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95. Bundesgesetz: Auflösung der Zentrallohnkommission.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Bundesgesetz: Auflösung der Zentrallohnkommission.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom

28. Jänner 1946, BGBl. Nr. 50, betreffend

Übertragung der Aufgaben der ehemaligen

Reichstreuhänder der Arbeit auf eine provisorische

Zentrallohnkommission (Zentrallohnkommissions-

Verordnung) wird aufgehoben.

(2) Ferner treten nachstehende Vorschriften

außer Kraft

a) § 45 Abs. 2 und 3 und § 47 des Bundesgesetzes

vom 26. Februar 1947, BGBl.

Nr. 76, über die Regelung von Arbeits- und

Lohnbedingungen durch Kollektivverträge

und Arbeitsordnungen (Kollektivvertragsgesetz),

b) Abschnitt III der Kriegswirtschaftsverordnung

vom 4. September 1939,

Deutsches RGBl. I S. 1609,

c) Zweite Durchführungsbestimmungen zum

Abschnitt III der Kriegswirtschaftsverordnung

(Zweite KLDB.) vom 12. Oktober

1939, Deutsches RGBl. I S. 2028,

sowie alle auf Grund dieser Vorschrift

ergangenen Verwaltungsanordnungen,

d) Verordnung über die Lohngestaltung vom

25. Juni 1938, Deutsches RGBl. I S. 691

(GBl. f. d. L. Ö. Nr. 213/1938),

e) Verordnung zur Durchführung der Verordnung

über die Lohngestaltung vom

23. April 1941, Deutsches RGBl. I S. 222,

f) Zweite Verordnung zur Durchführung der

Verordnung über die Lohngestaltung vom

11. Jänner 1944, Deutsches RGBl. I S. 22.

§ 2. Über Abfertigungsbeträge, die auf Grund

der von den seinerzeitigen Reichstreuhändern

der Arbeit erlassenen Anordnungen auf Sperrkonto

eingezahlt wurden, kann nach Maßgabe

der Bestimmungen des Schillinggesetzes, StGBl.

Nr. 231/1945, und des Wahrungsschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 250/1947, frei verfügt werden.

§ 3. Die Aufgaben und Befugnisse, die den

Arbeitsinspektoraten auf dem Gebiete der

Heimarbeit und den Arbeitsämtern auf dem

Gebiete des Mutterschutzes und des Kündigungsschutzes

eingerückter Dienstnehmer

durch § 10 der Zentrallohnkommissions-Verordnung

übertragen wurden, bleiben aufrecht.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli

1950 in Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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