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95_1951 AT

95. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Unfallversicherung der Luftausbildungsunternehmen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Unfallversicherung der Luftausbildungsunternehmen.

Auf Grund des § 29 m des Luftverkehrsgesetzes

in der Fassung des Vierten Gesetzes zur

Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom

26. Jänner 1943, Deutsches RGBl. I S. 69, wird

verordnet

Die Verordnung über die Unfallversicherung

der Luftausbildungsunternehmen vom 28. Jänner

1943, Deutsches RGBl. I S. 74, wird wie

folgt abgeändert

1. Im § 1 Abs. 1 treten an die Stelle der

Worte „im Deutschen Reich" die Worte: „in

der Republik Österreich";

2. Im § 3 sind im ersten Satz nach dem Wort

„muß" die Worte: „ , sofern es sich nicht um

die Unfallversicherung von Luftausbildungsunternehmen

der nachstehend unter Punkt V

bezeichneten Art handelt," einzuschalten und

nach Punkt IV anzufügen

„V. Bei der Unfallversicherung der Unternehmen,

welche sich mit der Ausbildung im

Segelflug befassen (Segelflugausbildungsunternehmen),

muß der Versicherungsvertrag für jeden Versicherten

folgende Mindestversicherungssummen

vorsehen

a) für den Todesfall 3000 S;

b) für den Fall dauernder Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit 10.000 S bei Vollinvalidität.

Bei teilweiser Invalidität hat

sich die Versicherung auf den bei Anwendung

der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

für die Einzel-Unfall-Versicherung

sich ergebenden Teilbetrag zu

erstrecken."

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