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95_1949 AT

95. Verordnung: Ausnahmsweise Zulassung von Prüfungswerbern zur Staatsprüfung für Forstwirte.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Verordnung: Ausnahmsweise Zulassung von Prüfungswerbern zur Staatsprüfung für Forstwirte.

Auf Grund des § 22 des Forstgesetzes vom

3. Dezember 1852, R.G.Bl. Nr. 250, wird verordnet

Prüfungswerber, die nach den Bestimmungen

des Artikels I der Verordnung B. G. Bl. Nr. 218/

1936 die Zulassung zur Staatsprüfung für Forstwirte

beanspruchen konnten, können die Staatsprüfung

für Forstwirte nach den Bestimmungen

des ersten Abschnittes der Verordnung R.G.Bl.

Nr. 30/1903, in der zuletzt geltenden Fassung,

vor der Staatsprüfungskommission für den höheren

Forstverwaltungsdienst bis zum 31. Dezember

1950 ablegen. Gesuche um Zulassung zur Staatsprüfung

für Forstwirte sind bis spätestens 31. Juli

1950 beim Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft einzubringen.

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