95. Verordnung: Erlassung des Statutes für den Österreichischen Zuckerwirtschaftsverband.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 des Gesetzes vom 5. September
1945, St. G. Bl. Nr. 171, in der Fassung
des Gesetzes vom 16. November 1945, B. G.
Bl. Nr. 2 aus 1946, über die Errichtung von
Österreichischen Wirtschaftsverbänden, wird für
den Österreichischen Zuckerwirtschaftsverband
das nachfolgende Statut erlassen.
Statut
des Österreichischen Zuckerwirtschaftsverbandes.
§ 1. (1) Aufgabe, des Österreichischen Zuckerwirtschaftsverbandes,
im folgenden „Verband"
genannt, ist es, im Rahmen der einschlägigen
Vorschriften und nach den Weisungen der Bundesministerien
für Volksernährung und für
Land- und Forstwirtschaft bei Erfassung, Aufbringung,
Bearbeitung, Verarbeitung, Absatz
und Verteilung sowie bei der Einfuhr von
Zuckerrübe, Zucker, Erzeugnissen aus Zuckerrübe,
von Süßwaren (einschließlich Kakaoerzeugnissen)
und von Rohkakao mitzuwirken.
(2) Der Verband hat ferner bei der Festsetzung
der Preise und Preisspannen durch Beratung
und Unterstützung der zuständigen Behörden
mitzuwirken.
(3) Der Verband darf weder wirtschaftliche
Unternehmungen betreiben noch sich an solchen
beteiligen; er darf auch keine eigene Geschäftstätigkeit
ausüben.
§ 2. (1) Der Verband hat seinen Sitz in Wien;
sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet
der Republik Österreich.
(2) Der Verband kann mit Zustimmung der
Bundesministerien für Volksernährung und für
Land- und Forstwirtschaft Zweigstellen errichten.
(3) Der Verband und im Einvernehmen mit
ihm dessen Zweigstellen können zwecks Durchführung
ihrer Aufgaben örtliche Unterorgane
(Neben- und Außenstellen) einrichten, die ihre
Tätigkeit nach den Weisungen des Verbandes
(der Zweigstelle) auszuüben haben.
§ 3. (1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober
und endet am 30. September eines jeden
Jahres.
(2) Bis 31. Dezember eines jeden Jahres hat
der Verband an die Bundesministerien für
Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft
einen Bericht (samt Rechnungsabschluß)
über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
§ 4. (1) Angehörige des Verbandes sind Betriebe,
die ihren Sitz im Gelbiet der Republik
Österreich haben und die
1. Zuckerrübe anbauen,
2. Zucker herstellen,
3. Süßwaren (einschließlich Kunsthonig) herstellen,
4. mit Einfuhr, Lagerung, Absatz und Verteilung
der im § 1, Abs. (1), genannten Waren
befaßt sind. Als Verteiler gelten auch die Verkaufsvermittler
(Agenten, Kommissionäre,
Makler).
(2) Die im Abs. (1), Punkt 2 bis 4, genannten
Betriebe haben binnen einem Monat nach Inkrafttreten
dieses Statutes, beziehungsweise binnen
einem Monat nach Beginn oder nach Wiederaufnahme
ihrer Tätigkeit dem Verband ihren
Betrieb anzuzeigen.
(3) Wenn ein verbandsangehöriger Betrieb
dauernd eingestellt wird, endet seine Zugehörigkeit
mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verband
hiervon Kenntnis erlangt.
(4) Betriebe, die nur vorübergehend eingestellt
werden, können für die Dauer der Einstellung
nach näheren Anordnungen des Verbandes von
ihren Pflichten ganz oder teilweise befreit werden.
(5) In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit
eines Betriebes zum Verband die
örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 5. Organe des Verbandes sind
1. Der Geschäftsführer;
2. der Ausschuß;
3. der Beirat.
§ 6. (1) Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung
das Verbandes. Er vertritt den Verband
nach außen und ist allein zeichnungsberechtigt.
(2) Der Geschäftsführer hat insbesondere das
Recht, Verpflichtungen für den Verband bis zu
einer in der Geschäftsordnung festzusetzenden
Höhe einzugehen und Leistungen aus den Mitteln
des Verbandes bis zur gleichen Höhe zu
bewilligen. Er hat ferner das erforderliche Personal
des Verbandes einzustellen und die Dienstverträge
abzuschließen oder zu kündigen.
(3) Im Verhinderungsfalle vertritt den Geschäftsführer
der von ihm bestimmte Angestellte
des Verbandes.
(4) Die Ernennung und Abberufung des Geschäftsführers
erfolgt gemeinsam durch die Bundesministerien
für Volksernährung und für
Land- und Forstwirtschaft, ebenso die Festsetzung
seiner Bezüge. Im übrigen sind auf sein
Dienstverhältnis die Bestimmungen des Angestelltenrechtes
sinngemäß anzuwenden.
§ 7. (1) Dem Geschäftsführer stehen der Ausschuß
und der Beirat zur Seite, mit welchen
er alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes
zu beraten hat. Aufgabe des Ausschusses und
des Beirates ist es, den Geschäftsführer fachlich
zu unterstützen, gebietliche Besonderheiten geltend
zu machen und berechtigte Wünsche von
Verbandsangehörigen oder von Gruppen derselben
und solche der Konsumentenschaft zur
Geltung zu bringen. Der Geschäftsführer hat
alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes,
soweit sie Interessen der Erzeuger oder der
Verbraucher betreffen, mit dem Ausschuß und
soweit sie Interessen der im Beirat vertretenen
Betriebe betreffen, mit dem Beirat zu beraten.
(2) Die Ausschußmitglieder und die Mitglieder
des Beirates wählen aus ihrer Mitte je einen
Obmann. Die Obmänner berufen den Ausschuß,
beziehungsweise den Beirat ein und führen bei
den Verhandlungen den Vorsitz.
(3) Zu einem rechtswirksamen Beschluß des
Ausschusses oder des Beirates ist Stimmenmehrheit,
bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte
der Mitglieder, erforderlich. Die Obmänner
stimmen mit.
§ 8. (1) Die Verwaltungsangelegenheiten des
Verbandes werden von einer gemeinsam mit dem
Österreichischen Getreide- und Brauwirtschaftsverband,
mit dem Österreichischen Gartenbau-
und Kartoffelwirtschaftsverband und mit dem
Österreichischen Viehwirtschaftsverband zu errichtenden
„Verwaltungszentrale" geführt. Die
Dienstanweisung für die Verwaltungszentrale
wird gemeinsam von den Bundesministerien für
Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft
erlassen.
(2) Vom Geschäftsführer ist gemeinsam mit
dem Ausschuß und dem Beirat eine Geschäftsordnung
des Verbandes aufzustellen. Sie hat alle
näheren Einzelheiten über die Tätigkeit des
Verbandes (der Zweigstelle) im allgemeinen, sowie
des Geschäftsführers, des Ausschusses und
des Beirates im besonderen zu enthalten.
(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung
durch die Bundesministerien für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft.
§ 9. (1) Zur Erlassung von Allgemeinverfügungen
an die Verbandsangehörigen, mit Ausnahme
solcher, die in Durchführung eines Auftrages
der Bundesministerien für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft ergehen,
ist die Zustimmung des Ausschusses erforderlich.
Sie wird in dringenden Fällen, namentlich wenn,
der Ausschuß nicht rechtzeitig zusammentreten
kann, durch die Zustimmung des Obmannes ersetzt,
doch ist die nachträgliche Zustimmung des
Ausschusses ehestens einzuholen.
(2) Wird die Zustimmung zur Erlassung einer
Alllgemeinverfügung oder die nachträgliche Zustimmung
vom Ausschuß verweigert, so hat der
Geschäftsführer, falls er auf Erlassung der Allgemeinverfügung
bestehen will, die Entscheidung
der Bundesministerien für Volksernährung und
für Land- und Forstwirtschaft anzurufen und
nach dieser vorzugehen.
(3) Der Ausschuß und, soweit es sich um Angelegenheiten
der im Beirat vertretenen Betriebe
handelt, auch der Beirat haben das Recht, dem
Geschäftsführer durch Beschluß Vorschläge zur
Erlassung von Einzel- oder Allgemeinverfügungen
an die Verbandsangehörigen zu erstatten.
Verweigert der Geschäftsführer die Ausführung
solcher Vorschläge, so kann das Organ, von
welchem der Vorschlag ausgegangen ist, die Entscheidung
der Bundesministerien für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft
anrufen. Der Geschäftsführer hat nach dieser
Entscheidung vorzugehen.
(4) Vor der Hinausgabe von Allgemeinverfügungen
ist den Bundesministerien für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft
vom Geschäftsführer zu berichten.
§ 10. (1) Der Ausschuß besteht aus 12 Mitgliedern,
und zwar aus
a) 6 Vertretern der landwirtschaftlichen Erzeuger
[§ 4, Abs. (1), Punkt 1] und
b) 6 Vertretern der Verbraucher.
(2) Der Beirat besteht aus
a) 4 Vertretern der Bearbeiter und Verarbeiter,
und zwar aus
2 Vertretern der Zuckerindustrie,
2 Vertretern der Süßwaren- und Kunsthonigindustrie
und aus
b) 4 Vertretern der Verteiler, und zwar aus
2 Vertretern des Zuckergroßhandels und
2 Vertretern des Süßwaren- und Kunsthonighandels.
(3) Die Bestellung der Ausschußmitglieder erfolgt
gemeinsam durch die Bundesministerien
für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit der zuständigen
Landwirtschaftskammer für die im Abs. (1),
Punkt a, und im Einvernehmen mit der zuständigen
Kammer für Arbeiter und Angestellte,
für die im Abs. (1), Punkt b, genannten Vertreter,
wobei die letztgenannten Personen zur
Hälfte Vertreter von Industriegemeinden sein
müssen.
(4) Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt
gemeinsam durch die Bundesministerien für
Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit der zuständigen
Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-
und Kreditwesen und mit dem Österreichischen
Gewerkschatftsbund. Soweit Beiratsmitglieder zur
Vertretung der Interessen landwirtschaftlicher
Genossenschaftsbetriebe bestellt werden, erfolgt
die Bestellung im Einvernehmen mit der zuständigen
Landwirtschaftskammer.
(5) Die Tätigikeit der Mitglieder des Ausschusses
und des Beirates ist eine ehrenamtliche;
sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen.
§ 11. (1) Die Zweigstellen üben ihre Tätigkeit
nach den Weisungen des Verbandes aus. Bei der
Durchführung dieser Weisungen unterstehen sie
der Beaufsichtigung durch die Landeshauptmannschaft.
(2) Die Geschäfte jeder Zweigstelle führt ein
Zweigstellenleiter, der vom Verband bestellt
wird. Ihm stehen zur Beratung je ein Vertreter
der Erzeuger, der Verarbeiter, der Verteiler und
der Verbraucher zur Seite, die von der Landeshauptmannschaft
im Einvernehmen mit der
Landwirtschaftskammer, der Kammer für Handel,
Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen
und der Kammer für Arbeiter und Angestellte
bestellt werden. Ihre Tätigkeit ist eine ehrenamtliche;
sie haben nur Anspruch auf Ersatz der
Barauslagen.
(3) Die Zweigstelle kann mit den im Lande
bestehenden Zweigstellen der übrigen Wirtschaftsverbände
zu einer gemeinsamen „Landesstelle
der Österreichischen Wirtschaftsverbände"
vereinigt werden.
§ 12. Die grundsätzliche Festlegung der staatlichen
Bewirtschaftung erfolgt durch die Bundesministerien
für Volksernährung und für Land-
und Forstwirtschaft. Der Verband kann im Rahmen
der ihm hiebei übertragenen Befugnisse
zwecks näherer Durchführung Verfügungen erlassen,
die insbesondere folgende Angelegenheiten
zum Gegenstande haben
1. Verarbeitung von Zuckerrübe und Richtlinien
für die Lieferverträge und deren Durchführung.
2. Verarbeitung, Absatz und Verteilung (bis
zum Kleinverteiler) von Zucker und Erzeugnissen
aus Zuckerrübe einschließlich zuckerhaltiger
Futtermittel, soweit sie an die Rübenanbauer
zurückgegeben werden.
3. Erzeugung, Beschaffenheit, Absatz und Verteilung
(Ms zum Kleinverteiler) von Süßwaren
und Beschaffenheit der zu ihrer Herstellung verwendeten
Rohwaren.
4. Erfassung, Absatz und Verarbeitung von
Rohkakao.
5. Einlagerung und Haltung von Vorratsbeständen.
6. Vorschreibung von Ausgleichsbeiträgen und
ihre Verwendung.
7. Anmeldepflicht hinsichtlich eingeführter
Güter und Waren.
§ 13. (1) Die Verbandsangehörigen sind verpflichtet,
an der Erfüllung der Aufgaben des
Verbandes mitzuwirken.
Sie haben insbesondere
1. die von den Organen des Verbandes getroffenen
Weisungen und Verfügungen zu beachten
und ihnen (Folge zu leisten;
2. den Bevollmächtigten des Verbandes über
die maßgeblichen Betriebsverhältnisse, insbesondere
über Warenumsatz und Warenstand, Auskunft
zu geben und ihnen die Besichtigung und
Prüfung der Betriebe sowie die Einsichtnahme
in die Geschäftsbücher zu gestatten.
(2) Als Bevollmächtigte dürfen nur Angestellte
des Verbandes oder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer,
nicht aber Inhaber oder Angestellte
Verbandsangehöriger Betriebe herangezogen
werden.
(3) Die Organe des Venbandes und seine Bevollmächtigten
sind verpflichtet, über die Einrichtungen
und Geschäftsverhältnisse, die ihnen
in Ausübung ihrer Befugnisse zur Kenntnis
kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und
sich der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
zu enthalten.
§ 14. (1) Über Beschwerden der Verbandsangehörigen
gegen Allgemeinverfügungen des Verbandes
entscheiden die Bundesministerien für
Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Erstreckt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung
nur auf Teile eines Landes
(der Stadt Wien), so obliegt die Entscheidung
der Landeshauptmannschaft (dem Wiener Magistrat).
(3) Über alle anderen; Beschwerden entscheidet
die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 15. (1) Der Verband hat sich selbst zu erhalten.
Er ist berechtigt, zu diesem Zwecke Beiträge
von den Verbandsangehörigen einzuheben.
Die Einhebung erfolgt auf Grundlage des dem
Verband zuzurechnenden Umsatzes der Verbandsangehörigen.
Eine Pauschalierung der Beiträge
ist zulässig.
(2) Kleinbäuerliche und Kleinhandelsbetriebe
sind von der Beitragsleistung befreit.
(3) Als kleinbäuerliche Betriebe gelten landwirtschaftliche
Betriebe bis zu 5 ha landwirtschaftlich
genutzter Bodenfläche.
(4) Als Kleinhandelsbetriebe im Sinne des
Abs. (2) gelten Handelsbetriebe mit nicht mehr
als einer Hilfskraft, wenn der dem Verband zuzurechnende
Umsatz des vorausgegangenen
Kalenderjahres den Betrag von 3000 S nicht erreicht
hat.
(5) Die Beitragsordnung wird nach den Bestimmungen
der §§ 7 und 9 erlassen. Die Beitragssätze
bedürfen der Genehmigung durch die
Bundesministerien für Volksernährung und für
Land- und Forstwirtschaft.
(6) Fällige Beiträge sind über Ersuchen des
Verbandes durch die Finanzämter einzutreiben.
§ 16. Allgemeinverfügungen des Verbandes
werden für die Angehörigen am Tage nach
öffentlicher Verlautbarung verbindlich. Die
Verlautbarung hat in der „Wiener Zeitung" zu
erfolgen. Soweit Verfügungen nur für einzelne
Länder erlassen werden, hat die Verlautbarung
im Amtsblatt des betreffenden Landes zu erfolgen.