95. Kundmachung: Abänderung und Ergänzung der 3. Teuerungszuschlagskundmachung 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses
des Hauptausschusses des Nationalrates vom
28. April 1952 (Gesetz vom 13. April 1920,
StGBl. Nr. 180) wird gemäß § 34 Abs. 4 der
Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947,
kundgemacht
Die 3. Teuerungszuschlagskundmachung 1951,
BGBl. Nr. 154, in der Fassung der Kundmachung
des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe vom 9. Feber 1952, BGBl.
Nr. 34, wird abgeändert beziehungsweise ergänzt
wie folgt
1. Im § 3 Abs. 5 wird nach lit. f folgender
Satz eingefügt
„Insoweit aber die Einkünfte nach lit. a bis f
die Höhe des weiteren Teuerungszuschlages nicht
erreichen, wird der Unterschiedsbetrag flüssiggemacht."
2. § 9 erhält folgende Fassung
„§ 9. (1) Die für die Zeit vom 1. Dezember
bis 31. Mai gebührende Sonderzahlung ist am
15. Juni, die für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November
gebührende Sonderzahlung am 15. Dezember
auszuzahlen. Wenn diese Tage auf einen
Sonntag oder auf einen Feiertag fallen, findet die
Auszahlung am vorhergehenden Werktag statt.
(2) Für Personen, die vor Ablauf des Zeitraumes,
für den die Sonderzahlung gebührt, aus
dem Dienstverhältnis ausscheiden oder deren
Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß vor
Ablauf des Zeitraumes erlischt, für den die
Sonderzahlung gebührt, wird die Sonderzahlung
mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis
oder dem Erlöschen des Ruhe(Versorgungs)
genusses fällig."
3. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Jede Sonderzahlung beträgt für Personen,
die während des Zeitraumes, für den die Sonderzahlung
gebührt, ununterbrochen im Genuß
eines vollen Monatsbezuges (Abs. 2) gestanden
sind, 50 v. H. des Monatsbezuges, der für den
Monat der Auszahlung gebührt. Personen jedoch,
bei denen diese Voraussetzung nicht zutrifft, erhalten
den entsprechenden Teil der Sonderzahlung."