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95_1946 AT

95. Verordnung: Erlassung des Statutes für den Österreichischen Zuckerwirtschaftsverband.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Verordnung: Erlassung des Statutes für den Österreichischen Zuckerwirtschaftsverband.

Auf Grund des § 19 des Gesetzes vom 5. September

1945, St. G. Bl. Nr. 171, in der Fassung

des Gesetzes vom 16. November 1945, B. G.

Bl. Nr. 2 aus 1946, über die Errichtung von

Österreichischen Wirtschaftsverbänden, wird für

den Österreichischen Zuckerwirtschaftsverband

das nachfolgende Statut erlassen.

Statut

des Österreichischen Zuckerwirtschaftsverbandes.

§ 1. (1) Aufgabe, des Österreichischen Zuckerwirtschaftsverbandes,

im folgenden „Verband"

genannt, ist es, im Rahmen der einschlägigen

Vorschriften und nach den Weisungen der Bundesministerien

für Volksernährung und für

Land- und Forstwirtschaft bei Erfassung, Aufbringung,

Bearbeitung, Verarbeitung, Absatz

und Verteilung sowie bei der Einfuhr von

Zuckerrübe, Zucker, Erzeugnissen aus Zuckerrübe,

von Süßwaren (einschließlich Kakaoerzeugnissen)

und von Rohkakao mitzuwirken.

(2) Der Verband hat ferner bei der Festsetzung

der Preise und Preisspannen durch Beratung

und Unterstützung der zuständigen Behörden

mitzuwirken.

(3) Der Verband darf weder wirtschaftliche

Unternehmungen betreiben noch sich an solchen

beteiligen; er darf auch keine eigene Geschäftstätigkeit

ausüben.

§ 2. (1) Der Verband hat seinen Sitz in Wien;

sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet

der Republik Österreich.

(2) Der Verband kann mit Zustimmung der

Bundesministerien für Volksernährung und für

Land- und Forstwirtschaft Zweigstellen errichten.

(3) Der Verband und im Einvernehmen mit

ihm dessen Zweigstellen können zwecks Durchführung

ihrer Aufgaben örtliche Unterorgane

(Neben- und Außenstellen) einrichten, die ihre

Tätigkeit nach den Weisungen des Verbandes

(der Zweigstelle) auszuüben haben.

§ 3. (1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober

und endet am 30. September eines jeden

Jahres.

(2) Bis 31. Dezember eines jeden Jahres hat

der Verband an die Bundesministerien für

Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft

einen Bericht (samt Rechnungsabschluß)

über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.

§ 4. (1) Angehörige des Verbandes sind Betriebe,

die ihren Sitz im Gelbiet der Republik

Österreich haben und die

1. Zuckerrübe anbauen,

2. Zucker herstellen,

3. Süßwaren (einschließlich Kunsthonig) herstellen,

4. mit Einfuhr, Lagerung, Absatz und Verteilung

der im § 1, Abs. (1), genannten Waren

befaßt sind. Als Verteiler gelten auch die Verkaufsvermittler

(Agenten, Kommissionäre,

Makler).

(2) Die im Abs. (1), Punkt 2 bis 4, genannten

Betriebe haben binnen einem Monat nach Inkrafttreten

dieses Statutes, beziehungsweise binnen

einem Monat nach Beginn oder nach Wiederaufnahme

ihrer Tätigkeit dem Verband ihren

Betrieb anzuzeigen.

(3) Wenn ein verbandsangehöriger Betrieb

dauernd eingestellt wird, endet seine Zugehörigkeit

mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verband

hiervon Kenntnis erlangt.

(4) Betriebe, die nur vorübergehend eingestellt

werden, können für die Dauer der Einstellung

nach näheren Anordnungen des Verbandes von

ihren Pflichten ganz oder teilweise befreit werden.

(5) In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit

eines Betriebes zum Verband die

örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 5. Organe des Verbandes sind

1. Der Geschäftsführer;

2. der Ausschuß;

3. der Beirat.

§ 6. (1) Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung

das Verbandes. Er vertritt den Verband

nach außen und ist allein zeichnungsberechtigt.

(2) Der Geschäftsführer hat insbesondere das

Recht, Verpflichtungen für den Verband bis zu

einer in der Geschäftsordnung festzusetzenden

Höhe einzugehen und Leistungen aus den Mitteln

des Verbandes bis zur gleichen Höhe zu

bewilligen. Er hat ferner das erforderliche Personal

des Verbandes einzustellen und die Dienstverträge

abzuschließen oder zu kündigen.

(3) Im Verhinderungsfalle vertritt den Geschäftsführer

der von ihm bestimmte Angestellte

des Verbandes.

(4) Die Ernennung und Abberufung des Geschäftsführers

erfolgt gemeinsam durch die Bundesministerien

für Volksernährung und für

Land- und Forstwirtschaft, ebenso die Festsetzung

seiner Bezüge. Im übrigen sind auf sein

Dienstverhältnis die Bestimmungen des Angestelltenrechtes

sinngemäß anzuwenden.

§ 7. (1) Dem Geschäftsführer stehen der Ausschuß

und der Beirat zur Seite, mit welchen

er alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes

zu beraten hat. Aufgabe des Ausschusses und

des Beirates ist es, den Geschäftsführer fachlich

zu unterstützen, gebietliche Besonderheiten geltend

zu machen und berechtigte Wünsche von

Verbandsangehörigen oder von Gruppen derselben

und solche der Konsumentenschaft zur

Geltung zu bringen. Der Geschäftsführer hat

alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes,

soweit sie Interessen der Erzeuger oder der

Verbraucher betreffen, mit dem Ausschuß und

soweit sie Interessen der im Beirat vertretenen

Betriebe betreffen, mit dem Beirat zu beraten.

(2) Die Ausschußmitglieder und die Mitglieder

des Beirates wählen aus ihrer Mitte je einen

Obmann. Die Obmänner berufen den Ausschuß,

beziehungsweise den Beirat ein und führen bei

den Verhandlungen den Vorsitz.

(3) Zu einem rechtswirksamen Beschluß des

Ausschusses oder des Beirates ist Stimmenmehrheit,

bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte

der Mitglieder, erforderlich. Die Obmänner

stimmen mit.

§ 8. (1) Die Verwaltungsangelegenheiten des

Verbandes werden von einer gemeinsam mit dem

Österreichischen Getreide- und Brauwirtschaftsverband,

mit dem Österreichischen Gartenbau-

und Kartoffelwirtschaftsverband und mit dem

Österreichischen Viehwirtschaftsverband zu errichtenden

„Verwaltungszentrale" geführt. Die

Dienstanweisung für die Verwaltungszentrale

wird gemeinsam von den Bundesministerien für

Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft

erlassen.

(2) Vom Geschäftsführer ist gemeinsam mit

dem Ausschuß und dem Beirat eine Geschäftsordnung

des Verbandes aufzustellen. Sie hat alle

näheren Einzelheiten über die Tätigkeit des

Verbandes (der Zweigstelle) im allgemeinen, sowie

des Geschäftsführers, des Ausschusses und

des Beirates im besonderen zu enthalten.

(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung

durch die Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft.

§ 9. (1) Zur Erlassung von Allgemeinverfügungen

an die Verbandsangehörigen, mit Ausnahme

solcher, die in Durchführung eines Auftrages

der Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft ergehen,

ist die Zustimmung des Ausschusses erforderlich.

Sie wird in dringenden Fällen, namentlich wenn,

der Ausschuß nicht rechtzeitig zusammentreten

kann, durch die Zustimmung des Obmannes ersetzt,

doch ist die nachträgliche Zustimmung des

Ausschusses ehestens einzuholen.

(2) Wird die Zustimmung zur Erlassung einer

Alllgemeinverfügung oder die nachträgliche Zustimmung

vom Ausschuß verweigert, so hat der

Geschäftsführer, falls er auf Erlassung der Allgemeinverfügung

bestehen will, die Entscheidung

der Bundesministerien für Volksernährung und

für Land- und Forstwirtschaft anzurufen und

nach dieser vorzugehen.

(3) Der Ausschuß und, soweit es sich um Angelegenheiten

der im Beirat vertretenen Betriebe

handelt, auch der Beirat haben das Recht, dem

Geschäftsführer durch Beschluß Vorschläge zur

Erlassung von Einzel- oder Allgemeinverfügungen

an die Verbandsangehörigen zu erstatten.

Verweigert der Geschäftsführer die Ausführung

solcher Vorschläge, so kann das Organ, von

welchem der Vorschlag ausgegangen ist, die Entscheidung

der Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft

anrufen. Der Geschäftsführer hat nach dieser

Entscheidung vorzugehen.

(4) Vor der Hinausgabe von Allgemeinverfügungen

ist den Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft

vom Geschäftsführer zu berichten.

§ 10. (1) Der Ausschuß besteht aus 12 Mitgliedern,

und zwar aus

a) 6 Vertretern der landwirtschaftlichen Erzeuger

[§ 4, Abs. (1), Punkt 1] und

b) 6 Vertretern der Verbraucher.

(2) Der Beirat besteht aus

a) 4 Vertretern der Bearbeiter und Verarbeiter,

und zwar aus

2 Vertretern der Zuckerindustrie,

2 Vertretern der Süßwaren- und Kunsthonigindustrie

und aus

b) 4 Vertretern der Verteiler, und zwar aus

2 Vertretern des Zuckergroßhandels und

2 Vertretern des Süßwaren- und Kunsthonighandels.

(3) Die Bestellung der Ausschußmitglieder erfolgt

gemeinsam durch die Bundesministerien

für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit der zuständigen

Landwirtschaftskammer für die im Abs. (1),

Punkt a, und im Einvernehmen mit der zuständigen

Kammer für Arbeiter und Angestellte,

für die im Abs. (1), Punkt b, genannten Vertreter,

wobei die letztgenannten Personen zur

Hälfte Vertreter von Industriegemeinden sein

müssen.

(4) Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt

gemeinsam durch die Bundesministerien für

Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit der zuständigen

Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-

und Kreditwesen und mit dem Österreichischen

Gewerkschatftsbund. Soweit Beiratsmitglieder zur

Vertretung der Interessen landwirtschaftlicher

Genossenschaftsbetriebe bestellt werden, erfolgt

die Bestellung im Einvernehmen mit der zuständigen

Landwirtschaftskammer.

(5) Die Tätigikeit der Mitglieder des Ausschusses

und des Beirates ist eine ehrenamtliche;

sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen.

§ 11. (1) Die Zweigstellen üben ihre Tätigkeit

nach den Weisungen des Verbandes aus. Bei der

Durchführung dieser Weisungen unterstehen sie

der Beaufsichtigung durch die Landeshauptmannschaft.

(2) Die Geschäfte jeder Zweigstelle führt ein

Zweigstellenleiter, der vom Verband bestellt

wird. Ihm stehen zur Beratung je ein Vertreter

der Erzeuger, der Verarbeiter, der Verteiler und

der Verbraucher zur Seite, die von der Landeshauptmannschaft

im Einvernehmen mit der

Landwirtschaftskammer, der Kammer für Handel,

Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen

und der Kammer für Arbeiter und Angestellte

bestellt werden. Ihre Tätigkeit ist eine ehrenamtliche;

sie haben nur Anspruch auf Ersatz der

Barauslagen.

(3) Die Zweigstelle kann mit den im Lande

bestehenden Zweigstellen der übrigen Wirtschaftsverbände

zu einer gemeinsamen „Landesstelle

der Österreichischen Wirtschaftsverbände"

vereinigt werden.

§ 12. Die grundsätzliche Festlegung der staatlichen

Bewirtschaftung erfolgt durch die Bundesministerien

für Volksernährung und für Land-

und Forstwirtschaft. Der Verband kann im Rahmen

der ihm hiebei übertragenen Befugnisse

zwecks näherer Durchführung Verfügungen erlassen,

die insbesondere folgende Angelegenheiten

zum Gegenstande haben

1. Verarbeitung von Zuckerrübe und Richtlinien

für die Lieferverträge und deren Durchführung.

2. Verarbeitung, Absatz und Verteilung (bis

zum Kleinverteiler) von Zucker und Erzeugnissen

aus Zuckerrübe einschließlich zuckerhaltiger

Futtermittel, soweit sie an die Rübenanbauer

zurückgegeben werden.

3. Erzeugung, Beschaffenheit, Absatz und Verteilung

(Ms zum Kleinverteiler) von Süßwaren

und Beschaffenheit der zu ihrer Herstellung verwendeten

Rohwaren.

4. Erfassung, Absatz und Verarbeitung von

Rohkakao.

5. Einlagerung und Haltung von Vorratsbeständen.

6. Vorschreibung von Ausgleichsbeiträgen und

ihre Verwendung.

7. Anmeldepflicht hinsichtlich eingeführter

Güter und Waren.

§ 13. (1) Die Verbandsangehörigen sind verpflichtet,

an der Erfüllung der Aufgaben des

Verbandes mitzuwirken.

Sie haben insbesondere

1. die von den Organen des Verbandes getroffenen

Weisungen und Verfügungen zu beachten

und ihnen (Folge zu leisten;

2. den Bevollmächtigten des Verbandes über

die maßgeblichen Betriebsverhältnisse, insbesondere

über Warenumsatz und Warenstand, Auskunft

zu geben und ihnen die Besichtigung und

Prüfung der Betriebe sowie die Einsichtnahme

in die Geschäftsbücher zu gestatten.

(2) Als Bevollmächtigte dürfen nur Angestellte

des Verbandes oder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer,

nicht aber Inhaber oder Angestellte

Verbandsangehöriger Betriebe herangezogen

werden.

(3) Die Organe des Venbandes und seine Bevollmächtigten

sind verpflichtet, über die Einrichtungen

und Geschäftsverhältnisse, die ihnen

in Ausübung ihrer Befugnisse zur Kenntnis

kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und

sich der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

zu enthalten.

§ 14. (1) Über Beschwerden der Verbandsangehörigen

gegen Allgemeinverfügungen des Verbandes

entscheiden die Bundesministerien für

Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Erstreckt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung

nur auf Teile eines Landes

(der Stadt Wien), so obliegt die Entscheidung

der Landeshauptmannschaft (dem Wiener Magistrat).

(3) Über alle anderen; Beschwerden entscheidet

die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 15. (1) Der Verband hat sich selbst zu erhalten.

Er ist berechtigt, zu diesem Zwecke Beiträge

von den Verbandsangehörigen einzuheben.

Die Einhebung erfolgt auf Grundlage des dem

Verband zuzurechnenden Umsatzes der Verbandsangehörigen.

Eine Pauschalierung der Beiträge

ist zulässig.

(2) Kleinbäuerliche und Kleinhandelsbetriebe

sind von der Beitragsleistung befreit.

(3) Als kleinbäuerliche Betriebe gelten landwirtschaftliche

Betriebe bis zu 5 ha landwirtschaftlich

genutzter Bodenfläche.

(4) Als Kleinhandelsbetriebe im Sinne des

Abs. (2) gelten Handelsbetriebe mit nicht mehr

als einer Hilfskraft, wenn der dem Verband zuzurechnende

Umsatz des vorausgegangenen

Kalenderjahres den Betrag von 3000 S nicht erreicht

hat.

(5) Die Beitragsordnung wird nach den Bestimmungen

der §§ 7 und 9 erlassen. Die Beitragssätze

bedürfen der Genehmigung durch die

Bundesministerien für Volksernährung und für

Land- und Forstwirtschaft.

(6) Fällige Beiträge sind über Ersuchen des

Verbandes durch die Finanzämter einzutreiben.

§ 16. Allgemeinverfügungen des Verbandes

werden für die Angehörigen am Tage nach

öffentlicher Verlautbarung verbindlich. Die

Verlautbarung hat in der „Wiener Zeitung" zu

erfolgen. Soweit Verfügungen nur für einzelne

Länder erlassen werden, hat die Verlautbarung

im Amtsblatt des betreffenden Landes zu erfolgen.

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