügt
„(2) Sind in einer Dienstpostengruppe mehrere
Amtstitel vorgesehen, so richtet sich der
Dienstrang der Beamten mit dem höheren Amtstitel
nach dem Zeitpunkt der Ernennung zum
Beamten mit dem höheren Amtstitel oder des
Erreichens dieses Amtstitels. Titel, die nur für
die Dauer einer bestimmten Funktion geführt
werden, gelten in diesem Sinne nicht als höhere
Amtstitel."
2. Nach § 68 a wird folgender § 68 b eingefügt
„§ 68 b. (1) In der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember
1955 kann das zuständige Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Finanzen
für Bundesbeamte des Dienststandes folgende
dienstrechtliche Maßnahmen treffen
1. Für Beamte der Dienstpostengruppen V
und IV kann der für den Dienstrang und für
die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende
Tag neu festgesetzt werden; ferner kann den
Beamten der Dienstpostengruppe VI mit Ausnahme
der Beamten der Verwendungsgruppen C
und W 2 und den Beamten der Dienstpostengruppen
V bis I eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare besondere Personalzulage
im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen zuerkannt
werden.
2. Richtern, staatsanwaltschaftlichen Beamten,
Lehrern, Beamten der Dienstpostengruppe VI
der Verwendungsgruppe C und Wachebeamten
der Verwendungsgruppe W 2 kann eine für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Personalzulage
im Ausmaß fester Beträge zuerkannt
werden (Härteausgleich).
(2) Verfügungen nach Abs. 1 können mit Wirkung
frühestens vom 1. Juni 1955 getroffen
werden.
(3) Die besonderen Personalzulagen und der
Härteausgleich sind bei der Bemessung von
Teuerungszuschlägen (Sonderzahlungen) in Anschlag
zu bringen.
(4) Die Bestimmungen des Gesetzes vom
26. Feber 1920, StGBl. Nr. 94, werden durch die
Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 nicht berührt.
Artikel II.
Die Bestimmungen des Artikels I finden auf
die unter das Vertragsbedienstetengesetz 1948,
BGBl. Nr. 86/1948, unter die Dienstordnung für
die Vertragsangestellten der Österreichischen
Bundesforste, BGBl. Nr. 256/1949, und unter die
Hochschulhilfskräfte-Verordnung, BGBl. Nr. 58/
1950, fallenden Bediensteten sinngemäß Anwendung.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses
Bundesministerium betraut.