95. Gesetz: Wiedererrichtung der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Errichtung und Standort.
§ 1. (1) Zur Vertretung der wirtschaftlichen
Interessen der Arbeiter und Angestellten (Dienstnehmer)
und zur Förderung der auf die Hebung
ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage
abzielenden Bestrebungen werden Kammern für
Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern)
errichtet.
(2) Der Wirkungsbereich der Arbeiterkammern
erstreckt sich auf Dienstnehmer, die beschäftigt
sind
a) in der Industrie und im Bergbau, im Gewerbe,
im Handel und Verkehr, im Geld-,
Kredit- und Versicherungswesen und in
den freien Berufen;
b) in Großbetrieben der Land- und Forstwirtschaft
einschließlich ihrer Neben- und
Hilfsbetriebe, wobei als Großbetrieb ein
Betrieb anzusehen ist, dessen ordnungsgemäße
Führung die dauernde Verwendung
mindestens einer Arbeitskraft mit
abgeschlossener landwirtschaftlicher Mittelschulbildung
erfordert;
c) in land-(forst-)wirtschaftlichen Genossenschaften
und deren Verbänden, die dauernd
mehr als 10 Arbeitskräfte beschäftigen;
d) als Heimarbeiter, Hausgehilfen, Privatkraftwagenführer
und hauptberufliche
Hausbesorger;
e) in Betrieben des Staates, der Länder (Stadt
Wien), der Bezirke und der Gemeinden;
f) in den sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
einschließlich ihrer Betriebe,
mit Ausnahme der Dienstnehmer bei den
Landwirtschaftskammern;
g) in den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
einschließlich der Gebietskörperschaften
verwalteten Stiftungen, Fonds und
Anstalten.
(3) Als Dienstnehmer im Sinne dieses Gesetzes
gelten nicht
a) Direktoren oder leitende Angestellte,
denen maßgebender Einfluß auf die Betriebsführung
zusteht;
b) Rechts- und Patentanwaltsanwärter und
Notariatskandidaten;
c) die in öffentlichen oder Anstaltsapotheken
angestellten Pharmazeuten;
d) die in einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebe mittätigen Familienangehörigen.
(4) Die Arbeiterkammern sind Körperschaften
öffentlichen Rechtes. Ihre Standorte und Sprengel
werden durch die Standorte und Sprengel
der Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie,
Geld- und Kreditwesen bestimmt.
Wirkungskreis.
§ 2. (1) Die Arbeiterkammern sind insbesondere
berufen
a) den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften
Berichte, Gutachten und Vorschläge
zu erstatten über die Regelung der
Dienstverhältnisse, des Arbeiterschutzes,
der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktes
sowie über alle Angelegenheiten
der Industrie und des Bergbaues, des Gewerbes,
des Handels und Verkehrs, des
Geld-, Kredit- und Versicherungswesens,
der freien Berufe und der Land- und
Forstwirtschaft, die unmittelbar oder mittelbar
das Interesse der Arbeiter oder Angestellten
berühren, über Angelegenheiten,
die das Dienstverhältnis der Heimarbeiter,
der Hausgehilfen, der Privatkraftwagenführer
sowie der Hausbesorger berühren,
endlich über Angelegenheiten der Wohnungsfürsorge,
der Volksernährung, der
Volksgesundheit, der Freizeitgestaltung
und der Volksbildung;
b) Gutachten zu erstatten über Entwürfe, Gesetze
und andere Vorschriften, die Angelegenheiten
der in lit. a erwähnten Art
behandeln;
c) Gutachten zu erstatten über die Errichtung
und Organisation von öffentlichen
Anstalten oder Einrichtungen, welche der
Förderung der Industrie und des Bergbaues,
des Gewerbes, des Handels und Verkehrs,
des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens,
der freien Berufe sowie der
Land- und Forstwirtschaft dienen;
d) an der Festsetzung von Preisen für Erzeugnisse
oder Dienstleistungen jeder Art
durch Erstattung von Gutachten und Vorschlägen
mitzuwirken;
e) Vertreter in andere Körperschaften und
Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften
und Stellen Besetzungsvorschläge
zu erstatten, sofern dies durch
besondere Gesetze und Vorschriften vorgesehen
ist;
f) an der Arbeitsstatistik und an der Vornahme
von Erhebungen über die wirtschaftliche
und soziale Lage der Arbeiter
und Angestellten mitzuwirken oder Statistiken
dieser Art selbst zu führen;
g) an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung
und an den das Arbeitsverhältnis
oder die Hebung der wirtschaftlichen und
sozialen Lage der Arbeiter und Angestellten
betreffenden Maßnahmen und Einrichtungen
in jenen Fällen mitzuwirken, in
denen dies durch besondere Gesetze und
Vorschriften vorgesehen ist;
h) zur Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher
oder unfallverhütender Vorschriften,
insbesondere der Einhaltung der
Bestimmungen zum Schutze gegen Berufskrankheiten,
die Besichtigung von Arbeitsstätten
aller Art und von Dienst- oder
Werkswohnungen bei den örtlich zuständigen
Gewerbeinspektoraten anzuregen und
daran sowie an polizeilichen Tatbestandsaufnahmen
anläßlich von Betriebsunfällen
teilzunehmen;
i) zur Überwachung der Lehr- und Ausbildungsverhältnisse
jugendlicher Dienstnehmer
„Lehrlings- und Jugendschutzstellen"
zu errichten, durch diese die Arbeits- und
Wohnverhältnisse zu überprüfen, die Abstellung
gesetzwidriger Zustände beim zuständigen
Gewerbeinspektorat zu begehren,
bei der Überwachung der fachlichen Ausbildung
mitzuwirken und den zeitlichen
oder dauernden Entzug des Rechtes der
Lehrlingshaltung bei der zuständigen Ger
Werbebehörde zu beantragen;
j) zur Hebung der wirtschaftlichen und sozialen
Lage der Arbeiter und Angestellten,
insbesondere zum Zwecke der Vorbereitung
von kollektiven Arbeitsverträgen, der
Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, der
Wohnungsfürsorge, der Fürsorge für die
Verpflegung und Gesundheit der Arbeiter
und Angestellten und ihrer Familien, zur
Förderung der fachlichen, der allgemeinen
geistigen und körperlichen Ausbildung der
Arbeiter und Angestellten und zur Heranbildung
des Nachwuchses der Arbeiterschaft
Einrichtungen und Anstalten ins
Leben zu rufen und zu verwalten oder an
der Einrichtung und Verwaltung solcher Institutionen
mitzuwirken.
(2) Die in Abs. (1), lit. a bis d, bezeichneten
Aufgaben stehen den Arbeiterkammern soweit
nicht zu, ab sich der Österreichische Arbeiterkammertag
(§ 23) die Durchführung vorbehält.
(3) Die Arbeiterkammern haben alljährlich bis
längstens Ende April an das Staatsamt für soziale
Verwaltung einen übersichtlichen Bericht
zu erstatten über ihre Wahrnehmungen hinsichtlich
der Gestaltung des Arbeitsmarktes und der
Arbeitsverhältnisse, hinsichtlich der wirtschaftlichen
und sozialen Lage der Arbeiter und Angestellten
und der zur Besserung dieser Lage geschaffenen
Einrichtungen.
Verhältnis zu Behörden.
§ 3. (1) Die Arbeiterkammern unterstehen der
Aufsicht des Staatsamtes für soziale Verwaltung.
Sie haben innerhalb ihres Wirkungskreises auch
den übrigen staatlichen und autonomen Behörden
auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und
diese Behörden in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(2) Gesetzentwürfe, die gewerbliche, industrielle,
kommerzielle oder land- und forstwirtschaftliche
Interessen oder Fragen des Dienstverhältnisses
berühren, sind vor ihrer Einbringung
in die gesetzgebenden Körperschaften, besonders
wichtige Verordnungen (Kundmachungen), die
die erwähnten Interessen und Fragen berühren,
vor ihrer Erlassung den Arbeiterkammern zur
Begutachtung zu übermitteln.
(3) Die staatlichen und autonomen Behörden,
die Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie,
Geld- und Kreditwesen, die Kammerämter sowie
die Anstalten der Sozialversicherung sind verpflichtet,
den Kammern für Arbeiter und Angestellte
auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer
Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu er-
teilen und die Kammern in ihrer Wirksamkeit
zu unterstützen.
(4) Die Kammern sind berechtigt, das Staatswappen
der Republik Österreich mit der Aufschrift
„Arbeiterkammer in " zu führen.
Begriff des Arbeiters und Angestellten.
§ 4. (1) Als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes
gelten Personen, die nach den Sozialversicherungsvorschriften
der Invalidenversicherung unterliegen
oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses
unterliegen würden.
(2) Als Angestellte im Sinne dieses Gesetzes
gelten Personen, die nach den Sozialversicherungsvorschriften
der Angestellten-(Pensions-)versicherung
unterliegen oder nach den Merkmalen
ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden.
Sektionen der Kammern.
§ 5. Die Kammern gliedern sich in Sektionen
der Arbeiter [§ 4, Abs. (1)] und der Angestellten
[§ 4, Abs. (2)].
Zusammensetzung.
§ 6. (1) Jede Arbeiterkammer besteht aus mindestens
48 und höchstens 144 Mitgliedern. Die
Anzahl der Mitglieder der Kammern wird nach
dem Verhältnis der im Kammersprengel Wahlberechtigten
zur Gesamtwählerzahl, ihre Aufteilung
auf die Sektionen nach dem Verhältnis
der Zahl der Wahlberechtigten im Kammersprengel
zur Zahl der in den Sektionen Wahlberechtigten
durch die Wahlordnung bestimmt,
die das Staatsamt für soziale Verwaltung erläßt.
(2) Nach Konstituierung der Arbeiterkammern
können Abänderungen der Wahlordnung nur
durch die Kammertagsvollversammlung mit Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden und bedürfen
der Genehmigung des Staatsamtes für soziale Verwaltung.
Berufung der Mitglieder.
§ 7. (1) Die Berufung der Kammermitglieder
erfolgt durch allgemeine, gleiche, geheime und
direkte Wahl auf die Dauer von fünf Jahren
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.
(2) Für jede Sektion wird ein besonderer Wahlkörper
gebildet.
Aktives Wahlrecht.
§ 8. Berechtigt zur Teilnahme an der Wahl für
ihre Sektion sind alle Arbeiter und Angestellten
der im § 4 bezeichneten Art ohne Unterschied
der Staatsangehörigkeit, die am Tage der Ausschreibung
der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet
haben, nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebende
Körperschaft ausgeschlossen sind, am
Tage der Wahlausschreibung mindestens ein Jahr
als Arbeiter oder Angestellte Dienste geleistet
haben, am Tage der Wahlausschreibung innerhalb
des Kammersprengeis in Beschäftigung stehen
oder unmittelbar vor dem Tage der Wahlausschreibung
nicht länger als drei Monate ununterbrochen
arbeitslos waren.
Passives Wahlrecht,
§ 9. Wählbar als Mitglieder der Arbeiterkammern
sind wahlberechtigte österreichische
Staatsangehörige, die am Tage der Wahlausschreibung
das 24. Lebensjahr vollendet haben,
ihren Arbeitsort im Gebiete der Republik Österreich
haben und am Tage der Wahlausschreibung
durch mindestens zwei Jahre in Österreich
als Arbeiter oder Angestellte (§ 4) tätig gewesen
sind.
Ausscheiden von Mitgliedern.
§ 10. (1) Ein Mitglied der Kammer, bei dem
nachträglich Umstände eintreten oder bekannt
werden, die seine Wählbarkeit ausschließen, ist
über Antrag des Vorstandes von der Vollversammlung
seines Mandates für verlustig zu erklären.
(2) Im Falle einer gröblichen Verletzung oder
Vernachlässigung seiner Pflichten kann ein Mitglied
durch Beschluß der Kammervollversammlung
seines Mandates für verlustig erklärt werden.
Dieser Beschluß ist mit Zweidrittelmehrheit
zu fassen.
(3) Scheidet ein Mitglied der Kammer aus den
in den Abs. (1) oder (2) genannten oder aus
anderen Gründen vor Ablauf seiner Funktionsdauer
aus, so fällt das Mandat dem der Reihenfolge
nach nächsten, nicht berufenen Kandidaten
jener Liste zu, der der Ausgeschiedene angehört
hat.
Eröffnung der Kammer, Wahl des Vorstandes.
§ 11. (1) Die neugewählte Arbeiterkammer
wird durch den Präsidenten der letzten Arbeiterkammer
spätestens vier Wochen nach erfolgter
Wahl einberufen und eröffnet. Sollte dieser aus
irgendeinem Grunde die Einberufung innerhalb
der vorgesehenen Frist nicht vornehmen, so
kann die neugewählte Kammer von jedem Präsidenten-
Stellvertreter der letzten Arbeiterkammer
einberufen und eröffnet werden.
(2) In der Eröffnungssitzung wählt die Kammer
mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen für eine Funktionsdauer von
fünf Jahren aus ihrer Mitte einen Präsidenten
und zwei Vizepräsidenten.
(S) Jede Sektion wählt für die gleiche Funktionsdauer
aus ihrer Mitte einen Obmann und
zwei Stellvertreter.
(4) Bei den Arbeiterkammern in Wien, Graz
und Linz bilden der Präsident und — ein-
schließlich der beiden Vizepräsidenten — zwölf
weitere Kammermitglieder bei den übrigen Arbeiterkammern
der Präsident und — einschließlich
der beiden Vizepräsidenten — sechs weitere
Kammermitglieder den Vorstand der Kammer.
Die Kammermitglieder werden von den Sektionen
nach dem Verhältnis der auf sie entfallenden
Stimmen zur Gesamtstimmenzahl nach
den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes entsendet.
Stellvertretender geschäftsführender Präsident
ist abwechselnd für die Dauer eines Jahres
jeweils einer der Vizepräsidenten.
(5) Scheidet einer der in den Abs. (2) bis (4)
genannten Funktionäre aus, so ist für den Rest
der Funktionsperiode eine Neuwahl vorzunehmen.
Vorstand.
§ 12. (1) Der Vorstand ist für die Beobachtung
der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
für die Einhaltung des Wirkungskreises der
Kammer und für die Vollziehung ihrer Beschlüsse
verantwortlich.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Bleibt der Vorstand trotz zweimaliger ordentlicher
Ladung beschlußunfähig, so gilt er als zurückgetreten
und ist von der Vollversammlung
neu zu wählen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit; bei gleichgeteilten
Stimmen ist jene Meinung angenommen,
für welche der den Vorsitz führende Präsident
(Stellvertreter des Präsidenten) gestimmt hat. In
dringenden Fällen können die Geschäfte des Vorstandes
vom Präsidenten oder dessen geschäftsführenden
Stellvertreter besorgt werden.
(3) Der Erste Sekretär ist den Verhandlungen
des Vorstandes mit beratender Stimme beizuziehen.
Präsident.
§ 13. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter
der Kammer. Er leitet ihre Geschäfte
und fertigt alle Geschäftsstücke unter Mitzeichnung
des Ersten Sekretärs. Im Falle der Verhinderung
oder Abwesenheit übernimmt einer
seiner Stellvertreter die Amtsführung.
Mitglieder.
§ 14. Die Mitglieder der Kammer sind verpflichtet,
den Sitzungen beizuwohnen und die
ihnen übertragenen Aufgaben ohne Anspruch
auf ein Entgelt zu erfüllen. Die den Mitgliedern
bei Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Barauslagen
werden ihnen in der Art und in dem
Ausmaß vergütet, wie es die Geschäftsordnung
vorsieht.
Verhandlungen der Kammer.
§ 15. (1) Die Verhandlungen der Kammer
finden in Vollversammlungen statt und sind in
der Regel öffentlich. Ausnahmen werden durch
die Geschäftsordnung oder durch Beschluß der
Kammer bestimmt. Über Angelegenheiten, die
den Haushalt der Kammer betreffen, kann nur
in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen
werden.
(2) Die Vollversammlungen sind vom Vorstand
mindestens in jedem zweiten Monat einzuberufen.
Außerordentliche Vollversammlungen
sind einzuberufen, wenn ein Drittel der
Mitglieder es verlangt.
(3) Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern
vor jeder Sitzung schriftlich mitzuteilen.
Gegenstände, die durch Beschluß der Kammer
als dringlich erklärt sind, können ohne vorherige
Mitteilung in Verhandlung gezogen werden.
(4) Ober die Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse.
§ 16. (1) Die Vollversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse der Kammer werden, soweit
das Gesetz oder die Geschäftsordnung nicht
etwas anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung
angenommen, für welche der den Vorsitz
führende Präsident (Stellvertreter des Präsidenten)
gestimmt hat.
Ausschüsse, Geschäftsordnung.
§ 17. (1) Die Kammer kann Ausschüsse zur
Vorbereitung der Verhandlungsgegenstände und
Berichterstattung an die Vollversammlung einsetzen,
sie kann Ausschüsse mit der Durchführung
bestimmter Aufgaben betrauen. Die Ausschüsse
werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
bestellt.
(2) Die Geschäftsführung wird durch die Geschäftsordnung
bestimmt, die vom Österreichischen
Arbeiterkammertag erlassen wird; sie bedarf
der Genehmigung des Staatsamtes für soziale
Verwaltung. Änderungen dieser Geschäftsordnung
bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines mit
Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses der
Vollversammlung des Kammertages und der Genehmigung
des Staatsamtes für soziale Verwaltung.
Geschäftsführung der Sektionen.
§ 18. Durch Beschluß der Kammer sind Gegenstände,
die ausschließlich die Interessen einer
Sektion berühren, dieser zur selbständigen Behandlung
zuzuweisen. Auf die Verhandlungen
und Geschäftsführung der Sektionen finden die
Vorschriften der §§ 13 bis 17 entsprechende Anwendung.
Kammerbüro.
§ 19. (1) Die Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte
der Kammern werden durch deren
Büro besorgt, das von einem fachlich geschulten,
insbesondere in Angelegenheiten der Sozialpolitik
erfahrenen Ersten Sekretär zu leiten ist. Das
Büro untersteht der Aufsicht des Vorstandes.
(2) Die Rechte und Pflichten der Angestellten
und sonstigen Hilfskräfte, ihre Ansprüche auf
Besoldung und Pensionsbezüge werden in einer
Dienstordnung bestimmt, die vom Österreichischen
Kammertag beschlossen wird und zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung des Staatsamtes für
soziale Verwaltung bedarf.
Deckung der Kosten.
§ 20. (1) Die Kosten der ersten Errichtung
der Arbeiterkammern werden vom Staate vorgestreckt.
(2) Ober den Jahresvoranschlag beschließt die
Kammer auf Grund eines vom Vorstand vorgelegten
Entwurfes. Der Voranschlag ist bis längstens
Ende September dem Österreichischen Arbeiterkammertag
zur Vorgenehmigung und von
diesem bis spätestens Ende Oktober dem Staatsamt
für soziale Verwaltung zur Genehmigung zu
übermitteln.
(3) Zur Bestreitung ihrer Auslagen erheben
die Kammern Umlagen von allen kammerzugehörigen
Dienstnehmern in der vom Österreichischen
Arbeiterkammertag beschlossenen Höhe.
(4) Die Dienstgeber haben für die bei ihnen
beschäftigten Dienstnehmer den Umlagenbetrag
vom Lohn (Gehalt) einzubehalten. Die zur
Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung
der Arbeiter und Angestellten berufenen
Sozialversicherungsträger haben gegen Ersatz der
Kosten die Umlagebeträge für die bei ihnen versicherten
kammerzugehörigen Dienstnehmer von
den Dienstgebern anzuheben und den Kammern
abzuführen.
(5) Bis zur Abfuhr an die einhebende Stelle ist
der im Abzugswege eingehobene Umlagebetrag
des Dienstnehmers ein dem Dienstgeber anvertrautes
Gut. Der Umlagebetrag des Dienstnehmers
gilt als im Abzugswege eingehoben,
wenn dem Dienstnehmer nur der um seinen Umlagebetrag
verkürzte Lohn (Gehalt) ausbezahlt
wurde.
(8) Über die Beitragspflicht von Dienstnehmern
entscheidet im Streitfalle das Staatsamt für soziale
Verwaltung.
(7) Durch Verordnung kann die Einhebung der
Umlagen anders geregelt werden.
Rechnungsabschluß.
§ 21. Bis längstens 31. März eines jeden Jahres
ist der Rechnungsabschluß für das abgelaufene
Kalenderjahr dem Österreichischen Arbeiterkammertag
zur Vorgenehmigung und von diesem
bis spätestens Ende Mai der Aufsichtsbehörde zur
Genehmigung vorzulegen. Nach erfolgter Genehmigung
ist der Rechnungsabschluß zu veröffentlichen.
Auflösung.
§ 22. (1) Die Arbeiterkammern können durch
Verfügung des Staatsamtes für soziale Verwaltung
aufgelöst werden, wenn sie ihre Aufgaben
vernachlässigen, ihre Befugnisse überschreiten oder
wenn eine Kammer trotz zweimaliger ordentlicher
Einberufung beschlußunfähig [§ 16, Absatz
(1)] bleibt.
(2) Bei Auflösung einer Kammer nach Abs. (1)
und für den Fall, daß die Vollversammlung der
Kammer ihre Auflösung selbst beschließt, ist
die Neubildung, der aufgelösten Kammer durch
Ausschreibung von Neuwahlen längstens innerhalb
dreier Monate vorzunehmen. In der Zwischenzeit
werden die Geschäfte durch den früheren
Vorstand geführt.
(3) Sollte der Vorstand beschlußunfähig werden,
so gehen dessen Befugnisse auf den Ersten
Sekretär über, der für die Geschäftsführung in
der Zwischenzeit der nächsten Vollversammlung
verantwortlich ist.
Kammertag.
§ 23. (1) Zur Beratung und Durchführung gemeinsamer
Angelegenheiten wird der Österreichische
Arbeiterkammertag (Kammertag) gebildet.
Er setzt sich zusammen aus den Präsidenten
der einzelnen Arbeiterkammern und aus
20 Mitgliedern, die von den Kammern im Verhältnis
der Gesamtwählerzahl zu der Zahl der
Wahlberechtigten in den Sprengein der Kammern
entsendet werden. Die auf die einzelnen
Kammern entfallenden Mitglieder sind nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu bestimmen.
(2) Der Kammertag ist insbesondere berufen zur
a) Erstattung von Berichten, Gutachten und
Vorschlägen in den in § 2, Abs. (1), lit. a
bis d, bezeichneten Angelegenheiten;
b) Festsetzung der Umlagen für die einzelnen
Arbeiterkammern (§ 20);
c) Vorgenehmigung der Voranschläge (§ 20)
und Rechnungsabschlüsse (§ 21) der einzelnen
Arbeiterkammern und deren Vorlage
an das Staatsamt für soziale Verwaltung;
d) Erlassung der Dienstordnung für die Angestellten
und Hilfskräfte der Arbeiter
kammern (§ 19);
e) Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung
der Arbeiterkammern [§ 17,
Abs. (2)];
f) Genehmigung der Bestellung der Sekretäre
und leitenden Angestellten der Arbeiterkammern.
(3) Der Kammertag tritt mindestens alle zwei
Monate am Sitz einer der Arbeiterkammern,
das erstemal in Wien, zusammen; einberufen
und eröffnet wird der Kammertag jeweils vom
Präsidenten der Arbeiterkammer, an deren Sitz
er zusammentritt. Der Kammertag hat vor Beendigung
seiner Tagung jeweils durch Beschluß
den Ort seines nächsten Zusammentrittes zu bestimmen.
(4) Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn
die Präsidenten von wenigstens vier Arbeiterkammern
und wenigstens die Hälfte der übrigen
Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse,
soweit in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung
nichts anderes bestimmt wird,
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsführung des Kammertages
wird des näheren in einer Geschäftsordnung bestimmt,
die das Staatsamt für soziale Verwaltung
erläßt; Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen
zu ihrer Gültigkeit eines mit Zweidrittelmehrheit
gefaßten Beschlusses des Kammertages
und der Genehmigung des Staatsamtes für soziale
Verwaltung.
(5) Die Bürogeschäfte des Kammertages besorgt
das Büro der Arbeiterkammer in Wien; der
Kammertag kann zur Leitung seiner Bürogeschäfte
einen eigenen Sekretär bestellen.
Vollversammlung des Kammertages.
§ 24. (1) Zur Beratung und Beschlußfassung
über Fragen, die für die österreichischen Arbeiter
und Angestellten von besonderer Bedeutung sind,
kann der Kammertag Vollversammlungen der
Mitglieder aller Arbeiterkammern am Sitz einer
Arbeiterkammer einberufen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Einberufung,
Beschlußfassung und Geschäftsführung
der Vollversammlung des Kammertages werden
in der Geschäftsordnung des Kammertages [§ 23,
Abs. (4)] getroffen.
Kosten des Kammertages.
§ 25. Die Kosten, die aus der Geschäftsführung
des Kammertages und dessen Vollversammlung
erwachsen, sind von allen Arbeiterkammern
zu tragen und werden von der Arbeiterkammer
in Wien vorgestreckt. Den Anteil der Kosten,
der auf die einzelnen Kammern entfällt, setzt
mit Zweidrittelmehrheit der Kammertag fest.
Paritätische Ausschüsse und Einrichtungen.
§ 26. Das Staatsamt für soziale Verwaltung
kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Staatsämtern verfügen, daß die Kammern
oder der Österreichische Arbeiterkammertag
mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher
Interessen gesetzlich berufenen Körperschaften
zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten oder
zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen Ausschüsse
schaffen, in denen die Unternehmer
einerseits, die Arbeiter und Angestellten andererseits
gleichmäßig vertreten sind.
§ 27. Die Arbeiterkammern und die anderen
gleichartigen Körperschaften, die zur Vertretung
wirtschaftlicher Interessen gesetzlich berufen
sind, haben ihre in öffentlicher Sitzung gefaßten
Beschlüsse und die in öffentlicher Sitzung
unterbreiteten Vorlagen und Gutachten gegenseitig
sofort nach ihrer Fassung oder Unterbreitung
auszutauschen.
Übergangsbestimmung.
§ 28. (1) Bis zur Konstituierung der Arbeiterkammern
auf Grund von Wahlen bestellt das
Staatsamt für soziale Verwaltung auf Vorschlag
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes den
Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und die Mitglieder
der Arbeiterkammern.
(2) In den Kammertag (§ 23) entsenden die
Arbeiterkammern in Wien neun, die Arbeiterkammern
in Graz und Linz je drei, die Arbeiterkammern
in Innsbruck und Klagenfurt je zwei
und die Arbeiterkammer in Salzburg ein Mitglied.
Solange einzelne Arbeiterkammern noch
nicht errichtet und konstituiert sind, bestellt
deren Kammertagsmitglieder auf Vorschlag des
Gewerkschaftsbundes das Staatsamt für soziale
Verwaltung; die Amtsdauer dieser Mitglieder erlischt
in dem Zeitpunkte, in dem die zuständige
Arbeiterkammer andere Kammertagsmitglieder
entsendet.
(3) Bis zur Konstituierung sämtlicher Arbeiterkammern
ist der Kammertag beschlußfähig, wenn
die Präsidenten von wenigstens zwei Arbeiterkammern
und wenigstens die Hälfte der übrigen
Mitglieder anwesend sind.
Vollziehung.
§ 29. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Staatsamt für Finanzen betraut.