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95_1952 AT

95. Kundmachung: Abänderung und Ergänzung der 3. Teuerungszuschlagskundmachung 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Kundmachung: Abänderung und Ergänzung der 3. Teuerungszuschlagskundmachung 1951.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses

des Hauptausschusses des Nationalrates vom

28. April 1952 (Gesetz vom 13. April 1920,

StGBl. Nr. 180) wird gemäß § 34 Abs. 4 der

Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947,

kundgemacht

Die 3. Teuerungszuschlagskundmachung 1951,

BGBl. Nr. 154, in der Fassung der Kundmachung

des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe vom 9. Feber 1952, BGBl.

Nr. 34, wird abgeändert beziehungsweise ergänzt

wie folgt

1. Im § 3 Abs. 5 wird nach lit. f folgender

Satz eingefügt

„Insoweit aber die Einkünfte nach lit. a bis f

die Höhe des weiteren Teuerungszuschlages nicht

erreichen, wird der Unterschiedsbetrag flüssiggemacht."

2. § 9 erhält folgende Fassung

„§ 9. (1) Die für die Zeit vom 1. Dezember

bis 31. Mai gebührende Sonderzahlung ist am

15. Juni, die für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November

gebührende Sonderzahlung am 15. Dezember

auszuzahlen. Wenn diese Tage auf einen

Sonntag oder auf einen Feiertag fallen, findet die

Auszahlung am vorhergehenden Werktag statt.

(2) Für Personen, die vor Ablauf des Zeitraumes,

für den die Sonderzahlung gebührt, aus

dem Dienstverhältnis ausscheiden oder deren

Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß vor

Ablauf des Zeitraumes erlischt, für den die

Sonderzahlung gebührt, wird die Sonderzahlung

mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis

oder dem Erlöschen des Ruhe(Versorgungs)

genusses fällig."

3. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Jede Sonderzahlung beträgt für Personen,

die während des Zeitraumes, für den die Sonderzahlung

gebührt, ununterbrochen im Genuß

eines vollen Monatsbezuges (Abs. 2) gestanden

sind, 50 v. H. des Monatsbezuges, der für den

Monat der Auszahlung gebührt. Personen jedoch,

bei denen diese Voraussetzung nicht zutrifft, erhalten

den entsprechenden Teil der Sonderzahlung."

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