95_1949
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95. Verordnung: Ausnahmsweise Zulassung von Prüfungswerbern zur Staatsprüfung für Forstwirte.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 95. Verordnung: Ausnahmsweise Zulassung von Prüfungswerbern zur Staatsprüfung für Forstwirte.
1949_95_0 95. Verordnung: Ausnahmsweise Zulassung von Prüfungswerbern zur Staatsprüfung für Forstwirte.
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Auf Grund des § 22 des Forstgesetzes vom
3. Dezember 1852, R.G.Bl. Nr. 250, wird verordnet
Prüfungswerber, die nach den Bestimmungen
des Artikels I der Verordnung B. G. Bl. Nr. 218/
1936 die Zulassung zur Staatsprüfung für Forstwirte
beanspruchen konnten, können die Staatsprüfung
für Forstwirte nach den Bestimmungen
des ersten Abschnittes der Verordnung R.G.Bl.
Nr. 30/1903, in der zuletzt geltenden Fassung,
vor der Staatsprüfungskommission für den höheren
Forstverwaltungsdienst bis zum 31. Dezember
1950 ablegen. Gesuche um Zulassung zur Staatsprüfung
für Forstwirte sind bis spätestens 31. Juli
1950 beim Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft einzubringen.