95. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Unfallversicherung der Luftausbildungsunternehmen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 m des Luftverkehrsgesetzes
in der Fassung des Vierten Gesetzes zur
Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom
26. Jänner 1943, Deutsches RGBl. I S. 69, wird
verordnet
Die Verordnung über die Unfallversicherung
der Luftausbildungsunternehmen vom 28. Jänner
1943, Deutsches RGBl. I S. 74, wird wie
folgt abgeändert
1. Im § 1 Abs. 1 treten an die Stelle der
Worte „im Deutschen Reich" die Worte: „in
der Republik Österreich";
2. Im § 3 sind im ersten Satz nach dem Wort
„muß" die Worte: „ , sofern es sich nicht um
die Unfallversicherung von Luftausbildungsunternehmen
der nachstehend unter Punkt V
bezeichneten Art handelt," einzuschalten und
nach Punkt IV anzufügen
„V. Bei der Unfallversicherung der Unternehmen,
welche sich mit der Ausbildung im
Segelflug befassen (Segelflugausbildungsunternehmen),
muß der Versicherungsvertrag für jeden Versicherten
folgende Mindestversicherungssummen
vorsehen
a) für den Todesfall 3000 S;
b) für den Fall dauernder Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit 10.000 S bei Vollinvalidität.
Bei teilweiser Invalidität hat
sich die Versicherung auf den bei Anwendung
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Einzel-Unfall-Versicherung
sich ergebenden Teilbetrag zu
erstrecken."