Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
95_1955 AT

95. Bundesgesetz: Dienstrechtliche Bestimmungen für Bundesbedienstete und Landeslehrer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Bundesgesetz: Dienstrechtliche Bestimmungen für Bundesbedienstete und Landeslehrer.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. In § 8 erhalten die Abs. 2 bis 5 die Bezeichnung

Abs. 3 bis 6; nach Abs. 1 wird als neuer

Abs. 2 eingefügt

„(2) Sind in einer Dienstpostengruppe mehrere

Amtstitel vorgesehen, so richtet sich der

Dienstrang der Beamten mit dem höheren Amtstitel

nach dem Zeitpunkt der Ernennung zum

Beamten mit dem höheren Amtstitel oder des

Erreichens dieses Amtstitels. Titel, die nur für

die Dauer einer bestimmten Funktion geführt

werden, gelten in diesem Sinne nicht als höhere

Amtstitel."

2. Nach § 68 a wird folgender § 68 b eingefügt

„§ 68 b. (1) In der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember

1955 kann das zuständige Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Finanzen

für Bundesbeamte des Dienststandes folgende

dienstrechtliche Maßnahmen treffen

1. Für Beamte der Dienstpostengruppen V

und IV kann der für den Dienstrang und für

die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende

Tag neu festgesetzt werden; ferner kann den

Beamten der Dienstpostengruppe VI mit Ausnahme

der Beamten der Verwendungsgruppen C

und W 2 und den Beamten der Dienstpostengruppen

V bis I eine für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare besondere Personalzulage

im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen zuerkannt

werden.

2. Richtern, staatsanwaltschaftlichen Beamten,

Lehrern, Beamten der Dienstpostengruppe VI

der Verwendungsgruppe C und Wachebeamten

der Verwendungsgruppe W 2 kann eine für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Personalzulage

im Ausmaß fester Beträge zuerkannt

werden (Härteausgleich).

(2) Verfügungen nach Abs. 1 können mit Wirkung

frühestens vom 1. Juni 1955 getroffen

werden.

(3) Die besonderen Personalzulagen und der

Härteausgleich sind bei der Bemessung von

Teuerungszuschlägen (Sonderzahlungen) in Anschlag

zu bringen.

(4) Die Bestimmungen des Gesetzes vom

26. Feber 1920, StGBl. Nr. 94, werden durch die

Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 nicht berührt.

Artikel II.

Die Bestimmungen des Artikels I finden auf

die unter das Vertragsbedienstetengesetz 1948,

BGBl. Nr. 86/1948, unter die Dienstordnung für

die Vertragsangestellten der Österreichischen

Bundesforste, BGBl. Nr. 256/1949, und unter die

Hochschulhilfskräfte-Verordnung, BGBl. Nr. 58/

1950, fallenden Bediensteten sinngemäß Anwendung.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses

Bundesministerium betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →