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95_1948 AT

95. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 5, Abs. (1), des Bundesgesetzes

vom 21. Mai 1947, B. G.B1. Nr. 143, betreffend

die unter nationalsozialistischem Zwang

geänderten oder gelöschten Firmennamen (Viertes

Rückstellungsgesetz) wird verordnet

Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden

Firmen zur Registrierung gemäß § 5,

Abs. (1), des Vierten Rückstellungsgesetzes wird

bis 31. Dezember 1948 verlängert.

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