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95. Gesetz: Wiedererrichtung der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 95. Gesetz: Wiedererrichtung der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Errichtung und Standort.

§ 1. (1) Zur Vertretung der wirtschaftlichen

Interessen der Arbeiter und Angestellten (Dienstnehmer)

und zur Förderung der auf die Hebung

ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage

abzielenden Bestrebungen werden Kammern für

Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern)

errichtet.

(2) Der Wirkungsbereich der Arbeiterkammern

erstreckt sich auf Dienstnehmer, die beschäftigt

sind

a) in der Industrie und im Bergbau, im Gewerbe,

im Handel und Verkehr, im Geld-,

Kredit- und Versicherungswesen und in

den freien Berufen;

b) in Großbetrieben der Land- und Forstwirtschaft

einschließlich ihrer Neben- und

Hilfsbetriebe, wobei als Großbetrieb ein

Betrieb anzusehen ist, dessen ordnungsgemäße

Führung die dauernde Verwendung

mindestens einer Arbeitskraft mit

abgeschlossener landwirtschaftlicher Mittelschulbildung

erfordert;

c) in land-(forst-)wirtschaftlichen Genossenschaften

und deren Verbänden, die dauernd

mehr als 10 Arbeitskräfte beschäftigen;

d) als Heimarbeiter, Hausgehilfen, Privatkraftwagenführer

und hauptberufliche

Hausbesorger;

e) in Betrieben des Staates, der Länder (Stadt

Wien), der Bezirke und der Gemeinden;

f) in den sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften

einschließlich ihrer Betriebe,

mit Ausnahme der Dienstnehmer bei den

Landwirtschaftskammern;

g) in den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

einschließlich der Gebietskörperschaften

verwalteten Stiftungen, Fonds und

Anstalten.

(3) Als Dienstnehmer im Sinne dieses Gesetzes

gelten nicht

a) Direktoren oder leitende Angestellte,

denen maßgebender Einfluß auf die Betriebsführung

zusteht;

b) Rechts- und Patentanwaltsanwärter und

Notariatskandidaten;

c) die in öffentlichen oder Anstaltsapotheken

angestellten Pharmazeuten;

d) die in einem land- oder forstwirtschaftlichen

Betriebe mittätigen Familienangehörigen.

(4) Die Arbeiterkammern sind Körperschaften

öffentlichen Rechtes. Ihre Standorte und Sprengel

werden durch die Standorte und Sprengel

der Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie,

Geld- und Kreditwesen bestimmt.

Wirkungskreis.

§ 2. (1) Die Arbeiterkammern sind insbesondere

berufen

a) den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften

Berichte, Gutachten und Vorschläge

zu erstatten über die Regelung der

Dienstverhältnisse, des Arbeiterschutzes,

der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktes

sowie über alle Angelegenheiten

der Industrie und des Bergbaues, des Gewerbes,

des Handels und Verkehrs, des

Geld-, Kredit- und Versicherungswesens,

der freien Berufe und der Land- und

Forstwirtschaft, die unmittelbar oder mittelbar

das Interesse der Arbeiter oder Angestellten

berühren, über Angelegenheiten,

die das Dienstverhältnis der Heimarbeiter,

der Hausgehilfen, der Privatkraftwagenführer

sowie der Hausbesorger berühren,

endlich über Angelegenheiten der Wohnungsfürsorge,

der Volksernährung, der

Volksgesundheit, der Freizeitgestaltung

und der Volksbildung;

b) Gutachten zu erstatten über Entwürfe, Gesetze

und andere Vorschriften, die Angelegenheiten

der in lit. a erwähnten Art

behandeln;

c) Gutachten zu erstatten über die Errichtung

und Organisation von öffentlichen

Anstalten oder Einrichtungen, welche der

Förderung der Industrie und des Bergbaues,

des Gewerbes, des Handels und Verkehrs,

des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens,

der freien Berufe sowie der

Land- und Forstwirtschaft dienen;

d) an der Festsetzung von Preisen für Erzeugnisse

oder Dienstleistungen jeder Art

durch Erstattung von Gutachten und Vorschlägen

mitzuwirken;

e) Vertreter in andere Körperschaften und

Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften

und Stellen Besetzungsvorschläge

zu erstatten, sofern dies durch

besondere Gesetze und Vorschriften vorgesehen

ist;

f) an der Arbeitsstatistik und an der Vornahme

von Erhebungen über die wirtschaftliche

und soziale Lage der Arbeiter

und Angestellten mitzuwirken oder Statistiken

dieser Art selbst zu führen;

g) an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung

und an den das Arbeitsverhältnis

oder die Hebung der wirtschaftlichen und

sozialen Lage der Arbeiter und Angestellten

betreffenden Maßnahmen und Einrichtungen

in jenen Fällen mitzuwirken, in

denen dies durch besondere Gesetze und

Vorschriften vorgesehen ist;

h) zur Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher

oder unfallverhütender Vorschriften,

insbesondere der Einhaltung der

Bestimmungen zum Schutze gegen Berufskrankheiten,

die Besichtigung von Arbeitsstätten

aller Art und von Dienst- oder

Werkswohnungen bei den örtlich zuständigen

Gewerbeinspektoraten anzuregen und

daran sowie an polizeilichen Tatbestandsaufnahmen

anläßlich von Betriebsunfällen

teilzunehmen;

i) zur Überwachung der Lehr- und Ausbildungsverhältnisse

jugendlicher Dienstnehmer

„Lehrlings- und Jugendschutzstellen"

zu errichten, durch diese die Arbeits- und

Wohnverhältnisse zu überprüfen, die Abstellung

gesetzwidriger Zustände beim zuständigen

Gewerbeinspektorat zu begehren,

bei der Überwachung der fachlichen Ausbildung

mitzuwirken und den zeitlichen

oder dauernden Entzug des Rechtes der

Lehrlingshaltung bei der zuständigen Ger

Werbebehörde zu beantragen;

j) zur Hebung der wirtschaftlichen und sozialen

Lage der Arbeiter und Angestellten,

insbesondere zum Zwecke der Vorbereitung

von kollektiven Arbeitsverträgen, der

Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, der

Wohnungsfürsorge, der Fürsorge für die

Verpflegung und Gesundheit der Arbeiter

und Angestellten und ihrer Familien, zur

Förderung der fachlichen, der allgemeinen

geistigen und körperlichen Ausbildung der

Arbeiter und Angestellten und zur Heranbildung

des Nachwuchses der Arbeiterschaft

Einrichtungen und Anstalten ins

Leben zu rufen und zu verwalten oder an

der Einrichtung und Verwaltung solcher Institutionen

mitzuwirken.

(2) Die in Abs. (1), lit. a bis d, bezeichneten

Aufgaben stehen den Arbeiterkammern soweit

nicht zu, ab sich der Österreichische Arbeiterkammertag

(§ 23) die Durchführung vorbehält.

(3) Die Arbeiterkammern haben alljährlich bis

längstens Ende April an das Staatsamt für soziale

Verwaltung einen übersichtlichen Bericht

zu erstatten über ihre Wahrnehmungen hinsichtlich

der Gestaltung des Arbeitsmarktes und der

Arbeitsverhältnisse, hinsichtlich der wirtschaftlichen

und sozialen Lage der Arbeiter und Angestellten

und der zur Besserung dieser Lage geschaffenen

Einrichtungen.

Verhältnis zu Behörden.

§ 3. (1) Die Arbeiterkammern unterstehen der

Aufsicht des Staatsamtes für soziale Verwaltung.

Sie haben innerhalb ihres Wirkungskreises auch

den übrigen staatlichen und autonomen Behörden

auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und

diese Behörden in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Gesetzentwürfe, die gewerbliche, industrielle,

kommerzielle oder land- und forstwirtschaftliche

Interessen oder Fragen des Dienstverhältnisses

berühren, sind vor ihrer Einbringung

in die gesetzgebenden Körperschaften, besonders

wichtige Verordnungen (Kundmachungen), die

die erwähnten Interessen und Fragen berühren,

vor ihrer Erlassung den Arbeiterkammern zur

Begutachtung zu übermitteln.

(3) Die staatlichen und autonomen Behörden,

die Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie,

Geld- und Kreditwesen, die Kammerämter sowie

die Anstalten der Sozialversicherung sind verpflichtet,

den Kammern für Arbeiter und Angestellte

auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer

Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu er-

teilen und die Kammern in ihrer Wirksamkeit

zu unterstützen.

(4) Die Kammern sind berechtigt, das Staatswappen

der Republik Österreich mit der Aufschrift

„Arbeiterkammer in " zu führen.

Begriff des Arbeiters und Angestellten.

§ 4. (1) Als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes

gelten Personen, die nach den Sozialversicherungsvorschriften

der Invalidenversicherung unterliegen

oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses

unterliegen würden.

(2) Als Angestellte im Sinne dieses Gesetzes

gelten Personen, die nach den Sozialversicherungsvorschriften

der Angestellten-(Pensions-)versicherung

unterliegen oder nach den Merkmalen

ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden.

Sektionen der Kammern.

§ 5. Die Kammern gliedern sich in Sektionen

der Arbeiter [§ 4, Abs. (1)] und der Angestellten

[§ 4, Abs. (2)].

Zusammensetzung.

§ 6. (1) Jede Arbeiterkammer besteht aus mindestens

48 und höchstens 144 Mitgliedern. Die

Anzahl der Mitglieder der Kammern wird nach

dem Verhältnis der im Kammersprengel Wahlberechtigten

zur Gesamtwählerzahl, ihre Aufteilung

auf die Sektionen nach dem Verhältnis

der Zahl der Wahlberechtigten im Kammersprengel

zur Zahl der in den Sektionen Wahlberechtigten

durch die Wahlordnung bestimmt,

die das Staatsamt für soziale Verwaltung erläßt.

(2) Nach Konstituierung der Arbeiterkammern

können Abänderungen der Wahlordnung nur

durch die Kammertagsvollversammlung mit Zweidrittelmehrheit

beschlossen werden und bedürfen

der Genehmigung des Staatsamtes für soziale Verwaltung.

Berufung der Mitglieder.

§ 7. (1) Die Berufung der Kammermitglieder

erfolgt durch allgemeine, gleiche, geheime und

direkte Wahl auf die Dauer von fünf Jahren

nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.

(2) Für jede Sektion wird ein besonderer Wahlkörper

gebildet.

Aktives Wahlrecht.

§ 8. Berechtigt zur Teilnahme an der Wahl für

ihre Sektion sind alle Arbeiter und Angestellten

der im § 4 bezeichneten Art ohne Unterschied

der Staatsangehörigkeit, die am Tage der Ausschreibung

der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet

haben, nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebende

Körperschaft ausgeschlossen sind, am

Tage der Wahlausschreibung mindestens ein Jahr

als Arbeiter oder Angestellte Dienste geleistet

haben, am Tage der Wahlausschreibung innerhalb

des Kammersprengeis in Beschäftigung stehen

oder unmittelbar vor dem Tage der Wahlausschreibung

nicht länger als drei Monate ununterbrochen

arbeitslos waren.

Passives Wahlrecht,

§ 9. Wählbar als Mitglieder der Arbeiterkammern

sind wahlberechtigte österreichische

Staatsangehörige, die am Tage der Wahlausschreibung

das 24. Lebensjahr vollendet haben,

ihren Arbeitsort im Gebiete der Republik Österreich

haben und am Tage der Wahlausschreibung

durch mindestens zwei Jahre in Österreich

als Arbeiter oder Angestellte (§ 4) tätig gewesen

sind.

Ausscheiden von Mitgliedern.

§ 10. (1) Ein Mitglied der Kammer, bei dem

nachträglich Umstände eintreten oder bekannt

werden, die seine Wählbarkeit ausschließen, ist

über Antrag des Vorstandes von der Vollversammlung

seines Mandates für verlustig zu erklären.

(2) Im Falle einer gröblichen Verletzung oder

Vernachlässigung seiner Pflichten kann ein Mitglied

durch Beschluß der Kammervollversammlung

seines Mandates für verlustig erklärt werden.

Dieser Beschluß ist mit Zweidrittelmehrheit

zu fassen.

(3) Scheidet ein Mitglied der Kammer aus den

in den Abs. (1) oder (2) genannten oder aus

anderen Gründen vor Ablauf seiner Funktionsdauer

aus, so fällt das Mandat dem der Reihenfolge

nach nächsten, nicht berufenen Kandidaten

jener Liste zu, der der Ausgeschiedene angehört

hat.

Eröffnung der Kammer, Wahl des Vorstandes.

§ 11. (1) Die neugewählte Arbeiterkammer

wird durch den Präsidenten der letzten Arbeiterkammer

spätestens vier Wochen nach erfolgter

Wahl einberufen und eröffnet. Sollte dieser aus

irgendeinem Grunde die Einberufung innerhalb

der vorgesehenen Frist nicht vornehmen, so

kann die neugewählte Kammer von jedem Präsidenten-

Stellvertreter der letzten Arbeiterkammer

einberufen und eröffnet werden.

(2) In der Eröffnungssitzung wählt die Kammer

mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen

Stimmen für eine Funktionsdauer von

fünf Jahren aus ihrer Mitte einen Präsidenten

und zwei Vizepräsidenten.

(S) Jede Sektion wählt für die gleiche Funktionsdauer

aus ihrer Mitte einen Obmann und

zwei Stellvertreter.

(4) Bei den Arbeiterkammern in Wien, Graz

und Linz bilden der Präsident und — ein-

schließlich der beiden Vizepräsidenten — zwölf

weitere Kammermitglieder bei den übrigen Arbeiterkammern

der Präsident und — einschließlich

der beiden Vizepräsidenten — sechs weitere

Kammermitglieder den Vorstand der Kammer.

Die Kammermitglieder werden von den Sektionen

nach dem Verhältnis der auf sie entfallenden

Stimmen zur Gesamtstimmenzahl nach

den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes entsendet.

Stellvertretender geschäftsführender Präsident

ist abwechselnd für die Dauer eines Jahres

jeweils einer der Vizepräsidenten.

(5) Scheidet einer der in den Abs. (2) bis (4)

genannten Funktionäre aus, so ist für den Rest

der Funktionsperiode eine Neuwahl vorzunehmen.

Vorstand.

§ 12. (1) Der Vorstand ist für die Beobachtung

der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere

für die Einhaltung des Wirkungskreises der

Kammer und für die Vollziehung ihrer Beschlüsse

verantwortlich.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens

die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Bleibt der Vorstand trotz zweimaliger ordentlicher

Ladung beschlußunfähig, so gilt er als zurückgetreten

und ist von der Vollversammlung

neu zu wählen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse

mit Stimmenmehrheit; bei gleichgeteilten

Stimmen ist jene Meinung angenommen,

für welche der den Vorsitz führende Präsident

(Stellvertreter des Präsidenten) gestimmt hat. In

dringenden Fällen können die Geschäfte des Vorstandes

vom Präsidenten oder dessen geschäftsführenden

Stellvertreter besorgt werden.

(3) Der Erste Sekretär ist den Verhandlungen

des Vorstandes mit beratender Stimme beizuziehen.

Präsident.

§ 13. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter

der Kammer. Er leitet ihre Geschäfte

und fertigt alle Geschäftsstücke unter Mitzeichnung

des Ersten Sekretärs. Im Falle der Verhinderung

oder Abwesenheit übernimmt einer

seiner Stellvertreter die Amtsführung.

Mitglieder.

§ 14. Die Mitglieder der Kammer sind verpflichtet,

den Sitzungen beizuwohnen und die

ihnen übertragenen Aufgaben ohne Anspruch

auf ein Entgelt zu erfüllen. Die den Mitgliedern

bei Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Barauslagen

werden ihnen in der Art und in dem

Ausmaß vergütet, wie es die Geschäftsordnung

vorsieht.

Verhandlungen der Kammer.

§ 15. (1) Die Verhandlungen der Kammer

finden in Vollversammlungen statt und sind in

der Regel öffentlich. Ausnahmen werden durch

die Geschäftsordnung oder durch Beschluß der

Kammer bestimmt. Über Angelegenheiten, die

den Haushalt der Kammer betreffen, kann nur

in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen

werden.

(2) Die Vollversammlungen sind vom Vorstand

mindestens in jedem zweiten Monat einzuberufen.

Außerordentliche Vollversammlungen

sind einzuberufen, wenn ein Drittel der

Mitglieder es verlangt.

(3) Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern

vor jeder Sitzung schriftlich mitzuteilen.

Gegenstände, die durch Beschluß der Kammer

als dringlich erklärt sind, können ohne vorherige

Mitteilung in Verhandlung gezogen werden.

(4) Ober die Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen,

das vom Vorsitzenden und dem

Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Beschlüsse.

§ 16. (1) Die Vollversammlung ist beschlußfähig,

wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder

anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse der Kammer werden, soweit

das Gesetz oder die Geschäftsordnung nicht

etwas anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit

gefaßt. Bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung

angenommen, für welche der den Vorsitz

führende Präsident (Stellvertreter des Präsidenten)

gestimmt hat.

Ausschüsse, Geschäftsordnung.

§ 17. (1) Die Kammer kann Ausschüsse zur

Vorbereitung der Verhandlungsgegenstände und

Berichterstattung an die Vollversammlung einsetzen,

sie kann Ausschüsse mit der Durchführung

bestimmter Aufgaben betrauen. Die Ausschüsse

werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl

bestellt.

(2) Die Geschäftsführung wird durch die Geschäftsordnung

bestimmt, die vom Österreichischen

Arbeiterkammertag erlassen wird; sie bedarf

der Genehmigung des Staatsamtes für soziale

Verwaltung. Änderungen dieser Geschäftsordnung

bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines mit

Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses der

Vollversammlung des Kammertages und der Genehmigung

des Staatsamtes für soziale Verwaltung.

Geschäftsführung der Sektionen.

§ 18. Durch Beschluß der Kammer sind Gegenstände,

die ausschließlich die Interessen einer

Sektion berühren, dieser zur selbständigen Behandlung

zuzuweisen. Auf die Verhandlungen

und Geschäftsführung der Sektionen finden die

Vorschriften der §§ 13 bis 17 entsprechende Anwendung.

Kammerbüro.

§ 19. (1) Die Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte

der Kammern werden durch deren

Büro besorgt, das von einem fachlich geschulten,

insbesondere in Angelegenheiten der Sozialpolitik

erfahrenen Ersten Sekretär zu leiten ist. Das

Büro untersteht der Aufsicht des Vorstandes.

(2) Die Rechte und Pflichten der Angestellten

und sonstigen Hilfskräfte, ihre Ansprüche auf

Besoldung und Pensionsbezüge werden in einer

Dienstordnung bestimmt, die vom Österreichischen

Kammertag beschlossen wird und zu ihrer

Gültigkeit der Genehmigung des Staatsamtes für

soziale Verwaltung bedarf.

Deckung der Kosten.

§ 20. (1) Die Kosten der ersten Errichtung

der Arbeiterkammern werden vom Staate vorgestreckt.

(2) Ober den Jahresvoranschlag beschließt die

Kammer auf Grund eines vom Vorstand vorgelegten

Entwurfes. Der Voranschlag ist bis längstens

Ende September dem Österreichischen Arbeiterkammertag

zur Vorgenehmigung und von

diesem bis spätestens Ende Oktober dem Staatsamt

für soziale Verwaltung zur Genehmigung zu

übermitteln.

(3) Zur Bestreitung ihrer Auslagen erheben

die Kammern Umlagen von allen kammerzugehörigen

Dienstnehmern in der vom Österreichischen

Arbeiterkammertag beschlossenen Höhe.

(4) Die Dienstgeber haben für die bei ihnen

beschäftigten Dienstnehmer den Umlagenbetrag

vom Lohn (Gehalt) einzubehalten. Die zur

Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung

der Arbeiter und Angestellten berufenen

Sozialversicherungsträger haben gegen Ersatz der

Kosten die Umlagebeträge für die bei ihnen versicherten

kammerzugehörigen Dienstnehmer von

den Dienstgebern anzuheben und den Kammern

abzuführen.

(5) Bis zur Abfuhr an die einhebende Stelle ist

der im Abzugswege eingehobene Umlagebetrag

des Dienstnehmers ein dem Dienstgeber anvertrautes

Gut. Der Umlagebetrag des Dienstnehmers

gilt als im Abzugswege eingehoben,

wenn dem Dienstnehmer nur der um seinen Umlagebetrag

verkürzte Lohn (Gehalt) ausbezahlt

wurde.

(8) Über die Beitragspflicht von Dienstnehmern

entscheidet im Streitfalle das Staatsamt für soziale

Verwaltung.

(7) Durch Verordnung kann die Einhebung der

Umlagen anders geregelt werden.

Rechnungsabschluß.

§ 21. Bis längstens 31. März eines jeden Jahres

ist der Rechnungsabschluß für das abgelaufene

Kalenderjahr dem Österreichischen Arbeiterkammertag

zur Vorgenehmigung und von diesem

bis spätestens Ende Mai der Aufsichtsbehörde zur

Genehmigung vorzulegen. Nach erfolgter Genehmigung

ist der Rechnungsabschluß zu veröffentlichen.

Auflösung.

§ 22. (1) Die Arbeiterkammern können durch

Verfügung des Staatsamtes für soziale Verwaltung

aufgelöst werden, wenn sie ihre Aufgaben

vernachlässigen, ihre Befugnisse überschreiten oder

wenn eine Kammer trotz zweimaliger ordentlicher

Einberufung beschlußunfähig [§ 16, Absatz

(1)] bleibt.

(2) Bei Auflösung einer Kammer nach Abs. (1)

und für den Fall, daß die Vollversammlung der

Kammer ihre Auflösung selbst beschließt, ist

die Neubildung, der aufgelösten Kammer durch

Ausschreibung von Neuwahlen längstens innerhalb

dreier Monate vorzunehmen. In der Zwischenzeit

werden die Geschäfte durch den früheren

Vorstand geführt.

(3) Sollte der Vorstand beschlußunfähig werden,

so gehen dessen Befugnisse auf den Ersten

Sekretär über, der für die Geschäftsführung in

der Zwischenzeit der nächsten Vollversammlung

verantwortlich ist.

Kammertag.

§ 23. (1) Zur Beratung und Durchführung gemeinsamer

Angelegenheiten wird der Österreichische

Arbeiterkammertag (Kammertag) gebildet.

Er setzt sich zusammen aus den Präsidenten

der einzelnen Arbeiterkammern und aus

20 Mitgliedern, die von den Kammern im Verhältnis

der Gesamtwählerzahl zu der Zahl der

Wahlberechtigten in den Sprengein der Kammern

entsendet werden. Die auf die einzelnen

Kammern entfallenden Mitglieder sind nach den

Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu bestimmen.

(2) Der Kammertag ist insbesondere berufen zur

a) Erstattung von Berichten, Gutachten und

Vorschlägen in den in § 2, Abs. (1), lit. a

bis d, bezeichneten Angelegenheiten;

b) Festsetzung der Umlagen für die einzelnen

Arbeiterkammern (§ 20);

c) Vorgenehmigung der Voranschläge (§ 20)

und Rechnungsabschlüsse (§ 21) der einzelnen

Arbeiterkammern und deren Vorlage

an das Staatsamt für soziale Verwaltung;

d) Erlassung der Dienstordnung für die Angestellten

und Hilfskräfte der Arbeiter

kammern (§ 19);

e) Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung

der Arbeiterkammern [§ 17,

Abs. (2)];

f) Genehmigung der Bestellung der Sekretäre

und leitenden Angestellten der Arbeiterkammern.

(3) Der Kammertag tritt mindestens alle zwei

Monate am Sitz einer der Arbeiterkammern,

das erstemal in Wien, zusammen; einberufen

und eröffnet wird der Kammertag jeweils vom

Präsidenten der Arbeiterkammer, an deren Sitz

er zusammentritt. Der Kammertag hat vor Beendigung

seiner Tagung jeweils durch Beschluß

den Ort seines nächsten Zusammentrittes zu bestimmen.

(4) Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn

die Präsidenten von wenigstens vier Arbeiterkammern

und wenigstens die Hälfte der übrigen

Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse,

soweit in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung

nichts anderes bestimmt wird,

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Geschäftsführung des Kammertages

wird des näheren in einer Geschäftsordnung bestimmt,

die das Staatsamt für soziale Verwaltung

erläßt; Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen

zu ihrer Gültigkeit eines mit Zweidrittelmehrheit

gefaßten Beschlusses des Kammertages

und der Genehmigung des Staatsamtes für soziale

Verwaltung.

(5) Die Bürogeschäfte des Kammertages besorgt

das Büro der Arbeiterkammer in Wien; der

Kammertag kann zur Leitung seiner Bürogeschäfte

einen eigenen Sekretär bestellen.

Vollversammlung des Kammertages.

§ 24. (1) Zur Beratung und Beschlußfassung

über Fragen, die für die österreichischen Arbeiter

und Angestellten von besonderer Bedeutung sind,

kann der Kammertag Vollversammlungen der

Mitglieder aller Arbeiterkammern am Sitz einer

Arbeiterkammer einberufen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Einberufung,

Beschlußfassung und Geschäftsführung

der Vollversammlung des Kammertages werden

in der Geschäftsordnung des Kammertages [§ 23,

Abs. (4)] getroffen.

Kosten des Kammertages.

§ 25. Die Kosten, die aus der Geschäftsführung

des Kammertages und dessen Vollversammlung

erwachsen, sind von allen Arbeiterkammern

zu tragen und werden von der Arbeiterkammer

in Wien vorgestreckt. Den Anteil der Kosten,

der auf die einzelnen Kammern entfällt, setzt

mit Zweidrittelmehrheit der Kammertag fest.

Paritätische Ausschüsse und Einrichtungen.

§ 26. Das Staatsamt für soziale Verwaltung

kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen

Staatsämtern verfügen, daß die Kammern

oder der Österreichische Arbeiterkammertag

mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher

Interessen gesetzlich berufenen Körperschaften

zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten oder

zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen Ausschüsse

schaffen, in denen die Unternehmer

einerseits, die Arbeiter und Angestellten andererseits

gleichmäßig vertreten sind.

§ 27. Die Arbeiterkammern und die anderen

gleichartigen Körperschaften, die zur Vertretung

wirtschaftlicher Interessen gesetzlich berufen

sind, haben ihre in öffentlicher Sitzung gefaßten

Beschlüsse und die in öffentlicher Sitzung

unterbreiteten Vorlagen und Gutachten gegenseitig

sofort nach ihrer Fassung oder Unterbreitung

auszutauschen.

Übergangsbestimmung.

§ 28. (1) Bis zur Konstituierung der Arbeiterkammern

auf Grund von Wahlen bestellt das

Staatsamt für soziale Verwaltung auf Vorschlag

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes den

Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und die Mitglieder

der Arbeiterkammern.

(2) In den Kammertag (§ 23) entsenden die

Arbeiterkammern in Wien neun, die Arbeiterkammern

in Graz und Linz je drei, die Arbeiterkammern

in Innsbruck und Klagenfurt je zwei

und die Arbeiterkammer in Salzburg ein Mitglied.

Solange einzelne Arbeiterkammern noch

nicht errichtet und konstituiert sind, bestellt

deren Kammertagsmitglieder auf Vorschlag des

Gewerkschaftsbundes das Staatsamt für soziale

Verwaltung; die Amtsdauer dieser Mitglieder erlischt

in dem Zeitpunkte, in dem die zuständige

Arbeiterkammer andere Kammertagsmitglieder

entsendet.

(3) Bis zur Konstituierung sämtlicher Arbeiterkammern

ist der Kammertag beschlußfähig, wenn

die Präsidenten von wenigstens zwei Arbeiterkammern

und wenigstens die Hälfte der übrigen

Mitglieder anwesend sind.

Vollziehung.

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Staatsamt für Finanzen betraut.

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