95_1948
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95. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 95. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.
1948_95_0 95. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.
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Auf Grund des § 5, Abs. (1), des Bundesgesetzes
vom 21. Mai 1947, B. G.B1. Nr. 143, betreffend
die unter nationalsozialistischem Zwang
geänderten oder gelöschten Firmennamen (Viertes
Rückstellungsgesetz) wird verordnet
Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden
Firmen zur Registrierung gemäß § 5,
Abs. (1), des Vierten Rückstellungsgesetzes wird
bis 31. Dezember 1948 verlängert.